Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2023.00682

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00682


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 27. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war von September 2002 bis Ende Januar 2018 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter in der Formerei in einem 100%Pensum angestellt (Urk. 10/14, Urk. 10/53, Urk. 10/95 S. 7).

    Am 15. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Knien beidseits zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/112). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00253 vom 15. April 2020 in dem Sinne gut, als dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/151).

1.2    Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/181, Urk. 10/190) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/259) ein, nahm die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/152, Urk. 10/154, Urk. 10/157-159, Urk. 10/166, Urk. 10/168-170, Urk. 10/175, Urk. 10/186, Urk. 10/194-197, Urk. 10/201, Urk. 10/206-210, Urk. 10/213-214, Urk. 10/220, Urk. 10/229, Urk. 10/231, Urk. 10/233, Urk. 10/235, Urk. 10/239-240, Urk. 10/245, Urk. 10/247, Urk. 10/251, Urk. 10/254-255, Urk. 10/261, Urk. 10/263-264, Urk. 10/284, Urk. 10/288, Urk. 10/295, Urk. 10/303, Urk. 10/306, Urk. 10/309) zu den Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Z.___, über welche am 22. Juli 2022 (Urk. 10/287) sowie ergänzend am 6. Oktober 2022 (Urk. 10/293) und 9. November 2022 (Urk. 10/302) berichtet wurde. Hierzu nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), am 24. Oktober und 28. November 2022 abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/314 S. 17 ff.). Gestützt darauf und von einer zu 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. April 2023 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2021 in Aussicht (Urk. 10/317). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2023 Einwand (Urk. 10/327) und liess weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 10/318, Urk. 10/321, Urk. 10/324, Urk. 10/334). Mit Verfügung vom 4. September 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, rückwirkend ab 1. April 2021, zu (Urk. 10/339 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 16. November 2023 sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab November 2017, eventualiter ab November 2020, mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären und dann erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. auch die Eingabe vom 18. Januar 2024, im Rahmen derer die Verfügung vom 17. Januar 2024 betreffend Rentennachzahlung für den Zeitraum 1. April 2021 bis November 2023 angefochten wurde; Urk. 6, Urk. 7/7).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 4. September 2023. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes ist jedoch ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht vor den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

1.4.3    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. November 2016 gesundheitlich eingeschränkt sei. Per Ablauf Wartejahr könne er jedoch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften. Seit dem 1. Januar 2021 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert und es bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 42 % ergeben, weshalb er - drei Monate nach der Verschlechterung - ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses trage den in der Zwischenzeit zusätzlich eingetretenen Leiden (Rückenbeschwerden, psychische Leiden sowie Kopfschmerzen) keine Rechnung. Die Aussagen der Gutachter würden in diametralem Widerspruch zu den Berichten der Universitätsklinik B.___ und des Universitätsspitals C.___ stehen. Er sei aufgrund der multiplen Beschwerden nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen ab 2017 und erst recht nicht ab November 2020 zu verdienen. Ihm sei deshalb ab November 2017 auf jeden Fall seit November 2020 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren.


3.

3.1    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte eine polydisziplinäre (orthopädische, psychiatrische, neurologische und internistische) Begutachtung durch die Z.___ über welche am 22. Juli 2022 berichtet wurde. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/287/4-10, Urk. 10/287/70, Urk. 10/287/83-88, Urk. 10/287/113-117), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.1.1    Gegenüber dem orthopädischen Gutachter, Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, habe der Beschwerdeführer primär Schmerzen in der linken Schulter, in der Lendenwirbelsäule (LWS) und in beiden Kniegelenken angegeben (Urk. 10/287/10). Diesbezüglich führte Dr. D.___ aus, die Schmerzen in der linken Schulter und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben seien nur teilweise auf die im MRI sichtbare deutliche Acromioclaviculargelenksarthrose zurückzuführen. Bei der körperlichen Untersuchung seien aber pathologische objektive Befunde der Halswirbelsäule aufgefallen und die weitere Abklärung mittels MRI habe eine Diskusprotrusion C3/4 mit Spondylarthrose, eine Diskusprotrusion mit Spondylarthrose C4/5 und Kompression der Nervenwurzel C5 links, eine Osteochondrose mit Diskusprotrusion C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits sowie eine Spondylarthrose C6/7 mit Diskusbulging ergeben, sodass die Schultergürtelschmerzen zumindest teilweise auch durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule bedingt sein könnten. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die pathologischen Untersuchungsbefunde derselben seien zu vereinbaren mit der im MRI dokumentierten Osteochondrose und Spondylarthrose L1/2, Osteochondrose, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L2/3 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, der Spondylarthrose mit Diskusbulging L3/4 und Tangierung der Nervenwurzel L4 beidseits, der Osteochondrose und Spondylarthrose mit Diskusbulging L4/5 und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts sowie der Diskusprotrusion und Spondylarthrose L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits. Die Schmerzen im rechten und linken Kniegelenk und die abnormen objektiven Befunde derselben seien im Wesentlichen Folge der im MRI nachgewiesenen fortgeschrittenen Chondropathie und links bestünde zusätzlich eine mediale Meniskusläsion und rechts eine proximale tibiofibulare Arthrose (Urk. 10/287/31 f.).

    Betreffend die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit konstatierte der orthopädische Gutachter, diese habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben und aufgrund derselben sowie der Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt wurde. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen (Urk. 10/287/32).

    Dr. D.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/287/33):

- Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis links

- Spondylarthrose und Diskusprotrusion C3/4, Spondylarthrose und Diskusprotrusion C4/5 mit Kompression der Nervenwurzel C5 links, Osteochondrose mit Diskusprotrusion C5/6 und Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits, Spondylarthrose und Diskusbulging C6/7

- Lumboischialgie rechts bei Osteochondrose und Spondylarthrose L1/2 mit Diskusbulging, Osteochondrose und Spondylarthrose mit Diskusbulging L2/3 und Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusbulging L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 beidseits, Osteochondrose und Spondylarthrose mit Diskusbulging L4/5 und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits

- Kleiner Knorpeldefekt postero-lateral am Femurcondylus lateral sowie fortgeschrittene Knorpeldefekte der Patella und Trochlea medial mit proximaler Tibia-Fibulararthrose bei St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 2005, arthroskopischer Nachresektion des medialen Meniskus, Ganglionentfernung am vorderen Kreuzband mit Notchplastik sowie retropatellärem Shaving 10/2017 rechts

- Läsion des medialen Restmeniskus, Chondropathie Grad III bis IV des medialen Femurcondylus, leichte Chondropathie des lateralen Kompartiments mit Ganglion im Bereich der Bicepssehne, vordere Kreuzbandinsuffizienz und Chondropathie Grad III bis IV der Trochlea, Notchimpingement, bei St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 1996, 06/2011, Tibiakopfvalgisationsosteotomie 11/2016, Metallentfernung 03/2017, Dekompression des Nervus peroneus im Bereich des Fibulaköpfchens mit Debridement des Narbengewebes über der proximalen Tibia und arthroskopischem Debridement sowie medialer Teilmeniskektomie 02/2021 links

    Aufgrund dieser Diagnosen seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, gehend, insbesondere auf Treppen, Leitern und unebenem Boden, mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen, häufigen inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, knienden Positionen, nicht mehr vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/287/34). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Rahmen der postoperativen Rehabilitation nach den Arthroskopien jeweils während sechs Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2016 bis März 2017 habe die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitation bei voller Stundenpräsenz ebenfalls 100 % betragen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Juli 2011 100 % (vgl. hierzu die Korrektur des Versehens: Urk. 10/293), ab April 2017 50 % und ab März 2018 noch 25 % arbeitsfähig gewesen. Eine seinen Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2011 vollzeitig zumutbar gewesen. Ab Dezember 2021 verringere sich die Arbeitsfähigkeit bei einem vermehrten Pausenbedarf auf 90 % (Urk. 10/287/34 f.).

3.1.2    Dr. med. E.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, konstatierte, im Rahmen der internistischen Exploration hätten sich keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/287/75).

3.1.3    Im Rahmen der neurologischen Exploration wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, erachtete den Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter einer Giesserei vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/287/99).

3.1.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer nach unauffälliger Kindheitsentwicklung über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben. Er habe über Jahre berufliche Tätigkeiten ausgeübt und sei zuletzt als Gussformer bis April 2018 tätig gewesen. Nach zunehmenden körperlichen Beschwerden und operativen Behandlungen habe sich das psychische Zustandsbild nach der Valgisationsosteotomie im November 2016 mit intraoperativer Nervus peroneus superficialis-Läsion aufgrund der anhaltenden Schmerzen verschlechtert und es hätten in den folgenden Jahren depressive Stimmungsschwankungen bestanden, die entweder Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion oder einer Dysthymie zugeordnet werden könnten. Es handle sich dabei um leichte depressive Verstimmungen. Aufgrund der zunehmenden körperlichen Beschwerden habe sich das psychische Zustandsbild seit Anfang 2021 verschlechtert und es könne seither eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Exploration Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt mit niedergeschlagener Stimmung, Affektstörungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, Stöhnen, Klagen, wechselnd mit verlegenem Lachen. Der Beschwerdeführer wirke psychomotorisch etwas unruhig und es bestehe eine Neigung zu Reizbarkeit, Erregbarkeit, weshalb es zu häufigem Streit mit der Ehefrau und den Kindern komme. Der Antrieb sei vermindert. Subjektive Konzentrationsschwierigkeiten würden sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht erheben lassen und es gebe keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Jedoch wirke der Beschwerdeführer im Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation eingeengt. Trotz fehlender Zukunftsperspektiven habe er keine Zukunfts- oder Existenzängste geäussert. Es bestünden zwar häufig Suizidgedanken, von denen er sich jedoch distanzieren könne. Hinweise für eine akute suizidale Einengung gebe es keine. Die Motivation und die Interessen seien vermindert. Es bestünden ausgeprägte schmerzbedingte Durchschlafstörungen und er würde nachts insgesamt nur 2 bis 3 Stunden schlafen mit subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber. Trotzdem habe es während der Untersuchung keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung gegeben. Biorhythmusstörungen habe er verneint. Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien deutlich vermindert (Urk. 10/287/127 f.).

    Dr. G.___ verneinte das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Beim Beschwerdeführer seien die körperlichen Beschwerden zumindest teilweise organisch erklärbar und es würde ein Zustand nach mehrfachen Knieoperationen beidseits bestehen. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung angenommen werden. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer psychogene Verhaltensweisen mit Stöhnen, Klagen, Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden und demonstratives Hinweisen auf die Beschwerden gezeigt. Damit könne aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Aggravation der körperlichen Beschwerden mit sekundärem Krankheitsgewinn angenommen werden (Urk. 10/287/129).

    Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), differenzialdiagnostisch Dysthymie (ICD-10: F34.1; Urk. 10/287/131). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt (Urk. 10/287/133). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden, mit Ausschluss der IV-fremden psychosozialen Faktoren, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (angestammten Tätigkeit) als Betriebsmitarbeiter Formerei 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Während dieser Anwesenheitszeit sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine 50%ige Leistungseinschränkung anzunehmen. Damit könne aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50%) seit etwa Januar 2021 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anamnestischen Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten nicht eingeschätzt werden. Optimal angepasste Tätigkeiten seien Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, wobei während dieser Anwesenheitszeit eine 40%ige Leistungseinschränkung anzunehmen sei. Damit könne in einer leidensadaptierten Tätigkeit (angepassten Tätigkeit) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 40 %) seit etwa Januar 2021 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anamnestischen Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten ebenfalls nicht eingeschätzt werden (Urk. 10/287/134 f.).

3.2    RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 (Urk. 10/314 S. 20 f.) zusammenfassend fest, beim Beschwerdeführer stünden Belastungsminderungen und chronische Schmerzen von Rücken und unteren Extremitäten sowie eine depressive Störung im Vordergrund.

    Im neurologischen Teilgutachten seien das neuropathische Schmerzsyndrom und die Radikulopathie – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters – umfassend erörtert worden. Die Diagnose eines lumbospondylogenen bis intermittierend radikulären Schmerzsyndroms werde im neu eingereichten rheumatologischen Bericht des C.___ (vgl. Austrittsbericht vom 23. September 2022, Urk. 10/295/5) ohne Angabe neurologischer Befunde festgelegt. Es werde, analog zum Gutachten, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom als klinisch führend angegeben. Intermittierende radikuläre Beschwerden seien zusätzlich möglich. Im Gutachten werde auf Basis einer fachärztlichen neurologischen Untersuchung nachvollziehbar argumentiert, weshalb hier eher eine pseudoradikuläre Symptomatik vorliege. Für die Leistungsbeurteilung sei es letztendlich unmassgeblich, ob die gleiche Symptomatik einen radikulären oder pseudoradikulären Hintergrund habe. Insgesamt werde im rheumatologischen Bericht der gleiche Zustand präsentiert wie im Gutachten. Durch die stationäre Behandlung habe er gemäss Bericht sogar verbessert werden können. Weiter konstatierte Dr. A.___, die blosse Angabe einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode in einem rheumatologischen Bericht sei kaum geeignet, das psychiatrische Gutachten zu widerlegen, in welchem die mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt werde. Schliesslich bemerkte der RAD-Arzt, die kardiologische Diagnose ischämische Kardiopathie werde lediglich als Verdachtsdiagnose geführt. Sie gehe auf eine SPECT-CT zurück, welches eine Narbe, aber keine belastungsinduzierte Ischämie zeige. Das Herz-MRI zeige ein nur sehr kleines belastungsinduziertes Perfusionsdefizit und die Auswurffraktion des linken Ventrikels sei hochnormal. Die Befunde seien insgesamt nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit in der vorgegebenen leichten, stressarmen, überwiegend sitzenden Verweistätigkeit zu begründen. Dies werde auch durch den internistischen Gutachter bestätigt (vgl. Ergänzung vom 9. November 2022, Urk. 10/302), wonach eine hypertensive Kardiomyopathie im Spital H.___ ausgeschlossen worden sei (vgl. Arztbericht vom 5. Juli 2022, Urk. 10/303/10) und die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht damit nicht beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 10/302). Gemäss Dr. A.___ wäre das formulierte Belastungsprofil zudem selbst mit leichtgradig verminderter Pumpleistung oder Herzinsuffizienz zu bewältigen (vgl. Stellungnahme vom 28. November 2022, Urk. 10/314 S. 22).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___-Gutachter (vgl. E. 3.1).

    Das Z.___-Gutachten vom 22. Juli 2022 (Urk. 10/287) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen (orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen und internistischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 10/287/10 f., Urk. 10/287/89, Urk. 10/287/117) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 10/287/4-10, Urk. 10/287/70, Urk. 10/287/83-88, Urk. 10/287/113-117) abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlich dargelegten Befunden (Urk. 10/287/14 ff., Urk. 10/287/73 f., Urk. 10/287/93, Urk. 10/287/124 f.), den Ergebnissen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/287/51-63) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der Z.___ erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.2    Der Beschwerdeführer beanstandete die von den Gutachtern attestierte anfängliche 100%ige und ab Januar 2021 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.4 hiervor) und verwies insbesondere auf die Einschätzung der Ärzte der Uniklinik B.___ (vgl. E. 2.2). Aus den medizinischen Berichten der Uniklinik B.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer für körperlich belastende und knieende Tätigkeiten - wie beispielsweise in der Giesserei - als nicht arbeitsfähig erachtet wurde (vgl. z.B. Arztberichte vom 27. August 2019 [Urk. 10/201/11 f.] und 21. Mai 2021 [Urk. 10/223]). In einer dem Leiden angepasste Tätigkeit attestierten die behandelnden Orthopäden eine 50-80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 6. Juli 2021, Urk. 10/235/7 ff.). Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der Klinik I.___ vom 26. Mai 2021 eine Teilarbeitsfähigkeit für leichte beziehungsweise körperlich nicht belastende Berufe (Urk. 10/213). Betreffend das Ausmass der Beeinträchtigung äusserte sich der behandelnde Arzt nicht. Ebenso wenig finden sich in den jeweiligen Berichten Ausführungen zu den spezifischen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der orthopädische Gutachter den vom Beschwerdeführer geklagten und den medizinischen Akten wiedergegebenen Beschwerden in beiden Kniegelenken und Rücken (vgl. z.B. Urk. 10/201, Urk. 10/206-209, Urk. 10/213-214, Urk. 10/223, Urk. 10/229, Urk. 10/233, Urk. 10/235/7 ff., Urk. 10/239 f. und Urk. 10/247) sowie der dadurch bedingten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen hat (vgl. E. 3.1.1), ist seiner im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu folgen, zumal seine Einschätzung medizinisch-theoretisch erfolgen musste (vgl. E. 3.1.1 sowie Urk. 10/287/51-63).

    Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf den nach dem Gutachten ergangenen Bericht des C.___ vom 23. September 2022 (Urk. 10/295/5 ff.). Darin sei in Zusammenhang mit der Rückenproblematik von der Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, L4 beidseits und L5 die Rede. Es sei deshalb davon auszugehen, dass – entgegen der Beurteilung der Radiologie J.___ vom 13. Juli 2022 (Urk. 3/3) – die Diskushernie-Problematik nicht nur auf der Ebene C5 mit Kompression der Wurzel bestehe (vgl. Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine rezessale Enge bei Diskusbulging und Diskusprotrusionen mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, L4 beidseits und L5 rechts sowie Kontakt zu S1 beidseits bereits im MRI vom 8. Dezember 2021 objektiviert (Urk. 10/251) und vom orthopädischen Gutachter in seiner Beurteilung berücksichtigt wurde (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der neurologische Gutachter erklärte darüber hinaus nachvollziehbar, weshalb bei ausbleibender Besserung der lumbalen Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel nach durchgeführten Infiltrationen der Nervenwurzeln L3 und L4 am ehesten von einer pseudoradikulären Schmerzsymptomatik ohne radikuläre Ausstrahlung auszugehen sei (vgl. Urk. 10/287/97). Davon, dass die Z.___-Gutachter die Tangierung der Nervenwurzeln L3, L4 und L5 nicht erkannt hätten und deshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, kann keine Rede sein. Der im rheumatologischen Bericht des C.___ beschriebene Zustand, wonach der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts sowie an Kniearthrose (links mehr als rechts) leide (Urk. 10/295/6), präsentiert sich überwiegend unverändert zu dem während der gutachterlichen Exploration geschilderten Beschwerdebild. Vielmehr ergibt sich aus dem Austrittsbericht des C.___, dass die Therapiemassnahmen zu einer teilweisen Besserung geführt hätten. Ferner wurde der von den Ärzten des C.___ geäusserte Verdacht auf ein Meningeom im Gutachten berücksichtigt. Demnach habe ein MRI des Kopfes ein kleines Falxmeningeom links parietal gezeigt (vgl. Urk. 10/287/96). Dass dieses für die berichteten Kopfschmerzen ursächlich ist, geht – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – weder aus dem rheumatologischen Bericht des C.___ noch aus dem Gutachten hervor. Der neurologische Gutachter ordnete die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen ein, wobei abgesehen von der Einnahme von Schmerzmedikamenten bisher keine spezifischen Behandlungsversuche erfolgt seien (vgl. Urk. 10/287/97 ff.). Bezüglich der chronifizierten Schmerzsymptomatik ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter schmerzbedingte Einschränkungen, soweit sie somatisch (orthopädisch) begründbar waren, in die Einschätzung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinbezogen, der psychiatrische Gutachter im Übrigen eine somatoforme Schmerzstörung ausschloss (Urk. 10/287/129). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der sowohl ätiologisch wie in ihrem Auftreten nicht klar fassbaren Kopfschmerzsymptomatik attestierte.

    Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, sein psychisches Leiden sei im Gutachten nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. E. 2.2), nicht durchzudringen. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte aufgrund dessen ab Januar 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 31. März 2023 (Urk. 10/312) ebenfalls eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), erachtete den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt jedoch als nicht arbeitsfähig. Die von Dr. K.___ beschriebene pessimistische und stark eingeengte Grund-haltung im formalen Denken sowie die insgesamt deprimiert-gereizte, affektarme und unruhige Grundstimmung und der reduzierte Antrieb wird auch vom psychiatrischen Gutachter festgehalten. Demnach wirke der Beschwerdeführer im Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation eingeengt und in der Stimmung niedergeschlagen, klagsam, affektiv vermindert mitschwingend und psychomotorisch etwas unruhig mit vermindertem Antrieb (vgl. Urk. 10/287/125). Insofern hat sich die Ausprägung der psychischen Beschwerden seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert. Wenn Dr. K.___ ein anderes Ausmass der Arbeitsfähigkeit als der psychiatrische Gutachter der Z.___ einschätzt, so ist dies einerseits auf seine Rolle als behandelnder Facharzt zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). Insgesamt erläuterte der psychiatrische Gutachter schlüssig, wie er zu seiner Beurteilung gelangte. Zu würdigen ist auch, dass der psychiatrische Experte die psychosozialen Belastungsfaktoren auszuklammern hat und behandelnde Arztpersonen erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Damit ist die Berichterstattung von Dr. K.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G.___ zu wecken.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Restarbeitsfähigkeit damit rechtsgenüglich erstellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige resp. ab Januar 2021 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.3    Der dargelegte Einkommensvergleich (Urk. 10/313) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 10/14) stützte und zur Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Kompetenzniveau 1 heranzog, nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin ab dem massgeblichen Zeitpunkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen.

5.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, beim Invalideneinkommen sei überdies ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nach ständiger Rechtsprechung, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, dass im Hilfsarbeiterlohn bereits alle Abzüge inkludiert seien (Urk. 10/313). Angesichts der multiplen körperlichen Beschwerden und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs sowie Vermeidung von Zeitdruck, Stressbelastungen und hohen Anforderungen an Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit und vermehrtem Kundenkontakt zumutbar sind, könnte allenfalls ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt sein, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer nun ein Abzug von 10 % gewährt würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und der 1964 geborene Beschwerdeführer hätte – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c IVG – weiterhin Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung.

5.5    Mit Blick auf das Dargelegte ist ab April 2017 eine 50%ige und ab März 2018 eine anhaltende 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Formerei ausgewiesen, womit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Mit dem Eintritt einer nunmehr 40%igen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder angepassten Tätigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs (vgl. E. 3.1.1) sowie psychischer Beeinträchtigungen (vgl. E. 3.1.4) ist auch die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt. Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Höhe, wogegen durch Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit vorerst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rentenanspruch im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Rz. 36 zu Art. 28). Damit entstand am 1. Januar 2021 ein Rentenanspruch.

5.6    Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1    Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers sind sie zu 1/3 (Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2023 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler