Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00484
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 24. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ist Mutter von drei erwachsenen Kindern und arbeitet seit dem 9. April 2018 als Verkäuferin und Allrounderin in einer von ihrem Sohn betriebenen Y.___-Filiale (Urk. 7/29 Ziff. 3, Ziff. 5.4, Urk. 7/32 Ziff. 2). Nach einer Hüftoperation links im Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/23/18-19) hatte sich die Versicherte im Februar 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/8). Nachdem sie bereits ab März 2015 wieder voll arbeitsfähig war und ihre Tätigkeit beim damaligen Arbeitgeber in einem Vollzeitpensum wieder aufgenommen hatte, wurde mit Verfügung vom 31. August 2015 ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/26).
1.2 Unter Hinweis auf eine weitere Operation an der linken Hüfte im Dezember 2020 und eine am 8. März 2021 erlittene Luxation der Hüftprothese meldete sich die Versicherte am 6. Juli 2021 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/32), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/36/5-88, Urk. 7/41/4-47, Urk. 7/44/4-7) und holte medizinische Berichte (Urk. 7/42; Urk. 7/45/4-13) ein. Schliesslich unterbreitete sie die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (RAD-Stellungnahme vom 18. August 2022, Urk. 7/48 S. 4-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50, Urk. 7/60) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 zu. Ab 1. Januar 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 7/63-64 = Urk. 2).
2. Am 14. September 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, dies unter Verweis auf eine (weitere) Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2023 wurde ihr mit Verfügung vom 19. September 2024 (Urk. 10) nachträglich zugestellt, wozu sie sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 äusserte (Urk. 11). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 (Urk. 7/29) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und auch der Zeitpunkt der massgebenden (potentiellen) Änderung nach Art. 88a IVV fällt in die Zeit nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.7 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. Dezember 2020 in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sei. Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Januar 2022 sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, womit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiere. Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Ab Mai 2022 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit wieder zu 20 % und ab Oktober 2022 wieder zu 80 % zumutbar gewesen (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte). Für die Zeit ab Mai 2022 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 85 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Per Oktober 2022 resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %, womit die Rente per Ende Dezember 2022 aufzuheben sei (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die per Ende Dezember 2022 verfügte Befristung der Invalidenrente sei unrichtig, die der Befristung zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit sei nicht erstellt (S. 6 Ziff. 5). Der RAD habe die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ohne Untersuchung lediglich prognostiziert und die Prognose nie verifiziert. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2023 zu ermitteln (S. 4 f. Ziff. 3). Die vom RAD prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht eingetroffen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die Akten zu aktualisieren und alsdann eine Begutachtung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 5 Ziff. 4). Daran hielt sie auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8) fest (Urk. 11).
2.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Andere Versicherungsleistungen - insbesondere berufliche Massnahmen – waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen ist daher ihr Anspruch auf eine (unbefristete) Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt i.V. im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik A.___, berichtete am 29. April 2022 (Urk. 7/42), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. März 2021 halbjährlich in seiner Behandlung (Ziff. 1.1-2). Seit einer Luxation der Hüfttotalprothese (Hüft-TP) im März 2021 bestehe eine Nervenläsion im linken Bein (Ziff. 2.1) mit belastungsabhängigen Schmerzen und sensomotorischen Defiziten (Ziff. 2.2). Seit dem 18. Oktober 2021 sei von neurologischer Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die stehende Tätigkeit im Y.___ attestiert worden (Ziff. 1.3). Es sei fraglich, ob diese Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne (Ziff. 4.3). Zur Wiedereingliederung sei eine angepasste Tätigkeit – sitzend und stehend im Wechsel – mit reduziertem Pensum angezeigt (Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Im Bericht vom 28. April 2022 über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom gleichen Tag (Urk. 7/45/11-12) hatten Dr. Z.___ und PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und leitender Arzt im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik A.___, ausgeführt, auch im Laufe des zweiten Jahres nach Nervenläsion könne es noch zu einer weiteren Erholung kommen. Insbesondere unter Berücksichtigung der langen Strecke zwischen dem Ort der Nervenläsion - im Bereich der Hüfte – und dem Bereich der aktuellen Symptomatik – vor allem im Unterschenkel und im Fuss – könne es noch längere Zeit dauern, bis es zu einer weiteren Regeneration komme (S. 2 Mitte).
3.2 Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik A.___, berichtete am 11. Juli 2022 über die klinische und radiologische Verlaufskontrolle in der Hüftsprechstunde vom 6. Juli 2022 (Urk. 7/45/7-8). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach geschlossener Hüft-TP Reposition links am 8. März 2021 mit/bei
- posteriorer Hüft-TP Luxation mit/bei
- Status nach Inlay-, Kopf- und Schaftwechsel links vom 22. Dezember 2020 mit/bei
- aseptischer Schaftlockerung links
- Status nach Hüft-TP MIS links am 3. Dezember 2014
- Status nach Hüftdysplasie links am 3. Dezember 2014 bei sekundärer Coxarthrose in Folge Hüftdysplasie
- Axonotmesis des Nervus ischiadicus links durch Luxationsereignis mit Fussheberschwäche
Dr. C.___ führte aus, drei Monate nach der letzten Hüftsprechsunde berichte die Beschwerdeführerin über unveränderte ziehende Schmerzen an der lateralen Hüfte links, teilweise ausstrahlend bis in den Fuss. Ebenda bestehe auch ein Taubheitsgefühl (S. 1 unten). Seitens der Hüft-TP links zeige sich ein soweit unauffälliger weiterer Verlauf mit stabiler Hüfte. Die neurologische Untersuchung habe einen stationären Befund ergeben, wobei eine weitere Erholung der Nerven bis zwei Jahre postoperativ möglich erscheine. Es gelte vordergründig den Verlauf der Nervenerholung abzuwarten, entsprechende Kontrollen bei den Neurologen seien vorgesehen (S. 2).
3.3 Am 3. August 2022 berichtete Dr. med. D.___, Assistenzarzt Neurochirurgie, Universitätsklinik A.___ (Urk. 7/45/4-6), die Beschwerdeführerin sei am 27. Mai 2022 auf interne Zuweisung vom Hüft-Team in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde vorstellig geworden (vgl. dazu den Sprechstundenbericht vom 8. Juni 2022, Urk. 7/45/9-10). Sie habe berichtet, seit einem Rotationsereignis der linken Hüft-TP im März 2021 unter Lumbalgien mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel links zu leiden. Die ausstrahlenden Beschwerden gebe sie als brennend an, womit sich eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zeige. In der durchgeführten Magnetresonanztomographie habe sich hierfür kein pathomorphologisches Korrelat gezeigt. Die brennenden Beschwerden seien im Rahmen einer neuropathischen Genese zu werten. Weitere Verlaufskontrollen in der Wirbelsäulenchirurgie seien nicht vorgesehen (Ziff. 1.3). Betreffend Arbeitsfähigkeit sei mit dem Hüft-Team Rücksprache zu nehmen (Ziff. 4.1-2). Nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) nannte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung lateraler Oberschenkel links, am ehesten im Rahmen der Axonotmesis des Nervus ischiadicus links bei
- mehrsegmentaler mässiger bis moderater Osteochondrose L1-S1, am ausgeprägtesten L2/3
- moderater Facettengelenksarthrose L3/4 rechts und L4/5 rechtsbetont
- leichter Rezessusstenose L1/2 links, L2/3 links, L3/4 rechts
- Adipositas (BMI 35)
3.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 18. August 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 7/48/4-5). Er führte aus, nach Prothesenwechsel und Luxationsereignis bestehe ein Schaden des Nervus ischiadicus mit belastungsabhängigen Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein sowie einer Schwäche des Fusses, zudem bestehe ein Rehabilitationsdefizit mit Beschwerden im Bereich der Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Eine vollständige Remission sei mit zunehmendem Abstand zum auslösenden Ereignis unwahrscheinlich. Die angestammte, überwiegend stehende Tätigkeit sei deshalb ungeeignet (S. 5 Mitte). Für angepasste Tätigkeiten habe in der Zeit vom 22. Dezember 2020 bis 28. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4 unten). Da die Beschwerden als überwiegend belastungsabhängig beschrieben würden, sei eine dauerhaft höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit medizinisch nicht begründbar. Spätestens seit dem Bericht von Dr. Z.___, Zentrum für Paraplegie, Universitätsklinik A.___, vom 29. April 2022 sei eine stufenweise Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit möglich. Ausgehend von 20 % sollte innert vier bis sechs Monaten ein Pensum von mindestens 80 % medizinisch-theoretisch erreichbar sein (S. 5 Mitte). Zu berücksichtigen sei folgendes Belastungsprofil (S. 5 oben): Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, in kniender, vornüber geneigter oder gebückter Körperhaltung sowie überwiegender Geh- und Stehbelastung. Medizinisch-theoretisch zumutbar seien Tätigkeiten, welche wechselbelastend, überwiegend sitzend sowie gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könnten.
