Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00524

IV.2011.00524

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 16. November 2012

in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte

St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1     Der 1974 geborene X.___ war als Gipser bei der Y.___ GmbH (in einem Pensum von 100 % [Urk. 10/18]) und daneben als Mitarbeiter im Bereich Z.___ bei der A.___ AG (vgl. Urk. 10/1, 10/3/5, 10/11/92) erwerbstätig, als er am 3. Januar 2008 als Lenker eines Personenwagens frontal mit einem auf die Fahrbahn springenden Reh kollidierte (Polizeibericht vom 3. Januar 2008, vgl. Urk. 10/11/14-24) und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen am rechten Kniegelenk und am rechten Daumen erlitt (Bericht des Spitals K.___ vom 7. Januar 2008, Urk. 10/11/105). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

         Im Juli 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/11/1-114, 10/23/1-93) und holte daraufhin ein bidisziplinäres (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten der Dres. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Klinik D.___, vom 27. September 2010 ein (Urk. 10/75/1-11; mit internistisch-rheumatologischem Teilgutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2010 [Urk. 10/73/1-65]). Nach Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie manuelle Medizin, vom versicherungsinternen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Oktober 2010 (Feststellungsblatt vom 26. November 2010 [Urk. 7/79/8-9]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. November 2010 [Urk. 10/81] mit Einwänden vom 1. Dezember 2010 [Urk. 10/84], 20. und 24. Januar 2011 [Urk. 10/97, 10/98]) verneinte die IV-Stelle nach ergänzender Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 28. März 2011 (Feststellungsblatt vom 29. März 2011 [Urk. 10/104]) mit Verfügung vom 29. März 2011 (Urk. 10/105 = 2) den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2     Mit Urteil des hiesigen Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2010.00145 vom 17. November 2011 wurde die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. März 2010 (Urk. 10/61), mit welchem diese ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2009 einstellte (siehe auch Verfügung vom 26. Februar 2009 [Urk. 10/28]), abgewiesen. Das Gericht erwog, dass gemäss der zuverlässigen medizinischen Aktenlage kein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat bestehe, welches die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu erklären vermöchte. Die aufgrund der festgestellten Dominanz der psychischen Beschwerden vorgenommene besondere Adäquanzprüfung (sog. Psychopraxis) ergab, dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht werden konnte.

2.      

2.1     Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2011 (Urk. 2) liess X.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - mit Wirkung ab Januar 2009 bis Oktober 2010 eine ganze Rente und ab November 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen, die den Anspruch auf eine faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) gewährleisteten, in Auftrag zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-107]). Mit Zuschrift vom 20. Mai 2011 (Urk. 5) liess der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2011 einreichen (Urk. 6).

2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2

1.2.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.     ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.     nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).

         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.

2.1.    Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.

2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Januar 2009 für jegliche Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 betonte die Beschwerdegegnerin, der RAD-Arzt Dr. E.___ habe zu Recht auf ein willentlich überwindbares, nicht invalidisierendes Leiden geschlossen (Urk. 9).

2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2010 (Urk. 10/75/1-11) geltend, er sei von März 2008 bis Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und sei ab August 2010 andauernd zu 40 % arbeitsunfähig. Auf die anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ könnte nicht abgestellt werden (Urk. 1).

3.

3.1

3.1.1   In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen vom 11. und 19. August 2010 beruhenden interdisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten hielten die Dres. B.___ und C.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie posttraumatische Albträume (ICD-10 F51.5). Aus rein rheumatologischer Sicht verneinte die Teilgutachterin Dr. C.___ Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und gab als „rheumatologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ ausgedehnte chronische Schmerzen an.

         Die Teilgutachterin Dr. C.___ hielt in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 28. August 2010 als wesentliche Befunde zusammenfassend einen BMI von 29,7 kg/m2 und eine um ein Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion beidseits fest. Die Gutachterin führte aus, die Umfänge der oberen und unteren Extremität seien symmetrisch und die Schiefhaltung des Halses sowie das gestörte Bewegungsmuster des rechten Armes und des rechten Beines hätten sich unter Ablenkung normalisiert. Der Autounfall vom 3. Januar 2008 habe keine erkennbaren körperlichen Folgen beim Beschwerdeführer hinterlassen. Beide Knie seien normal beweglich und alle drei an den Beinen gemessenen Umfänge symmetrisch, auch die Beinmuskulatur sei beidseits kräftig. Eine jahrelange Schonung der Beinmuskulatur habe daher nicht stattgefunden. Die zur Untersuchung getragene Bandage um das rechte Knie werde (wohl) vor allem bei Arztbesuchen getragen, weil die Beine beidseits ausgeprägt gebräunt seien. Bei der Messung der Handkraft rechts zeige der Beschwerdeführer keine Kraft. Die drei an den Armen bestimmten Umfänge seien symmetrisch und die Muskulatur kräftig. Eine langfristige Schonung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Armes habe zweifellos nicht stattgefunden. Schliesslich erklärte Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/73/61-62 Ziff. 9.2 und 10.3), aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen und er könne alle bisherigen oder angepassten Tätigkeiten bis zu seiner Pensionierung zu 100 % ausüben.

         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. B.___ hielt in seinem Teilgutachten fest („psychiatrische Befunde vom 19. August 2010“ [Urk. 10/75/5-6]), der Beschwerdeführer habe seine Lebensgeschichte beziehungsweise seine Beschwerden weitgehend spontan, fliessend und genau geschildert und ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hinweise. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer geordnet gewesen, wenngleich leicht eingeengt auf seine Schmerzen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei der Beschwerdeführer bedrückt gewesen. In Antrieb und Motorik sei er unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. In seiner „psychiatrischen Beurteilung und Prognose“ erklärte Dr. B.___ (Urk. 10/75/7 Ziff. 6), seit seinem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik G.___ im März 2008 werde der Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt, wobei die ambulante Behandlung beim jetzigen Psychiater, Dr. F.___, objektive Erfolge gezeigt habe. Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen. Die Besonderheit der gutachterlichen Situation - mit bewusster und unbewusster Symptomüberbewertung - sei dabei mitzuberücksichtigen, was bei der Testausführung deutlich geworden sei. Die Testergebnisse würden eine ausgeprägte Diskrepanz zu den objektiven Befunden zeigen und seien damit für die Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Objektiv habe der Beschwerdeführer weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen gezeigt (Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsfähigkeit, Gedächtnis, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), weshalb ihm aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit eine höchstens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne.

         In ihrer „interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung“ (Urk. 10/75/9) gaben die Gutachter Dres. B.___ und C.___ eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 60 % an. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass seit März 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und ab August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege. Als dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten empfahlen die Gutachter Tätigkeiten ohne sehr hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit; nicht geeignet seien insbesondere Arbeiten unter starken äusseren Reizen, wie Lärm, Kälte oder Hitze, sowie überdies Nachtarbeit. Die Gutachter betonten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten ausüben könne. Zum „therapeutischen Potenzial aus psychiatrischer Sicht“ wurde erklärt (Urk. 10/75/9 Ziff. 9.3.1), unter Weiterführung der ambulanten Gesprächstherapie und der Psychopharmakotherapie sowie ergänzenden beruflichen Massnahmen wäre innerhalb von drei Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der „Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten Person“ wurde erklärt (Urk. 10/75/10 Ziff. 9.5), der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; dabei bestehe objektiv aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter oder adaptierter Tätigkeit. Zu den „früheren ärztlichen Einschätzungen“ wurde erklärt (Urk. 10/75/10 Ziff. 9.6), dass eine reaktive mittelgradige depressive Episode aufgrund der Anamnese und der Vorakten bestätigt werden könne, jedoch schränke diese Diagnose die Arbeitsfähigkeit „sozialmedizinisch“ um höchstens 50 % ein. Beim Beschwerdeführer sei es zur objektiven Rückbildung der depressiven Symptomatik gekommen; ab August 2010 könne auf Grund der (nurmehr) leichten depressiven Episode von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden.

3.1.2   In seiner Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2010 erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2010 als zuverlässig. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2010 hielt er in seiner „Conclusio“ fest, auch das psychiatrische Gutachten sei umfassend, jedoch seien die psychiatrischen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Denn es werde als Diagnose mit Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom ausgewiesen; diese habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und gelte als überwindbar. Das somatische Syndrom bestehe nur subjektiv, objektiv sei rheumatologisch klar festgehalten worden, dass die Bewegungsstörungen der rechten Extremitäten und die Schiefhaltung des Halses nicht konstant seien, sondern unter Ablenkung verschwinden würden. Überdies hätten beide Gutachter erhebliche Differenzen zwischen den vorgebrachten Störungen und den objektiven Befunden festgehalten, die den Psychiater dazu brächten, eine Aggravation zu vermuten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe beim Beschwerdeführer seit seinem Austritt aus der Rehaklinik G.___ am 24. Juni 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 10/79/9).

3.1.3   In seiner weiteren Stellungnahme vom 28. März 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. E.___ fest, dass im Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 10/97, 10/98) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle keine bisher nicht berücksichtigte Aspekte vorgebracht würden, die eine andere Beurteilung begründen könnten (Urk. 10/104/2).

3.2     In somatischer beziehungsweise rheumatologischer Hinsicht ist gestützt auf das umfassende und plausible Gutachten von Dr. C.___ bereits kurze Zeit nach dem Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand, war sie nicht erheblich und nur von kurzzeitiger Natur. Was den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ angeht (Urk. 6), in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser „auch aufgrund der physischen Dekonditionierung“ angegeben wurde (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 4), ist zu betonen, dass bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/15/7-13) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychisch begründet war (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2010.00145 E. 5.4 am Ende).

         Umstritten ist insbesondere das Leistungsvermögen in psychischer Hinsicht. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 6. Oktober 2010 (Urk. 10/79/9), auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt (Urk. 2, vgl. 9), als plausibel. Die betreffende Beurteilung wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattet und ist schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Insbesondere berücksichtigt RAD-Arzt Dr. E.___ die vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01), wobei er - von der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. B.___ abweichend - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annimmt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigten, dass in Bezug auf etwaige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine Berufstätigkeit fortzusetzen, der Psychiater Dr. B.___ objektiv weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen wie Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsfähigkeit, Gedächtnis, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik (Urk. 10/75/7 Ziff. 6) festhielt. Vor diesem Hintergrund, und da die Dres. B.___ und C.___ nach dreimonatigem Arbeitstraining bereits eine volle Arbeitsfähigkeit erwarteten (vgl. Urk. 10/75/9 Ziff. 9.3.1, 10/75/7 Ziff. 6 am Ende), ist die von RAD-Arzt Dr. E.___ im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 19. August 2010 angenommene volle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden verständlich und nachvollziehbar.

         Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf den letzten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ beruft (Urk. 6, vgl. Urk. 10/26) - der eine (höhere) mittelgradige depressive Episode mit Angst und Panikattacken (ICD-10 F32.11) sowie verschiedene spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) diagnostizierte und der eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit angab, haben Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/75/3-4 Ziff. 2.6) und in der Folge der RAD-Arzt Dr. E.___ sich damit hinreichend auseinandergesetzt. Zudem darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb nicht auf die Beurteilung des behandelnden Dr. F.___ abzustellen ist, welcher im Übrigen nicht nur zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung nahm, sondern sich auch zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht äusserte (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 4).

         Bei der in den Vorakten genannten posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Hinweis in Urk. 1 S. 8 Ziff. 19; ferner überarbeiteter Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 13. November 2009 [Urk. 10/73/66-70]) handelt es sich gemäss ICD-10 F43.1 um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; wie etwa Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlung, Folterung, Terrorismus oder Vergewaltigung. Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ begründete nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege (vgl. Urk. 10/75/10 Ziff. 9.6), und auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wurde die Kollision vom 3. Januar 2008 den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zugeordnet und besonders dramatische Begleitumständen oder eine besondere Eindrücklichkeit verneint (Urteil UV.2010.00145 E. 5.3 f.).

         Schliesslich ist in Bezug auf das in den Vorakten diagnostizierte und im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren thematisierte Schleudertrauma der HWS darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung leichte depressive Episoden von vornherein keine komorbiden psychischen Leiden von erheblicher Schwere und Ausprägung darstellen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2 und 9C_235/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3) und dass - in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nach Austritt des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik G.___ am 24. Juni 2008 (und in Bezug auf die im entsprechenden Austrittsbericht angegebene Diagnose „A1 reaktive depressive Störung mit Angst, mittleren Grades [ICD-10 F32.1]“) bis zur psychiatrischen Untersuchung von Dr. B.___ vom 19. August 2010 - auch mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.1) praxisgemäss noch keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten krankheitswertigen Gesundheitsschadens bilden, welche es der betroffenen Person verunmöglichen, die Folgen des Schleudertraumas des HWS (ohne nachweisbare organische Grundlage; vgl. Urteil UV.2010.00145 E. 4.2) zu überwinden (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, 8C_958/2010 bzw. 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2). Aufgrund der ausgedehnten chronischen Schmerzen (rheumatologische Diagnose, Urk. 10/73/58 Ziff. 7.2) liegen zwar körperliche Beschwerden vor, und es ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen. Aufgrund der vorhandenen Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten sind diese Merkmale indessen nicht allzu stark zu gewichten. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen. Die Behandlungsbemühungen werden durch die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (vgl. Urk. 10/75/10 Ziff. 9.5) des Beschwerdeführers behindert, welcher kein Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2). Mithin ist auch nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Beschwerden nach Austritt des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik G.___ im Juni 2008 (bis zur psychiatrischen Untersuchung von Dr. B.___ vom 19. August 2010) aufgrund des in den (Vor-)Akten diagnostizierten Schleudertraumas der HWS zu schliessen.

         Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als erstellt zu betrachten und es sind - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) - von ergänzenden medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

3.3     Demzufolge ist von einer in physischer und psychischer Hinsicht vollen Arbeitsfähigkeit nach Austritt des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik G.___ im Juni 2008 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der gegen diese erhobenen Beschwerde führt.

4.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Bundesamt für Sozialversicherungen

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).