Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00552 [8C_42/2011]

IV.2009.00552

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende


Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer


Ersatzrichterin Condamin


Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 22. November 2010

in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt

Schmidt Eugster Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.       Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 1. September 2004 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/10, Urk. 7/25) sowie - nachdem diese ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Sommer 1999 verneint hatte, weil X.___ damals bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG [AXA]) unfallversichert gewesen sei (vgl. Verfügung vom 15. März 2006, Urk. 7/25 S. 1 f.) - wiederholt diejenigen der AXA bei und liess sich von dieser laufend über deren Verfahrensstand informieren (Urk. 7/50, Urk. 7/62 f., Urk. 7/71, Urk. 7/76, Urk. 7/78-81). Am 11. März 2009 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 7/84), am 19. März 2009 begründete er - auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Schreiben vom 18. März 2009, Urk. 7/86 S. 2) - dieses Gesuch (Urk. 7/90). Mit Schreiben vom 26. März 2009 (Urk. 7/92) verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass die Besprechung mit dem Versicherten am 15. April 2009 lediglich der Sachverhaltsabklärung diene und eine anwaltliche Verbeiständung daher nicht als zwingend erforderlich erscheine - den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den aktuellen Zeitpunkt. Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/93), wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 30. April 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess der Versicherte am 2. Juni 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

              "1. Es sei die Verfügung vom 30. April 2009 aufzuheben.

              2.  Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden im Verwaltungsverfahren zu gewähren.

              3.  Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

              4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

              5.  Eventualiter sei das Verfahren mit dem Verfahren UV.2009.00092 zu vereinigen."

         Die IV-Stelle schloss am 30. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).

         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt - sowohl im Verwaltungs- (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) als auch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) - die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 und 5.1.3).

1.2     Ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. August 2005, I 214/05, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1     Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung, im derzeit durchgeführten Abklärungsverfahren stellten sich weder komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen, noch gelte es, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 2, Urk. 6).

2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner neurofunktionellen Defizite ausserstande, die komplexen Zusammenhänge zwischen Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung zu erfassen und seine Interessen selbst genügend wahrzunehmen. Da das Verfahren überdies nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit ausgewiesen sei, habe die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Unrecht abgewiesen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.

3.1     Wohl ist sowohl im vorliegenden als auch im - ebenfalls am hiesigen Gericht hängigen - unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2009.00092 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die AXA der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren strittig; eine Vereinigung von verschiedene Rechtsgebiete betreffenden Verfahren, in denen es unterschiedliche prozessuale Vorschriften zu beachten gilt, fällt indes ausser Betracht, weshalb dem entsprechenden (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 3) nicht stattzugeben ist.

3.2     Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen, in denen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeiständung, beispielsweise durch Sozialdienste, nicht in Betracht fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 9C_165/2008, Erw. 1.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200 Erw. 4.1). Bei der Prüfung der Frage, ob bereits im - nicht streitigen - Abklärungsverfahren eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheint, hat zumindest der gleich strenge Massstab zu gelten.

3.3     Das durch das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2004 (Urk. 7/1) initiierte Verwaltungsverfahren befindet sich nach wie vor in der Abklärungsphase; einen Vorbescheid hat die IV-Stelle noch nicht erlassen. Nach Lage der Akten geht es ausschliesslich um die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts; besondere oder umstrittene Rechtsfragen stehen derzeit keine zur Diskussion (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, Erw. 2.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Tatsache, dass eine Rente - mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung - beantragt wurde, rechtsprechungsgemäss noch kein besonders schwerer und damit eine unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigender Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu erblicken ist (vgl. hiezu etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2006, I 746/06, Erw. 3.3, und vom 4. Dezember 2006, I 928/05, Erw. 5.2). Auch aus dem Umstand, dass die IV-Stelle ihre Abklärungen mit denjenigen des Unfallversicherers koordiniert (Urk. 1 S. 5), ergeben sich - jedenfalls im vorliegend relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, deretwegen eine anwaltliche Vertretung als indiziert erschiene.

         Was die medizinische Abklärung anbelangt, gelangten die Ärzte wohl zu divergierenden Schlüssen betreffend die Natur der geltend gemachten Gesundheitsstörung und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit (vgl. hiezu etwa Urk. 7/3, , Urk. 7/10 S. 7-10, Urk. 7/13, Urk. 7/25, Urk. 7/50 S. 15-19); derartige Unstimmigkeiten in den medizinischen Beurteilungen sind indes häufig und vermögen - an sich und jedenfalls vorliegend - noch keine besondere Komplexität zu begründen. In erwerblicher Hinsicht erwiesen sich die - in erster Linie von der AXA, welche die IV-Stelle laufend über den Stand ihres Verfahrens informierte, getroffenen - Abklärungen lediglich deshalb als schwierig, weil der Beschwerdeführer sich diesbezüglich äusserst unkooperativ zeigte und insbesondere die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verweigerte (vgl. hiezu Urk. 7/76 S. 1, Urk. 7/78, Urk. 7/110 S. 8 f.). Die von der IV-Stelle am 15. April 2009 im Beisein eines Arztes ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) durchgeführte Besprechung (Urk. 7/101) bezweckte einzig die Klärung der sich aus den Akten ergebenden (und namentlich auf widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden) Ungereimtheiten betreffend einerseits Beginn und konkrete Auswirkungen der geltend gemachten Gesundheitsstörung und andererseits Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor Eintritt der behaupteten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/86, Urk. 7/101).

         Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes auf eine Rechtsverbeiständung für das invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren angewiesen wäre (Urk. 1 S. 3 f.), lässt sich aus den medizinischen und auch aus den weiteren Akten nicht schliessen. Zwar stellten die Ärzte verschiedene neuropsychologische Defizite fest, im - vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten - Gutachten des Universitätsspitals W.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/41) äusserten die Experten - in Anbetracht der "aktuellen (gut erhaltenen [Urk. 7/25 S. 15]) Lebenstauglichkeit" indes Verdacht auf eine gewisse Aggravation, und eine Wiedereingliederung in die ursprüngliche Tätigkeit als Schriftsetzer hielten sie nicht etwa wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern lediglich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer diesen Beruf seit den Siebzigerjahren nicht mehr ausgeübt hatte, für unrealistisch und unzumutbar (Urk. 7/41 S. 8).

         Gegen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren sprechen schliesslich auch die anlässlich der Besprechung vom 15. April 2009 geschilderten Aktivitäten des Versicherten (Urk. 7/101 S. 2 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer, der alleine wohnt und regelmässig Besorgungen für seine bettlägrige Nachbarin und seine in einem Pflegeheim lebende Mutter macht, trotz der geltend gemachten massiven neurofunktionellen Defizite (Urk. 1 S. 3 f.) im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem Atheistenverein zuständig dafür (und in der Lage dazu) ist, die Schweizer Presseerzeugnisse nach für diesen Verein interessanten Mitteilungen zu durchforsten und einschlägige Berichte dann postalisch dem in V.___ ansässigen Verein zuzustellen (Urk. 7/101 S. 2).

         Anzumerken bleibt, dass sich Rechtssuchende, die sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren, wie es das vorliegende ist, auf Unterstützung angewiesen sehen, rechtsprechungsgemäss mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, Erw. 2.2).

3.4     Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

4.       Angesichts der rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren und des Umstands, dass sich im Abklärungsverfahren weder komplexe Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellten, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde als beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr zu verneinen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, Erw. 3, vom 7. August 2008, 9C_165/2008, Erw. 1.3, und vom 21. März 2007, I 113/07).

Das Gericht beschliesst:

           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz für dieses Verfahren wird abgewiesen.

und erkennt sodann:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).