3.5
3.5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte zu den Akten:
3.5.2 Im Bericht vom 15. Dezember 2022 über die Hüftsprechstunde vom Vortag in der Universitätsklinik A.___ (Urk. 3/3) führten Prof. Dr. med. F.___, stellvertretender Klinikdirektor Orthopädie und Leiter der Hüft- und Beckenchirurgie, sowie Assistenzärztin Dr. sc. hum. G.___ aus, konventionell-radiologisch zeige sich eine stationäre Stellung der Hüftprothese ohne Hinweise auf eine periprothetische Fraktur oder Lockerung. Klinisch seien weiterhin eine Muskelschwäche bis M4 des linken Beines sowie die bekannte Hyposensibilität zu sehen. Die neurophysiologische Untersuchung habe einen annähernd stationären Befund gezeigt, eine weitere Verbesserung werde aber als möglich, wenn auch als wenig wahrscheinlich erachtet. Ein Eigentraining zur Kräftigung und Dehnung der Muskulatur werde als zwingend notwendig erachtet, um noch eine weitere Verbesserung erzielen zu können. Zudem wäre eine Gewichtsreduktion von deutlichem Vorteil (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin beklage des Weiteren eine Schmerzexazerbation bei Wiederaufnahme der Arbeit. Dies sei durchaus in der Gesamtsituation begründet. Angesichts der ausbleibenden deutlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik werde eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung als sinnvoll erachtet (S. 2 unten).
3.5.3 Im Bericht vom 15. Juni 2023 über die Hüftsprechstunde vom 12. Juni 2023 in der Universitätsklinik A.___ (Urk. 3/4) führte Dr. med. H.___, Oberarzt mbF Orthopädie, aus, zwei Jahre posttraumatisch bestünden weiterhin relevante Einschränkungen. Die Schwäche habe sich bis zu einem gewissen Teil erholt. Im Vordergrund stehe und als störend empfunden werde die Hyposensibilität der linken Fusssohle. In den nächsten Tagen finde eine neurologische Verlaufskontrolle statt (S. 2).
3.5.4 Dr. Z.___ und PD Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) berichteten am 15. Juni 2023 über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom gleichen Tag (Urk. 3/5). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin von Schmerzen im linken Fuss nur beim Laufen und längerem Stehen. In Ruhe bestünden keine Schmerzen. Zudem beklage sie weiterhin eine Fussheberschwäche und belastungsabhängig auch eine Schwäche des gesamten Unterschenkels (S. 1 unten). Klinisch-neurologisch bestehe ein unveränderter Befund, der weiterhin vereinbar sei mit einer Läsion des Nervus ischiadicus links. Neurographisch bestehe ebenfalls weitgehend eine Befundstabilität. Zwei Jahre nach dem Trauma sei nicht mehr von einer kompletten Erholung auszugehen. Eine weitere partielle Erholung sei prinzipiell möglich, werde aber mit zunehmender zeitlicher Entfernung zum ursprünglichen Ereignis unwahrscheinlicher. Weil die Beschwerden in erster Linie mechanisch getriggert seien und nicht klassisch neuropathisch anmuteten, sei ein Therapieversuch mit Pregabalin aktuell wahrscheinlich nicht hilfreich (S. 2 Mitte). Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, werde eine Wiedereingliederung aus neurologischer Sicht als möglich erachtet, jedoch in stufenweisen Schritten und mit einer Tätigkeit, die einen regelmässigen Wechsel zwischen Stehen zu Sitzen ermögliche (S. 2 unten).
3.5.5 Mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) vom 18. Oktober 2023 zu den Akten (Urk. 8). Dr. E.___ führte aus, in den aktuellen Berichten würden belastungsabhängige Beschwerden beschrieben. Das Gehen sei ohne Gehilfen etwas unsicher möglich. Ein weitgehender Endzustand sei erreicht. Da gemäss neurologischem Bericht in Ruhe keine Schmerzen bestünden, sei eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Beanspruchung des linken Fusses medizinisch kaum begründbar. Im neurologischen Bericht werde bestätigt, dass eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung möglich sei. Diagnosen, Befunde und funktionelle Einschränkungen seien umfassend dokumentiert. Aus der Angabe einer weitgehenden Beschwerdefreiheit im Sitzen könne eine Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit abgeleitet werden. Eine Begutachtung sei deshalb nicht indiziert. Eine EFL sei nicht hilfreich, weil die Mindestanforderungen der EFL-Aufgaben das formulierte Belastungsprofil deutlich überstiegen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich der Zustand seit der Stellungnahme vom 18. August 2022 nicht verändert. Es bestehe unverändert eine stufenweise Eingliederungsfähigkeit in eine angepasste Tätigkeit. Überwiegend sitzende Verrichtungen ohne Belastung der linken unteren Extremität seien möglich. In einer angepassten Tätigkeit mit der flexiblen Möglichkeit zum Positionswechsel sei allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen (S. 2).
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 linksseitig mit einer Hüft-TP versorgt. Aufgrund einer Schaftlockerung erfolgte am 22. Dezember 2020 ein partieller Prothesenwechsel. Am 8. März 2021 erlitt die Beschwerdeführerin eine Luxation der Hüft-TP und zog sich dabei eine Läsion am Nervus ischiadicus zu. Die Prothesenreposition erfolgte gleichentags (vgl. Urk. 7/28/1). Seit dem Luxationsereignis leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden Beschwerdesymptomatik im linken Bein und Fuss sowie unter Lumbalgien mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel links (vgl. vorstehend E. 3.1-3, E. 3.5.2-4).
4.2
4.2.1 Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 18. August 2022 (vorstehend E. 3.4) ab.
RAD-Arzt Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Er war jedoch mit sämtlichen relevanten medizinischen Berichten - darunter insbesondere die letzten Verlaufsberichte der behandelnden Neurologen und Orthopäden der Universitätsklinik A.___ (vorstehend E. 3.1-2) sowie der Bericht über die einmalige wirbelsäulenchirurgische Konsultation in der Universitätsklinik A.___ - dokumentiert (vgl. Urk. 7/48 S. 4 oben). Aus diesen ergibt sich ein lückenloser Befund. Bei der RAD-Beurteilung galt es, einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt fachärztlich zu beurteilen. Die Aktenbeurteilung des RAD vom 18. August 2022 stellt insofern eine taugliche Entscheidgrundlage dar (vgl. vorstehend E. 1.7). Dr. E.___ verfügt als Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie zudem über die notwendige fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts.
4.2.2 RAD-Arzt Dr. E.___ fasste den medizinischen Sachverhalt zusammen (Urk. 7/48 S. 4 Mitte) und würdigte die Angaben und Befunde in den Berichten der behandelnden Ärzte im Hinblick auf die Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Mit Verweis auf die belastungsabhängigen Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein, die Schwäche des (linken) Fusses sowie das Rehabilitationsdefizit mit Beschwerden im Bereich der Hüfte und der Lendenwirbelsäue erachtete er die angestammte, überwiegend stehende Tätigkeit als ungeeignet. Dies deckt sich mit der Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. Z.___, welcher der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einer Tankstellen-Filiale ab dem 18. Oktober 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte und zur Wiedereingliederung eine angepasste Tätigkeit als angezeigt erachtete (vorstehend E. 3.1).
4.2.3 Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit gelangte RAD-Arzt Dr. E.___ zum Schluss, dass diesbezüglich für die Zeit vom 22. Dezember 2020 (partieller Prothesenwechsel) bis zum 28. April 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, sich eine dauerhafte, höhergradige Einschränkung für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit jedoch medizinisch nicht begründen lasse, da die Beschwerden überwiegend als belastungsabhängig beschrieben würden. Diese Einschätzung bestätigte er in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.5.5), nachdem er Einsicht genommen hatte in die nach seiner ersten Stellungnahme erstatteten Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ (vorstehend E. 3.5.2-4).
Die Beurteilung durch Dr. E.___ ist schlüssig begründet und sie steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 18. Oktober 2021 von Einschränkungen und Schmerzen vor allem nach längerem Stehen und Gehen berichtet (Urk. 7/41/16 unten). Auch anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Verlaufskontrolle vom 28. April 2022 gab sie an, dass das Taubheitsgefühl und die Schwäche des linken Beines belastungsabhängig seien (Urk. 7/45/11 unten). Eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik bestätigte sie anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 15. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 3.5.4). Die behandelnden Neurologen bezeichneten die Beschwerden dementsprechend als in erster Linie mechanisch getriggert (Urk. 7/41/17 oben, Urk. 3/5 S. 2 Mitte). Soweit die Beschwerdeführerin in der Hüftsprechstunde der Universitätsklinik A.___ vom 14. Dezember 2022 von einer Schmerzexazerbation bei Arbeitsaufnahme berichtet hatte (vgl. vorstehend E. 3.5.2), bleibt unklar, auf welche Art von Arbeit sich diese Aussage bezog. Dass ihr die Ausübung einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher wie von RAD-Arzt Dr. E.___ empfohlen überwiegend sitzend sowie gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend gearbeitet werden kann (vorstehend E. 3.4), nicht möglich sein soll, ist damit jedenfalls nicht dargetan.
4.2.4 RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete eine stufenweise Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit spätestens ab dem 29. April 2022 als möglich, beginnend mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Beurteilung des Neurologen Dr. Z.___, welcher im Bericht vom 29. April 2022 (vorstehend E. 3.1) zur Wiedereingliederung eine angepasste Tätigkeit mit reduziertem Pensum als angezeigt erachtete und diesbezüglich eine Zumutbarkeit von zwei Stunden pro Tag festhielt. Hinsichtlich der Nervenläsion war im Verlauf denn auch eine zumindest leichte Befundverbesserung mit Besserung der Kraft und des Gefühls eingetreten (vgl. Urk. 7/41/16 unten, Urk. 7/41/23 Mitte) und die Beschwerdeführerin berichtete von einer Besserung des belastungsabhängigen Taubheitsgefühls und der Schwäche des linken Beines mit Physiotherapie und Lymphdrainage (Urk. 7/45/11 unten; vgl. auch vorstehend E. 3.5.3). Zudem wurde die Hüfte nach am 8. März 2021 erfolgter Reposition der Hüftprothese als stabil und der Verlauf als unauffällig beschrieben (vorstehend E. 3.2), was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Im Bericht vom 15. Dezember 2022 (vorstehend E. 3.5.2) bestätigten die Orthopäden der Universitätsklinik A.___ eine sich aus der Bildgebung ergebende stationäre Stellung der Hüftprothese ohne Hinweise auf eine periprothetische Fraktur oder Lockerung.
RAD-Arzt Dr. E.___ ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten medizinisch-theoretisch innert vier bis sechs Monaten – mithin bis Ende August 2022 beziehungsweise bis Ende Oktober 2022 - auf mindestens 80 % gesteigert werden könne. Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die nach der (ersten) RAD-Stellungnahme erstatteten Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ (vorstehend E. 3.5.2-4) geltend, dass sich im Verlauf keine Verbesserung ergeben habe. Die Befunde würden als stationär geschildert. Die vom RAD-Arzt prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht eingetroffen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sich aus den aktuellsten Berichten der behandelnden Ärzten hinsichtlich der Befundlage keine Veränderung ergibt. Im Bericht vom15. Juni 2023 (vorstehend E. 3.5.4) hielten Dr. Z.___ und PD Dr. B.___ explizit fest, dass sich klinisch-neurologisch ein unveränderter Befund zeige und zwei Jahre nach dem Trauma nicht mehr von einer kompletten Erholung auszugehen sei (Urk. 3/5 S. 2 Mitte). Dementsprechend stellte auch RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.5.5) einen weitgehend erreichten Endzustand fest. Dies ändert indes nichts daran, dass in Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit nicht von einer dauerhaften, erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Hinsichtlich der von RAD-Arzt Dr. E.___ prognostizierten Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab Mai 2022 auf 80 % innert vier bis sechs Monaten ist festzuhalten, dass diese Prognose nicht als Ausdruck einer gesundheitlich verbesserten Situation gesehen werden kann, sondern vielmehr eine auf Eingliederungsüberlegungen beruhende medizinisch-theoretische Einschätzung darstellt. Prognosen zur Arbeitsfähigkeit sind praxisgemäss zulässig und üblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen) und die neusten Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ (vorstehend E. 3.5.2-4) stellen die Beurteilung durch Dr. E.___ nicht in Frage. Im Bericht vom 15. Juni 2023 (vorstehend E. 3.5.4) bestätigten Dr. Z.___ und PD Dr. B.___ (weiterhin), dass eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als möglich erachtet werde, dies – in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den RAD-Arzt - in stufenweisen Schritten. Die Beurteilung der Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist hinsichtlich Umfang sowie zeitlichem Verlauf zwangsläufig hypothetisch und damit medizinisch-theoretisch. Mangels anderslautender ärztlicher Einschätzungen ist diesbezüglich auf die RAD-Beurteilung abzustellen.
4.2.5 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf den als beweiswertig zu erachtenden RAD-Bericht vom 18. August 2022 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestand vom 20. Dezember 2020 bis Ende April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab Mai 2022 ist von einer 20%igen und seit September 2022 beziehungsweise spätestens seit November 2022 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit ist eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, womit der für die Abstufung oder Befristung einer Rente erforderliche Revisionsgrund gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. Juli 2023 (Urk. 2) als rechtsgenügend abgeklärt und es besteht auch im Lichte der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte keine Veranlassung zu den von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, welche an sich unbestritten geblieben sind.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Operation vom 22. Dezember 2020 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war, der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Juli 2021 per 1. Januar 2022 entstand (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ab diesem Zeitpunkt zufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente bestand.
5.4
5.4.1 Vorzunehmen ist eine Invaliditätsbemessung für die Zeit ab Mai 2022 und ab Oktober 2022 (bei vom RAD-Arzt prognostizierter Steigerung der Arbeitsfähigkeit per September 2022 beziehungsweise spätestens November 2022).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin die im April 2018 aufgenommene Tätigkeit als Verkäuferin und Allrounderin in der von ihrem Sohn betriebenen Y.___-Filiale ausüben würde, weshalb das in dieser Tätigkeit erzielte Einkommen massgebend ist. Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/34) ist für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 48'832.-- (in den Monaten Mai bis Dezember), für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 70'107.-- und für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 54'294.-- ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin rechnete das in der Zeit von Mai bis Dezember 2018 erzielte Einkommen auf ein Jahreseinkommen von Fr. 73'248.-- (Fr. 48'832.--: 8 x 12) hoch, was nicht zu beanstanden ist. Sodann passte sie die Einkommen der Jahre 2018 bis 2020 je einzeln der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 an, dies - soweit ersichtlich - anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne (T39), basierend auf den Werten zur Veränderung der Nominallöhne der Frauen gegenüber dem Vorjahr. Ausgehend von den nominallohnbereinigten Werten ermittelte sie schliesslich das Durchschnittseinkommen der Jahre 2018 bis 2020 (vgl. Urk. 7/47 S. 1 oben und S. 3 oben).
Angesichts der sich aus dem IK-Auszug ergebenden Einkommensschwankung gibt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV), zumal die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt war (Urk. 7/29 Ziff. 5.4; vgl. auch Urk. 7/32 S. 3 Mitte). Mit der dargelegten Berechnungsweise resultiert für das Jahr 2018 ein (auf das Jahr 2022 aufgerechnetes) Einkommen von Fr. 75'695.-- (Fr. 73'248.-- x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.008), für das Jahr 2019 ein (auf das Jahr 2022 aufgerechnetes) Einkommen von Fr. 71'732.-- (Fr. 70'107.-- x 1.009 x 1.006 x 1.008) und für das Jahr 2020 ein (auf das Jahr 2022 aufgerechnetes) Einkommen von Fr. 55'057.-- (Fr. 54'294.-- x 1.006 x 1.008). Für das Jahr 2022 ergibt sich somit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 67'495.-- ([Fr. 75'695.-- + Fr. 71'732.-- + Fr. 55'057.--] : 3).
5.4.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin korrekterweise (vgl. vorstehend E. 5.2) auf die LSE (LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ab (Urk. 7/47 S. 2 oben). Für die Zeit ab Mai 2022 resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % ein massgebendes, an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 10'848.-- ([Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.006 x 1.008] x 0.2) beziehungsweise unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) von Fr. 9'764.--. Für die Zeit ab Oktober 2022 resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43'395.-- ([Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.006 x 1.008] x 0.8).
Zu bemerken ist, dass das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifizierte und festhielt, dass - soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf bestehe, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen - ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). Vorliegend ging RAD-Arzt Dr. E.___ hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit – nicht jedoch hinsichtlich einer überwiegend sitzenden Tätigkeit - von einem erhöhten Pausenbedarf aus (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5.5) und trug dem durch Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 80 % Rechnung. Wenn der Invaliditätsbemessung eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit zugrunde gelegt wird, rechtfertigt sich daher kein (zusätzlicher) Leidensabzug. Die weiteren im Belastungsprofil formulierten Restriktionen (vgl. vorstehend E. 3.4) sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen und daher unter dem Titel leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen wären, sind nicht auszumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
5.4.3 Unter Zugrundelegung der ermittelten Vergleichseinkommen (vgl. vorstehend E. 5.4.1-2) resultiert für die Zeit ab Mai 2022 ein Invaliditätsgrad von rund 84 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestand. Ab Oktober 2022 resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 36 %, womit der Rentenanspruch per Ende Dezember 2022 entfiel (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; vorstehend E. 1.4).
Zu bemerken bleibt, dass das Ergebnis das gleiche wäre, wenn die Vergleichseinkommen in Nachachtung der neusten Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3 anhand der Tabelle T39 basierend auf den jeweiligen Index-Werten der Nominallöhne von Frauen aufgerechnet würden. So ergäbe sich dabei ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 66'559.-- (Fr. 74'642.-- [Fr. 73'248.-- : 2732 x 2784] + Fr. 70’7412.-- [Fr. 70'107.-- : 2759 x 2784] + Fr. 54'294.-- : 3), was aufgerechnet auf das Jahr 2022 einem Valideneinkommen von Fr. 67'467.-- entspricht (Fr. 66'559.-- : 2784 x 2822). Das Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 9'760.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12 = Fr. 53'492.-- : 2784 x 2822 x 0.2 x 0.9) und Fr. 43'378.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. Auch bei dieser Berechnung ergibt sich ab Oktober 2022 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35.7 %.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan