Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00719
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 15. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst W. Brem
Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Chorsänger an der Y.___, meldete sich am 26. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 16. November 2011 erlittenes akustisches Trauma während der Hauptprobe von Turandot, einen beidseitigen Tinnitus, eine Hyperakusis sowie eine Phonophobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/2/7/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere an der Einholung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, vom 17. Dezember 2014 durch den zuständigen Unfallversicherer (Urk. 2/2/7/55/2 ff.; Urk. 2/7/48). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies die IVStelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2/2/2).
Der Versicherte erhob hiergegen am 13. September 2016 Beschwerde (Urk. 2/2/1), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2016.00987; Urk. 2/2/20). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 19. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/2/23). Mit Urteil vom 27. September 2018 (Verfahrens-Nr. 8C_175/2018; Urk. 2/1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 2/1). Es hielt fest, dass vorliegend keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis erstellt sei, womit eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen sei. Die Angelegenheit werde zurückgewiesen zur Prüfung, ob das Gutachten von Prof. A.___ und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2014 eine schlüssige und vollständige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaube, oder ob weitere Abklärungen erforderlich seien. Danach sei eine umfassende Indikatorenprüfung durchzuführen.
2. Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 29. März 2019 zum Schluss, dass das Gutachten eine vollständige Beurteilung erlaube und aufgrund dessen seien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich und der Versicherte sei als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. Die Beschwerde werde abgewiesen (IV.2018.00892 Urk. 2/3). Der Versicherte erhob hiergegen erneut Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/5), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2019 teilweise guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1).
3. In der Folge holte das hiesige Gericht das interdisziplinäre psychiatrische und otologisch-phoniatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, vom 6. Dezember 2022 ein (Urk. 35). Nachdem die Parteien hierzu Stellung genommen hatten (Urk. 40-41 und Urk. 42) stellte das Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2023 ergänzende Fragen an die Gutachter (Urk. 51). Am 17. Juli 2023 erstatteten die Gutachter ihre Stellungnahme (Urk. 53). Die Parteien äusserten sich erneut hierzu (Urk. 61 und Urk. 62), worüber sie gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 63).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1. Oktober 2019 (Verfahrensnr. 8C_369/2019), dass die Vorinstanz zu Recht nicht von einer organisch objektiv ausgewiesenen Schädigung ausgegangen sei und richtigerweise eine Indikatorenprüfung vorgenommen habe. Allerdings habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Komorbidität und in der Gesamtbetrachtung die im Gutachten vom 17. Dezember 2014 diagnostizierte Panikstörung nicht berücksichtigt und sich lediglich auf die akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Zügen, die depressive Symptomatik und die Angstproblematik bezogen. Des Weiteren hätten sich bei der bestehenden offenkundigen Diskrepanz der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit und dem inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers weitere Abklärungen bei den Gutachtern aufgedrängt, ohne diese könne keine abschliessende Überprüfung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht aufgrund der Indikatoren erfolgen. Des Weiteren fehlten Feststellungen zum rückwirkenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis insbesondere 2013. Entsprechend seien die Gutachter zu beauftragen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Indikatoren zu beurteilen. Danach habe die Vorinstanz neu zu entscheiden (Urk. 1).
1.2 Der Beschwerdeführer konstatierte nach Eingang des Gutachtens vom 6. Dezember 2022 (Urk. 35) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (Urk. 53), dass das Gutachten voll beweiskräftig sei. Anhand der Standardindikatoren seien die funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Die von ihm ausgeübte Unterrichtstätigkeit sei optimal angepasst und komme sowohl seiner Persönlichkeitsstörung als auch den phobisch und otologischen Störungen entgegen. Er sei nach dem Ereignis von 2011 jahrelang in Therapie gewesen, was nicht zu einer Besserung geführt habe. Schon im Gutachten von 2014 seien die Gutachter infolgedessen zum Schluss gekommen, dass neue oder zusätzliche Therapien nicht indiziert seien. Entsprechend sei von einer ab 2011 vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und ab 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen - in der angestammten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 42 und Urk. 62).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 40 und Urk. 61), dass sich keine wesentliche Verschlechterung aus dem Gutachten entnehmen lasse. Es zeige sich eher eine leichte Verbesserung des psychischen Befundes und eine bessere Adaption an den Tinnitus. Aus otologisch-phoniatrischer Sicht handle es sich um einen im wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden. Der Leidensdruck sei als nicht allzu gross anzunehmen, da er keine Therapie absolviert habe. Des Weiteren sei die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. ein entsprechendes Belastungsprofil unklar, so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5
2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.5.2 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Prof. A.___ und Dr. Z.___ erstatteten am 6. Dezember 2022 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 35). Darin hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 35/21):
- Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1)
- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Die Gutachter führten interdiszplinär aus (Urk. 35/16 ff.), dass sich bei der jetzigen otologisch-phoniatrischen Untersuchung im Tinnitusfragebogen nach Goebel und Miller ein Gesamtscore von 69 zeige, also eine leichte Erniedrigung zu dem Wert von 2014, wenn auch immer noch Ausdruck eines schweren, dekompensierten Tinnitus. Die ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) bestehe unverändert. Hinzugekommen sei ein Hörverlust. Dieser sei rechts 15 % und links 10 %, was einer beginnenden Schwerhörigkeit entspreche. Insgesamt habe sich der otologisch-phoniatrische Befund nicht wesentlich verändert, wobei man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit hinzurechnen müsse.
Bei der psychiatrischen Untersuchung von 2014 habe der Beschwerdeführer nach anfänglicher kontraphobischer Haltung eine Vielzahl von phobischen Ängsten bzw. eine chronische Angstbereitschaft gezeigt, nicht nur hinsichtlich plötzlicher Lärmexposition, sondern auch der Fragen des Untersuchers und in der Verwendung der deutschen Sprache; Ängste, die er durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung habe bewältigen können. Jetzt zeige er sich in dieser Hinsicht leicht kontrollierter und selbstsicherer als vor 8 Jahren. Weder sei er anfänglich kontraphobisch noch schreckhaft gewesen. Eine Unterbrechung der Untersuchung sei dieses Mal nicht erforderlich gewesen. Unverändert meide er öffentliche Verkehrsmittel. Es sei auch jetzt eine Begleitperson erforderlich für seine Autofahrt von Spanien nach Deutschland.
Unverändert zu 2014 schätzten sie auch jetzt den Schweregrad seiner depressiven Störung als leicht ein (ICD-10 F32.0). Verschlimmerungen der Depression seien aber jederzeit möglich, abhängig von den äusseren Umständen, möglichen Niederlagen und Kränkungen wie in der Vergangenheit, als er nach der Trennung von seiner letzten Partnerin suizidal gewesen sei. Paniksymptome mit Herzrasen und Schwindel, wie im Dossier von seinem behandelnden Psychiater Herrn Dr. B.___ beschrieben, träten auf in Abhängigkeit von seiner phobischen Störung bzw. bei unerwarteten Reizüberflutungen wie den beschriebenen Lärmtraumata. In der jetzigen Untersuchung seien sie vom Beschwerdeführer nicht genannt worden.
Diagnostisch seien seine Phobien zum einen als Phonophobie (ICD-10 F40.2) aufzufassen. Aus seiner Sicht würden sekundär dadurch agoraphobische Symptome (ICD-10 F40.0) ausgelöst mit der Angst, die Wohnung zu verlassen, sich unter Menschen zu begeben oder alleine in Zügen, Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Die Agoraphobie verbinde sich weiter mit soziophobischen Symptomen (ICD-10 F40.1), so der Furcht vor der Beobachtung durch andere Menschen und seiner Flucht in die Einsamkeit.
Sie hätten schon 2014 von der Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers gesprochen und seiner damit verbundenen, unbewussten Identifizierungsbereitschaft.
Es seien in der jetzigen Erkrankung auch Verhaltensweisen wirksam, die man als persönlichkeitsbedingt bezeichnen könne. Sie seien 2014 als akzentuierte Persönlichkeitszüge erschienen (ICD-10 Z73.1), also ohne eigenen Krankheitswert, mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, aber mit langen Perioden relativ unauffälligen psychosozialen Funktionierens. Aufgrund der Entwicklung seither sähen sie jetzt die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (F6) im Sinne der ICD-10 erfüllt als starre Verhaltensmuster mit deutlicher Abweichung vom Normalen, persönlichem Leiden und gestörten sozialen Funktionen. Es sei zu einem weiteren sozialen Rückzug gekommen mit einer projektiven Verfälschung der Realitätsprüfung. Er sehe sich als das Opfer von Bösartigkeit, Gleichgültigkeit oder eines schlechten Karmas und habe sein Leben - nach seiner Schilderung - in einer fast einsiedlerhaften Weise, zum Teil auch ritualisiert, eingerichtet. Diese Veränderungen seien wahrscheinlich nicht reversibel, so dass zwar soziale Beziehungen auf beruflicher Ebene und in einer oberflächlichen, distanzierten Weise weiter möglich erschienen, aber kaum noch enge oder sogar intime Beziehungen, in denen er sich einer anderen Person anvertrauen könnte.
Was die Frage seiner Arbeitsfähigkeit betreffe, so sei er in seinem angestammten Beruf als Sänger seit 2011 aufgrund der otologischen Symptomatik vollständig arbeitsunfähig.
Wie sich in den letzten Jahren aber gezeigt habe, habe er eine Reihe von Alternativen gefunden, mit denen er zumindest zeitweise seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. So sei die Arbeit als Möbelpacker für ihn unter dem Aspekt seiner Hörstörung nicht besonders belastend gewesen, wenn auch aufgrund seines Lebensalters und seiner körperlichen Konstitution für ihn nicht adäquat. Auch die Tätigkeit als Caddymaster in einem Golfclub sei nicht aus Gründen seiner Hörstörung oder der Arbeitsbelastung (6 Tage vollzeitig pro Woche) gescheitert, sondern an seiner mangelnden Teamfähigkeit. Aufgrund seiner Hyperakusis und Phonophobie sei er bei seinen Arbeitskollegen zum unbeliebten Aussenseiter geworden. Hingegen komme eine Lehrtätigkeit wie jetzt seinen Stärken und Schwächen in hervorragender Weise entgegen. Er habe damit wieder eine Art Bühne gefunden, könne seine beruflichen Kenntnisse als Musiker und seine pädagogischen Fähigkeiten einbringen, sei als Lehrer in einer herausgehobenen Position mit entsprechender Anerkennung. Nähe und Distanz seien relativ gut für ihn zu regulieren. Abgesehen von der begrenzten, schwankenden Nachfrage nach seinen Leistungen sei aufgrund von Tinnitus und Hyperakusis die ihm mögliche Dauer der Tätigkeit auf drei Stunden täglich begrenzt. Die berufliche Umstellung und Entwicklung sei insgesamt positiv. Er könne inzwischen meist von seiner eigenen Arbeit, die in vieler Hinsicht seinen Fähigkeiten und Vorstellungen entspreche, leben.
In den letzten acht Jahren sei keine fachspezifische Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer führe dies vor allem auf die fehlenden Möglichkeiten bzw. finanziellen Mittel in Spanien zurück. Das betreffe nicht nur die Frage einer Psychotherapie, sondern auch die der Medikation. In dieser Hinsicht bestehe zwar ein Leidensdruck, jedoch misstraue er den Chancen einer Behandlung und habe sich stattdessen auf eine besondere Umgebung und Lebensführung eingestellt, die den Zustand für ihn erträglicher machen soll. Aktuell seien für ihn körperliche Einschränkungen wie sein Zahnstatus oder Nierensteine und die Frage, wie er deren Behandlung finanzieren könne, von stärkerem Gewicht.
In ihrem Gutachten von 2014 hätten sie als wahrscheinlich angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner otologischen Einschränkungen und phobischen Angstsymptomatik auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie früher, sondern mit einem „Fluchtreflex“ reagieren werde.
Die Jahre seither hätten eine etwas andere, zum Teil überraschende Entwicklung gezeigt. Zwar bestünden Tinnitus, Hyperakusis und Phobien in ähnlicher Weise fort, die persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten und die Beziehungsfähigkeit hätten sich sogar verschlimmert, aber die von ihm früher schon genannte kämpferische Seite, dass er gelernt habe, immer wieder neu anzufangen in seinem Leben (seine Wurzeln mitzunehmen), habe ihm ermöglicht, auch in Spanien, in einer weitgehenden Einöde, seine Existenz neu zu begründen, wenn auch mit vielen Rückschlägen, Enttäuschungen und Verzweiflungszuständen und auf einem materiell sehr bescheidenen Niveau.
Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erscheine nicht zumutbar.
In seinem neuen Beruf als Lehrer für Sprachen und Musik bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2019.
3.2 Auf die Rückfragen des Gerichts reichten die Gutachter die ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (Urk. 53) ein. Die Gutachter notierten, dass sie trotz der Erkrankungen von einem psychischem Gleichgewicht ausgegangen seien, da sich der Beschwerdeführer Lebensumstände geschaffen habe, mit denen er weitgehend Angstsituationen und Reizüberflutung auf Abstand halte. Dieses Vermeidungsverhalten gehe zwar mit zahlreichen Einschränkungen einher, ermögliche ihm aber in diesem Rahmen eine selbständige, sozial angepasste Lebensweise, in der er mit sich im Gleichgewicht sei. Er sei „arm aber stolz“. Man könne diese Lebensführung, die mit einem grossen zeitlichen und kräftemässigen Aufwand einhergehe, auch als seinen Versuch betrachten, sich einen Ersatz für die nicht erfolgte Psychotherapie zu schaffen.
Für die Tätigkeiten als Musiklehrer und als Nachhilfelehrer für Fremdsprachen gälten dieselben Einschränkungen durch Hyperakusis, Panikstörung, Phonophobie, Agoraphobie, Soziophobie und Persönlichkeitsstörung. Neben der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeit als Lehrer sei zurzeit keine Tätigkeit vorstellbar, die seinen Einschränkungen besser angepasst wäre.
Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2011 sei in Abhängigkeit von den Veränderungen im Krankheitsbild, wie im Gutachten ausgeführt (zum Teil gleich bleibend, zum Teil fortschreitend, zum Teil gebessert, insgesamt gleich bleibend) zu sehen. Insgesamt habe sich der otologische Befund nicht wesentlich verändert, wobei man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit hinzurechnen müsse. Die phobischen Symptome hätten sich leicht gebessert. Dagegen sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers deutlicher geworden. Es sei zu einem weiteren sozialen Rückzug gekommen mit einer projektiven Verfälschung der Realitätsprüfung. Letzteres sei wahrscheinlich auch eine Folge der fehlenden Psychotherapie. Eine erhebliche depressive Erkrankung mit Suizidalität sei für 2019 nach Trennung von seiner Freundin angegeben worden. Für ihn sei damals alles „kaputt“ gewesen und er habe an Suizid gedacht. Die im Verlaufe seiner Tätigkeit unvermeidlichen Misserfolge und Kränkungen begründeten in Krisen- und Belastungssituationen eine zeitweise mittelgradige depressive Symptomatik, die dann mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Panik trete dann auf, wenn er seine psychische oder körperliche Integrität akut gefährdet sehe. In Spanien seien Panikstörungen nur noch selten in Erscheinung getreten, ähnlich wie Albträume. Sie spielten deshalb funktionell keine besondere Rolle. Für die depressive Episode schätzten sie einen Zeitraum von drei Monaten mit weitgehender Arbeitsunfähigkeit. Die schrittweise Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als Lehrer habe auf den Verlauf der Erkrankung bis jetzt keinen erkennbaren Einfluss gezeigt. Somit hätten sich an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis heute, sehe man von einer ca. dreimonatigen depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ab, keine Änderungen gezeigt.
Bis auf die genannte reaktiv-depressive Episode 2019 bestünden keine psychosozialen Faktoren, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage kämen. Trotz der zahlreichen psychosozialen Belastungen und Veränderungen, denen er seit 2011 ausgesetzt gewesen sei (Umzug nach Spanien, Mittellosigkeit, der Verlauf des Rechtsstreits, verschiedene Arbeitsversuche und deren Fehlschlag) habe die Krankheit im Wesentlichen einen eigengesetzlichen Verlauf genommen. Der Anteil der psychosozialen Faktoren an der Leistungsminderung des Beschwerdeführers betrage unter Berücksichtigung der reaktiv-depressiven Symptome ca. 5 %.
Theoretisch bestünden therapeutische Möglichkeiten in psychiatrischer/psychotherapeutischer Hinsicht zur Verbesserung der jetzigen Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von Medikamenten, denen er misstraue, und deren Wirksamkeit in seinem Fall auch unsicher wären, seien diese Möglichkeiten (Psychotherapie) schon aufgrund der örtlichen Abgeschiedenheit und der fehlenden finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer in Spanien zurzeit nicht umsetzbar. Am jetzigen Ort finde der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit. Falls er sie in der nächst grösseren Stadt fände, müssten die finanziellen Grundlagen dafür geregelt sein.
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ vom 6. Dezember 2022 (Urk. 35) und ihre ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (Urk. 53) ergingen in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Befunde sowie Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter die Anamnese umfassend berücksichtigt und im Rahmen des Gutachtens sowie ihrer Stellungnahme hinreichend gewürdigt. Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. hievor E. 2.5).
4.2 Vorliegend strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche wie dargelegt auch unter juristischen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2). Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Feststellung des hiesigen Gerichts, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis erstellt sei, schützte und festhielt, dass entsprechend eine Indikatorenprüfung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 2/1 E. 6).
4.3
4.3.1 Im Komplex der Gesundheitsschädigung sind die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungserfolg und -resistenz sowie die Komorbiditäten zu berücksichtigen.
4.3.1.1 Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ einen ausführlichen psychischen Befund erhob (Urk. 35 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sei ein altersentsprechender, mittelgrosser, normalgewichtiger Mann, gepflegt, mit schütteren, schwarzen Haaren, markantem Gesicht, Dreitagebart. Er trage ein Sporthemd und Shorts. Die psychischen Grundfunktionen seien intakt. Er sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, aufmerksam und konzentriert, ohne Störung von Merkfähigkeit und Gedächtnis. Allerdings würden Ereignisse der Vergangenheit mehrfach verzerrt oder verdichtet. Für psychotische Symptome im Sinne von Wahn oder Halluzinationen gebe es keine Hinweise, keine Ich-Störungen, keine akute Suizidalität. In den letzten Jahren sei er aber mehrfach am Rande des Suizids gewesen, so nach dem Scheitern seiner letzten Liebesbeziehung. Er beherrsche von Anfang an die Kommunikation, berichte spontan, ausführlich, etwas weitschweifig und redundant seine Situation, habe dabei eine Tendenz zur Dramatisierung und Selbstidealisierung. Er spreche laut, zum Teil mit heftiger Gestik und Mimik. Die Stimmung sei hintergründig depressiv, mehrfach sei er bei der Darstellung seines Überlebenskampfes nahe an den Tränen, versuche dem anankastisch durch Rationalisierung und Intellektualisierung und narzisstisch mittels Selbstidealisierung auszuweichen. Er sehe sich als einsamen Einzelkämpfer, Opfer widriger Umstände, mehrfach an der Grenze sich aufzugeben. Er sei müde, gleichgültig, „wie gestorben“. Er verweise auf sein musikalisches Talent, das als Folge der Krankheit, seines schlechten Karmas brach liege. Der psychomotorische Antrieb wie auch die affektive Modulation seien leicht gesteigert. Wie schon 2014 stünden auch jetzt seine phobischen und narzisstischen Ängste im Vordergrund, die er mithilfe seiner anankastischen Abwehr versuche zu kontrollieren. So sei er auch dieses Mal nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Flugzeug angereist und finde dafür rationale Gründe - ähnlich wie 2014. Er sei nicht gegen Covid-19 geimpft, weil sein Hausarzt das angeblich so wolle. Andere Ängste könne er dagegen mit der Begründung seiner körperlichen Schäden als ichsynton zulassen, die Angst wegen seiner Armut und Mittellosigkeit, die um seine körperliche Integrität, seine Phonophobie. Insbesondere Tinnitus und Phonophobie hätten seinen sozialen Rückzug bis hin zu totaler Vereinsamung und sein Leben am Existenzminimum herbeigeführt. Er berichte von einer deutlichen Schlafstörung aufgrund seines Tinnitus, von körperlichen Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen als Folge seiner Lärmempfindlichkeit und Anspannung beim Unterrichten. Der Kontakt sei freundlich und lebendig. Seine Schilderung sei freimütig, zum Teil etwas überschwänglich, auch verführerisch, aber ohne bewusste Simulation. Was die Konsistenz seiner Darstellung betreffe, so bestehe eine tendenzielle Verzerrung, sich selbst als das Opfer äusserer Umstände zu erleben und darzustellen. Eigene Anteile am Misslingen von Aktivitäten und Beziehungen würden minimiert. Bei der otologisch-phoniatrischen Untersuchung zeige sich im Tinnitusfragebogen nach Goebel und Miller ein Gesamtscore von 69, also eine leichte Erniedrigung zu dem Wert von 2014, wenn auch immer noch Ausdruck eines schweren, dekompensierten Tinnitus. Die ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) bestehe unverändert. Hinzugekommen sei ein Hörverlust. Dieser sei rechts 15 % und links 10 %, was einer beginnenden Schwerhörigkeit entspreche. Insgesamt habe sich der otologisch-phoniatrische Befund nicht wesentlich verändert, wobei man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit hinzurechnen müsse (Urk. 35 S. 16).
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde stellen sich als wenig ausgeprägt, wenn nicht gar unauffällig dar, soweit sie auf Beobachtungen der Gutachter beruhen und sich nicht auf die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung stützen. Der Beschwerdeführer war allseits orientiert und bewusstseinsklar, aufmerksam und konzentriert, ohne Störung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Für psychotische Symptome gab es keine Hinweise und der Beschwerdeführer beherrschte von Anfang an die Kommunikation, berichtete spontan, ausführlich, etwas weitschweifig seine Situation. Er sprach laut, zum Teil mit heftiger Gestik und Mimik. Der Kontakt war freundlich und lebendig. Die Stimmung war hintergründig depressiv und der Beschwerdeführer war mehrfach nahe an den Tränen. Der psychomotorische Antrieb wie auch die affektive Modulation waren leicht gesteigert.
4.3.1.2 Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach 2014 in keiner otologischen oder psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr befand. Entsprechend lässt sich dieser Indikator nicht beurteilen.
4.3.1.3 Zu den Komorbiditäten ist festzuhalten, dass die Gutachter folgende Diagnosen stellten, welche alle zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten (vgl. Urk. 53):
- Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1)
- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Die Gutachter führten aus, dass mehrstündige Kontakte in seiner Tätigkeit als Lehrer aufgrund des unerträglich werdenden Tinnitus zu Dekompensationserscheinungen, insbesondere mit Erschöpfung, Müdigkeit, Schmerzen führten, so dass er sich in die Stille zurückziehen müsse. Private Kontakte habe er aus diesem Grund minimiert. Auch das von ihm gemietete Haus liege deshalb in einer einsamen Gegend. Sein Tagesablauf sei auf diese Bedürfnisse abgestimmt. Die phobische Symptomatik lasse sich zum überwiegenden Teil auf seine otologische Erkrankung zurückführen. Die phobischen Symptome zwängen ihn konkret dazu, soziale Situationen weitgehend zu meiden. Deshalb sei die zeitliche Begrenzung seiner beruflichen Tätigkeiten, insbesondere da sie stets mit sozialen Situationen einhergingen, auf maximal 50 % notwendig. Die im Verlaufe seiner Tätigkeit unvermeidlichen Misserfolge und Kränkungen begründeten in Krisen- und Belastungssituationen eine zeitweise mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10 F52.1), die dann mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Panik trete dann auf, wenn er seine psychische oder körperliche Integrität akut gefährdet sehe. In Spanien träten Panikstörungen nur noch selten in Erscheinung, ähnlich wie Albträume. Sie spielten deshalb funktionell keine besondere Rolle (Urk. 35 S. 18).
4.3.1.4 Zusammenfassend ist im Komplex Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde mässig ausgeprägt, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz aufgrund fehlender Behandlung seit 2014 nicht beurteilbar und die Komorbiditäten sich als erheblich ausgeprägt präsentieren.
4.3.2 Beim Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass seine Persönlichkeitsstörung ein relativ fixiertes idealisiertes Selbstbild bedinge, so dass persönliche Nähe, Empathie, Vertrauen in andere und Selbstreflexion erschwert seien, was bei der Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen sei. So seien Teamarbeiten ungünstig (Urk. 35 S. 18).
Bezüglich persönlicher Ressourcen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut Nähe und Distanz regulieren könne (Urk. 35 S. 18). Darüber hinaus war es ihm in den letzten Jahren möglich, verschieden Tätigkeiten auszuüben: Er arbeitete als Möbelpacker, Caddymaster beim Golfen während 8 Stunden täglich 6 Tage die Woche, erteilte Nachhilfeunterricht in Englisch und Französisch und ist zunehmend als Musiklehrer an Musikschulen tätig. Bis seine Unterrichtstätigkeit erfolgreicher geworden sei, habe er in den anderen Tätigkeiten bis zu 8 Stunden an 6 Tagen pro Woche gearbeitet.
Während er als Caddymaster tätig war, habe er eine Beziehung mit einer Frau, die an Bulimie und Alkoholabhängigkeit gelitten habe, geführt. Dabei habe er sich intensiv um den autistischen Sohn gekümmert, er sei so etwas wie ein grosser Bruder für ihn gewesen. Nach fünf Jahren Beziehung sei sie ohne Abschied verschwunden (hierzu Urk. 35 S. 5 f.).
Die Gutachter konstatierten, dass die berufliche Umstellung und Entwicklung insgesamt positiv sei. Er könne inzwischen meist von seiner eigenen Arbeit, die in vieler Hinsicht seinen Fähigkeiten und Vorstellungen entspreche, leben (Urk. 35 S. 18).
Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer über wesentliche persönliche Ressourcen, was sich auch darin zeigt, dass er sich mehrfach eine neue berufliche Existenz aufbauen konnte in sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Darüber hinaus erbrachte er 1.5 Jahre auch ein sehr hohes Pensum als Caddymaster, obwohl er in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben eine schwierige Beziehung pflegte und Verantwortung für ein autistisches Kind übernahm.
4.3.3 Der Beschwerdeführer gab zum sozialen Kontext an, dass er Leute aus der Musikszene kennen gelernt habe, wo man ihn verstanden und ermutigt habe und er sei auch im Rahmen der Nachhilfe mit netten Leuten zusammengekommen. Er habe ein wenig Kontakt mit den vielen in seiner Gegend lebenden Engländern (Urk. 35 S. 6). Mit seinen Eltern hat er Kontakt und sie helfen ihm nach ihren Möglichkeiten. Er stehe auch über das Internet in Kontakt mit seinen Kindern. Er habe sonst kaum soziale Kontakte, ein wenig mit zwei alten Kollegen. Der Kontakt mit anderen Lehrern und Kollegen sei auch sehr gut für seine Moral (Urk. 35 S. 8). Die Anreise von Spanien bestritt er zusammen mit einer Freundin im Auto (Urk. 35 S. 5).
Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer privat über ein soziales Netzwerk bestehend aus verschiedenen Bekanntschaften, alten Kollegen und seiner Familie. Im beruflichen Kontext pflegt er darüber hinaus den Austausch mit anderen Lehrern und Kollegen.
4.4 Zu prüfen bleibt die Konsistenz des Verhaltens des Beschwerdeführers.
4.4.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf habe er keine feste Schlafenszeit. Er schlafe etwa 5-6 Stunden mit 2-3 Unterbrechungen aufgrund des Tinnitus. Morgens zwischen 6.00 und 7.30 Uhr stehe er auf. Oft lege er sich gleich wieder hin. Vormittags trinke er Matetee. Er gehe in seinen Garten, atme, höre auf sich, nehme sich Zeit dafür. Er brauche seine Musestunden. Mit der Arbeit beginne er frühestens ab 11.00 Uhr. Er gebe nur Einzelunterricht, bis auf eine Gruppe in einer der Musikschulen, ein Chor mit sieben Frauen, den er leite. Mit diesen Tätigkeiten sei er den ganzen Tag beschäftigt. Abends bereite er sich auf den nächsten Tag vor, beantworte Anfragen im Internet, schaue sich Filme auf Youtube an oder lese (Urk. 35 S. 9).
Er arbeite an zwei Tagen in der Woche, montags von 15.00 bis 20.00 Uhr und mittwochs von 13.30 bis 17.30 Uhr. Danach sitze er zu Hause mit dem feuchten Handtuch auf der Stirn, wegen der Kopfschmerzen (Urk. 35 S. 7 f.). Daneben gebe er Nachhilfe, wobei er dazu zu den Leuten nach Hause gehe (Urk. 35 S. 7). Er spiele ab und zu Gitarre und singe auch dazu (Urk. 35 S. 7).
Die Gutachter notierten des Weiteren, dass der Beschwerdeführer einen beträchtlichen Aufwand zur Pflege des eigenen psychischen Gleichgewichts bzw. der eigenen Persönlichkeit betreibe. Er brauche viel Zeit für sich, Spaziergänge, Meditation, Arbeiten am PC, Internet, die Selbständigkeit seiner Haushaltsführung (Urk. 35 S. 19).
Der Beschwerdeführer verfügt demnach über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung, da er regelmässig Musik- und Nachhilfestunden gibt und einen geregelten Tages- und Wochenablauf hat.
Ein grosses Fragezeichen ist hinter die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeschilderungen zu setzen. Die Gutachter konstatierten eine freimütige Schilderung durch den Beschwerdeführer, zum Teil etwas verführerisch, aber ohne bewusste Simulation. Was die Konsistenz seiner Darstellung betrifft, bestehe eine tendenzielle Verzerrung. Dem ist mit Nachdruck beizupflichten. Die Behauptung eines sozialen Rückzugs bis hin zur totalen Vereinsamung (Urk. 35 S. 10) kontrastiert stark sowohl zu seinen vielfältigen beruflichen persönlichen Interaktionen im zeitlichen Längsschnitt als auch zum privaten Beziehungsnetz, das heisst zum stabilen Kontakt mit seinen Eltern, zur langjährigen Beziehung mit einer Frau und auch zu deren Sohn, zur Begleitperson bei der Begutachtung, die bereit war, mit ihm den ganzen Weg von Spanien nach Deutschland und zurück per Auto zurückzulegen sowie generell zu seinem etwas verführerischen und dominanten Kommunikationsverhalten während der Begutachtung, welches von einer vereinsamten Person eher nicht zu erwarten wäre. Angesichts dieser deutlichen Diskrepanz zwischen tatsächlich bestehendem Beziehungsnetz und offensichtlich vorhandener Fähigkeit, Kontakte zu knüpfen und Beziehungen einzugehen einerseits und der behaupteten Vereinsamung andererseits ist Zweifel auch an den übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers angezeigt. Die Diagnosen Tinnitus aurium, Hyperakusis, Panikstörung, Phonophobie, Agoraphobie und Soziophobie basieren nun aber im Wesentlichen wenn nicht einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Beobachtungen der Gutachter anlässlich der Begutachtung. Entsprechend fraglich sind, wenn nicht die einzelnen dieser Diagnosen selber, dann zumindest deren Ausprägung und Eignung, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken. Er war denn auch in der Lage, seine vielfältigen Ressourcen in einem weiten Spektrum von Beschäftigungen in der Arbeitswelt umzusetzen. Einiges spricht daher dafür, dass mehr als die von den Gutachtern beobachtete tendenzielle, sondern vielmehr eine erhebliche Verzerrung der Schilderungen bestand.
4.4.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung vom 17. Dezember 2014 die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lediglich in einer Skype-Sitzung von 1-1.5 Stunden alle 10 Tage bestand (Urk. 2/2/7/55/15). Messbare Plasmawerte der damals angegebenen psychopharmakologischen Medikation konnten nicht gefunden werden (Urk. 2/2/7/55/26; vgl. Urk. 2/2/7/55/19) - der Beschwerdeführer selbst führte hingegen aus, dass er trotz der Medikamente nicht durchschlafen könne (Urk. 2/2/7/55/17). Des Weiteren wurden die damals explizit empfohlenen Expositionsversuche (vgl. Urk. 2/2/7/47/284) nicht unter fachlicher Anleitung durchgeführt, sondern erfolgten - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - auf eigene Faust, so dass eine Verschlimmerung der Symptome aufgetreten sei. Die Gutachter hielten damals fest, dass auch bei allfälligen neuen Expositionsversuchen mit dem Widerstand des Beschwerdeführers zu rechnen wäre, da er die organische Ursache für seine Beschwerden als entscheidend annehme und deshalb ohne die Abschirmung seines Gehörs eine weitere Verschlimmerung der Beschwerden befürchte (Urk. 2/2/7/55/27). Die Gutachter konstatierten damals darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über Skype als ausreichende Unterstützung erachte und keine Motivation für eine neue oder zusätzliche Behandlung zeige (Urk. 2/2/7/55/34). Zusammenfassend wurde der eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. März 2019 als gering bezeichnet.
Die Gutachter hielten fest, dass die Medikation aktuell lediglich aus CBD-Tropfen bei Bedarf bestehe (Urk. 35 S.9). Eine otologische oder psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung hat seit 2014 nicht mehr stattgefunden (Urk. 35 S. 21). Der Beschwerdeführer führe dies auf die fehlenden Möglichkeiten bzw. finanziellen Mittel zurück. Das betreffe nicht nur die Frage einer Psychotherapie, sondern auch die der Medikation. In dieser Hinsicht bestehe zwar ein Leidensdruck, jedoch misstraue er den Chancen einer Behandlung und habe sich stattdessen auf eine besondere Umgebung und Lebensführung eingestellt, die den Zustand für ihn erträglicher machen solle. Aktuell seien für ihn körperliche Einschränkungen wie sein Zahnstatus oder Nierensteine und die Frage, wie er deren Behandlung finanzieren könne, von stärkerem Gewicht (Urk. 35 S. 18).
In der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 führten die Gutachter ergänzend aus, dass theoretisch therapeutische Möglichkeiten in psychiatrischer/psychotherapeutischer Hinsicht zur Verbesserung der jetzigen Arbeitsfähigkeit bestünden. Abgesehen von Medikamenten, denen der Beschwerdeführer misstraue und deren Wirksamkeit in seinem Fall auch unsicher wären, seien diese Möglichkeiten (Psychotherapie) schon aufgrund der örtlichen Abgeschiedenheit und der fehlenden finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer in Spanien zurzeit nicht umsetzbar. Am jetzigen Ort finde der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit. Falls er sie in der nächst grösseren Stadt fände, müssten die finanziellen Grundlagen dafür geregelt sein (Urk. 53 Ad. 7).
Die Abgeschiedenheit seines Wohnortes vermag kein Argument zu sein, dass keine psychiatrische oder otologische Behandlung stattfindet. Bei erheblichem Leidensdruck wäre zu erwarten, dass er allenfalls eine stationäre oder auch eine online Therapie absolvieren würde. Auch das Argument der finanziellen Probleme greift zu kurz, da es den Beschwerdeführer gemäss Angaben der Gutachter aktuell mehr besorgt, seine somatischen Gesundheitsprobleme versorgen zu lassen, als sich um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu kümmern. Des Weiteren gehen aus den Akten auch keinerlei Bemühungen hervor, dass er sich um eine entsprechende Behandlung bemüht hätte. Entsprechendes wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Damit ist kein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck erstellt.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der funktionelle Schweregrad als mässig zu beurteilen ist: Die diagnoserelevanten Befunde sind mässig ausgeprägt und der Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz lässt sich aufgrund fehlender Behandlung seit 2014 nicht beurteilen. Die Komorbiditäten sind zwar in diagnostisch-formaler Hinsicht als erheblich ausgeprägt zu beurteilen und die Persönlichkeitsstörung ist sicherlich ressourcenhemmend. Allerdings bestehen auch wesentliche persönliche Ressourcen, welche es dem Beschwerdeführer erlaubten, über 1.5 Jahre an 6 Tagen die Woche 8 Stunden zu arbeiten, daneben eine Beziehung mit einer psychisch erkrankten Frau zu führen und sich um ihren autistischen Sohn zu kümmern sowie sich danach eine neue Existenz aufzubauen, indem er Musik- und Nachhilfestunden erteilt. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer über guten Kontakt zu seinen Eltern, hält Kontakt zu seinen Kindern, früheren Kollegen und benachbarten Personen und pflegt Kontakte im beruflichen Umfeld. Was die Kategorie der Konsistenz anbelangt, können aufgrund offensichtlich bestehender Diskrepanzen zwischen Lebenssachverhalten und Einordnung derselben durch den Beschwerdeführer die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers nicht zum Nennwert für gesundheitliche Einschränkungen genommen werden. Entsprechend bleiben Leiden und gesundheitliche Einschränkungen in dem Masse unbewiesen, als sie alleine auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basieren. Beweisrechtlich ins Gewicht fällt darüber hinaus im Wesentlichen, dass bereits vor 2014 nur ein geringer eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck vorhanden war. Seit 2014 fand keinerlei Behandlung statt und aktuell ist laut den Gutachtern die Sorge des Beschwerdeführers um seinen somatischen Gesundheitszustand schwerer zu gewichten. Dass er sich ernsthaft um eine angemessene otologische oder psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bemüht hätte, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Er gibt lediglich an, dass er es sich nicht leisten könne, in Spanien selbst einen Psychologen zu bezahlen (Urk. 35 S. 8).
4.6 Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagnosen sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als voll arbeitsfähig zu qualifizieren.
4.7 Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf ab 2011. Die Gutachter notierten dazu in ihrer Stellungnahme, dass sich an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis heute, sehe man von einer ca. dreimonatigen depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ab, keine Änderungen gezeigt hätten (vgl. E. 3.2). Damit sind seit dem 16. November 2011 keine andauernden funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die von den Gutachtern gestellten Diagnosen überwiegend wahrscheinlich erstellt.
Der Beschwerdeführer ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht damit als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 erweist sich entsprechend als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova