Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00086 [9C_460/2013]

IV.2012.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 17. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1998 als Floristin bei Y.___ in Z.___ (Urk. 8/5), als sie sich am 19. April 1999 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt medizinische Berichte (Urk. 8/7-8, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/15-18, Urk. 8/21, Urk. 8/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/4-5) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/27) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33-37) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/38) einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, einen Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und wiederum einen Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
         Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/41) mit Mitteilung vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/51) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.
1.2     Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte einen am 9. Juli 2004 ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/60).
         Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/61-62, Urk. 8/67), ein multidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/79/1-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/63) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/64) ein.
         Am 29. Mai 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 2. Mai bis 28. Juli 2006 (Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 8/100) wurde festgestellt, dass die beruflichen Massnahmen abgebrochen wurden.
         In der Folge holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 8/117, Urk. 8/119, Urk. 8/122, Urk. 8/124), IK-Auszüge (Urk. 8/108, Urk. 8/112) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/114) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/128-134) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/135 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und auszurichten (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verfügung möglicherweise mit einer substituierten Begründung geschützt werden könnte und sie wurde aufgefordert, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen, was sie mit Eingabe vom 12. April 2013 tat (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach fortschreitendem Heilungsprozess seit 2005 verbessert habe. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei ihr eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung zu 70 % zumutbar. Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Vergleich zur Situation im Dezember 2002 sei keine revisionsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 4). Sie leide nach wie vor konstant unter starken Schmerzen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin belege ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit keineswegs eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Vielmehr sei schon im Jahre 2002 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30-40 % ausgegangen worden. Bei der Beurteilung im Jahre 2011 handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, wobei die Gutachterin ausdrücklich bestätige, dass im Vergleich zur Situation im Jahre 2002 keine Veränderung des Befundes oder der Diagnose eingetreten sei (S. 5 f.).
         Ergänzend vertrat sie den Standpunkt, die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 12).  
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist. Dabei bildet die Verfügung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/38) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2). Nicht relevant ist hingegen die formlose Mitteilung vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/51), mit welcher die bisherige ganze Rente unverändert weiter ausgerichtet worden war.   

3.
3.1     Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 31. Mai 1999 (Urk. 8/7) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) mit nicht absolut gesicherter Fraktur der kaudalen Deckplatte von Th7
- paramediane Diskushernie links Th8/9
3.3     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 15. Juni 1999 (Urk. 8/8/4-5) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei Diskushernie Th8/9 links mit Myelokompression
- Status nach Morbus Scheuermann
- Wirbelsäulenfehlhaltung
- Status nach zweimaligem Auffahrunfall
         Er führte aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Floristin (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin könne einen halben Tag ihrer normalen Arbeit nachgehen. Sie habe nach längerem Sitzen oder Stehen deutliche thorakospondylogene Beschwerden, so dass die Wirbelsäule nicht mehr belastbar sei.
3.4     Dr. B.___ berichtete am 28. März 2000 (Urk. 8/15) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei am 25. Januar 2000 operiert worden. Sie klage nun immer noch über Schmerzen im Bereich der BWS. Es sei jedoch noch nicht klar, ob die Beschwerden als Folge der Operation anzusehen seien, oder ob es sich noch um die gleichen Beschwerden handle, welche durch die Diskushernie bedingt seien.
         Am 11. August 2000 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/18) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe mehr Schmerzen als vor der Operation. Unter diesen Umständen sei sie auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig, da sie kaum eine Stunde sitzen könne und knapp in der Lage sei, eine halbe Stunde zu stehen. In nächster Zeit werde noch besprochen, ob eine Spondylodese eine Verbesserung bringe. Da weder der Operationstermin noch das Resultat klar sei, bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.5     Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital E.___, berichteten am 16. Januar 2001 (Urk. 8/24) und nannten als Diagnosen eine posttraumatische Diskushernie und Status nach Diskektomie sowie einen Status nach Langstreckenspondylodese thorakal am 24. Oktober 2000 (Ziff. 3). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der thorakalen Beschwerden nicht in der Lage, auch nur leichte Gewichte zu heben, weshalb sie als Floristin nicht mehr einsatzfähig sei.

4.
4.1     Nach der Rentenzusprache im Februar 2002 wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte erstattet:
4.2     Dr. med. F.___, orthopädische Chirurgie FMH, erstattete am 2. Dezember 2002 sein Gutachten (Urk. 8/49/2-21) und nannte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 6):
- thorakovertebrale Schmerzen, rechts stärker als links, bei Status nach dreimaliger BWS-Operation
- Status nach Diskektomie Th8/9 bei Diskushernie links am 25. Januar 2000
- Status nach dorsaler Spondylodese Th6-10 am 24. Oktober 2000
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Th6-10 am 29. Juni 2001
- Zervikalgie und Zervikobrachialgie nach rechts (C8)
- Status nach Autounfall mit Auffahrkollision am 25. März 1998
- Status nach Auffahrkollision am 13. September 1998 (geringes Trauma)
- Status nach Kreuzbandoperationen beidseitig 1990 und 1996
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
         Er führte aus, in Bezug auf die Schmerzen und die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes könne von einem Endzustand gesprochen werden. Die Arbeitsfähigkeit als Floristin sei im Moment nicht gegeben. Mittelfristig sei eine Einsatzfähigkeit in diesem Beruf nicht vollständig auszuschliessen. In einer anderen Tätigkeit, zum Beispiel in einer Bürotätigkeit mit wechselnder Körperposition, mit Arbeit an einem Schalter oder wechselnd stehen, gehend, sitzend, könne die Beschwerdeführerin nach einer geeigneten Umschulung und Anpassungszeit eine Leistungsfähigkeit von 30-40 % erreichen (S. 14 Mitte, S. 17).
4.3     Dr. B.___ berichtete am 4. August 2004 (Urk. 8/61) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Am 13. Januar 2005 (Urk. 8/67) führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Floristin zu 20 % (halbtags) im Rahmen einer leichten körperlichen Belastung arbeitsfähig sei und im Rahmen einer angepassten Tätigkeit möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit bis zu 40 % erreicht werden könne.
4.4     Am 2. Dezember 2005 erstatteten die Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts G.___ ihr multidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/79/1-20) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin und die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1):
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Status nach Auffahrunfall mit BWS-Distorsion vom 25. März 1998
- Status nach Diskushernienresektion Th8/9 rechts am 25. Januar 2000, Status nach Spondylodese Th6-10 am 24. Oktober 2000 und Status nach Spondylodesematerial-Entfernung am 29. Juni 2001
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Ersatzplastik vorderes Kreuzband bei Ruptur rechts 1989 und links 1996 (S. 15 Ziff. 5.2). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Floristin aufgrund der deutlichen Einschränkungen im Bereich der thorakalen Wirbelsäule nur noch eine stark eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit, die jedoch mehr theoretischer Natur sei.
         Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Floristin bleibend seit Januar 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.2 und 6.3). Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der objektivierbaren Befunde und der geschilderten Aktivitäten im Alltagsleben sei es der Beschwerdeführerin möglich, während zweimal zwei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter den geschilderten Bedingungen nachzugehen. Zusammenfassend bestehe für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, je hälftig verteilt auf Arbeitseinsätze morgens und nachmittags (S. 17 oben).   
4.5     Am 14. Juni 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/117) und führte aus, das gesamte Schmerzbild habe sich in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr verändert.
4.6     Am 1. Februar 2011 erstatteten die Ärzte des G.___ erneut ein multidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/122/2-22) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1):
- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Status nach Auffahrunfall mit BWS-Distorsion vom 25. März 1998
- Status nach Diskushernienresektion Th8/9 rechts am 25. Januar 2000, Status nach Spondylodese Th6-10 am 24. Oktober 2000 und Status nach Spondylodesematerial-Entfernung am 29. Juni 2001
- Hyperkyphose der BWS sowie myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen    
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- kernspintomographisch und radiologisch degenerative Veränderungen der thorakalen Wirbelsäule ohne pathologische Veränderungen der Muskulatur (MRI Juni 2002 und September 2002)
         Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.2):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch altersentsprechender Befund      
- Status nach Ersatzplastik vorderes Kreuzband bei Ruptur rechts 1989 und links 1996
- klinisch unauffälliger Befund  
         Sie führten aus, mit den beschriebenen Befunden könne nicht das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen erklärt werden. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Floristin gehe in Teilbereichen über das zumutbare Leistungsprofil hinaus und erscheine deshalb in der praktischen Durchführung als ungeeignet (S. 20 oben).
         Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin somit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 20 oben und S. 21 Ziff. 6.9).   
         Am 28. Februar 2011 nahmen die Ärzte des G.___ zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage (Urk. 8/123) Stellung (Urk. 8/124) und führten aus, die Situation sei im Jahr 2005 übermässig empathisch beurteilt und betreffend die Arbeitsfähigkeit zu vorsichtig eingeschätzt worden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für adaptierte Tätigkeiten müsse rückblickend als zu zurückhaltend angesehen werden. Unter Einbezug der rein medizinischen Gesichtspunkte des Bewegungsapparates dürfe mittlerweile zwar einerseits tatsächlich von einem gewissen weiteren Fortschreiten des Heilungsprozesses in den letzten Jahren ausgegangen werden (S. 1). Als weitere Grundlage für die diskrepante Festsetzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch die übermässig empathische Beurteilung im Jahr 2005 unter Berücksichtigung von nicht nur rein medizinischen Faktoren anzusehen (S. 1 f.). Bei der aktuellen Einschätzung aus Sicht des Bewegungsapparates, die nicht von orthopädisch-chirurgischer, sondern von internistisch-rheumatologischer Seite her geführt werde, könne unter ausschliesslicher Berücksichtigung der eindeutig objektivierbaren medizinischen Befunde hingegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit erkannt werden. Es handle sich zusammenfassend somit einerseits um eine geringgradig verbesserte gesundheitliche Situation, andererseits aber auch um eine etwas veränderte, nun rein auf eindeutig objektivierbaren Befunden basierende Einschätzung eines grundsätzlich ähnlichen medizinischen Sachverhaltes. Korrekterweise hätte jedoch aus heutiger Sicht des damals involvierten orthopädischen Gutachters rein medizinisch schon im Jahr 2005 eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert werden müssen (S. 2). 

5.
5.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2002 nicht von einer wesentlich anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.
         Die Rentenzusprache im Jahr 2002 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juli 2001 (Urk. 8/30) vorwiegend gestützt auf die Akten des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und 3.4) und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5). Damals standen die chronischen Schmerzen im Bereich der BWS im Vordergrund und es wurde ein chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei Diskushernie Th8/9 links mit Myelokompression diagnostiziert und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin attestiert.
         Selbst wenn jedoch dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2002 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2     Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche zur Begründung ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) von einem seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Februar 2002 verbesserten Gesundheitszustand ausging, nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchungen in den Jahren 1999 bis 2002 in einem wesentlich anderen gesundheitlichen Zustand präsentiert hat.      
         So bestätigten die G.___-Gutachter im Jahre 2005 (vgl. vorstehend E. 4.4), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation, wie sie durch Dr. F.___ im Gutachten vom Dezember 2002 (vgl. vorstehend E. 4.2) beschrieben worden sei, nicht verändert hat und ihre Einschätzung mit derjenigen durch Dr. F.___ übereinstimmt (Urk. 8/79 S. 17 Ziff. 6.7). Weiter bestätigten die G.___-Gutachter im Jahre 2011, dass sich sowohl die im Rahmen der letzten Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2005 erhobenen Befunde wie auch die Diagnosen weitestgehend mit den aktuellen Befunden und Diagnosen decken (Urk. 8/122 S. 18 oben).
         Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll und es ist daher von keiner massgeblichen Änderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. Es fehlt zusammengefasst an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

6.
6.1     Obwohl sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Rentenverfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) nicht darauf beruft, ist zu prüfen, ob die strittige Renteneinstellung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Februar 2002 zu bestätigen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
         C.___lose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. C.___lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erwägung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2     Die Rentenverfügung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/38) erging wie bereits ausgeführt gestützt auf die Akten des Unfallversicherers sowie gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___. Deren Beweiskraft ist jedoch zweifelhaft, zumal die Berichte äusserst knapp gehalten sind und weder eine objektive Befunderhebung noch eine durch objektive Befunde untermauerte und einlässlich begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit enthalten; sie sind denn auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So stützten sie sich bei ihren Ausführungen zu den Beschwerden vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon erläuterten weder Dr. B.___ noch Dr. C.___ die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit näher, sondern bezogen sich lediglich auf die allgemein schlechte Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin und machten auf die bevorstehende Operation aufmerksam. Sie erarbeiteten zudem weder ein Leistungsprofil noch machten sie in irgendeiner Weise Angaben über eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Sie legten einzig dar, die Beschwerdeführerin sei unter den Umständen der aktuellen Schmerzsituation in der angestammten Tätigkeit als Floristin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.  
6.3     Da ärztliche Einschätzungen zu einer Restarbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit gänzlich fehlen, mangelte es vorliegend an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2002. Den Akten sind jedoch Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Vermutung nahe legen, dass bereits zum Verfügungszeitpunkt im Februar 2002 eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand und sich diese gar verbessert hat. So führte Dr. F.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.2) vom Dezember 2002 - mithin lediglich acht Monate nach der Rentenzusprache - aus, in Bezug auf die Schmerzen und Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sei zwar von einem Endzustand auszugehen, mittelfristig sei eine Einsatzfähigkeit in der Tätigkeit als Floristin jedoch nicht vollständig auszuschliessen. In einer anderen Tätigkeit, zum Beispiel einer Bürotätigkeit mit wechselnder Körperposition könne die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 30-40 % erreichen. Dass demnach bereits im Jahre 2002 eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand, wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte). Weiter berichtete auch Dr. B.___ bereits im Sommer 2004 über eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit und gar eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als Floristin (vgl. vorstehend E. 4.3). Die G.___-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin Ende 2005 in der angestammten Tätigkeit zwar weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Position und ohne Zwangshaltung hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und im Februar 2011 eine solche von 70 % (vgl. vorstehend E. 4.4 und 4.6).
6.4     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nie untersucht beziehungsweise beurteilt wurde. Indem die Beschwerdegegnerin lediglich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin abklärte und jegliche Beurteilungen bezüglich einer adaptierten Tätigkeit unterliess, obwohl diesbezüglich von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Übrigen verletzte die ursprüngliche Rentenverfügung auch den Untersuchungsgrundsatz, hätte die Beschwerdegegnerin doch angesichts der Hinweise auf eine ausschöpfbare Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit weitere Abklärungen vornehmen und die Ungereimtheiten im damals rechtserheblichen Sachverhalt mittels entsprechenden fachmedizinischen Unterlagen beheben müssen. Da eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist die Verfügung vom 8. Februar 2002 zweifellos unrichtig.    
6.5     Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.3).
6.6     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das multidisziplinäre G.___-Gutachten vom 1. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass mit den objektiven medizinischen Befunden nicht das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen erklärt werden kann (S. 29 f.). Sie zeigten zudem auf, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden lediglich noch in einem Pensum von 20 % arbeitsfähig fühle, diese Einschätzung aufgrund der erhobenen objektiven Befunde jedoch nicht bestätigt werden kann und es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar ist, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der subjektiven Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 20 Mitte). Weiter bezogen die Gutachter ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Jahren zuvor und führten aus, dass inzwischen weder klinisch noch radiologisch und kernspintomografisch Befunde erhoben werden konnten, welche eine Arbeitsunfähigkeit im attestierten Ausmass rechtfertigen würden (S. 18 oben). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz zwischen Anfang 2000 und Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestand, danach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen war, welche sich durch den Heilungsprozess seit 2005 reduzierte, so dass seit spätestens Dezember 2010 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten bestätigt werden kann (S. 17 unten). Schliesslich zeigten die Gutachter auf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, hingegen für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht, die angestammte Tätigkeit als Floristin in Teilbereichen über das zumutbare Leistungsprofil hinaus geht und deshalb in der praktischen Durchführung als ungeeignet erscheint (S. 20 oben).
         Das multidisziplinäre Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. 

7.
7.1     Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit weiterhin als Floristin tätig geblieben wäre. Anknüpfungspunkt ist somit der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b). Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin betrug der letzte, im Jahre 1999 erzielte Lohn Fr. 50‘700.-- (Fr. 3‘900.-- x 13; Urk. 8/5).
         Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von diesem Betrag und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51‘513.-- für das Jahr 2000 (Urk. 8/30) sowie von Fr. 61‘333.-- für das Jahr 2010 (Urk. 8/126).
         Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin anhand des Zentralwerts der Löhne für administrative Tätigkeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn mit Fr. 42‘911.-- für ein Pensum von 70 %. Daraufhin errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 8/126).
7.2     Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin gibt aufgrund der Akten (Urk. 8/30, Urk. 8/126) zu keinen Beanstandungen Anlass. Da die Beschwerdeführerin noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Arbeiten in Zwangshaltung ausführen kann, ist sie mit diesen Einschränkungen im Vergleich zu gesunden Mitbewerberinnen nicht schwer benachteiligt, weshalb insbesondere der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen erscheint und somit kein Anlass für eine abweichende Ermessensausübung besteht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
7.3     Zusammenfassend führt der von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommene Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 30 % und damit zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Da die Einstellung der Rente per Ende Januar 2012 somit zu bestätigen ist, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).