Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2023.00676 [8C_69/2025 vom 22.12.2025]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00676


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 6. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___, Vater von fünf Kindern (geboren 1985, 1990, 1992, 1996 und 2001), gelernter Bäcker-Konditor, arbeitete vom 1. September 1981 bis zum 31. Juli 2018 als Versicherungsfachmann bei der Y.___ (Urk. 6/6 und Urk. 6/14). Nach einer Früherfassung (Urk. 6/4-5) meldete sich der Versicherte am 13. August 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Burnout/Depression und eine verminderte nervliche Belastbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Mit Mitteilung vom 6. September 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/12). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/13), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/14) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/25 und Urk. 6/28). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/30). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2020 provisorisch Einwand (Urk. 6/31). Daraufhin nahm die IV-Stelle den vom Beschwerdeführer angeforderten Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 23. November 2020 zu den Akten (Urk. 6/34). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Versicherte definitiven Einwand (Urk. 6/36). In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___ die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/45-46) sowie der Einzel-Lebensversicherung bei (Urk. 6/47-48), darunter das psychiatrische Gutachten vom 27. August 2020 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der A.___ (Urk. 6/48/206-261). Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2021 Stellung (Urk. 6/61). Daraufhin holte die IV-Stelle neue Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters (Urk. 6/70 und Urk. 6/78) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik C.___, begutachten (Expertise vom 20. März 2023, Urk. 6/91). Nach Eingang der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 (Urk. 6/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab Februar 2020 eine Rente sowie weitere IV-Leistungen nach IVG zuzusprechen seien, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer ersuchte zweimalig um Fristerstreckung, welche ihm jeweils bis zum 22. April bzw. 22. Mai 2024 bewilligt wurde (Urk. 10 und 12). Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von 5 Tagen (Urk. 13), welche vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 16. Mai 2024 im Sinne einer nicht-erstreckbaren Notfrist von 7 Tagen gewährt wurde (Urk. 14). Mit Replik vom 29. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3. Juli 2024, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2024 (Urk. 21) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 23) reichte der Versicherte testpsychologische Untersuchungen für die Periode vom 30. März 2021 bis am 31. Mai 2024 zu den Akten (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf das Gutachten vom 21. März 2023 sei der Beschwerdeführer vom 3. September 2019 bis 5. Mai 2020 zu 100 % in jeglichen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Ab dem 6. Mai 2020 habe in jeglichen Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über gute Ressourcen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Erwerbsfähigkeit langfristig beeinträchtige, sei somit weiterhin nicht ausgewiesen. Es werde am Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 festgehalten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verfügung vom 7. November 2023 sei nur schon deshalb aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Verfügung ohne vorgängigen neuen Vorbescheid das rechtliche Gehör verletzt habe. Die angefochtene Verfügung basiere zudem in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf der – fachfremden – Beurteilung des regionalen medizinischen Dienstes (RAD), welche wiederum massgeblich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 20. März 2023 Bezug nehme. Dabei könne auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Entweder sei ihm (dem Beschwerdeführer) gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bis 25 % ab 1. Februar 2020 (6 Monat nach eingegangener IV-Anmeldung) eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zu prüfen sei aber auch der Anspruch auf weitere IV-Leistungen, wobei sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen dadurch relativiere, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach erfolgter Anmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente wohl per März 2024 durch einen Anspruch auf eine AHV-Rente abgelöst werden würde. Und selbst wenn – was an sich bestritten werde – auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werde, so bestehe zumindest ein Anspruch auf eine befristete Rente vom 1. Februar bis mindestens 31. August 2020 (Urk. 1 S. 10 ff.).


3.

3.1    

3.1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG).

3.1.2    Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.1.3    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2    Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beschwerdegegnerin hatte im Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 (Urk. 6/30) auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Versicherungsfachmann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Unterstützung verneint. In dem auf Einwand hin bei der Y.___ beigezogenen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 27. August 2020 wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 80 % mit Steigerung im Verlauf auf 100 % (Urk. 6/48/248-249) sowie im von der IV-Stelle bei Dr. B.___ veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2023 auf 100 % seit mindestens Mai 2020 geschätzt. Zudem hielt Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 2018 bis Mai 2020 für plausibel (Urk. 6/91/14-15). Gestützt darauf wäre die Zusprache einer befristeten Rente für einen kurzen Zeitraum möglich, was für den Erlass eines neuen Vorbescheids spräche. Dass die Beschwerdegegnerin davon absah, stellt indessen keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn der Beschwerdeführer konnte vorab sowohl am 9. April 2021 zum A.___-Gutachten vom 27. August 2020 (Urk. 6/61) als auch am 29. Juni 2023 zum Gutachten von Dr. B.___ vom 20. März 2023 und der darin genannten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie den erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren Stellung nehmen (Urk. 6/101). Zudem begründet das Gutachten vom 27. August 2020 bzw. vom 20. März 2023 keine diametral andere medizinische Einschätzung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin im Resultat am Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 (Urk. 6/30) festhielt.

    Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2023 (Urk. 1) als auch in der Replik vom 1. Februar 2024 (Urk. 5) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend zur Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin und somit auch zu einer Zusprache einer möglichen befristeten Rente Stellung nehmen konnte, wäre somit selbst unter Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ab (Urk. 6/91). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte sowie das beigezogene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 27. August 2020 zusammengefasst (Urk. 6/91/5-7), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Gutachten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), seit mindestens Mai 2020 weitgehend remittiert, fest und hielt als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1) fest (Urk. 6/91/14).

    Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und den zur Verfügung gestellten medizinischen Akten bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung der Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer sei durch eine unauffällige Geburt zur Welt gekommen und bezüglich der frühkindlichen Entwicklung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse erfolgt und er habe insgesamt eine sehr schöne Erinnerung an seine Kindheit, womit die Entstehung schwerwiegender struktureller Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der Frühkindheit klar ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe er eine 3-jährige Lehre als Bäcker-Konditor abgeschlossen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen und das unauffällige Verhalten gegenüber Mitschülern würden sowohl sämtliche psychischen Störungen aus dem organischen Formenkreis inkl. Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im frühen Erwachsenenalter ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter als Versicherungsfachmann im Aussendienst jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Er habe geheiratet, eine eigene Familie gegründet und habe offenbar die Verantwortung gegenüber der eigenen Familie wahrgenommen. Dazu pflege er regelmässigen und engen Kontakt zu seinen Geschwistern. Dabei ergäben sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und soziale Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, womit sämtliche prämorbiden psychischen Beschwerden mit Krankheitswert inklusive jeglicher Art einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung klar ausgeschlossen werden könnten. Beim Beschwerdeführer könne seit 2018 im Rahmen der Eheprobleme mit anschliessender Ehezerrüttung initial vom Ausbruch einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden, die auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - allerdings initial ohne Psychopharmakotherapie - zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im Auftrag der Y.___ von Prof. Dr. Z.___ am 6. Mai 2020 psychiatrisch untersucht bzw. begutachtet worden und dabei sei in diagnostischer Hinsicht eine Anpassungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert worden, die aufgrund der im Gutachtenbericht dokumentierten objektiv psychiatrischen Befunden und des Aktivitätsniveaus als absolut plausibel angenommen werden könne. Die Persönlichkeitsstörung sei diagnostiziert worden, obwohl vom Gutachter weder genetische Prädispositionen noch traumatische Ereignisse in der frühen Kindheit sowie bis 2018 ein ganz unauffälliges Verhaltensmuster und sogar ein überdurchschnittliches Leistungsniveau auf beruflicher Ebene festgestellt worden seien. Eine Persönlichkeitsstörung entstehe nach ICD aufgrund der genetischen Vorbelastung und aussergewöhnlicher traumatischer Lebensereignisse in der frühen Kindheit, werde in der Pubertät geformt und breche im frühen Erwachsenenalter aus. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich im Erwachsenenalter mit einem anhaltend auffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen, sozialen Interaktionen sowie Störungen der Affekt- und Impulskontrolle und einem deutlich eingeschränkten Leistungsniveau inkl. Arbeitsfähigkeit, was beim Beschwerdeführer eindeutig bis 2018 nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer übe die berufliche Tätigkeit seit 2018 nicht mehr aus, sei allerdings im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und sei von der Pensionskasse frühpensioniert worden. Gegenwärtig übe er eine freiwillige Tätigkeit als Chauffeur beim E.___ halbtags pro Woche aus. Mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe sich der Beschwerdeführer seit der Frühpensionierung offenbar nicht mehr auseinandergesetzt. Er wohne offiziell bei seinem Bruder, verbringe allerdings sechs Nächte pro Woche mit seiner Lebenspartnerin, pflege Kontakte zu seinen Geschwistern als auch eignen Kindern und zum Freundeskreis seiner Lebenspartnerin, womit von ganz uneingeschränkten sozialen Fähigkeiten ausgegangen werden könne. Betreffend die Gestaltung der Freizeitaktivitäten seien beim Beschwerdeführer ebenfalls keine Einschränkungen festzustellen. Damit seien abgesehen vom sozialen Abstieg nach der Familienzerrüttung und dem Verkauf des eigenen Hauses keine weiteren psychosozialen Belastungen festzustellen (Urk. 6/91/12-14). Zudem führte Dr. B.___ unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen aus, es könne beim Beschwerdeführer von sicherlich überdurchschnittlicher Intelligenz, jahrelanger beruflicher Erfahrung, vielen intellektuellen und sozialen Persönlichkeitsressourcen, stabilem sozialem Netzwerk, vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltener Reisefähigkeit inklusive Fahrtauglichkeit ausgegangen werden (Urk. 6/91/15).

4.3    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, eine initiale Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne als plausibel angenommen werden. Unter etablierter therapeutischer Massnahme habe sich die depressive Anpassungsstörung spätestens bis Mai 2020 (Gutachtenuntersuchung von Prof. Dr. Z.___) zurückgebildet. Seitdem stehe der Beschwerdeführer in der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und unter der therapeutischen Massnahme habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers stabilisieren können. Eine berufliche Eingliederung auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe nicht stattgefunden, was auf die Frühpensionierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Es sei nicht von einer eigenständigen und selbstunterhaltenden rezidivierenden depressiven Störung, sondern von einer reaktiven depressiven Anpassungsstörung auszugehen, die insgesamt sehr gute Prognosen bezüglich der vollständigen Symptomrückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens in der bisherigen als auch sämtlichen übrigen Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt voll arbeitsfähig. Unter konsequenter Weitführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen sei von der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/91/14-15).


5.

5.1    Das psychiatrische Gutachten vom 20. März 2023 (Urk. 6/91) beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/91/11-12) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 6/91/7-11) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar (Urk. 6/91/12-15). Hierbei setzte sich Dr. B.___ insbesondere mit den ausführlichen Befunden und den medizinischen Vorakten auseinander. Demnach vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.7 vorstehend).

5.2    Soweit der Beschwerdeführer letzteres in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. B.___ legte nach Berücksichtigung sämtlicher psychiatrischer Befunde - insbesondere auch des behandelnden Psychiaters - sowie des erhobenen psychopathologischen Befundes mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung dar, weshalb beim Beschwerdeführer keine Diagnose im Bereich der Persönlichkeitsstörungen gestellt werden kann. Diese Beurteilung erscheint umso begründeter, als der Beschwerdeführer, wie von Dr. B.___ festgestellt, heiratete, ein Haus kaufte und eine Familie gründete und jahrelang als Versicherungsvermittler ein unauffälliges bis überdurchschnittliches Leistungsniveau aufwies. Zudem konnte er auch nach der Zerrüttung seiner Ehe wieder ein neues gemeinsames Leben mit seiner aktuellen Partnerin und deren Kind aufbauen, ein enges Verhältnis zu seinem Bruder pflegen und einen gewissen Kontakt zu seinen Kindern aufrechthalten (E. 4.2, vgl. auch Urk. 6/91/15). Überdies ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1), wobei mit Blick auf die aktive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers - er gab an, viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Kind sowie seinem Bruder zu verbringen, telefonischen Kontakt mit seiner Schwester zu pflegen, spazieren und ins Fitnessstudio zu gehen, gelegentlich mit den Freunden seiner Lebensgefährtin auszugehen - sowie einen halben Tag pro Woche für das E.___ als freiwilliger Fahrer zu arbeiten (vgl. Urk. 6/91/10-11) eine erhebliche Einschränkung ohnehin nicht nachvollziehbar ist. Ferner liegt es im Ermessen des Gutachters zu entscheiden, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2). Da von Dr. B.___ weder eine verminderte Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeit noch Gedächtnisfunktion ausgemacht werden konnte (Urk. 6/91/11), erscheint es - auch unter Berücksichtigung der Fahrtätigkeit des Beschwerdeführers für das E.___plausibel, dass keine ergänzende neurologische Untersuchung veranlasst wurde. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas aus dem Umstand, dass keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien (Urk. 1 S. 8), zu seinen Gunsten ableiten, da das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte ebenfalls im Ermessensspielraum des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3), was umso mehr gilt, wenn der Experte, wie vorliegend, selbstlimitierendes Verhalten feststellte. So gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr als einen halben Tag pro Woche arbeitsfähig zu sein, was jedoch nicht mit seinem angegebenen Aktivitätenniveau und dem erhobenen psychopathologischen Befund in Einklang zu bringen ist (Urk. 6/91/10-11). Der gutachterlichen Beurteilung steht auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 10. Juli 2024, welcher wesentliche medizinische Akten gar nicht vorlagen, nicht entgegen (Urk. 21). Diese enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse und lässt umfassende fachärztliche Untersuchungen und insbesondere auch Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich vermissen. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten psychometrischen Untersuchungen des behandelnden Psychiaters vom 30. März 2021 bis am 31. Mai 2024 (Urk. 24), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass testpsychologischen Untersuchungen ohnehin bloss ergänzende Beweisfunktion zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 mit Hinwiesen).

5.3    Zusammenfassend ist das Gutachten vom 20. März 2023 somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Hieran vermag auch die Tatsache, dass die RAD-Ärztin, Dipl.-Med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, welche die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigte, keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat (vgl. Urk. 6/105/12-15), nichts zu ändern, ist ein Arzt oder eine Ärztin doch grundsätzlich unabhängig von der Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 54a N 4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Demnach ist von einer vollen Arbeits-/Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit seit Mai 2020 auszugehen (E. 4.3).

    Retroperspektiv hielt Dr. B.___ im Gutachten zwar fest, dass eine initiale Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 5. Mai 2020 als plausibel angenommen werden könnten (Urk. 6/91/14, vgl. auch E. 4.3). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen ist, wenn die von Psychiatern erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung finden oder gleichsam in diesen aufgehen (E. 1.4). Der Umstand, dass Dr. B.___ vorliegend keine eigenständige und selbstunterhaltende rezidivierende depressive Störung, sondern eine reaktive depressive Anpassungsstörung, die initial durch die Eheprobleme bzw. Ehezerrüttung ausgelöst wurde und insgesamt eine sehr gute Prognose bezüglich der vollständigen Symptomrückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit gehabt hatte bzw. inzwischen remittierte (Urk. 6/91/13-14), feststellen konnte, mithin kein verselbständigtes psychisches Leiden vorlag, steht einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung somit entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine befristete Rente zusprach.


6.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz