Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2023.00672

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00672


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 4. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 1. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation mit Verfügung vom 24. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab Februar 2001 zu (vgl. Urk. 8/12-13, Urk. 8/288 S. 2 lit. A).

    Mit Verfügung vom 14. April 2014 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die halbe Invalidenrente per Ende Mai 2014 auf (vgl. Urk. 8/136 und Urk. 8/175 S. 3 lit. D). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 (Urk. 8/175) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung, über den Rentenanspruch neu verfüge.

    Die zwischenzeitlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Institutes Y.___ am 24. August 2016 erstattet wurde (Urk. 8/214/2-35), und hob mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (Urk. 8/265) die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende Mai 2014 auf. Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 12. November 2018 (Urk. 8/281; Prozess Nr. IV.2018.00187) mit der Feststellung auf, dass der Versicherte ab Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2019 (Urk. 8/288) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2018 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Z.___, am 20. März 2020 erstattet wurde (Urk. 8/328). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 8/350) lehnte sie sodann eine Erhöhung der Rente ab und mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (Urk. 8/354) sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab Juni 2014 eine halbe Invalidenrente zu.

    Gegen diese beiden Verfügungen vom 29. Mai 2020 (Urk. 8/350; Prozess Nr. IV.2020.00381) und vom 16. Juli 2020 (Urk. 8/354; Prozess Nr. IV.2020.00570) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht, wobei im Laufe der Verfahren der Prozess Nr. IV.2020.00381 in Sachen der Parteien mit dem Prozess Nr. IV.2020.00570 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt wurde (vgl. Urk. 8/368). Mit Urteil vom 22. April 2021 (Urk. 8/374) hiess das hiesige Gericht die Beschwerden schliesslich in dem Sinne gut, dass die Verfügungen vom 29. Mai 2020 und 16. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

1.3    Die IV-Stelle tätigte daraufhin erneut Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 (Urk. 8/451) unverändert eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/455; Urk. 8/465), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm und dem Versicherten schliesslich am 29. August 2023 mitteilte, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie, Rheumatologie, Augenheilkunde, Psychiatrie, Neuropsychologie) als notwendig erachte, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. Dabei legte sie die Fragen an die Gutachterstelle bei und räumte dem Versicherten Frist zur Einreichung von Zusatzfragen ein (vgl. Mitteilung vom 29. August 2023, Urk. 8/467).

    Mit Schreiben vom 14. September 2023 (Urk. 8/471) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung. Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 22. September 2023 (Urk. 8/475) an der geplanten polydisziplinären Begutachtung fest, woraufhin der Versicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 (Urk. 8/476) abermals um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Mit Schreiben vom 2. November 2023 (Urk. 8/480 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, an der Begutachtung fest. Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten die angepassten ergänzenden Gutachterfragen zu (vgl. Urk. 8/479; Urk. 8/481).


2.    Am 8. Dezember 2023 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«Es sei festzustellen, dass die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf die Randziffer 3067.1 des KSVI zu Unrecht erfolgt und entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die Anordnung einer erneuten Begutachtung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Zudem sei festzustellen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt und diese sei entsprechend anzuweisen, den Fall nunmehr beförderlich und in sachlich vertretbarer Weise einer Entscheidung zuzuführen.

Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 (Urk. 7) das Nichteintreten auf die Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 10) ein. Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2024 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2024 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten.

    Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).

1.2    Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt: Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.3    Gemäss Randziffer 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Februar 2023, entscheidet die IV-Stelle abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird. Bestreitet die versicherte Person diesen Entscheid, so ist keine Zwischenverfügung zu erlassen.

1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003).


2.

2.1    Mit Schreiben vom 2. November 2023 (Urk. 2) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verweis auf Rz. 3067.1 KSVI unter anderem mit, dass sie gemäss Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 5 ATSG abschliessend darüber entscheide, ob und in welcher Form ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde und dass bei Bestreiten der versicherten Person keine Zwischenverfügung zu erlassen sei. Die ebenfalls aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit einer medizinischen Begutachtung sei erneut durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden, wobei keine medizinischen Gründe vorlägen, wonach eine gutachterliche medizinische Abklärung für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre. An der Begutachtung werde somit weiterhin festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten).

    Sowohl in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) als auch in der Duplik (Urk. 13) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die IV-Stelle in Anwendung der geltenden Fassung von Art. 44 ATSG über die Anordnung einer Begutachtung als solche abschliessend entscheide, ohne Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor.

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass Rz. 3067.1 KSVI gemäss Rechtsprechung des hiesigen Gerichts nicht anwendbar sei, was ohne Weiteres zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führe. Die Beschwerdegegnerin verweigere eine Auseinandersetzung mit der vom Bundesgericht aufgeworfenen Sachfrage, aus welchen Gründen es seinerzeit im Jahr 2002 zur Arbeitsaufgabe gekommen sei, wie auch zu jener nach der Selbsteingliederungsfähigkeit. Vielmehr umgehe sie die aufgegebenen Fragen bewusst und missbrauche das Institut der Begutachtung, um den Fallabschluss in dieser längst spruchreifen Angelegenheit unnötig hinauszuzögern. Ein faires Verfahren liege nicht vor, womit Art. 6 EMRK verletzt sei. Die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung sei nicht einsichtig und werde durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar begründet. Überdies verletze sie – aus näher genannten Gründen auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 1 f.).


3.

3.1    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Anordnung einer Begutachtung bei fehlendem Konsens grundsätzlich in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210). Wie das hiesige Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis auf die Materialien – zusammengefasst – wiederholt festgehalten hat, gilt dies auch unter der seit 1. Januar 2022 herrschenden Rechtslage. Rz 3067.1 KSVI, wonach hierüber keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, entspreche weder dem Wortlaut von Art. 44 ATSG in der seitherigen Fassung, noch dem Sinn der Bestimmung, noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten der Versicherten im Zusammenhang mit der Anordnung von Gutachten und stelle daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar (vgl. dazu Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4-3.6, IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5). Entsprechend muss die Beschwerdegegnerin bei fehlendem Konsens über die Anordnung einer Begutachtung hierzu eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 2. November 2023 (Urk. 2) ihre Verfügungspflicht unter Berufung auf Rz 3067.1 KSVI grundsätzlich verneinte, trug sie daher der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts nicht Rechnung. Fraglich ist und zu prüfen bleibt allerdings, in welchem Verfahrensstadium sie ihrer diesbezüglichen Verfügungspflicht nachzukommen hat.

3.2    Bei bi- und polydisziplinären Gutachten erfolgt die Gutachterwahl jeweils nach dem Zufallsprinzip (vgl. Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 139 V 349 E. 5.4). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- beziehungsweise bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen; BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die mittels Zufallszuweisung zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2).

    Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden der versicherten Person nicht Rechnung getragen wurde (Rz. 2077 KSVI in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dabei handelt es sich um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt werden (vgl. dazu: BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung vor Zuteilung des Gutachtensauftrags über SuisseMED@P und damit vor Kenntnisgabe der Gutachterstelle und der Gutachterpersonen lässt sich weder aus Art. 44 ATSG noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten und widerspräche dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, fielen diesfalls doch je nach Einwänden der versicherten Person mehrere zeitlich gestaffelte Zwischenverfügungen an, was zu gänzlich unangemessenen Verfahrensdauern führen könnte. So ist denn auch eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339).

3.3    Im Falle des Beschwerdeführers sind gegenwärtig hinsichtlich der in Aussicht gestellten polydisziplinären Abklärung weder die mit der Untersuchung betraute MEDAS-Stelle noch die einzelnen Gutachter bekannt. Folglich war die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahrensstadium auch (noch) nicht verpflichtet, über die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Begutachtung mittels einer Zwischenverfügung zu entscheiden. Entsprechend erweist sich ihre mit Schreiben vom 2. November 2023 (Urk. 2) ausgesprochene Weigerung, eine Zwischenverfügung zur Frage der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung zu erlassen, im jetzigen Verfahrensstadium nicht als rechtsverweigernd. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


4.

4.1    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

4.2    Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist dem bedürftigen (vgl. Urk. 6/1-2) Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

    Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 9) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, ermessensweise mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans