Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00441 [9C_331/2009]
IV.2006.00441

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z�rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr�nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin B�rker-Pagani

Gerichtssekret�rin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
A.___

Beschwerdef�hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann
Obere Bahnhofstrasse 11,� 253, 9501 Wil SG 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z�rich, IV-Stelle
R�ntgenstrasse 17,� 8087 Z�rich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

B.___


Beigeladener

vertreten durch C.___




Sachverhalt:
1.������ A.___, geboren 1957, bezog seit 1. Januar 1994 nach Massgabe eines 100%igen Invalidit�tsgrades eine ganze Invalidenrente einschliesslich einer Zusatzrente f�r die Ehefrau und je einer ordentlichen Kinderrente f�r den 1985 geborenen Sohn und die 1987 geborene Tochter (vgl. Verf�gungen der Sozialversicherungsanstalt [SVA] des Kantons D.___, IV-Stelle, vom 8. August 1996, Urk. 27/57/8-15). Die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente und der Zusatzrenten wurden nach der Scheidung unter Ber�cksichtigung der 10. AHV-Revision neu ermittelt (vgl. Verf�gungen vom 16. April und 5. August 1998, Urk. 27/57/23-29). Im Rahmen eines durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z�rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), eingeleiteten Revisionsverfahrens sistierte die IV-Stelle mit Verf�gung vom 1. Oktober 1998 (Urk. 26/161) die laufenden Renten per 31. Oktober 1998 (vgl. hierzu auch Urk. 27/57/94-95).
�������� Auf Weisung des ihn finanziell unterst�tzenden F�rsorgeamtes (vgl. Urk. 26/155) meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2001 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verf�gung vom 18. April 2001 (Urk. 26/30) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2004 (Urk. 26/5) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verf�gung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur erg�nzenden Abkl�rung und neuen Verf�gung �ber den Rentenanspruch des Versicherten ab November 1998 zur�ckwies.
�������� Nach weiteren Abkl�rungen (Urk. 25/28-42) kam die IV-Stelle zum Schluss, dem Versicherten seien die seinerzeit sistierten Renten bei unver�ndertem 100%igem Invalidit�tsgrad ab November 1998 wieder auszurichten (Urk. 7/25/43). Unter Beilage eines vom Versicherten am 7. September 2002 (Urk. 27/9/3-6) unterzeichneten Verrechnungsantrags ersuchte sie am 6. April 2005 (Urk. 27/9/1) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D.___, Ausgleichskasse, um Berechnung der Leistung und um Pr�fung der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit den R�ckforderungen der E.___, der politischen Gemeinden F.___ und G.___ sowie des H.___. Mit den Verf�gungen vom 7. Juli 2005 wurden die laufenden Renten ab 1. Juli 2005 festgelegt und der Betrag der dem Versicherten zustehenden laufenden Invalidenrente mit Fr. 1'522.00 beziffert (Urk. 27/18/1-2). Nachdem die involvierten Stellen ihre Vorschussleistungen an den Versicherten und seine Familienangeh�rigen spezifiziert hatten (Urk. 27/31, 27/32/1-5, 27/33/1-7, 27/34/1-7, 27/35/1, 27/40/1-5), setzte die IV-Stelle mit den Verf�gungen vom 17. November 2005 die Nachzahlung der Rentenleistungen f�r die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. Juni 2005 fest. Von den ab 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 2002 dem Versicherten zustehenden Rentenbetreffnissen in der H�he von Fr. 71'962.-- verrechnete die IV-Stelle den Betrag von Fr. 52'164.05 mit den Zahlungen der I.___ f�r die Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005 (Urk. 27/56/3-5, 27/33/6, 27/51/1), w�hrend die Nachzahlung der Renten f�r die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2005 in der H�he von Fr. 45'528.00 an den Versicherten �berwiesen wurde (Urk. 27/56/1-2). Bei der Nachzahlung der Kinderrenten f�r die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. Juni 2005 in der Gesamth�he von je Fr. 46'782.00 wurden Fr. 30'248.00 respektive Fr. 30'047.00 mit den Zahlungen des J.___ G.___, F.___ und K.___ verrechnet (Urk. 27/56/7-14). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und r�gte unter anderem die �berweisung von Fr. 52'165.05 an die I.___, da keine Belege einen solchen Anspruch auswiesen (Urk. 25/70). Mit Entscheid vom 9. M�rz 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache vollumf�nglich ab.
2.������ Dagegen reichte A.___ mit Eingaben vom 6. Mai 2006 (Urk. 1/1-3) Beschwerde ein und ersuchte unter anderem um Direktauszahlung der mit den Leistungen der I.___ verrechneten Rentenbetreffnisse (vgl. auch Urk. 14). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (Urk. 13) hin nannte A.___ Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Wil, als Vertreter seiner Wahl (Urk. 14), worauf ihm dieser mit Verf�gung vom 19. September 2006 (Urk. 16) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Gest�tzt auf die Ausf�hrungen in der Eingabe des Beschwerdef�hrers vom 16. November 2006 (Urk. 19) zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 (Urk. 24) verf�gte das Gericht, auf die Beschwerde einzutreten (Urk. 29). Replicando liess der Beschwerdef�hrer sein Rechtsbegehren dahingehend pr�zisieren, dass ihm die ganze Rente bereits ab 1. Oktober 1998 ausgerichtet, deren Betrag nach Durchf�hrung einer Neuberechnung entsprechend erh�ht und von einer Verrechnung mit den Zahlungen der I.___ abgesehen werde (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 34 und 35). Mit Verf�gung vom 12. Oktober 2007 lud das Sozialversicherungsgericht das B.___ der I.___ als Empf�ngerin des Nachzahlungsbetrages von Fr. 52'164.05 zum Verfahren bei, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte es zur n�heren Darlegung der an den Versicherten und seine Tochter erbrachten und verrechneten Vorschussleistungen auf (Urk. 36). Diesen Aufforderungen kam das B.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 nach (Urk. 40, 41/1-5). Der Beschwerdef�hrer liess sich erg�nzend mit Eingabe vom 26. Mai 2008 vernehmen (Urk. 50), w�hrenddem die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 53). Mit Verf�gung vom 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 54).�


Das Gericht zieht in Erw�gung:
1.������
1.1���� Strittig und zu �berpr�fen ist einerseits die H�he des Nachzahlungsanspruches.
�������� Der Beschwerdef�hrer liess insoweit geltend machen, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Rentenzahlungen bereits ab Oktober 1998 sistiert worden seien, weshalb zus�tzlich die Rente f�r Oktober 1998 nachzuzahlen sei (Urk. 32 S. 3). Da er bereits Jahre vor Einreichung des IV-Antrags aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in der Arbeitsf�higkeit stark eingeschr�nkt gewesen sei und tiefe Einkommen erzielt habe, sei bei der Rentenberechnung beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von einem theoretischen Einkommen auszugehen und dieses sei auf Fr. 74'900.-- festzusetzen (Urk. 32 S. 4; vgl. auch Urk. 1/3, 7 S. 3).
�������� Weder die Beschwerdegegnerin noch das beigeladene B.___ �usserten sich zu diesen Vorbringen (Urk. 24, 28, 40, 53).
1.2����
1.2.1�� Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes �ber die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes �ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in Kraft seit 1. Januar 1997) werden f�r die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber�cksichtigt. Nach dem bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gestandenen Art. 36 Abs. 3 IVG wird bei einer versicherten Person, die bei Eintritt der Invalidit�t das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erh�ht.
�������� Gem�ss den bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bestimmungen galt im Fall einer Rente die Invalidit�t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Fassung g�ltig bis 31. Dezember 1997) entsteht, das heisst fr�hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf�hig geworden ist (lit. a) oder w�hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf�hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf�higkeit in mindestens gleicher H�he anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
�������� �ndert sich der Invalidit�tsgrad einer Rentenbez�gerin oder eines Rentenbez�gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f�r die Zukunft entsprechend erh�ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes �ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 41 Abs. 1 IVG).
1.2.2�� �ndert sich infolge einer �nderung im Invalidit�tsgrad auch die H�he des Rentenanspruchs, so bleiben f�r die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend wie f�r die bisherige Rente (Randziffer [Rz] 5627 der Wegleitung des Bundesamtes f�r Sozialversicherung �ber die Renten in der Eidgen�ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] in der bis 31. Dezember 2002 g�ltig gewesenen Fassung; vgl. auch Rz 5629 in der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Die gleichen Berechnungsgrundlagen bleiben ferner massgebend, wenn einer Person, welche eine Invalidenrente bezog, nach Eingliederungsmassnahmen gem�ss Art. 8 IVG die Rente erneut ausgerichtet wird, ohne dass ein neuer Versicherungsfall eintritt (Rz 5628 und 5629 RWL; vgl. auch Rz 5630 und 5631 in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Dasselbe gilt auch, wenn die w�hrend des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme sistierte Invalidenrente nach der Entlassung wieder ausgerichtet wird (Rz 5628 und 5631 RWL; vgl. auch Rz 5630 und 5633 in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).
�������� In BGE 126 V 157 hat das Eidgen�ssische Versicherungsgericht die Gesetzm�ssigkeit von Rz 5627 RWL best�tigt und in Pr�zisierung seiner fr�heren Rechtsprechung festgestellt, dass bei einer revisionsweisen Erh�hung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der urspr�nglichen Invalidenrente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen unabh�ngig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der urspr�nglichen gesundheitlichen Beeintr�chtigung oder wegen Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt, anwendbar bleiben.
1.3���� Die IV-Stelle nahm nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 eine medizinische Untersuchung des Versicherten vor und kam zum Schluss, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zur Sistierung der Rente gef�hrt hatte, durch die schwere Pers�nlichkeitsst�rung des Versicherten massgeblich begr�ndet sei, und dass seit Januar 1994 wegen des rheumatologischen und psychischen Leidens eine durchg�ngige vollst�ndige Arbeits- und Erwerbsunf�higkeit bestanden habe (Urk. 25/42/6, 25/43, 25/44/2, 25/45/5). Die IV-Stelle hat somit aufgrund der neuen �rztlichen Unterlagen die Rentenrevision durchgef�hrt und einen seit der ersten Rentenausrichtung (vgl. Urk. 27/57/8) unver�nderten Invalidit�tsgrad festgestellt. Entsprechend kam die IV-Stelle auf die Rentensistierung zur�ck und richtete die ganze Rente ab 1. November 1998 wieder aus (vgl. BGE 111 V 219; SVR 1995 IV Nr. 41 S. 114 Erw. 3b; ZAK 1982 S. 261).
�������� Da selbst bei einer �nderung des Invalidit�tsgrades und ungeachtet des Eintritts eines allf�lligen neuen Gesundheitsschadens die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente die gleichen bleiben, gilt dies vorliegend umso mehr. Die ab 1. November 1998 wieder ausgerichtete Rente basiert deshalb zu Recht weiterhin auf den Berechnungsgrundlagen wie sie f�r die bis zum 31. Oktober 1998 ausgerichtete Invalidenrente und die Zusatzrenten galten und welche mit Verf�gungen vom 8. August 1996 beziehungsweise vom 16. April und 5. August 1998 rechtskr�ftig festgelegt wurden (Urk. 27/57/8-15, 27/57/23-29). Dabei war auch ein Karrierezuschlag von 10 % eingerechnet worden (Urk. 27/57/40; vgl. Urk. 1/3). Die neu geltend gemachten Erziehungsgutschriften f�r das Jahr 2002 finden deshalb zu Recht keine Ber�cksichtigung (vgl. Urk. 27/37/4). Dagegen wurden per 1. Januar 1999, 1. Januar 2001, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2005 die durchschnittlichen Jahreseinkommen richtigerweise der Teuerung angepasst, was zu je h�heren Rentenzahlungen f�hrte (vgl. Urk. 27/53/1; Verordnungen 99, 01, 03 und 05 �ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]).
1.4���� Der Beschwerdef�hrer l�sst aber die den ersten, in Rechtskraft erwachsenen Verf�gungen vom 8. August 1996 beziehungsweise vom 16. April und 5. August 1998 zu Grunde gelegene Rentenberechnung beanstanden (vgl. Urk. 32 S. 4). Diese Verf�gungen und die damit erfolgten Rentenberechnungen w�ren, da keine anspruchsbeeinflussende �nderung (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG) eingetreten ist, nur dann �berpr�fbar, wenn entweder die Voraussetzungen f�r eine Wiedererw�gung oder eine prozessuale Revision erf�llt sind. Der Versicherungstr�ger kann auf formell rechtskr�ftige Verf�gungen oder Einspracheentscheide zur�ckkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungstr�ger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererw�gung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Von der Wiedererw�gung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf�gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr�ftige Verf�gung zur�ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f�hren (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k�nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
�������� Die Beschwerdegegnerin hat mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. M�rz 2006 weder �ber eine Wiedererw�gung noch �ber eine prozessuale Revision der Verf�gungen vom 8. August 1996 sowie vom 16. April und vom 5. August 1998 entschieden und hatte auch keinen Anlass dazu. Soweit damit die diesen Verf�gungen zu Grunde liegende Rentenberechnung beanstandet wird, ist auf die Beschwerde des Versicherten nicht einzutreten. Festzuhalten bleibt, dass auch nichts geltend gemacht wurde, was die urspr�ngliche Rentenberechnung als unrichtig erscheinen liesse; anders als bei der Invalidit�tsbemessung k�nnen bei der Rentenberechnung keine hypothetischen Einkommen ber�cksichtigt werden.
1.5���� Gem�ss Beschluss der IV-Stelle vom 2. Oktober 1998 und den Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D.___, Ausgleichskasse, vom 5. Juli 1999 wurde die Auszahlung der Invalidenrente per 31. Oktober 1998 rechtskr�ftig sistiert (Urk. 27/57/94-95). Der Beschwerdef�hrer hat somit keinen Anspruch auf die Nachzahlung der Rente von Oktober 1998. Der mit den Verf�gungen vom 17. November 2005 und mit Einspracheentscheid vom 9. M�rz 2006 festgelegte Rentennachzahlungsanspruch von gesamthaft Fr. 116'950.-- (Fr. 71'962.-- und Fr. 44'988.--; Urk. 27/53/1 und 27/56/1-5) ist demnach nicht zu beanstanden.�

2.
2.1���� Zu �berpr�fen bleibt damit die in den Verf�gungen vom 17. November 2005 und im Einspracheentscheid vom 9. M�rz 2006 vorgesehene Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten im Umfange von Fr. 52'164.05 an den Beigeladenen.
�������� In zeitlicher Hinsicht sind grunds�tzlich diejenigen Rechtss�tze massgebend, die bei der Erf�llung des zu Rechtsfolgen f�hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2.1 S. 447). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds�tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366). Die Zul�ssigkeit der streitigen Drittauszahlung der Rentennachzahlung ist dementsprechend �bergangsrechtlich nach der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. M�rz 2006 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteil des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 14. August 2006, I 518/05, Erw. 1.3.1).
2.2���� Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch pf�ndbar. Jede Abtretung oder Verpf�ndung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers k�nnen jedoch dem Arbeitgeber oder der �ffentlichen oder privaten F�rsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
�������� Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts des neuen Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorg�ngig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis der Verordnung �ber die Invalidenversicherung (IVV) und die darin vorgesehenen Zul�ssigkeitskriterien f�r eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 Erw. 3.3.3).
�������� Gem�ss Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) k�nnen Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, �ffentliche und private F�rsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur H�he ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular fr�hestens bei der Rentenanmeldung und sp�testens im Zeitpunkt der Verf�gung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren R�ckerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges R�ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle h�chstens im Betrag der Vorschussleistung und f�r den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung und der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene Art. 50 Abs. 1 IVG).

3.
3.1���� Rechtsgrundlage f�r die vom J.___ K.___ dem Beschwerdef�hrer erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz �ber die �ffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1).
�������� Gem�ss � 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung ist rechtm�ssig bezogene wirtschaftliche Hilfe zur�ckzuerstatten, wenn der Hilfeempf�nger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zur�ckzuf�hrenden Gr�nden in finanziell g�nstige Verh�ltnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen zur R�ckerstattung nach � 20 erf�llt sind. Der R�ckerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempf�nger f�r sich selbst, seinen Ehegatten w�hrend der Ehe und seine Kinder w�hrend ihrer Unm�ndigkeit erhalten hat (� 27 Abs. 2 Sozialhilfegesetz in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung).
�������� Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene � 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes sieht vor, dass die F�rsorgebeh�rde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass r�ckwirkende Leistungen im r�ckerstattungspflichtigen Umfang direkt an die F�rsorgebeh�rde ausbezahlt werden. Weiter geht aus dem ebenfalls seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden � 27 Abs. 1 lit. a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtm�ssig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zur�ckgefordert werden kann, wenn der Hilfeempf�nger r�ckwirkend Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erh�lt, entsprechend der H�he der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der R�ckerstattungsanspruch erstreckt sich nach � 27 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes auf Leistungen, die der Hilfeempf�nger f�r sich selbst, f�r seinen Ehegatten w�hrend der Ehe, f�r seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner w�hrend der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und f�r seine Kinder w�hrend ihrer Unm�ndigkeit erhalten hat.
�������� Mit der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz f�r den Fall r�ckwirkender Leistungszusprache ein direkter R�ckerstattungsanspruch gegen�ber der Invalidenversicherung als Sozialversicherung normativ festgehalten (vgl. AHI 2003 S. 262 f., 2002 S. 163; Urteil des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.4.2). Diese am 1. Januar 2003 in Kraft getretene kantonale Bestimmung ist grunds�tzlich auch dann f�r anwendbar zu betrachten, wenn fr�here Rentenbetreffnisse zur Nachzahlung kommen. Das Eidgen�ssische Versicherungsgericht hatte denn die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 85bis IVV ebenfalls bezogen auf Rentenanspr�che f�r einen vor dessen In-Kraft-Treten liegenden Zeitraum bejaht, da andernfalls das Ziel der Verordnungsnovelle, n�mlich Drittauszahlungsgesuchen der in Art. 85bis Abs. 1 IVV erw�hnten Institutionen die erforderliche materiellrechtliche Grundlage zu verleihen, �ber Jahre hinaus vereitelt w�rde. Derselbe Gesichtspunkt ist grunds�tzlich auch f�r die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene kantonale Regelung ausschlaggebend (vgl. Urteile des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. August 2006, I 518/05, Erw. 2.2, und in Sachen Amt f�r AHV und IV des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2006, I 567/05, Erw. 2.2).
3.2���� Gest�tzt auf diese Bestimmungen im Sozialhilfegesetz ist das B.___ grunds�tzlich befugt, nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zu verlangen, dass die Nachzahlungen der Invalidenrenten ihm ausbezahlt werden. Im Weiteren liegt auch eine unterschriftliche Zustimmung des Versicherten vor, sodass das B.___ sich auch auf Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV berufen kann (vgl. Urk. 27/9/3; vgl. Urk. 40 S. 2).
3.3���� Der Beschwerdef�hrer liess den Nachzahlungsanspruch des Beigeladenen insbesondere deshalb bestreiten, weil der Zeitraum, f�r welchen die Beschwerdegegnerin Nachzahlungen erbringe und der Zeitraum, f�r welchen verrechnet werde, verschieden seien (Urk. 32 S. 4, 50 S. 1 f.). Eine Verrechnung mit den Leistungen, welche f�r seine Tochter erbracht worden seien, sei abzulehnen. Wenn schon, w�ren diese Leistungen mit den Zahlungen zu verrechnen, welche die IV-Stelle zugunsten der Tochter erbringe oder erbracht habe (Urk. 50 S. 2). Mit den vom B.___ eingereichten Listen k�nnten die Betr�ge nicht belegt werden. Sie stimmten weder mit dem Betrag von Fr. 60'212.30, mit welchem er und seine Tochter zwischen dem 1. Februar 2000 und dem 31. Januar 2005 unterst�tzt worden sein sollen, noch mit dem Betrag von Fr. 52'164.05, welcher zur Verrechnung gebracht werden soll, �berein. Es sei nicht �berpr�fbar, ob die in den Listen erw�hnten Betr�ge auch tats�chlich ausbezahlt worden seien. Insbesondere sei es ihm nicht m�glich, zu �berpr�fen, ob die Betr�ge, welche scheinbar seiner Tochter ausbezahlt wurden, dieser auch tats�chlich zugekommen seien (Urk. 50 S. 2).
�������� Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Ausf�hrungen im Einspracheentscheid, wo sie festhielt, der Zeitraum der Vorschussleistungen stimme mit dem Zeitraum der Rentennachzahlung �berein (Urk. 24, 2 S. 2).
3.4���� Mit Verf�gung vom 7. Juli 2005 setzte die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente ab 1. Juli 2005 auf Fr. 1'522.-- fest (Urk. 25/49). Die Rentennachzahlungen f�r die Zeit ab 1. November 1998 setzte sie mit zwei separaten Verf�gungen mit Datum vom 17. November 2005 fest (Urk. 27/56/1-5). Trotz des Umstands, dass die Rentennachzahlungen mit zwei Verf�gungen �ber die Zeitr�ume vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2002 einerseits und vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2005 anderseits festgesetzt wurden, ist von einem einzigen Rechtsverh�ltnis auszugehen, n�mlich der Nachzahlung der Invalidenrenten ab 1. November 1998 bis 30. Juni 2005 (vgl. BGE 125 V 415 Erw. 2a). Damit ist letztlich ebenfalls nicht entscheidend, dass die gesamte Auszahlung von Fr. 52'164.05 f�r die Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005 in der Verf�gung betreffend den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2002 aufgef�hrt ist (Urk. 27/56/3). Vielmehr stimmt der Zeitraum, in welchem die Vorschussleistungen erbracht wurden, mit dem Zeitraum der Rentennachzahlung grunds�tzlich �berein (vgl. Art. 85bis Abs. 3 IVV).
3.5���� Zu pr�fen ist, ob das B.___ die f�r die Tochter des Beschwerdef�hrers, L.___, bestimmten Leistungen der Zeit von M�rz 2002 bis M�rz 2004 (vgl. Urk. 27/33/6) gegen�ber dem Beschwerdef�hrer zur Verrechnung bringen kann. Die Beschwerdegegnerin �usserte sich zu den entsprechenden Einw�nden des Beschwerdef�hrers nicht (Urk. 24, 53). Das B.___ hielt dazu fest, die Tochter sei vom 6. April 2002 bis 15. Juni 2002 bei ihrem Vater wohnhaft gemeldet gewesen und habe w�hrend dieser ganzen Zeit den Unterst�tzungswohnsitz in K.___ gehabt. Die in dieser Zeit ausbezahlten Betr�ge k�nnten zur Verrechnung gebracht werden (Urk. 40 S. 2).
�������� Vorweg festzuhalten ist, dass im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine abschliessende materiellrechtliche Pr�fung des R�ckforderungsanspruches des B.___ gegen�ber dem Beschwerdef�hrer erfolgen kann (vgl. in BGE 132 V 113 nicht publizierte Erw�gung 4.3 des Urteils des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 11. Januar 2006, P 1/05; Urteil des Eidgen�ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. September 2004, I 40/03 und I 81/03, Erw. 8.1). Zu pr�fen ist einzig, in welchem Umfang das B.___ dem Beschwerdef�hrer Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV effektiv erbracht hat.
�������� Nach den Angaben der Mutter war die Tochter L.___ Mitte April 2002 bei ihr ausgezogen und nach den Angaben des Beschwerdef�hrers wohnte sie ab diesem Zeitpunkt bei ihm (Urk. 27/12/1, 27/37/4). Gem�ss den Angaben des B.___ bestand im Anschluss entgegen den Angaben des Beschwerdef�hrers bis April 2003 ein gemeinsamer Haushalt von Vater und Tochter (Urk. 27/33/6; vgl. Urk. 25/42/4). F�r Juni 2002 war erstmals eine f�rsorgerische Unterst�tzung sowohl des Vaters als auch der Tochter (vgl. Urk. 27/33/6) erfolgt. Ab Juli 2002 wurden Vater und Tochter, neben zus�tzlichen Leistungen, vom Beigeladenen regelm�ssig mit gesamthaft Fr. 1'700.-- monatlich unterst�tzt, wobei davon auszugehen ist, dass eine gemeinsame Bedarfsrechnung erstellt wurde (2 x Fr. 772.50 und 2 x Fr. 77.50; Urk. 41/3 S. 3 ff., 41/4 S. 1 ff.). Ab 1. Januar 2003 erh�hte sich dieser Betrag auf Fr. 1'734.-- (2 x Fr. 788.-- und 2 x Fr. 79.--; vgl. Urk. 41/3 S. 5, 41/4 S. 5). Diese Grundbedarfsleistungen wurden dem Beschwerdef�hrer ausbezahlt, w�hrenddem die dar�ber hinaus geleisteten Betr�ge f�r die Krankenkasse und Arztrechnungen (zugunsten des Beschwerdef�hrers) direkt verg�tet wurden (vgl. Urk. 41/3 und 41/4). Ab 1. Mai 2003 reduzierte sich die Grundunterst�tzung f�r den Beschwerdef�hrer, da er nicht mehr mit seiner Tochter zusammenwohnte, auf Fr. 1'133.-- (Fr. 1'030.-- und Fr. 103.--; Urk. 41/3 S. 7). Die w�hrend der Zeit des Zusammenwohnens f�r den Beschwerdef�hrer und seine damals f�nfzehnj�hrige - das heisst minderj�hrige - Tochter gemeinsam erbrachten F�rsorgeleistungen sind ohne Weiteres als an den Beschwerdef�hrer erbrachte Vorschussleistungen zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen SWICA Krankenversicherung vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, Erw. 1.2 und 3.2).
�������� Dies ergibt sich auch aus dem Sozialhilfegesetz. Nach � 19 Abs. 2 Sozialhilfegesetz kann das B.___ verlangen, dass r�ckwirkende Leistungen im r�ckerstattungspflichtigen Umfang direkt ihm ausbezahlt werden. Gem�ss � 27 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (Fassungen vor und nach 1. Januar 2003) erstreckt sich der R�ckerstattungsanspruch auch auf wirtschaftliche Hilfe, welche die hilfeempfangende Person f�r ihre unm�ndigen Kinder erhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss zurzeit des Hilfebezugs eine Unterst�tzungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Bei dauernd fremdplatzierten Kindern ist dies nicht der Fall. R�ckerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (vgl. www.sozialamt.zh.ch, Sozialhilfe-Beh�rdenhandbuch).
�������� F�r die Zeit ab Juni 2002 bis April 2003 ist somit aufgrund dessen, dass ein gemeinsamer Haushalt von Vater und Tochter vorlag und eine (gemeinsame) wirtschaftliche Unterst�tzung von beiden stattgefunden hat, bez�glich aller erbrachter F�rsorgeleistungen von an den Beschwerdef�hrer erbrachten Vorschussleistungen auszugehen. Dass die L.___ zugerechneten F�rsorgeleistungen gegebenenfalls zum Teil auch mit den f�r diese Zeit an die Tochter nachbezahlten Kinderrenten im Betrag von Fr. 6'473.-- (7 x Fr. 583.-- und 4 x Fr. 598.--; Urk. 27/53/1) h�tten verrechnet werden k�nnen, �ndert daran nichts (vgl. auch � 27 Abs. 3 Sozialhilfegesetz und www.sozialamt.zh.ch, Sozialhilfe-Beh�rdenhandbuch).
�������� Im Mai 2002 erfolgte lediglich eine Unterst�tzung der Tochter und es wurden keine Leistungen an den Beschwerdef�hrer selbst ausbezahlt (Urk. 41/4 S. 1). Auch nach Mai 2003 mit der Aufl�sung des gemeinsamen Haushaltes wurden keine Leistungen an den Beschwerdef�hrer f�r seine Tochter mehr direkt ausbezahlt (vgl. Urk. 41/3 S. 7 ff.). Bei den Leistungen f�r L.___ von Fr. 48.80 f�r Mai 2002 und von Fr. 966.-- f�r die Zeit von Mai 2003 bis M�rz 2004 handelt es sich somit nicht um an den Beschwerdef�hrer erbrachte Vorschussleistungen, welche nach Art. 85bis IVV zur Verrechnung gebracht werden k�nnen.
3.6���� Mit den vom B.___ eingereichten detaillierten Zahlungslisten (Urk. 41/3, 41/4) wurde die im Schreiben vom 18. Juli 2005 (Urk. 27/33/6) dargelegte wirtschaftliche Hilfe n�her spezifiziert. Die Betr�ge der Zahlungslisten (erbrachte Leistungen abz�glich R�ckerstattungen der Krankenkassen) stimmen mit den im Schreiben vom 17. Juli 2005 aufgef�hrten Betr�gen �berein. Der Beschwerdef�hrer bestreitet denn auch nicht grunds�tzlich, dass eine Unterst�tzung stattgefunden hat, noch macht er n�her geltend, ob und welche aufgef�hrten Betr�ge er nicht erhalten habe. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unterst�tzung im dargelegten Umfang stattgefunden hat. Es ist somit von folgenden Vorschussleistungen auszugehen (vgl. Urk. 27/33/6):
Februar bis April 2000����������������� Fr. 6'630.-- (Urk. 41/3 S. 1-2)
Dezember 2000 ������������������������� Fr. 68.-- (Urk. 41/3 S. 3)
��� (je f�r A.___)����������������������
Juni 2002��������������������������������� Fr. 223.95 (Urk. 41/3 S. 3, 41/4 S. 1)
��� (f�r A.___ und L.___)
Juli 2002 - April 2003 (f�r Beide��� Fr. 20'643.80 (Urk. 41/3 S. 3-7, 41/4 S. 1-5)
��� im gemeinsamen Haushalt)
Mai 2003 - Januar 2005�������������� Fr. 29'221.-- (Urk. 41/3 S. 7-16)
�������� (f�r A.___)��� ��������
Diesen Vorschussleistungen stehen folgende Rentennachzahlungen gegen�ber (Urk. 27/56/1-5 und 27/33/6):
Februar bis April 2000����������������� Fr. 4'269.--
Dezember 2000�������������������������� Fr. 1'423.--
Juni 2002 - April 2003���������������� Fr. 16'182.-- (Fr. 17'640.-- abz�glich Ren- ���������������� te Mai 2002 von Fr. 1'458.--)
Mai 2003 - Januar 2005�������������� Fr. 31'402.--
�������� F�r die Zeit von Februar bis April 2000 hat der Beigeladene Anspruch auf die gesamte Nachzahlung der Invalidenrente im Betrag von Fr. 4'269.--, f�r Dezember 2000 besteht ein Verrechnungsanspruch f�r die erbrachten Leistungen von Fr. 68.--, f�r Juni 2002 bis April 2003 besteht ein Verrechnungsanspruch im Umfang der gesamthaft ausbezahlten Renten von Fr. 16'182.-- und f�r die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2005 ein Anspruch auf die Nachzahlung im Umfang der f�r diese Zeit erbrachten Leistungen von Fr. 29'221.--. Der Drittzahlungsanspruch des B.___s bel�uft sich damit auf gesamthaft Fr. 49'740.-- an Stelle der vorgesehenen Fr. 52'164.05. Die Beschwerde des Versicherten ist somit bez�glich der Nachzahlung an den bevorschussenden Beigeladenen teilweise gutzuheissen.
3.7���� Soweit im �brigen der Beschwerdef�hrer Berechnungen der Erg�nzungsleistungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, beanstandet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urk. 1/2). Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. M�rz 2006 insoweit aufzuheben, als damit Fr. 52'164.05 der Nachzahlung der Invalidenrenten an den Beigeladenen ausbezahlt werden, und es ist festzustellen, dass der Beigeladene im reduzierten Umfang von Fr. 49'740.-- Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung hat und der Beschwerdef�hrer im dar�ber hinausgehenden Umfange von Fr. 67'210.-- (Nachzahlungen von Fr. 44'988.-- und Fr. 71'962.-- = Fr. 116'950.-- abz�glich Fr. 49'740.--). Im �brigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.������
4.1���� Nach � 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes �ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Privatpartei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R�cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (� 34 Abs. 3 GSVGer).���
�������� Der Beschwerdef�hrer obsiegt nur zu einem kleinen Teil hinsichtlich der beanstandeten Drittauszahlung. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine reduzierte Prozessentsch�digung im Umfange von 1/5 auszuzahlen. Im weitergehenden Umfang von 4/5 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entsch�digen.
4.2���� Der unentgeltliche Rechtsvertreter liess einen Aufwand von 21,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 265.25 geltend machen. Dieser Aufwand ist der Sache angemessen und die Entsch�digung bel�uft sich bei Anwendung des gerichts�blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 4'966.-- (21,75 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 4'350.-- zuz�glich Barauslagen von Fr. 265.25 = Fr. 4'615.25 zuz�glich Mehrwertsteuer von 7,6 %). Die von der Beschwerdef�hrerin zu leistende Prozessentsch�digung betr�gt demnach Fr. 993.20 und im Umfang von Fr. 3'972.80 ist der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entsch�digen.
��������




Das Gericht erkennt:
1.�������� In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z�rich, IV-Stelle, vom 9. M�rz 2006 insoweit aufgehoben, als damit die Nachzahlung der Invalidenrenten im Umfange von Fr. 52'164.05 an den Beigeladenen ausbezahlt wird, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene im reduziertem Umfang von Fr. 49'740.-- und der Beschwerdef�hrer im Umfange von Fr. 67'210.-- (zuz�glich Verg�tungszins) Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung der Zeit von November 1998 bis Juni 2005 hat. Im �brigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.�������� Das Verfahren ist kostenlos.
3.�������� Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterdes Beschwerdef�hrers, Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Wil SG, eine reduzierte Prozessentsch�digung von Fr. 993.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef�hrers, Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Wil SG, mit Fr. 3'972.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch�digt. Der Beschwerdef�hrer wird auf � 92 ZPO hingewiesen.
4.�������� Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Hagmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z�rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Kostennote, Urk. 55 und 56
- C.___
- Bundesamt f�r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.�������� Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes �ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w�hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
���������� Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
���������� Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr�ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef�hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H�nden hat (Art. 42 BGG).