Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2020.00303

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00303


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 31. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ litt am Geburtsgebrechen Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, angeborene cerebrale Lähmungen), weswegen ihm bis 1981 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (ärztliche Kontrollen und psychomotorische Therapie, Urk. 6/1). Er erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten und bildete sich zum diplomierten Betriebsökonomen HF weiter (Urk. 6/12/27 und Urk. 6/12/21). Nach verschiedenen Anstellungen auf diesem Beruf (Urk. 6/12/1-20 und Urk. 6/28) war er zuletzt vom 16. Juni bis 31. Dezember 2014 als Hilfsgärtner und Allrounder bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8). Am 13. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie eine Abhängigkeitserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Urk. 6/44) Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung vom 4. bis 30. Januar 2016 und teilte am 10. März 2016 (Urk. 6/56) mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen Verzichts des Versicherten abgeschlossen sei.

    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/84) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Durchführung eines Entzuges von Alkohol, Kokain und Amphetamin auf und stellte einen Leistungsentscheid nach Abschluss in sechs Monaten Aussicht. Auf telefonische Mitteilung des Versicherten einer bereits seit längerem wieder aufgenommenen vollen Arbeitstätigkeit hin (Telefonnotiz vom 10. Januar 2017; Urk. 6/85) zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2017 (Urk. 6/88) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach Einwanderhebung vom 22. Mai (Urk. 6/89) beziehungswiese 30. Juni 2017 (Urk. 6/93) und ergänzender Begründung vom 14. September 2017 (Urk. 6/113) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und auferlegte dem Versicherten am 23. Juli 2018 (Urk. 6/130) sinngemäss eine Abstinenz für einen Monat, wogegen dieser am 29. August 2018 (Urk. 6/137) opponierte. Am 6. September 2018 (Urk. 6/138) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Abstinenz von allen illegalen Drogen und Alkohol im Hinblick auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 6/138) und veranlasste diese bei der Z.___ AG in A.___ (psychiatrische/neuropsychologische Expertise vom 17. Juli 2019 samt Ergänzung vom 30. August 2019; Urk. 6/159 und Urk. 6/161).

    Mit neuem Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 (Urk. 6/168) stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 6/172, Urk. 6/175). Am 10. März 2020 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

    Die IV-Stelle schloss am 16. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.


    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2), hinsichtlich einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) lägen psychopathologisch wenig ausgeprägte objektivierbare Einschränkungen vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe gegenwärtig unter Behandlung von Disulfiram abstinent. Das Abhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rechtlicher Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit wie auch für eine angepasste Tätigkeit vor (S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___-Gutachter berücksichtigten seine Beschwerden in ihrer Expertise vom 17. Juli 2019 nur unzureichend. Zudem beruhten die gezogenen Schlüsse auf falschen oder unvollständigen Angaben, weshalb das Z.___-Gutachten insgesamt die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht erfülle.


3.

3.1    Die Ärzte Psychiatrischen Klinik B.___, wo der Beschwerdeführer seit 20. März 2018 in ambulanter Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 6/144) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig abstinent. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain (schädlicher Gebrauch) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, Ziff. 1.2).

    Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 2.1) und führten aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren keine längerfristige Stabilität erreichen können. Dies widerspiegle sich unter anderem in den vielen stationären Behandlungen (2017/2018 fünf Mal nur in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert). Trotz Verzicht auf Konsum habe sich das Zustandsbild betreffend Emotionsregulation und Antrieb nicht gebessert (Ziff. 3.3).

3.2

3.2.1    Die explorierenden medizinischen Fachpersonen der Z.___ AG in A.___ diagnostizierten im Gutachten vom 17. Juli 2019 (Urk. 6/159) mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15):

- Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit

- leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung

    Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15) diagnostizierten sie:

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.3)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit einem aversiven Medikament (Disulfiram; ICD-10 F10.23)

- Cannabisabusus (ICD-10 F12.1)

- Status nach Kokainabusus (ICD-10 F14.1)

    Die Ärzte führten aus, in psychiatrischer Hinsicht seien die Vorgeschichte als Kind mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten und einer Therapie und die aktuelle Anamnese mit einem ADHS im Erwachsenenalter vereinbar, die sogenannten Wender-Utah-Kriterien seien erfüllt: Desorganisiertes Verhalten, emotionale Hyperreagibilität, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, Probleme in der Aufmerksamkeitsfokussierung. Somit seien auch die neuropsychologisch festgestellten leichten kognitiven Funktionsstörungen (Lern- und Speicherstörung im verbal-episodischen Gedächtnis, verlangsamte verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) auf diese Diagnose zurückzuführen.

    Die Gutachter hielten weiter fest, es fielen folgende Auffälligkeiten im Verhalten auf: Reaktive Aggressivität mit Neigung zu Wut und Gewaltausbrüchen, Unfähigkeit zur Kontrolle von Impulsen und dem Verhalten im Wutausbruch, instabile und unberechenbare Stimmung, in Stresssituationen Selbstverletzung. Diese Persönlichkeitszüge seien starr und wenig angepasst und führten zu persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit. Zusammenfassend könne die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gestellt werden. Die Selbstschädigung sei durch die mangelhafte Impulskontrolle zu erklären, sodass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht vorliegen dürfte, zumal auch das gesamte klinische Bild nicht diese Diagnose ausreichend beschreiben würde. Jedenfalls beeinträchtigten diese tiefgreifenden und abnormen Verhaltensmuster die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Im Übrigen könnten diese teilweise auch durch das ADHS mit bedingt sein, wie auch im neuropsychologischen Gutachten angenommen.

    Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, trotz der Diagnose ADHS, die per definitionem schon immer vorgelegen habe, eine Offiziersschule zu besuchen und eine anspruchsvolle Ausbildung zu absolvieren und jahrzehntelang uneingeschränkt zu arbeiten. Dass die Erkrankung erst im späteren Verlauf zu einem Handikap für berufsbezogene Leistungen geworden sei, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er parallel Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei. Aus dem gleichen Grund dürfte es auch zu einer alltagsrelevanten Akzentuierung der krankhaften Persönlichkeitsmerkmale gekommen sein, die früher offenbar nicht im jetzigen Ausmass vorgelegen hätten.

    Die «Zuflucht» zu Alkohol und anderen Drogen zeuge von einer geringen Frustrationsschwelle, einer erhöhten Vulnerabilität, einer gewissen Ich-Schwäche und von eingeschränkten Coping-Strategien (im weitesten Sinne Fähigkeit zur Bewältigung von Problemen). Trotz jahrelanger Alkoholproblematik scheine es auf der klinischen Ebene noch nicht zu einer psychiatrischen Alkoholfolgeerkrankung gekommen zu sein. Passend dazu sei auch in einem MRI vom Gehirn im Jahre 2017 keine entsprechende Pathologie beschrieben worden. In Anbetracht der jahrelangen Suchtdynamik sei aber von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen (S. 14).

    Die Experten führten weiter aus, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel. Es bestünden durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was daran liege, dass nur jene Bereiche beeinträchtigt seien, in denen zum Beispiel eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich sei (zum Beispiel Benutzung von Verkehrsmitteln). Insofern sei diese Diskrepanz krankheitsbedingt nachvollziehbar. In der Neuropsychologie seien die Kriterien für eine wahrscheinlich negative Antwortverzerrung erfüllt gewesen, allerdings nur für die Untersuchungsergebnisse im mnestischen Bereich, zudem habe sich bezüglich der Interferenzresistenz ein nicht plausibler Befund gezeigt (S. 16).

3.2.2    Aus neuropsychologischer Sicht ergänzten sie, beim Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Funktionsstörungen. Im Vordergrund zeige sich dabei eine leichte Lern- und mittelgradige Speicherstörung im verbal-episodischen Gedächtnis sowie eine mittelschwer bis schwer verlangsamte verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit. Allerdings ergäben sich Zweifel an der Validität dieser Befunde aufgrund wahrscheinlicher negativer Antwortverzerrung (S. 12). Gesamthaft sei aufgrund der valide zu wertenden leichten kognitiven Funktionsstörungen und der mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich Affektivität, Verhalten und Persönlichkeit von einer insgesamt leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Aus neuropsychologischer Sicht sei es plausibel, dass sich beim Beschwerdeführer auf dem Boden der bei ihm als Geburtsgebrechen anerkannten Zerebralparese ein ADHS entwickelt habe. Damit übereinstimmend seien zugesprochene Therapiemassnahmen während der Schulzeit und eigenanamnestische Verhaltensauffälligkeiten, die später beschriebene Affinität zu sportlichen Extremleistungen sowie die bei Betroffenen häufig komorbid auftretenden Sucht- und affektiven Probleme. Der vermutlich auch durch grossen Einsatz erreichte berufliche Erfolg stelle dazu keinen Widerspruch dar, insbesondere, weil das hohe berufliche Leistungsniveau offenbar nicht über längere Zeit konstant habe aufrechterhalten werden können. Auch die erfolgreiche militärische Karriere in einem Umfeld mit klaren Strukturen und Regeln und der Möglichkeit zu ausgiebiger körperlicher Betätigung sei mit einem ADHS zu vereinbaren (S. 13).

3.2.3    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht werde diese in der letzten Tätigkeit im Callcenter mit 60 % eingeschätzt. Eine punktuelle Terminierung, seit wann diese Einschätzung gelte, gestalte sich sehr schwierig bis unmöglich. Im Arztbericht der Tagesklinik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 15. Oktober 2015 (Urk. 6/37) sei erstmalig die Störung für krisenhafte Zuspitzungen der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers mit verantwortlich gemacht worden. Wollte man also den Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der aktuell angegebenen Grössenordnung rekonstruieren, würde dieser in einem Zeitraum spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 liegen. Eine präzisere Einschätzung sei nicht möglich (S. 18 f.).

    Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Bis mittelgradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anforderungen an die Selbständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit. Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen wären eher ungeeignet. Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit Anspruch an die Fahrtauglichkeit oder leichtem Zugang zu alkoholischen Getränken wären ebenfalls nicht geeignet (zum Beispiel Gastronomie). Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 80 % eingeschätzt (S. 19 f.).


4.

4.1    Das Z.___-Gutachten entspricht den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. So wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Schwierigkeiten umfassend zur Kenntnis genommen und bildeten massgeblich die Grundlage für die Einschätzung der Experten. Die Vorakten waren den Gutachtern bekannt und sie stützten sich drauf, namentlich im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So erscheint als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei vorliegender ADHS-Erkrankung mittels Kompensation beruflich und militärisch Karriere machen konnte, im Zuge der Suchtproblematik indes an Ressourcen einbüsste und die neuropsychologischen Defizite überhandnahmen und nun einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in anfordernder Tätigkeit entgegenstehen. Insofern leuchten auch die entsprechenden Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen ein.

4.2    Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht und verwies vorweg auf ein am 3. Januar 2019 stattgehabtes Ereignis, als er vom 14-jährigen Cousin seiner Tochter (Sohn der Schwester seiner Ex-Ehefrau) geschlagen wurde (Urk. 1 S. 2), wobei er sich eine Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und der Nase mit zunehmendem neurologischen Ausfall im Ausbreitungsgebiet des 2. Trigeminusastes sowie Rippenserienfrakturen 8-9 rechts zuzog. Am 12. Januar 2019 erfolgte eine Jochbeinosteosynthese, am 3. September 2019 die Metallentfernung sowie funktionelle Septorhinoplastik. Am 7. September 2019 konnte er schmerzkompensiert entlassen werden (Bericht des Spitals C.___ vom 6. September 2019, Urk. 3/1). Hierzu ergibt sich, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der Jochbeinfraktur nicht aktenkundig ist und - jedenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit - auch nicht nachvollziehbar wäre. Anlässlich der stationären Behandlung vom 6. bis 27. Mai 2019 im Psychiatriezentrum D.___ (Alkoholentzug nach Dekompensation im Anschluss an das Ereignis von Anfang Jahr) fiel den Fachpersonen keine (weitergehende) organische Störung auf (Bericht vom 8. Juli 2019, Urk. 6/159/59-61). Der Beschwerdeführer litt wohl während längerer Zeit unter Gesichtsschmerzen, indes verwies der behandelnde Dr. med. E.___ am 5. September 2019 (Urk. 6/162) lediglich auf die Entzugstherapie und psychische Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen könnten (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.4). Nach der Metallentfernung konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert entlassen werden. Auch beschwerdeweise machte er nicht geltend, aufgrund organischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Angriffs bleibend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Relevant ist einzig die psychische Pathologie.

    Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen seiner psychischen Schwierigkeiten (Urk. 1 S. 3 ff.) unterscheiden sich nicht wesentlich von jenen, welche er gegenüber den Gutachtern geschilderte hatte; diese wurden zur Kenntnis genommen und bildeten Grundlage der Einschätzung der Experten und insbesondere des Attestes einer Arbeitsunfähigkeit. Auch in Bezug auf die Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 1 S. 12 f.) führte der Beschwerdeführer keine Umstände an, welche auf eine Fehlerhaftigkeit schliessen liessen.

    Damit bestehen keine Gründe, von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen der Z.___ abzuweichen.


5.

5.1    Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, wich aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Dies aufgrund einer Indikatorenprüfung, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ergab, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor, die Reisefähigkeit sei gegeben, aufgrund der wenig objektivierbaren Befunde des psychischen Leidens wie auch der hohen Alltagsaktivität sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei möglich und zumutbar (Urk. 6/167/3).

    Wie es sich damit genau verhält, kann in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, da sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausging. Wollte man von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in der zuletzt (eher zufällig) ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter und einer solchen von 80 % in einer angepassten ausgehen, ergäbe sich Folgendes:

5.2

5.2.1    In Bezug auf das ohne gesundheitliche Einschränkung zu erwartende Einkommen (Valideneinkommen) ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung zum Betriebsökonomen HF mehrere Jahre im Bankenwesen arbeitete, so etwa vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 2006 bei der F.___, wobei er ab Dezember 2002 als Privatkundenberater tätig war (Urk. 6/12/7-8). Dabei erzielte er im letzten vollständig geleisteten Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 97'782.-- (Urk. 6/9/2). Längere Anstellungen hatte er hernach bei der G.___ AG, wo er vom 24. April 2008 bis 31. Dezember 2009 als Call Agent im Verkauf tätig war (Urk. 6/12/3) und dabei ein Einkommen von zuletzt Fr. 74'550.-- erzielte (Urk. 6/9/1). Vom 1. März bis 30. November 2010 war er als Privatkundenberater bei der H.___ AG tätig (Urk. 6/12/4), das Einkommen betrug hochgerechnet Fr. 69'600.-- (Urk. 6/9/1). Vom 1. Juni 2011 bis 30. September 2012 war er sodann als Produktmanager einer Immobilien-Software bei der J.___ tätig (Urk. 6/12/1-2) und erzielte zuletzt ein Einkommen von (auf ein Jahr hochgerechnet) Fr. 91'955.-- (Urk. 6/9/1). Schliesslich war er ab Juni 2014 als Hilfsgärtner bei der Y.___ GmbH angestellt bei einem Lohn von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/3 Ziff. 5.3 und Urk. 6/47/1).

5.2.2    Die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter auf die zweite Hälfte des Jahres 2015 (E. 3.2.3) bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Ärzte der Psychiatrie B.___ konstatierten hierzu am 11. Februar 2016 (Urk. 6/52/1), der Beschwerdeführer habe bis 2012 sehr erfolgreich in diversen Finanz-, Versicherungs- oder IT-Firmen gearbeitet. Trotz guten Arbeitsleistungen sei es aufgrund hohen Drucks und zu viel Verantwortung immer wieder zu Kündigungen gekommen. Er habe versucht, sich umzuorientieren und habe bei seiner letzten Anstellung als Gärtner gearbeitet. Aus seiner Erwerbsbiographie werde deutlich, dass er über eine sehr hohe Arbeitsmotivation und Begeisterungsfähigkeit verfüge, sich dadurch aber immer wieder überfordere.

    In dieses Bild passt auch die Annahme der Z.___-Gutachter, dass der Beschwerdeführer parallel zur ADHS-Erkrankung Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei (E. 3.2.1). Angesichts des Umstandes, dass bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung ab 2002 zwölf stationäre Hospitalisationen erfolgten (Urk. 6/37/1), davon bis zum Ausscheiden aus der F.___ deren vier, steht im Raum, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach wie vor bei der F.___ tätig wäre und einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen würde. Immerhin fanden im Sommer 2005 zwei stationäre Entzugs-Therapien im Sanatorium K.___ statt bei Rückfall während des Aufenthaltes in der Klinik L.___ (Austrittsbericht vom 19. Juli 2005, Urk. 6/68/1). Die Ärzte berichteten dabei von einem (bereits) langjährigen Kokain- und Alkoholkonsum. Damit liegt die Annahme nahe, dass die damals ausgeübte anspruchsvolle Tätigkeit aufgrund der Suchtproblematik sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen der ADHS-Erkrankung aufgegeben wurde.

5.2.3    Bei dieser Ausgangslage wäre das Valideneinkommen basierend auf dem Verdienst bei der F.___ zu berechnen und auf das Jahr des denkbaren Beginns eines Rentenanspruchs hochzurechnen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39). Ginge man hier - nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine volle Arbeitstätigkeit und sein Desinteresse an einer Rente vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/85) - vom Jahr 2017 aus, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'348.-- (Fr. 97'782.-- : 1975 [Index 2004] x 2249 [Index 2017]).

5.3

5.3.1    Das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Stellenprofil beinhaltet bis mittelgradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anforderungen an die Selbständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit (E. 3.2.3). Damit stehen ihm ohne Weiteres Tätigkeiten im erlernten Beruf als Betriebsökonom offen. Diese dürfen lediglich nicht mehr hochkomplex, sondern nur noch mittelgradig komplex sein. Die übrigen Anforderungen sind ebenfalls zwanglos mit einer etwas weniger anspruchsvollen Tätigkeit im erlernten Bereich vereinbar, so etwa im Beschaffen und Verarbeiten von Entscheidgrundlagen des Betriebes bei adäquater Führungssituation.

5.3.2    Für den Beschwerdeführer in Frage kommt etwa eine Tätigkeit als nichtakademische betriebswirtschaftliche Fachkraft, in welcher er nach der Lohnstrukturerhebung 2016 (Tabelle T17 Ziff. 33) bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet auf das Jahr 2017 (Index 2239 auf Index 2249) einen Verdienst von Fr. 98'856.-- (Fr. 7'867.-- : 40 x 41.7 : 2239 x 2249) respektive im zumutbaren Pensum von 80 % Fr. 79'085.-- hätte erzielen können. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über grosse Kenntnisse und eine langjährige Erfahrung als Betriebsökonom, auf welche er ohne Weiteres zugreifen kann. Angesichts der Einschränkung auf nur noch mittelgradig komplexe Aufgaben rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 71'177.-- führt.

5.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 111'348.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 71'177.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 39'571.-- und ein Invaliditätsgrad von 36 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer ersuchte in der Hauptsache auch nicht um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, sondern um Gewährung unterstützender Massnahmen, welche ihm überhaupt eine Hoffnung auf einen Einstieg geben, sowie die Sicherheit, dass er nicht zu grossem Druck ausgesetzt wird (Urk. 1 S. 1 unten).

    Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen für die berufliche Eingliederung ab unter Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3). Dies in Anwendung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert: (1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»: Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten), Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen), Komplex «Sozialer Kontext»; (2) Kategorie «Konsistenz»: gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

6.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

6.3    Der Beschwerdeführer ist fraglos zumindest von Invalidität bedroht. Seine Pathologie führt zu Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen und selbst wenn eine Indikatorenprüfung ergeben sollte, dass eine Arbeitsunfähigkeit versicherungsrechtlich nicht relevant wäre, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass sich die Situation akzentuiert, der Grad der Arbeitsunfähigkeit zunimmt und sich eine versicherungsrechtliche Relevanz einstellt.

    Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Da eine Umschulung angesichts der (Teil)-Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf einstweilen nicht in Frage kommt, verbleiben lediglich die niederschwelligeren Angebote. Hierbei dürfte es nicht zweckmässig sein, im Hinblick auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen am Erfordernis der Invalidität festzuhalten. Denn zwar verbleiben Zweifel, ob ein strukturiertes Beweisverfahren, welches im vorliegenden Verfahren entbehrlich ist, eine Arbeitsunfähigkeit als plausibel erscheinen lassen würde (Urk. 6/167). Indessen gingen die Z.___-Ärzte davon aus, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen. Dabei ist die Konsistenz insofern schwierig zu beurteilen, als sich die Pathologie des Beschwerdeführers nicht durch einen sozialen Rückzug oder ein herabgesetztes Aktivitätsniveau auszeichnet, sondern durch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in neuropsychologischer Hinsicht (E. 3.2.2).


7.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Anspruch auf eine Rente besteht nicht.


8.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. März 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti