Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00511 [9C_932/2012]

IV.2010.00511

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichter Gräub


Ersatzrichterin Romero-Käser


Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 7. September 2012

in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1     X.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter eines volljährigen Sohnes, meldete sich 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 9/11, Urk. 9/14). 1999 und 2004 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der inzwischen verwitweten Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/27/2) auf eine ganze Rente (Urk. 9/21, Urk. 9/39).

1.2     Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zustellte (Urk. 9/55) und Arztberichte einholte, insbesondere das Gutachten des Begutachtungsinstitutes Y.___ vom 19. August 2009 (Urk. 9/58, Urk. 9/63, Urk. 9/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/76, Urk. 9/89) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2010 die bisherige ganze Rente per 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/94 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2010 beantragte die IV-Stelle, es sei festzustellen, dass die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei, und es sei die Rente aufzuheben. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8).

         Am 17. Februar 2011 (Urk. 11) reichte die Versicherte zusätzliche Arztberichte ein (Urk.12/1-3), und am 4. März 2011 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 10. März 2011 auf eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen (Urk. 18). Am 9. Mai 2011 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 24). Mit Beschluss vom 26. September 2011 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage einer reformatio in peius zu äussern (Urk. 26).

         Am 17. November 2011 teilte die Versicherte mit, sie habe einen neuen Rechtsvertreter (Urk. 30). Auf Ersuchen der Versicherten wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 die bisherige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen. Gleichzeitig wurde die Frist betreffend Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Schlechterstellung zu Handen des neuen Rechtsvertreters erneut angesetzt (Urk. 34). Die Stellungnahme zur Frage der Schlechterstellung erfolgte am 16. April 2012 (Urk. 40). Am 23. April 2012 wurde dem Gesuch der Versicherten entsprochen und der neue Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 41). Am 14. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Versicherten vom 16. April 2012 (Urk. 45).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      

1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.2     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3     Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).

         Die Beschwerde führende Person wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht (Urk. 26, Urk. 34); sie machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt an ihrem Begehren fest (Urk. 40). Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E. 3a).

2.

2.1     In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärung, insbesondere die Y.___-Begutachtung, habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert habe. Die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen beträfen einen Zeitraum vor der Begutachtung und seien daher nicht massgebend. Nach wie vor bestehe zwar in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit, jedoch sei eine angepasste, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 % resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 40 %. Die bisherige ganze Rente sei somit auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).

         In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei auf sich widersprechende, nicht beweistaugliche ärztliche Beurteilungen abgestellt worden. Die Würdigung des medizinischen Sachverhalts basiere auf zweifellos unrichtigen Feststellungen. Da es sich vorliegend um eine Dauerleistung handle, sei deren wiedererwägungsweise Aufhebung von erheblicher Bedeutung. Aufgrund eines korrigierten Einkommensvergleichs ergebe sich sodann, dass nicht von einem Invaliditätsgrad von 40 %, sondern von einem solchen von 32 % auszugehen sei. Dies habe zur Folge, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 8 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.).

2.2     In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der seinerzeitigen Anmeldung zum Leistungsbezug habe sie zur Art der Behinderung angegeben, sie habe ein Bandscheibenleiden. 1998 sei sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % berentet worden. Das ausgewiesene Rückenleiden bestehe weiterhin und habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Neu hinzugekommen seien Osteoporose und ein fibromyalgiformes Beschwerdebild. Dieses sei dokumentiert. Die Unterlagen hätten der Gutachterstelle vorgelegen, jedoch habe diese das Leiden nicht in die Diagnose aufgenommen. Betreffend Rückenleiden handle es sich um denselben Sachverhalt wie vor 13 Jahren. Dieser Sachverhalt werde nunmehr anders beurteilt. Dies sei nicht zulässig, zumal bereits mehrere Revisionen durchgeführt worden seien, ohne dass es zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei. Eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes sei kein Revisionsgrund. Inzwischen sei sie (die Beschwerdeführerin) 53 Jahre alt und habe, selbst wenn sie voll arbeitsfähig wäre, kaum mehr eine Chance auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 f. lit. B Ziff. 1 ff., Urk. 11 S. 3).

         In der Stellungnahme vom 16. April 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 1998 nicht verbessert, weshalb die bisher gewährte Dreiviertelsrente revisionsrechtlich nicht herabgesetzt werden könne. Eine Wiedererwägung komme nicht in Frage. Vorausgesetzt sei, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung nach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen sei. Nicht zulässig sei es hingegen, den damaligen Entscheid an den heutigen rechtlichen Gegebenheiten zu messen. Die Beschwerdegegnerin habe vor der erstmaligen Zusprechung der Rente den Sachverhalt nach der damals geltenden Praxis rechtsgenügend abgeklärt, so dass der IV-Arzt seine Stellungnahme habe abgeben können. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und in freier Würdigung der vorliegenden Beweise habe hernach die Beschwerdegegnerin die Rente zugesprochen. Es könne heute nicht gesagt werden, der damalige Entscheid sei zweifellos unrichtig gewesen. Eine unzutreffende Ermessensbetätigung reiche nicht, um eine zweifellose Unrichtigkeit annehmen zu können. Die Überprüfbarkeit von Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage sei erst seit 1. Januar 2012 aufgrund der Schlussbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 möglich (Urk. 40 S. 2 ff.).

3.      

3.1    

3.1.1   1994 war die Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihres damaligen BVG-Versicherers versicherungsmedizinisch untersucht worden. Anlass dazu hatten wiederholte, anfallsartig auftretende Ohnmachtsanfälle (Synkopen) gegeben. Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte im Gutachten vom 25. Juli 1994 aus, ausgehend von den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie den verschiedenen ärztlichen Voruntersuchungen sei in erster Linie an das Vorliegen von hyperventilationsbedingten Synkopen zu denken, möglicherweise auch im Zusammenhang mit einer Entwurzelungssymptomatik. Es sei zu hoffen, dass die Anfälle nach dem Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht mehr aufträten. Der weitere Verlauf hinsichtlich Krankheitsentwicklung und hinsichtlich erwerbliche Tätigkeit müsse offen gelassen werden (Urk. 9/1/6-7).

3.1.2   Am 7. Mai 1997 berichtete Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, seit Januar 1997 leide die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im Kreuz und im rechten Bein. In letzter Zeit seien auch Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms aufgetreten. Diagnostisch sei von einem lumbovertebralen Syndrom bei Discopathie L5/S1 auszugehen. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Angezeigt sei eine Schmerzbehandlung. Eine psychische Überlagerung sei nicht auszuschliessen. In drei Monaten sollte die Beschwerdeführerin schmerzfrei sein. Dannzumal sei die Situation neu zu beurteilen (Urk. 9/1/9-10).

3.1.3   Im Gutachten vom 13. Februar 1998 führte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts bei diskreten degenerativen Veränderungen, an einer Adipositas, an einer Anpassungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Deswegen sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % invalide für eine Tätigkeit als Hausangestellte, und sie könne auch keine andere Tätigkeit ausüben. In absehbarer Zeit sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 9/1/19-20).

3.1.4   Dem Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 16. Februar 1998 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten Lumbovertebralsyndrom bei leichter Discopathie L5/S1 leidet, vorwiegend psychogen.

         Die Beschwerdeführerin klage über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Gesäss und das rechte Bein sowie über Kribbeln im rechten Fuss. Des Weiteren klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Arm. Sie habe mehrmals versucht, ein Arbeitspensum von 50 % zu bewältigen. Dies sei aber nicht gegangen. Es seien verschiedene Therapien durchgeführt worden. Eine Besserung habe nicht erzielt werden können.

         Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule habe kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden können. Diesbezüglich bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen müsse wahrscheinlich die pathologische Adipositas mit einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 25 % berücksichtigt werden. Daneben sei aus psychischen Gründen eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in vergleichbarem Umfang in Betracht zu ziehen (Urk. 9/6/2).

3.1.5   Der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2. Februar 1998, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts und an Adipositas (BMI 39). Seit Januar 1997 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des Übergewichts sei die Versorgung mit einem Gastric-Banding vorgesehen, in der Hoffnung, dass durch eine Gewichtsabnahme die Belastung auf die schmerzhaften Strukturen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) abnähmen (Urk. 9/7/1-3).

3.1.6   Im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 9/9) findet sich unter dem Datum des 26. Februar 1998 der Vermerk, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Rente käme nur in Betracht, wenn sie aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen wäre (Urk. 9/9/1). Am 10. März 1998 wurde des Weiteren vermerkt, aktuell sei eine ganze Rente in Ordnung (Urk. 9/9/1).

3.2

3.2.1   Im Rahmen der Revisionen von 1999 und 2004 holte die Beschwerdegegnerin je einen Verlaufsbericht bei Dr. D.___ ein. Im Bericht vom 29. November 1999 führte er aus, Bewegungen der Schulter seien schmerzhaft. Lumbal bestehe ab Höhe der LWS eine Druckdolenz. Beim Zehengang sei die Beschwerdeführerin abgeknickt. Der Fersengang sei möglich gewesen. Die periphere Sensibilität an den Beinen und Füssen sei intakt gewesen. Die Versorgung mit einem Gastric-Banding sei nicht erfolgt. Die Erfolgsaussichten seien als eher schlecht beurteilt und ein komplikationsreicher Verlauf sei befürchtet worden (Urk. 9/19/3). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wirke leidend. Berufliche Massnahmen würden wohl schmerzbedingt bald abgebrochen (Urk. 9/19/1).

3.2.2   Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2004 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei kaum in der Lage, den Haushalt selbst zu besorgen. Der Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 9/37/1).

3.3

3.3.1   Im Rahmen des 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht der Klinik E.___ vom 18. Juli 2008 ein. Die Ärzte der Klinik führten aus, die Beschwerdeführerin leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer invalidisierenden Diskusprotrusion L5/S1 mit Osteochondrose L4/L5 und an Schulterschmerzen beidseits. Der Status nach Magenbypass am 24. Oktober 2001 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei den Schilderungen stünden die lumbalen Schmerzen, ausstrahlend in beide Beine, sowie Schulterschmerzen beidseits im Vordergrund. Bezüglich Magenbypass lägen abgesehen von einer kleinen abdominalen Nabelhernie keine pathologischen Befunde vor (Urk. 9/58/7 f.).

3.3.2   Dem Bericht des Stadtspitals F.___ vom 13. November 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzerkrankung mit langjährigem Verlauf vorliegt. Weder ein vierwöchiger Aufenthalt in der Türkei noch Physiotherapie oder Medikamente hätten eine wesentliche Veränderung des Verlaufs zur Folge gehabt. Es sei schwierig, eine präzise Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt anzugeben. Notwendig sei eine Begutachtung und Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt kaum noch einsetzbar, weder aufgrund ihrer Ausbildung, noch aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten oder des Alters und der Motivation (Urk. 9/63/1).

3.3.3   Die Gutachter des Y.___ nannten im Gutachten vom 19. August 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/72/17 Ziff. 5.1):

1. chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- mit spondylogener Ausstrahlung beidseits

- bei degenerativen LWS-Veränderungen vor allem tieflumbal

- Status nach rechtsseitiger dorsolateraler Diskusprotrusion L5/S1 1997

2. Osteoporose

- Therapie mit Bisphosphonaten seit 2003

- ungenügende Kalziumresorption bei Status nach Magenbypass-Operation 2001

- Substitution von Kalzium und Vitamin D

         Des Weiteren nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/72/17 Ziff. 5.2):

1. Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10 F10.24)

2. Störung durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10 F13.1)

3. Schmerzausweitung und Selbstlimitierung

- subjektive Knochenschmerzen an oberen und unteren Extremitäten ohne klar zuordenbare Entität aus rheumatologischem Formenkreis

4. fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 30 Packyears; ICD-10 F17.1)

5. Status nach Magenbypass-Operation 2001

- Gewichtsreduktion von 60 kg

         Die Gutachter führten aus, bei der Untersuchung hätten subjektiv die Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Schmerzen in den letzten Jahren auch auf andere Körperstellen ausgedehnt. Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass objektivieren lassen. Radiologisch nachgewiesen seien Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Diese erklärten das chronische, lumbalbetonte Panvertebralsyndrom. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei durch diese Befunde und die zusätzlich bestehende Osteoporose herabgesetzt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin daher eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).

         Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bestehe eine Abhängigkeit von Schmerzmitteln, Sedativa und Hypnotika. Die Einnahme der Medikamente habe die Beschwerdeführerin aber selbständig reduzieren können. Psychische oder organische Folgen dieser Abhängigkeit bestünden nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).

         Im internistischen Status seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Die etwas grenzwertigen Laborwerte könnten mit dem Status nach Magenbypass-Operation erklärt werden. Aus internistischer und anderweitig somatischer Sicht liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).

         1998 sei nach einer psychiatrischen Beurteilung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Ausser über die Gewichtsreduktion nach der Magenbypass-Operation lägen keine zwischenzeitlichen Beschreibungen des Gesundheitszustandes vor. Über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könnten somit keine Angaben gemacht werden. Die nunmehr festgestellte Limitierung gelte jedenfalls ab Untersuchungsdatum (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.3).

         Die Beschwerdeführerin selber fühle sich nicht arbeitsfähig. Die rheumatologischen Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass bei einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine wesentliche Schmerzverstärkung zu erwarten sei. Ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Insbesondere eine depressive Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin bewältige den Alltag weitgehend selbständig. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht sei es ihr daher zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden eine körperlich angepasste Tätigkeit auszuüben (Urk. 9/72/19 Ziff. 6.5).

         Dr. B.___ sei im Gutachten vom 13. Februar 1998 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ausgegangen. Die von ihm diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung habe in der aktuellen psychiatrischen Exploration nicht bestätigt werden können. Eine Anpassungsstörung sei nicht mehr nachweisbar. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe heute nicht mehr. Aus rheumatologischer Sicht sei bereits seinerzeit keine wesentliche Einschränkung festgestellt worden. Durch die zwischenzeitliche Dekonditionierung und die Osteoporose habe sich der Zustand seither etwas verschlechtert. Hingegen habe sich aus internistischer Sicht der Zustand aufgrund der Gewichtsreduktion um 60 kg verbessert. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich dies günstig aus (Urk. 9/72/19 Ziff. 6.6).

         Aus rheumatologischer Sicht stünden rekonditionierende Massnahmen mit einem muskelkräftigenden und rumpfstabilisierenden Training im Vordergrund. Aus psychiatrischer Sicht sei darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin möglichst wenig Schmerzmittel und Benzodiazepine einnehme. Nach der langjährigen Berentung benötige die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Es bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rentenreduktion oder -aufhebung genügend Motivation zur aktiven Mitarbeit aufbringen werde (Urk. 9/72/19 Ziff. 6.7 f.).

4.

4.1     Zu prüfen ist, ob ein Revisions- oder gegebenenfalls ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist. Hierbei massgebend ist einerseits der Zustand im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und andererseits der Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Die Revisionen von 1999 und 2004 wurden ohne materielle Überprüfung des Rentenanspruchs durchgeführt, das heisst ohne eine ausführliche Sachverhaltsabklärung und ohne Invaliditätsbemessung. Die hausärztlichen Verlaufsberichte von 1999 und 2004 beschränkten sich auf die Bestätigung, dass eine Erwerbstätigkeit weiterhin nicht zumutbar sei.

4.2     Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte 1998 eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte eine zur Zeit bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in jeder anderen Tätigkeit. Eine Rückkehr in den früheren Beruf als Buchhalterin erachtete er mit den geeigneten Massnahmen unter Umständen als möglich, fügte aber bei, dies würde einen grossen Aufwand bedeuten (Urk. 9/1/19 f.).

         Eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verneinten die Ärzte des Kantonsspitals C.___ trotz geklagter Rückenschmerzen. Die Ärzte begründeten diese Beurteilung mit dem Fehlen von entsprechenden pathologischen Befunden (Urk. 9/6/2 Ziff. 4.1). In geringem Umfang als limitierend (25 %) stuften sie jedoch die Adipositas ein (Urk. 9/6/2 Ziff. 4.1).

         Der Hausarzt Dr. D.___ attestierte aufgrund des Übergewichts sowie aufgrund des Rückenleidens eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7/1-3). Dr. A.___ ging hingegen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden von einer temporären Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/1/10).

4.3     Am 26. Februar 1998 wurde der damalige medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Aufforderung war versehen mit der Bemerkung, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, eine Rente komme nur in Frage, wenn dies aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen sei. Seitens des medizinischen Dienstes wurde dieser Einschätzung am 10. März 1998 nicht widersprochen und festgehalten, eine Rente sei aktuell in Ordnung (Urk. 9/9/1). Gestützt darauf gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.

4.4     Die von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung bejahte Erwerbsunfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die im Vordergrund stehende psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sind in den Arztberichten nicht eingehend begründet. Auch der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin begründete seinen Standpunkt nicht näher. In Bezug auf die somatischen Beschwerden fielen die damaligen Beurteilungen der verschiedenen Ärzte zudem widersprüchlich aus. Die Übergewichtsproblematik als solche rechtfertigte auch 1998 keine Leistungszusprechung.

         Ungeachtet dieser Vorbehalte sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu. Dass der Rentenentscheid allerdings zweifellos unrichtig war, steht angesichts des Berichts von Dr. B.___ (Urk. 9/1/15-20) nicht eindeutig fest und ein Wiedererwägungsgrund, von dessen Vorliegen die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausgegangen ist, ist somit zu verneinen.

5.      

5.1     Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Rente in für die Leistung relevanter Weise verändert hat.

5.2     Bezugnehmend auf die vormaligen psychiatrischen Diagnosen kamen die Y.___-Gutachter zum Schluss, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht bestätigt werden können, und eine Anpassungsstörung sei nicht mehr nachweisbar. Die Gutachter gelangten zum Schluss, es sei von einer Schmerzmittelabhängigkeit und einer Störung durch Sedativa und Hypnotika auszugehen (vgl. E. 3.3.3).

         Die Diagnose der Schmerzmittelabhängigkeit ergab sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und die Gutachter legten dar, dass verschiedene der geklagten Beschwerden damit im Zusammenhang stehen: Müdigkeit, Erschöpfung, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aber in der Lage ist, die Einnahme der Schmerzmedikamente zu reduzieren, ist mit den Y.___-Gutachtern davon auszugehen, dass sich diese Problematik nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

         Nach eigener Einschätzung ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenbeschwerden vollständig arbeitsunfähig. Die Y.___-Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass diese Einschätzung nicht mit den tatsächlichen Befunden korreliert. Die gutachterliche Schlussfolgerung, es sei von einer Schmerzausweitung und Selbstlimitierung auszugehen, vermag demnach zu überzeugen. Psychopathologische Ursachen vermochten die Gutachter nicht festzustellen (Urk. 9/72/10 f. Ziff. 4.1.4 ff., Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).

         Die Schlussfolgerung der Y.___-Gutachter, es liege kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, vermag nach dem Gesagten zu überzeugen. Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit der Rentenzusprechung dahingehend verbessert hat, dass im Gegensatz zu damals nunmehr keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Störung mehr vorliegt.

5.3     Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2011 (Urk. 23/1) ändert an dieser Einschätzung nichts.

         Dr. G.___ bestätigte die seinerzeit von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung, nunmehr in Verbindung mit schwer depressiven Zügen nach etlichen körperlichen Erkrankungen und Einschränkungen im Alltag (S. 1). Er begründete seine Diagnose damit, die Beschwerdeführerin sei depressiv und kämpfe mit den Schmerzen. Sie habe ihre Lebenslust verloren und eine depressive Weltsicht habe sich bei ihr etabliert. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 80 % (S. 2).

         Die Ausführungen von Dr. G.___ vermögen die gestellte psychiatrische Diagnose nicht hinreichend zu begründen. Wie sich die schweren depressiven Züge manifestieren und eine Erwerbstätigkeit objektiv verunmöglichen, bleibt unklar, zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vor allem über Rückenschmerzen beklagte, erhebliche Symptome psychischer Art hingegen nicht erwähnte (Urk. 23/1 S. 2). Auf die Einschätzung von Dr. G.___ ist demnach nicht abzustellen.

         Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Mai 2010 (Urk. 3/6). Seine Überlegungen zur psychischen Situation, die sich in erster Linie auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden abstützt, vermögen die fachärztliche Beurteilung im Y.___-Gutachten nicht zu entkräften.

5.4     Die rheumatologische Beurteilung im Y.___-Gutachten ist aufgrund der erhobenen und im Gutachten detailliert wiedergegebenen Befunde objektiv nachvollziehbar (Urk. 9/72/13 ff. Ziff. 4.2.2 ff.). Bei der Beurteilung berücksichtigt wurden zudem die Vorakten und die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 9/72/3 ff. Ziff. 2.1, Urk. 9/72/11 ff. Ziff. 4.2.1). Von der attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ist demnach auszugehen.

         Die von der Beschwerdeführerin eingereichten diversen Berichte (Urk. 3/3-5 und Urk. 12/1-3) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss den Berichten der Schulthess Klinik ergab sich ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (Urk. 12/1-2). Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu diesen Untersuchungen in die genannte Klinik begab. Somit ist dieses Leiden für die vorliegende Beurteilung nicht weiter relevant.

         Aus den Berichten der Klinik E.___ betreffend Knochendichtemessungen vom 30. respektive 31. März 2010 ergeben sich keine vorliegend relevanten, zusätzlichen Erkenntnisse (Urk. 3/3-4).

         Der Radiologiebefund des Stadtspitals F.___ vom 15. April 2010 zeigte nebst den Degenerationen im lumbalen Bereich der Wirbelsäule auch mässiggradige Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 3/5 S. 1). Bis Juli 2010 kam es zur Ausbildung einer Diskushernie an der Halswirbelsäule (Urk. 12/3). Da sich dies aber ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete, ist dies für die vorliegende Beurteilung nicht massgebend.

5.5     Nach dem Gesagten ist für die vorliegende Beurteilung auf das Y.___-Gutachten abzustellen. Die Gutachter kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund des Rückenleidens schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind. Als angepasst stuften sie leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten ein. Eine solche Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin vollzeitlich ausüben (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2). Der Zustand ist somit in rheumatologischer Hinsicht im Vergleich zu 1998 in etwa unverändert. Damals war gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Kantonsspitals C.___ eine Arbeitsunfähigkeit verneint worden (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/9/1). Verbessert hat sich in der Zwischenzeit jedoch der psychische Gesundheitszustand. Wie dargelegt wurde, besteht nunmehr auch aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr.

6.      

6.1     Die Beschwerdegegnerin ergänzte ihre Invaliditätsbemessung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 9/73/1-2) in der Beschwerdeantwort dahingehend, dass sie anstelle eines leidensbedingten Abzuges von 20 % einen solchen von 10 % als gerechtfertigt erachtete (Urk. 8 S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Einkommensbemessung.

6.2     Die Bemessung der Einkommen ist nicht zu beanstanden. Sie erfolgte praxisgemäss. Als angemessen erweist sich der Leidensabzug von 10 % anstelle von 20 %. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe des leidensbedingten Abzugs ausführlich und zutreffend begründet (Urk. 8 S. 4 Ziff. 5). Der präzisierten Einkommensbemessung folgend liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Rente. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat.

7.

7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 24 und Urk. 41) sind die Gerichtskosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2     Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Zürich, die am 13. Dezember 2011 als unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen wurde (Urk. 34), reichte entgegen ihrer Ankündigung (Urk. 33 S. 2) keine Honorarnote ein. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen festzusetzen. Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtsvertretung erst vom Zeitpunkt an bewilligt, in welchem das Gesuch eingereicht wird (vgl. Madeleine Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. A., Zürich 2009, § 16 Rz 11).

         Fürsprecherin Cordula E. Niklaus ersuchte am 4. März 2011 (Urk. 15) um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Der in der Folge angefallene Aufwand erschöpfte sich in der Dokumentation des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 19-23), dem Stellen eines Fristerstreckungsgesuches (Urk. 28) sowie der Mitteilung der Mandatsniederlegung (Urk. 32-33).

         Hierfür ist Fürsprecherin Cordula E. Niklaus mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3

7.3.1   Am 25. April 2012 (Urk. 42) reichte der jetzige unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kübler, C.___, seine Honoraraufstellung ein (Urk. 43). Er machte für die Zeit ab 16. November 2011 einen Zeitaufwand von 14 h und 10 min geltend (Urk. 43 S. 3). Das am 23. April 2012 (Urk. 41) bewilligte Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand hatte am 16. April 2012 gestellt (Urk. 40).

7.3.2   Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

7.3.3   Der von Rechtsanwalt Kübler geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erweist sich die Dauer von Instruktionsgesprächen von fast zwei Stunden (16. November 2011, 28. Februar und 28. März 2012) beim damaligen Verfahrensstand (nurmehr Stellungnahme zur allfälligen Schlechterstellung der Beschwerdeführerin) als ebenso überhöht wie eine Dauer von fast zehn Stunden für das Aktenstudium sowie die Erarbeitung der Rechtsschrift vom 16. April 2012 (20. Januar, 11. April, 12. April, 16. April 2012). Nicht zu entschädigen ist sodann der unnötige Anteil des Aufwandes im Zusammenhang mit der unkorrekten Mandatsübernahme.

         Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin sowie der übrigen Prozessakten und der etwa knapp zehnseitigen Rechtsschrift samt Aufwand nach Eingang des vorliegenden Urteils ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan Kübler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, C.___, wird für seinen Aufwand ab 16. April 2012 mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.         Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Zürich, wird für ihren Aufwand bis 13. Dezember 2011 mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 45

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus im Dispositivauszug gemäss Ziff. 4

sowie an:

- Gerichtskasse

6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).