IV.2012.00586
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 16. September 2005 meldete sich die 1952 geborene X.___ unter Hinweis auf seit Dezember 2004 bestehende Nacken-, Kopf- und Armschmerzen (teilweise Einschlafen des rechten Armes) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1). Ein Anspruch auf Invalidenrente wurde von der IV-Stelle zunächst abgelehnt (Einspracheentscheid vom 2. November 2006, Urk. 13/31). Nach angehobener Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2006.01101 vom 30. April 2008, Urk. 13/43) sowie erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 13/47-48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) eine halbe Rente ab 1. Dezember 2005 zu (S. 4).
1.2 Anlässlich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte am 25. Oktober 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mehr Schmerzen in Händen und Rücken) geltend (Urk. 13/59 Ziff. 1.1-1.2) und gab zudem an, als Unselbständigerwerbende für Y.___ in M.___ sowie für die Reformierte Kirche tätig zu sein (Ziff. 2.3). In der Folge forderte die IV-Stelle sie auf, die genaue Adresse der Reformierten Kirche bekanntzugeben (Urk. 13/63). Sodann holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 17. November 2011, Urk. 13/60), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 13/61, Urk. 13/64) sowie einen neuen medizinischen Bericht vom behandelnden Hausarzt, Dr. med. Z.___, ein (Urk. 13/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/68) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) die halbe Rente rückwirkend per Januar 2008 auf und stellte die Rückforderung der seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht. Am 8. Mai 2012 (Urk. 14/2) verfügte sie schliesslich die Rückzahlung der im Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2012 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 53‘594.--.
Am 31. Mai 2012 (Urk. 13/73 S. 1) ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Erlass der Rückerstattung sowie um Sistierung des Erlassverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Mai (Urk. 2) betreffend rückwirkende Rentenaufhebung sowie gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 14/2) erhob die Versicherte am 31. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 14/1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner sei von einer Rückforderung abzusehen. In prozessualer Sicht ersuchte sie um Vereinigung der beiden Verfahren. Mit Referentenverfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 4) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt. Am 7. Juni 2012 (Urk. 6-7) reichte er dem hiesigen Gericht eine Vollmacht der Beschwerdeführerin nach und ergänzte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Urk. 8) seine Beschwerdebegründung.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 14/14) wurde der Prozess Nr. IV.2012.00592 (Beschwerde betreffend Rückforderung der Versicherungsleistungen) mit dem Prozess Nr. IV.2012.00586 (Beschwerde betreffend rückwirkende Aufhebung der halben Rente) vereinigt und unter letzterer Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2012.00592 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15).
Mit Stellungnahme vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Am 25. Juni 2013 (Urk. 19) legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte auf (Urk. 20/1-5).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung betreffend Rentenaufhebung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Im Weiteren führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer angestammten Tätigkeit als Verkaufsberaterin zu 50 % auch noch einer Nebentätigkeit bei der Reformierten Kirche in L.___ nachgehe und ab Januar 2008 laut Arbeitgeberberichten vom 30. November 2011 respektive 24. Januar 2012 sowie aufgrund des IK-Auszuges vom 17. November 2011 im Jahr 2008 Fr. 31‘421.--, im Jahr 2009 Fr. 36‘742.--, im Jahr 2010 Fr. 38‘803.-- und im Jahr 2011 Fr. 39‘502.-- verdient habe. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % für das Jahr 2008, von 31 % für das Jahr 2009, von 27 % für das Jahr 2010 und von 30 % für das Jahr 2011. Da der Invaliditätsgrad seit Januar 2008 stets unter 40 % gelegen habe und die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, seien die Rentenansprüche rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie bereits im Jahr 2007 und damit vor Erlass der Verfügung am 14. Januar 2009 die Nebentätigkeit im Pfarreiamt als Sigristin begonnen habe und auch weiterhin bei Y.___ erwerbstätig gewesen sei, weshalb im Jahr 2008 nicht von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne. Deshalb habe sie auch keinen Grund gesehen, dies zu melden. Sie sei davon ausgegangen, die IV-Stelle würde den Invaliditätsgrad aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und damit inklusive der Nebentätigkeit bestimmen (S. 4 f. Ziff. 8, Ziff. 13-14 und Ziff. 16, vgl. dazu auch Urk. 8 Ziff. 1 sowie Urk. 17 S. 2 Ziff. 1-2). Eine Meldepflichtverletzung sei folglich nicht erfolgt, weshalb auch ein Rückforderungsanspruch entfalle. Falls indes wider Erwarten von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen werden sollte, so sei die Rückforderung bereits verwirkt, da die IV-Stelle die IK-Auszüge jederzeit habe einsehen können (S. 8 Ziff. 21-22, vgl. dazu auch Urk. 8 Ziff. 2 sowie Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 1-3). Andernfalls sei von einem Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG auszugehen und ihr die Rückforderung zu erlassen (S. 8 f. Ziff. 23-26, vgl. dazu auch Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3 sowie Urk. 17 S. 3 Ziff. 4). Schliesslich machte sie geltend, dass die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Betätigungsvergleichs hätte durchgeführt werden müssen, da sie bei ihren Tätigkeiten nur unterdurchschnittliche Löhne erziele (S. 9 Ziff. 27).
3. Sowohl der ursprünglichen Rentenzusprache vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) als auch der rückwirkenden Rentenaufhebung vom 3. Mai 2012 lag der Untersuchungsberichtbericht vom 29. September 2008 des Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD] Urk. 13/48) zugrunde:
Nach Durchführung einer neurologischen und rheumatologischen Untersuchung nannten die Fachpersonen des RAD als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mehrsegmentale Degeneration der Halswirbelsäule (HWS) mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung und Schmerzsyndrom der HWS sowie der gesamten rechten oberen Extremität, niedriggradig auch der linken oberen Extremität, eine Polyarthrose mit Schwerpunkt der kleinen Fingergelenke rechts mehr als links sowie als Nebendiagnosen einen Verdacht auf eine inzipiente Polyneuropathie (S. 10 f. Ziff. 9) und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 21. März 2005 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin im Fischbereich bei Y.___ als auch in einer behinderungsangepassten (leichten körperlichen Tätigkeit; vgl. dazu Belastungsprofil auf S. 11 Ziff. 10).
Der behandelnde Arzt Dr. Z.___, Innere Medizin FMH, bestätigte am 27. November 2011 (Urk. 13/62) unveränderte Verhältnisse.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2008 rechtens war. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (E. 1.3 hiervor) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung voraus (E. 1.5), was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat. Indessen gilt es zu prüfen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57). Damals wie heute wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 21. März 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit, die auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht, attestiert. Der dieser Verfügung zugrunde liegende Einkommensvergleich ergab bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘736.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘368.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘368.20 und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %.
4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete während der fraglichen Zeit als Fischverkäuferin in einem 50%-Pensum bei Y.___ in M.___ (Urk. 13/61) sowie nebenher als Sigristin bei der Reformierten Kirche in L.___ (Urk. 13/64 Ziff. 2.1).
Dies führt zu folgenden Einkommensvergleichen:
4.4 2008
4.4.1 Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2008 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Haupterwerb erzielten Einkünfte als Fischverkäuferin bei Y.___ (50%-Pensum) in Höhe von Fr. 25‘350.-- gemäss IK-Auszug vom 16. November 2011 (Urk. 13/60) aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 50‘700.-- (2 x Fr. 25‘350.--). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden.
4.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2008 als Fischverkäuferin und Sigristin gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) Einkünfte von insgesamt Fr. 31‘421.-- (Fr. 25‘350.-- + Fr. 6‘071.--).
Gemäss der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung von Art. 31 Abs. 2 IVG sind bei Rentenrevisionen nur (tatsächlich erzielte) Einkommensverbesserungen über Fr. 1‘500.-- im Jahr und davon nur zwei Drittel zu berücksichtigen (BGE 137 V 369).
Im Jahr 2008 kann somit nicht der ganze gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 erzielte Verdienst von Fr. 31‘421.-- berücksichtigt werden. Die Einkommensverbesserung betrug gegenüber dem in der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) ermitteltem Invalideneinkommen Fr. 7‘052.80 (Fr. 31‘421.-- ./. Fr. 24‘368.20). Einkommensverbessernd zu berücksichtigen sind somit Fr. 3‘701.85 ([Fr. 7‘052.80 ./. Fr. 1‘500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 28‘070.05 (Fr. 24‘368.20 + Fr. 3‘701.85 führt.
4.4.3 Damit resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘629.95 (Fr. 50‘700.-- ./. Fr. 28‘070.05), was einem Invaliditätsgrad von rund 45 % entspricht, womit die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
4.5 2009
4.5.1 Für das Jahr 2009 ermittelte die Beschwerdeführerin gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Haupterwerb erzielten Einkünfte als Fischverkäuferin bei Y.___ in einem 50%-Pensum in der Höhe von Fr. 26‘650.-- gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberbericht vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 53‘300.--, was nicht zu beanstanden ist.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2009 gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberberichten vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) respektive 22. Januar 2012 (Urk. 13/64) Einkünfte von insgesamt Fr. 36‘742.-- (Fr. 26‘650.-- + Fr. 10‘092.--).
Unter Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der damals geltenden Fassung ist wiederum das anrechenbare Invalideneinkommen für das Jahr 2009 zu evaluieren. In diesem Jahr betrug die Einkommensverbesserung gegenüber dem im Vorjahr ermittelten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.4.2 hiervor) Fr. 8‘671.95 (Fr. 36‘742.--./. Fr. 28‘070.05). Einkommensverbessernd zu berücksichtigen sind somit Fr. 4‘781.30 ([Fr. 8‘671.95 ./. Fr. 1‘500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 32‘851.35 (Fr. 28‘070.05 + Fr. 4‘781.30 führt.
4.5.3 Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 32‘851.35 und des Valideneinkommens von Fr. 53‘300.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘448.65 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 38 %.
4.6 2010
4.6.1 Für das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Haupterwerb erzielten Einkünfte als Fischverkäuferin bei Y.___ in einem 50%-Pensum in der Höhe von Fr. 26‘621.-- gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberbericht vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 53‘242.--. Diesbezüglich gibt es nichts zu beanstanden.
4.6.2 Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2010 gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberberichte vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) respektive 22. Januar 2012 (Urk. 13/64) Einkünfte von insgesamt Fr. 38‘803.50 (Fr. 26‘621.50 + Fr. 12‘182.--).
Unter Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der damals geltenden Fassung ist wiederum das anrechenbare Invalideneinkommen für das Jahr 2010 zu evaluieren. In diesem Jahr betrug die Einkommensverbesserung gegenüber dem im Vorjahr ermittelten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.5.2 hiervor) Fr. 5‘952.15 (Fr. 38‘803.50 ./. Fr. 32‘851.35). Einkommensverbessernd zu berücksichtigen sind somit Fr. 2‘968.10 ([Fr. 5‘952.15 ./. Fr. 1‘500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 35‘819.45 (Fr. 32‘851.35 + Fr. 2‘968.10 führt.
4.6.3 Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 35‘819.45 und des Valideneinkommens von Fr. 53‘242.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘422.55 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 33 %.
4.7 2011
4.7.1 Für das Jahr 2011 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 30. November 2011 (Urk. 13/61 Ziff. 2.11) von Y.___ ein Valideneinkommen von Fr. 56‘082.-- (inklusive 13. Monatslohn), was nicht zu beanstanden ist.
4.7.2 Für das Jahr 2011 ermittelte die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberberichten vom 30. November 2011 (Urk. 13/61 Ziff. 2.11) respektive 22. Januar 2012 (Urk. 13/64 Ziff. 2.12) Einkünfte von insgesamt Fr. 39‘502.-- ([Fr. 56‘082.-- x 0.5] + [Fr. 10‘506.-- / 11 x 12]).
Unter Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der damals geltenden Fassung ist wiederum das anrechenbare Invalideneinkommen für das Jahr 2011 zu evaluieren. In diesem Jahr betrug die Einkommensverbesserung gegenüber dem im Vorjahr ermittelten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.6.2 hiervor) Fr. 3‘682.55 (Fr. 39‘502.-- ./. Fr. 35‘819.39 ). Einkommensverbessernd zu berücksichtigen sind somit Fr. 1‘455.-- ([Fr. 3‘682.55 ./. Fr. 1‘500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 37‘274.45 (Fr. 35‘819.45 + Fr. 1‘455.-- führt.
4.7.3 Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 37‘274.45 und des Valideneinkommens von Fr. 56‘082.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘807.52 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 %.
4.8 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Betätigungsvergleichs hätte durchgeführt werden müssen, da sie bei ihren Tätigkeiten nur unterdurchschnittliche Löhne erziele (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27). In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das bei Y.___ erzielte Einkommen für die Detailhandelsbranche unterdurchschnittlich war, weshalb die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bemessungsmethode nicht zu beanstanden ist. Aus einem aktuellen niedrigen Lohn würde der Beschwerdeführerin ohnehin kein Nachteil erwachsen.
4.9 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum unter Beweis gestellt hat, dass sie die erwerblichen Auswirkungen ihres Gesundheitsschadens vermindern und ein höheres Einkommen erzielen konnte. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Überforderung sind keine ersichtlich. Damit erweist sich die Verfügung vom 3. Mai 2012 - Meldepflichtverletzung und Verwirkung vorbehalten - für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 insoweit als rechtens, als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente für diesen Zeitraum verneint. Vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin hingegen Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.10 Aus den pendente lite eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 20/1-5) lässt sich nichts Abweichendes ableiten: So äussern sich sämtliche Berichte über den Gesundheitszustand im Jahr 2013 und sind daraus keine Rückschlüsse auf die vorliegend massgebliche Periode zu ziehen. Sodann ist den erwähnten ärztlichen Einschätzungen keine massgebliche andauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
5.
5.1 Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin erzielte seit Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit im April Jahr 2007 gemäss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberfragebogen vom 22. Januar 2012 (Urk. 13/64) nennenswerte Mehreinkünfte aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit als Sigristin, teilweise in der Höhe von über Fr. 10‘000.--, was sie der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt hat.
5.3 Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Meldepflicht kennen musste, wies die Beschwerdegegnerin doch sowohl im Vorbescheid vom 28. Oktober 2008 (Urk. 13/52 S. 2 Mitte) als auch in der Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57 S. 5) explizit auf eine allfällige Meldepflicht und die Folgen bei Verletzung derselben hin. So ist denn auch ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, worunter insbesondere auch die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit fallen, unverzüglich zu melden sind. Überdies geht aus dem besagten Vorbescheid sowie der Verfügung zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einkommensvergleichen lediglich die Einkünfte aus ihrer angestammten Tätigkeit als Fischverkäuferin zugrunde legte. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Meldepflichtverletzung zumindest fahrlässig erfüllte, indem sie die Beschwerdegegnerin nicht über ihre neue Nebenerwerbstätigkeit bei der Reformierten Kirche in L.___ in Kenntnis setzte, obwohl sie auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden war.
Anzufügen bleibt, dass sie die IV-Stelle anlässlich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision von sich aus über ihre Nebenerwerbstätigkeit bei der Reformierten Kirche in L.___ informierte (Urk. 13/59 Ziff. 2.3).
5.4 Eine rückwirkende Korrektur einer unrechtmässigen Leistungszusprache setzt zusätzlich voraus, dass zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Kausalität besteht. Daran fehlt es etwa, wenn angenommen werden kann, eine entsprechende Meldung der versicherten Person hätte an der Ausrichtung der Leistung nichts geändert (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz 15).
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass sämtliche Rentenbetreffnisse mit Ausnahme der Viertelsrente vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 - Verwirkung vorbehalten - zurückverlangt werden können, da die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war. Hätte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nämlich ihre neue Nebenerwerbstätigkeit und den damit erzielten Mehrverdienst unverzüglich gemeldet, hätte sich dies unmittelbar auch auf die Ausrichtung der Leistungen niedergeschlagen.
6.
6.1 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 bereits verwirkt ist.
6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Diese Bestimmung setzt demnach eine relative Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches durch den Versicherungsträger fest. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz 39 und Rz 41). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz 43).
6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des amtlich eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens einen IK-Auszug einholte, der bei ihr am 18. November 2011 (Urk. 13/60) einging (vgl. dazu Dokumenten-Eingangs-Datum). Darin sind unter anderem auch die Reformierte Kirche L.___ als Arbeitgeberin und die dort von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte für den Zeitraum von 2007 bis 2010 aufgeführt. Der Fragebogen der Beschwerdeführerin betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 13/59), in dem sie ihre Nebenerwerbstätigkeit bei der Reformierten Kirche deklarierte, sowie die weiteren Arbeitgeberfragebögen gingen erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 13/61, Urk. 13/64). Spätestens seit Erhalt des IK-Auszugs am 18. November 2011 hätte die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können, dass allenfalls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorliegen könnten. Angesichts der Tatsache, dass die Rückerstattungsverfügung am 8. Mai 2012 (Urk. 14/2) erging, ist die relative Frist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Ausserdem ist auch die absolute Frist von fünf Jahren gewahrt, wurden doch die einzelnen Leistungen erst ab 14. Januar 2009 bezogen, womit der Anspruch auf Rückerstattung der Beschwerdegegnerin auf die unrechtmässig bezogenen Leistungen noch nicht verwirkt ist.
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin jederzeit einen IK-Auszug hätte einholen können und der Anspruch auf Rückerstattung deshalb bereits verwirkt sei, nichts zu ändern. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist zum einen festzuhalten, dass ihr das Wissen der Ausgleichskasse betreffend die Nebenerwerbstätigkeit und der daraus erzielten Einkünfte nicht anzurechnen ist und zum anderen von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie im Rahmen der Massenverwaltung diesbezüglich zusätzliche Abklärungen trifft und für sämtliche Versicherte und sämtliche Jahre IK-Auszüge bei der Ausgleichskasse einholt, damit allfällige Rückerstattungsansprüche nicht verjähren.
7. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
7.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bereits im Jahr 2007 und damit vor Erlass der Verfügung am 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) die Nebenerwerbstätigkeit im Pfarreiamt als Sigristin begonnen habe und auch weiterhin bei Y.___ erwerbstätig gewesen sei, weshalb im Jahr 2008 nicht von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13-14, S. 6 Ziff. 16, vgl. dazu auch Urk. 8 Ziff. 1 sowie Urk. 17 S. 2 Ziff. 1-2), verfängt nicht. Die Verfügung vom 14. Januar 2009 basierte auf dem Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 3. November 2005. Diesbezüglich haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Verlauf von 2007 bis 2012 durch die neu aufgenommenen Nebenerwerbstätigkeit und des damit erzielten Mehrverdienstes erheblich verbessert, weshalb hier anspruchsrelevante veränderte Verhältnisse vorliegen. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus einer bereits bei Rentenzusprache vorliegenden Verletzung der Meldepflicht nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG beruft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückerstattungsforderung vom 8. Mai 2011 (Urk. 14/2) noch nicht geprüft hat und demnach betreffend Erlass der Rückerstattung noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Das entsprechende Gesuch ist bei der Beschwerdegegnerin pendent und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen sein.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2012 (Urk. 1) respektive 8. Mai 2012 (14/2) nach dem Gesagten insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die rückwirkende Rentenaufhebung - auch in Bezug auf den die Viertelrente übersteigenden Mehrbetrag - sowie die damit verbundene Rückforderung zu bestätigen.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu ¾ der Beschwerdeführerin und ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine um ¾ reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2012 respektive 8. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente hat. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin in der Höhe des Rentenbetreffnisses der Viertelsrente keinen Rückforderungsanspruch. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu ¾ der Beschwerdeführerin und zu ¼ der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17, 19 und 20/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___ -Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).