Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00637
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 12. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber
LANTER Anwälte & Steuerberater
Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
c/o Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2022 (Urk. 3/1, Geschäfts-Nr. FE210626-L/U) wurde die Ehe von Y.___, geboren 1968 (nachfolgend: Versicherter), und X.___, geboren 1954 (nachfolgend: Ex-Ehefrau), geschieden. Dabei wurde der Versicherte verpflichtet, seiner Ex-Ehefrau ab dem 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2032 nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 14/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. Juli 2022 eine ganze Rente zu.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2023 (Urk. 3/2, Geschäfts-Nr. EF230001-L/U) wurde die IV-Stelle dahingehend angewiesen, monatlich Fr. 800.-- der Invalidenrente des Versicherten gestützt auf Art. 132 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ab sofort bis zum 31. Mai 2032 direkt an die Ex-Ehefrau zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall (Dispo Ziff. 1; vgl. Urk. 3/3). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Urk. 2) stellte die IV-Stelle fest, dass der Schuldneranweisung des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 22. September 2023 (vgl. Urk. 3/2) nicht Folge geleistet werde.
2. Die Ex-Ehefrau erhob am 28. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2023 sei «ab sofort bis zum 31. Mai 2023» (richtig: 2032) umzusetzen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 10/1/1-2). Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 14/1-2) ein, die der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 15). Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 30. August 2024 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 19). Am 30. Oktober 2024 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 7. November 2024 (Urk. 21) wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich der Beigeladene innert Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurden der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. August und 30. Oktober 2024 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2023 (Urk. 3/2, Geschäfts-Nr. EF230001-L/U) angeordneten Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB verpflichtet ist, von der monatlichen Invalidenrente des Beigeladenen rückwirkend ab 22. September 2023 bis zum 31. Mai 2032
Fr. 800.-- monatlich direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend (Urk. 2), dass – unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5P.474/2005 vom 8. März 2006 und 9C_444/2019 vom 14. Mai 2020 (= BGE 146 V 265) – eine Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin, die gegenüber dem berechtigten Beigeladenen nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sei, nicht möglich sei. Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finde bei dieser Konstellation keine Anwendung. Bei der Ausgestaltung des ATSG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Art. 20 ATSG keine weiteren Gründe für eine Drittauszahlung von laufenden Geldleistungen zulasse; Ausnahmen könnten nur bestehen, wenn sie in Abweichung von Art. 20 ATSG eingeführt würden. Im Gegensatz zu den Abweichungsbestimmungen in den Einzelgesetzen sei Art. 132 ZGB allgemein gefasst und könne demnach kaum genügen, als dass damit von dieser zwingenden Norm abgewichen werden könnte. Zudem entspreche die Schuldneranweisung nach Art. 132 ZGB weder einer jederzeit abänderbaren vorsorglichen Massnahme noch einer Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb sei eine richterliche Anweisung nach Art. 132 ZGB, welche den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstande habe, nicht zu befolgen (S. 1 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 9; vgl. Urk. 10/1/1-2).
1.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Bundesgericht in BGE 146 V 265 zum Schluss gekommen sei, dass die Ehefrau die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB) an sich selber verlangen könne. Der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wortgetreu auszulegende Art. 20 Abs. 1 ATSG sei in dieser Konstellation nicht einschlägig, da die Ehefrau gegenüber dem rentenberechtigten Ehemann nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sei (E. 2 und 3). Genau eine solche Konstellation liege hier ebenfalls vor, weshalb Art. 20 ATSG nicht einschlägig sei, was die Beschwerdegegnerin übersehe. Es gebe zudem keinen sachlichen Grund, einen Fall von Art. 177 ZGB (Unterhalt während der Trennungszeit) und einen Fall von Art. 132 ZGB (nachehelicher Unterhalt) unterschiedlich zu behandeln. Darüber hinaus seien die Unterhaltsbeiträge vorliegend bis zum 31. Mai 2032 befristet (S. 3 Rz. 5 ff.).
2.
2.1 Unter dem Titel "Gewährleistung zweckmässiger Verwendung" normiert Art. 20 Abs. 1 ATSG, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 20 Abs. 1 ATSG wortgetreu auszulegen, d.h. der Kreis der empfangsberechtigten Personen richtet sich nach dem Wortlaut der Bestimmung. Daher ist gestützt auf diese Bestimmung keine Drittauszahlung möglich an Personen, welche gegenüber der berechtigten Person nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sind (BGE 146 V 265 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall liegt die Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Beigeladenen nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist, im Streit (vgl. vorstehend E. 1.1). Ist rechtsprechungsgemäss vom Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 ATSG auszugehen (vorstehend E. 2.2), ist die hier vorliegende Konstellation davon nicht erfasst und Art. 20 Abs. 1 ATSG ist nicht einschlägig. Dies wird denn auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin bestritten (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3).
3.
3.1 Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bildet Art. 132 Abs. 1 ZGB die gesetzliche Grundlage für eine Schuldneranweisung: Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Das Recht zur Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB steht auch zur Sicherstellung einer Rente nach Art. 124 ZGB zur Verfügung, jedenfalls dann, wenn diese offensichtlich der Bestreitung laufender Bedürfnisse dient (vgl. hierzu Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, in: Luzerner Beiträge an die Rechtswissenschaft, 2015, S. 35 f., Rz. 107 mit Hinweisen). Zu prüfen ist nachfolgend, ob eine Drittauszahlung gestützt auf eine zivilrechtliche Schuldneranweisung zulässig ist.
3.2 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Art. 20 ATSG zusätzliche Drittauszahlungsgründe der laufenden Geldleistungen nicht zulässt. Entsprechend hat er die einzelgesetzlichen Bestimmungen, welche weitere Drittauszahlungsgründe festlegen, als Abweichungen von Art. 20 ATSG bezeichnet (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 20 Rz. 36; vgl. BBl 1999 4563 f.).
3.3 Die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB ist nicht ausdrücklich als Abweichung von Art. 20 ATSG formuliert. In BGE 143 V 241 hat das Bundesgericht ausdrücklich offengelassen, ob eine gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibe. Es wies zudem darauf hin, dass dies in der Lehre mehrheitlich bejaht werde (E. 4.3 mit Hinweisen). Weiter hat es klargestellt, dass es sich im Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006 mit der Auslegung von Art. 20 ATSG befasst habe und zum Schluss gekommen sei, Art. 20 Abs. 1 ATSG sei wortgetreu auszulegen. Ob damit zivilrechtliche Anweisungen einer Drittauszahlung nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen, lasse sich diesem Urteil jedoch nicht entnehmen (E. 4.4).
3.4 In BGE 146 V 265 hatte das Bundesgericht die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes an die Ehefrau gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung mit Bezug auf den Kindesunterhalt (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB) zu beurteilen. Es hielt fest, der wortgetreu auszulegende Art. 20 Abs. 1 ATSG sei in dieser Konstellation nicht einschlägig (E. 3.1). Weiter führte es aus, gesetzliche Grundlage für die (rechtskräftige) zivilgerichtliche Schuldneranweisung bilde
– ob im Eheschutzverfahren (vgl. Art. 177 ZGB) oder im Scheidungsurteil
(vgl. Art. 132 Abs. 1 ZGB) – Art. 291 ZGB. Sein Zweck sei die Sicherung des Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Personen. Mit der Schuldneranweisung sei kein eigenständiger Anspruch der Ehefrau auf einen Teil der Invalidenrente des Ehemannes oder auf die zugehörige Kinderrente im Sinne eines Gläubigerwechsels begründet, sondern lediglich der Zahlungsmodus geregelt worden (vgl. E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Schuldneranweisung beinhalte eine Inkassoermächtigung in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, zu deren Durchsetzung alle Rechtsbehelfe im Sinne einer Prozessstandschaft zur Verfügung stehen würden. Die Schuldneranweisung sei auch gegenüber einem Sozialversicherer zulässig, weshalb sich die Prozessstandschaft auch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren auswirke (E. 3.2.2 mit Hinweisen). Somit könne die Ehefrau die Drittauszahlung auf der Grundlage der Schuldneranweisung an sich selber verlangen. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Tatbestände (wie Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft) rechtsprechungsgemäss davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber vorbehältlich gegenteiliger Anordnungen die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blickfeld gehabt habe, zumal das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung sei und diesem grundsätzlich vorgehe (E. 3.2.3 mit Hinweisen). Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, die IV-Stelle, die im Verfahren betreffend Schuldneranweisung nicht Partei gewesen sei, mache zu Recht geltend, es sei stossend, wenn sie an zivilrechtliche rechtskräftige Entscheide gebunden wäre, die schwerwiegende Mängel aufweisen würden. Das Vorliegen solcher Mängel wurde im konkreten Fall jedoch verneint (E. 3.3).
3.5 Aus BGE 146 V 265 ergibt sich somit die Zulässigkeit der Drittauszahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen gestützt auf eine zivilgerichtliche Schuldneranweisung zur Sicherung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens (Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 177 bzw. Art. 132 Abs. 1 ZGB). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB etwas anderes gelten soll (vgl. dahingehend auch Kieser, a.a.O., Art. 20 ATSG Rz. 38). Gleich wie Art. 291 ZGB bezweckt auch die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB die Sicherung des Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Person (vgl. Steiner, a.a.O., S. 83 f. Rz. 255). Folglich stellt die zivilrechtliche Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB einen weiteren Drittauszahlungstatbestand neben Art. 20 ATSG dar.
3.6 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kommt namentlich im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete Bedeutung zu. Dort können sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen. Nach der Rechtsprechung sind Gerichte und Behörden befugt, Vorfragen aus einem anderen Zuständigkeitsbereich zu beurteilen, solange die hierfür zuständigen Behörden und Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid gefällt haben. Die Frage der Bindungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt. So wird teilweise die Bindung an einen rechtskräftigen Entscheid einer zuständigen Behörde grundsätzlich bejaht, soweit sich der jeweilige Entscheid nicht als nichtig erweist. Zum Teil wird dieser Grundsatz auf Fälle eingeschränkt, in welchen der rechtskräftige Entscheid zwischen den gleichen Parteien erging. Es rechtfertigt sich, mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, von der grundsätzlichen Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zivilurteils auszugehen, soweit die im aktuellen Verfahren betroffene Partei die Möglichkeit hatte, dieses anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.1 Hinweisen).
3.7 Die Beschwerdegegnerin war nicht Partei im Scheidungsverfahren, in dessen Rahmen die zivilrechtliche Schuldneranweisung angeordnet worden ist und hatte daher keine Möglichkeit, das rechtskräftige Zivilurteil anzufechten. Sie ist jedoch von der seitens des Einzelrichters erkannten Schuldneranweisung dann auch nur insoweit berührt, als dass sie – je nach Beurteilung der Zulässigkeit – bei Befolgung oder Nichtbefolgung der angewiesenen Zahlungsmodalitäten das Risiko der Doppelzahlungspflicht eingeht. Nach rechtskräftigem Entscheid der vorliegend zu beurteilenden Streitfrage wird dieses Risiko beseitigt sein. Sich widersprechende Entscheide sind im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Abgesehen davon kann nach der Rechtsprechung auch einem mangelhaften rechtskräftigen Entscheid einer zuständigen Behörde Bindungswirkung zukommen, soweit er sich nicht als nichtig erweist. Ein schwerwiegender Mangel der rechtskräftigen zivilrechtlichen Schuldneranweisung ist vorliegend nicht erkennbar und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9; vgl. auch Urk. 10/1/1-2). Mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit kann deshalb der rechtskräftigen zivilrechtlichen Schuldneranweisung Bindungswirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 146 V 265 E. 3.3).
3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin berechtigt, gestützt auf die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihr im Scheidungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die Drittauszahlung von der dem Beigeladenen zustehenden Invalidenrente an sich zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2023 (Geschäfts-Nr. EF230001) betreffend Anweisung an den Schuldner Folge zu leisten.
Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ).
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich MWST) vorliegend auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2023 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, dem Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2023 (Geschäfts-Nr. EF230001) betreffend Anweisung an den Schuldner Folge zu leisten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger