Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00940
IV.2008.00940

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekret?rin Frick


Urteil vom 5. M?rz 2010
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? Die 1957 geborene X.___ war vom 1. August 1992 bis 30. November 2005 (anfangs zu 100 % und ab 1. August 2003 zu 80 %; Urk. 9/ 19/5) bei der Y.___ AG als Warenauszeichnerin t?tig (Urk. 9/9/1; Urk. 9/9/4). Am 27. Dezember 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab (Urk. 9/5-14) und liess die Versicherte durch das Zentrum Z.___ beurteilen (Gutachten vom 24. September 2007; Urk. 9/ 19). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der Invalidit?tsgrad 14 % betrage und somit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9/29). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten am 26. Februar 2008 Einwand erhoben (Urk. 9/33) und der IV-Stelle am 1. April 2008 einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 13. M?rz 2008 (Urk. 3/4 = 9/37) zugestellt hatte, ersuchte die IV-Stelle das Z.___ um Beantwortung zus?tzlicher Fragen (Urk. 9/42), was am 28. Mai 2008 geschehen ist (Urk. 9/43). In der Folge verf?gte die IV-Stelle am 30. Juli 2008 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2.???????? Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2008 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde f?hren und beantragen, es sei die angefochtene Verf?gung vom 30. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur Durchf?hrung von weiteren Abkl?rungen an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, eventualiter seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. November 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 liess die Versicherte einen Bericht des Spitals B.___ (Klinik f?r Akutgeriatrie, Ambulante Dienste / Memoryklinik) vom 18. Dezember 2008 (Urk. 12) einreichen. Die IV-Stelle erkl?rte Verzicht auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???????? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? Die Beschwerdegegnerin stellte sich - insbesondere gest?tzt auf das Gutachten des Z.___ vom 24. September 2007, die erg?nzenden Ausf?hrungen vom 28. Mai 2008 und die Stellungnahmen des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Neurologie) vom 19. Dezember 2007 und vom 14. Juli 2008 - auf den Standpunkt, der Beschwerdef?hrerin sei eine behinderungsangepasste T?tigkeit wie beispielsweise die einer Warenauszeichnerin, aber auch eine T?tigkeit im Kontroll-, ?berwachungs- oder Montagebereich mit gewissen Einschr?nkungen (keine Nachtarbeit, Gelegenheit zu Ruhepausen) zu 100 % zumutbar (Urk. 2). Die Beschwerdef?hrerin l?sst dagegen vorbringen, das Gutachten des Z.___ vom 24. September 2007 erf?lle die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweiskr?ftige medizinische Grundlage nicht und es seien weitere Abkl?rungen vorzunehmen (Urk. 1).

3.
3.1???? Der Psychiater Dr. A.___, bei dem die Beschwerdef?hrerin seit Januar 2006 in Behandlung steht, ging in seinem Bericht vom 18. April 2006 von einer Belastungs- und Anpassungsst?rung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) und auff?lligen Pers?nlichkeitsz?gen aus. Die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 24. Dezember 2004 von ihrem damaligen Hausarzt intermittierend als zwischen 25 und 100 % arbeitsunf?hig geschrieben worden. Seit dem 26. Oktober 2005 bis auf Weiteres bestehe eine volle Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/12/5). Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin und aktueller Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, sprach in seinem Bericht vom 16. Mai 2006 von einem massiven depressiven Zustandsbild mit Verdacht auf Burnout-Syndrom nach beruflicher ?berforderung und Konfliktsituation. Im Vordergrund h?tten Ged?chtnisst?rungen mit Vergesslichkeit und die Unf?higkeit, auch zu Hause die einfachsten Hausarbeiten durchzuf?hren, gestanden. Zudem sei das Kurzzeitged?chtnis angeschlagen. An eine berufliche T?tigkeit mit etwas Verantwortung sei nicht zu denken. Es dr?nge sich eine spezial?rztliche Abkl?rung auf (Urk. 9/ 14/3).
3.2???? Die Klinik f?r Akutgeriatrie (Memoryklinik) des Spitals B.___ diagnostizierte im Bericht vom 31. Oktober 2006 ein ?Mild Cognitive Impairment? unklarer Genese mit/bei Differentialdiagnose ?Status nach Belastungssituation, depressiver St?rung, Angstst?rung?. Im Status, laborchemisch und im MRI des Sch?dels h?tten jedoch keine pathologischen Befunde erhoben werden k?nnen. Eine Verlaufskontrolle sei indiziert (Urk. 9/41/3). Die Interpretation der Testergebnisse sei angesichts der Schulbildung der Beschwerdef?hrerin schwierig. Zudem habe eine ?ber Jahre stressige Arbeitsbelastung zu psychischen St?rungen (Depression, Angst und m?glicherweise auch Zwangssymptomatik) gef?hrt. Auch psychische St?rungen k?nnten die kognitiven F?higkeiten beeintr?chtigen. Aufgrund der Ged?chtnisst?rung wurde ein Wechsel des Antidepressivums von Tricyklica auf SSRI angeregt, um damit m?glicherweise die Angstproblematik ebenfalls positiv beeinflussen zu k?nnen. Auch wurde die Weiterf?hrung der Psychotherapie empfohlen (Urk. 9/41/4).
3.3???? Dem Z.___-Gutachten vom 24. September 2007 (Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Dr. med. F.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin eine ?ziemlich traumatisierende? Kindheit und Jugend hatte. Zuletzt habe sie bis zu ihrer krankheitsbedingten K?ndigung als Warenauszeichnerin gearbeitet. Hier scheine es dann aufgrund von Reorganisation und Umstrukturierung zu einer zunehmenden Arbeitsbelastung gekommen zu sein. Es sei ein psychisches Zustandsbild entstanden, das mit traurig-freudlosen Verstimmungszust?nden, subjektiv empfundenen Konzentrationsproblemen und Schlafst?rungen verbunden sei. Diagnostisch sei eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) ausgewiesen. Zwar w?rde die Beschwerdef?hrerin sehr plastisch Beschwerden, Symptome und Behinderungen schildern. Diese Beschwerden liessen sich jedoch weder durch psychiatrische Verhaltensbeobachtungen noch anhand der Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests beziehungsweise der damit zusammenh?ngenden Beobachtungen des Verhaltens w?hrend der Testung validieren (Urk. 9/19/15). Akzentuiert w?rden die Erlebnisse vermeintlich kognitiver Gest?rtheit durch episodisch auftretende ?atypische? paroxysmale ?ngste und Angst?quivalente, die allerdings nicht den Schweregrad einer Panikattacke erreichten. Somit k?nnten die Schilderungen der Beschwerdef?hrerin bez?glich des enormen Auspr?gungsgrades ihrer St?rungen nicht nachvollzogen werden. Durch die Schlafst?rungen, die zeitweilig depressiv get?nte Befindlichkeit, das h?ufige Insuffizienzerleben und die gelegentlichen leichtgradigen Angstattacken sei eine leichtgradig ausgepr?gte Belastbarkeitsverminderung evident (Urk. 9/19/16). In der zusammenfassenden Beurteilung des Z.___-Gutachtens wird angef?hrt, unter Ber?cksichtung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdef?hrerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig, unter Ber?cksichtigung der genannten qualitativen Einschr?nkungen (Urk. 9/19/21).
3.4???? Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm in seinem Bericht vom 13. M?rz 2008 Stellung zum Gutachten des Z.___ und hielt dabei im Wesentlichen fest, es werde eine f?r die Fragestellung h?chst relevante, aktenkundige Verhaltensbeobachtung (er habe die Beschwerdef?hrerin bei deren drittem Besuch in seiner Praxis zuf?llig im Treppenhaus angetroffen, als sie verzweifelt nach dem nicht vorhandenen Lift gesucht habe und drauf und dran gewesen sei, das Haus wieder zu verlassen, anstatt die Treppe in das 1. OG zu nehmen; Urk. 9/37/3) des behandelnden Psychiaters ignoriert. Das Gutachten des Z.___ komme zu diagnostischen Schl?ssen, die nur schwer nachvollziehbar seien. Eine diagnostische Einordnung der geklagten Beschwerden werde nicht einmal ansatzweise versucht und das Gutachten st?tze sich in seiner Schlussfolgerung (100%ige Arbeitsf?higkeit) praktisch ausschliesslich auf einen einzigen Befund, n?mlich auf eine abgebrochene psychologische Testung und die dabei gemachte Verhaltensbeobachtung, aufgrund derer die Beschwerden angeblich nicht validiert werden konnten (Urk. 9/37/2). Die Beschwerdef?hrerin aber zeige in der Testsituation exakt jene Schwierigkeiten, die sie im Alltag zu haben angebe (Urk. 9/37/4). Aggravation, also bewusste Verst?rkung der vorhandenen Beschwerden oder Symptome k?nne nicht v?llig ausgeschlossen werden, sei aber in hohem Masse unwahrscheinlich. Die Symptome und Beeintr?chtigungen wirkten in keiner Weise ?demonstrativ?; ganz im Gegenteil seien sie der Beschwerdef?hrerin peinlich, sie sch?me sich ihrer Unzul?nglichkeiten und versuche sie vor andern nach M?glichkeit zu verbergen. Seines Erachtens m?sste sich ein Gutachter ernsthaft darum bem?hen, den subjektiven und objektiven Schweregrad der Beeintr?chtigungen zu erfassen und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit zu untersuchen. Das sei im Z.___-Gutachten nicht geschehen (Urk. 9/37/5). Die durch das Z.___ erhobene Diagnose der Dysthymia werde nicht einmal der emotionalen Labilit?t der Beschwerdef?hrerin gerecht. Die Versicherte leide entweder an einer hirnorganisch bedingten oder einer psychogenen St?rung, die es ihr verunm?gliche, selbst den geringsten Belastungen im Alltag standzuhalten. Sie sei kognitiv von den minimsten Anforderungen ?berfordert und es unterliefen ihr t?glich, ja fast st?ndlich Fehlleistungen (Ungeschicklichkeiten, Fehltritte, Vergessen, Verlegen), die zum Teil banale, zum Teil aber auch gef?hrliche Auswirkungen h?tten (Brandgefahr im Haushalt, Unfallgefahr im Strassenverkehr als Fussg?ngerin oder Benutzerin der ?ffentlichen Verkehrsmittel). In ihrer Gesamtheit w?rden deren St?rungen stark an ein dementielles Syndrom erinnern, das bis anhin jedoch nicht habe nachgewiesen werden k?nnen. Sollte ein solches ausgeschlossen werden k?nnen, m?sste man von einem pseudodementiellen Syndrom sprechen, bei welchem die Hirnleistungsst?rung auf psychogener Grundlage, ohne bewusstes Zutun des Betreffenden, gewissermassen vorget?uscht oder verst?rkt werde. In einem gewissen Sinne wirke die Beschwerdef?hrerin ?traumatisiert? und reagiere in mancher Hinsicht wie eine traumatisierte oder eben wie eine hirnorganisch gesch?digte Person. Ihre Lebensgestaltung und -qualit?t, der Aktionsradius und nicht zuletzt die Arbeitsf?higkeit seien in mittlerem bis hohem Masse eingeschr?nkt (Urk. 9/ 37/6). Das Gutachten des Z.___ ziehe weder aus den eigenen Erhebungen noch aus extensiv zitierten Akten angemessene Schl?sse. Die St?rungen w?rden weder diagnostisch noch in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit ernsthaft untersucht. Der Schluss, dass die schwer gest?rte Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsf?hig sei, mute ?grotesk? an (Urk. 9/37/7).
3.5???? Dr. med. G.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Chefarzt am Z.___, erg?nzte auf Ersuchen der IV-Stelle das Z.___-Gutachten am 28. Mai 2008 dahingehend, dass bei den Ergebnissen der neuropsychologischen Abkl?rung im Spital B.___ eine Vort?uschung neuropsychologischer Defizite im Sinne einer Simulation oder Aggravation nicht habe ausgeschlossen werden k?nnen. Sie k?nnten nicht ber?cksichtigt werden, da keine Symptomvalidierungstests durchgef?hrt worden seien. Bei den Ergebnissen, welche die Beschwerdef?hrerin bei diesen Tests am Z.___ (Green Word Memory Test; Amsterdamer Kurzzeitged?chtnistest) erreicht habe, sei statistisch gesehen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei ihr eine deutlich reduzierte Motivation bei der Aufgabenbearbeitung vorgeherrscht habe. Es sei von einer weiteren, vertiefenden testdiagnostischen Abkl?rung abgesehen worden, da die Testergebnisse ?berwiegend wahrscheinlich nicht den aktuellen Stand der kognitiven F?higkeiten der Beschwerdef?hrerin widerspiegelten (Urk. 9/43/1).
3.6???? Der RAD folgte in seinen aufgrund der Akten verfassten Stellungnahmen vom 19. Dezember 2007 und vom 4. Juli 2008 vollumf?nglich dem Gutachten des Z.___ und der zus?tzlichen Stellungnahme von Dr. G.___ und f?hrte gest?tzt darauf aus, sowohl in bisheriger T?tigkeit als Warenauszeichnerin als auch in einer angepassten T?tigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit, wobei die durch das Z.___ empfohlenen Einschr?nkungen zu ber?cksichtigen seien (Urk. 9/ 25; Urk. 9/46/3).

4.
4.1???? F?r die Annahme einer grunds?tzlich vollen Arbeitsf?higkeit spricht etwa der Umstand, dass eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), wie sie vom Z.___ diagnostiziert wurde, wohl eine Einbusse an Leistungsf?higkeit mit sich bringen kann, f?r sich allein aber nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2008, 8C_481/2008, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch ist die vom behandelnden Psychiater festgestellte Anpassungsst?rung (ICD-10 F43.22) im Lichte der klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was ?berhaupt noch als krankheitswertiges, potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, Erw. 3.2.3). Hingegen bleibt unklar, wie es sich mit den von der Versicherten angegebenen Beschwerdesymptomen und Behinderungen verh?lt, welche zun?chst an schwerwiegende kognitive Defizite denken liessen, von den Z.___-Gutachtern aber nicht nachvollzogen werden konnten (Urk. 9/19/15, Urk. 9/19/ 23).
4.2???? Die der Erfassung von Simulation und Aggravation dienenden Symptomvalidierungstests (Urk. 9/43/2; kritisch allerdings R?esch/Meichtry/Schaffert/Kool, Mehr Objektivit?t und Effizienz durch Beschwerdevalidierungstests ?, in: Soziale Sicherheit CHSS 2/2009, S. 117 ff.) wiesen laut Z.___ mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine deutlich reduzierte Motivation der Versicherten bei der Aufgabenbearbeitung hin, was grunds?tzlich insofern von Bedeutung ist, als die Verwertbarkeit neuropsychologischer Untersuchungen in hohem Masse von der Motivation eines Probanden abh?ngig ist, sein tats?chliches Leistungsverm?gen in der Untersuchungssituation zu offenbaren (Urk. 9/19/28 f.). Doch waren in der Klinik f?r Akutgeriatrie des Stadtspitals B.___ neuropsychologische Befunde erhoben worden (Urk. 9/41/3), die nicht schon deshalb als irrelevant (vgl. Urk. 9/19/16, Urk. 9/19/20, Urk. 9/19/23 und Urk. 9/43/1) bezeichnet werden k?nnen, weil keine Validierungstests durchgef?hrt wurden. Dies gilt umso mehr, als eine Nachuntersuchung von Ende 2008 (vgl. BGE 121 V 362 Erw. 1b in fine) zwar keine sicheren Anhaltspunkte f?r ein dementielles Syndrom ergeben hat, jedoch erneut Beeintr?chtigungen in den Bereichen geteilte Aufmerksamkeit und Ged?chtnis festgestellt worden sind und die Versicherte einen einfachen Symptomvalidierungstest dort gut gel?st beziehungsweise ihr Verhalten in der Testsituation nicht auf Aggravationstendenzen hingewiesen hat (Urk. 12). Unter diesen Umst?nden stellt das Z.___-Gutachten keine hinreichende medizinische Grundlage f?r die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung dar.
???????? Noch weniger kann auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 9/37) abgestellt werden, der sich in weiten Teilen in der Kritik am Z.___-Gutachten ersch?pft und namentlich keine eigenen pr?zisen Angaben zu Befunderhebung und Diagnose enth?lt. Dr. A.___ berichtet zwar von durchaus bemerkenswerten Verhaltensbeobachtungen (Urk. 9/37/4 f.), beschr?nkt sich aber vor allem auf die Wiedergabe der von der Versicherten geschilderten Fehlleistungen im Alltag und r?umt selber ein, in den Bereichen Testpsychologie und Versicherungspsychiatrie nicht bewandert zu sein (Urk. 9/37/1). Die Sache ist daher zur weiteren Abkl?rung, vorzugsweise in station?rem Rahmen, an die Verwaltung zur?ckzuweisen.

5.?????? Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgem?ss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (? 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 30. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).