Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann
Obere Bahnhofstrasse 11, 253, 9501 Wil SG 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
vertreten durch C.___
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1957, bezog seit 1. Januar 1994 nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente einschliesslich einer Zusatzrente für die Ehefrau und je einer ordentlichen Kinderrente für den 1985 geborenen Sohn und die 1987 geborene Tochter (vgl. Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt [SVA] des Kantons D.___, IV-Stelle, vom 8. August 1996, Urk. 27/57/8-15). Die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente und der Zusatzrenten wurden nach der Scheidung unter Berücksichtigung der 10. AHV-Revision neu ermittelt (vgl. Verfügungen vom 16. April und 5. August 1998, Urk. 27/57/23-29). Im Rahmen eines durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), eingeleiteten Revisionsverfahrens sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 1998 (Urk. 26/161) die laufenden Renten per 31. Oktober 1998 (vgl. hierzu auch Urk. 27/57/94-95).
Auf Weisung des ihn finanziell unterstützenden Fürsorgeamtes (vgl. Urk. 26/155) meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2001 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2001 (Urk. 26/30) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2004 (Urk. 26/5) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab November 1998 zurückwies.
Nach weiteren Abklärungen (Urk. 25/28-42) kam die IV-Stelle zum Schluss, dem Versicherten seien die seinerzeit sistierten Renten bei unverändertem 100%igem Invaliditätsgrad ab November 1998 wieder auszurichten (Urk. 7/25/43). Unter Beilage eines vom Versicherten am 7. September 2002 (Urk. 27/9/3-6) unterzeichneten Verrechnungsantrags ersuchte sie am 6. April 2005 (Urk. 27/9/1) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D.___, Ausgleichskasse, um Berechnung der Leistung und um Prüfung der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit den Rückforderungen der E.___, der politischen Gemeinden F.___ und G.___ sowie des H.___. Mit den Verfügungen vom 7. Juli 2005 wurden die laufenden Renten ab 1. Juli 2005 festgelegt und der Betrag der dem Versicherten zustehenden laufenden Invalidenrente mit Fr. 1'522.00 beziffert (Urk. 27/18/1-2). Nachdem die involvierten Stellen ihre Vorschussleistungen an den Versicherten und seine Familienangehörigen spezifiziert hatten (Urk. 27/31, 27/32/1-5, 27/33/1-7, 27/34/1-7, 27/35/1, 27/40/1-5), setzte die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 17. November 2005 die Nachzahlung der Rentenleistungen für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. Juni 2005 fest. Von den ab 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 2002 dem Versicherten zustehenden Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 71'962.-- verrechnete die IV-Stelle den Betrag von Fr. 52'164.05 mit den Zahlungen der I.___ für die Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005 (Urk. 27/56/3-5, 27/33/6, 27/51/1), während die Nachzahlung der Renten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2005 in der Höhe von Fr. 45'528.00 an den Versicherten überwiesen wurde (Urk. 27/56/1-2). Bei der Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. Juni 2005 in der Gesamthöhe von je Fr. 46'782.00 wurden Fr. 30'248.00 respektive Fr. 30'047.00 mit den Zahlungen des J.___ G.___, F.___ und K.___ verrechnet (Urk. 27/56/7-14). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und rügte unter anderem die Überweisung von Fr. 52'165.05 an die I.___, da keine Belege einen solchen Anspruch auswiesen (Urk. 25/70). Mit Entscheid vom 9. März 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache vollumfänglich ab.
2. Dagegen reichte A.___ mit Eingaben vom 6. Mai 2006 (Urk. 1/1-3) Beschwerde ein und ersuchte unter anderem um Direktauszahlung der mit den Leistungen der I.___ verrechneten Rentenbetreffnisse (vgl. auch Urk. 14). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (Urk. 13) hin nannte A.___ Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Wil, als Vertreter seiner Wahl (Urk. 14), worauf ihm dieser mit Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 16) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Gestützt auf die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2006 (Urk. 19) zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 (Urk. 24) verfügte das Gericht, auf die Beschwerde einzutreten (Urk. 29). Replicando liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, dass ihm die ganze Rente bereits ab 1. Oktober 1998 ausgerichtet, deren Betrag nach Durchführung einer Neuberechnung entsprechend erhöht und von einer Verrechnung mit den Zahlungen der I.___ abgesehen werde (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 34 und 35). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 lud das Sozialversicherungsgericht das B.___ der I.___ als Empfängerin des Nachzahlungsbetrages von Fr. 52'164.05 zum Verfahren bei, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte es zur näheren Darlegung der an den Versicherten und seine Tochter erbrachten und verrechneten Vorschussleistungen auf (Urk. 36). Diesen Aufforderungen kam das B.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 nach (Urk. 40, 41/1-5). Der Beschwerdeführer liess sich ergänzend mit Eingabe vom 26. Mai 2008 vernehmen (Urk. 50), währenddem die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 53). Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 54).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu überprüfen ist einerseits die Höhe des Nachzahlungsanspruches.
Der Beschwerdeführer liess insoweit geltend machen, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Rentenzahlungen bereits ab Oktober 1998 sistiert worden seien, weshalb zusätzlich die Rente für Oktober 1998 nachzuzahlen sei (Urk. 32 S. 3). Da er bereits Jahre vor Einreichung des IV-Antrags aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in der Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei und tiefe Einkommen erzielt habe, sei bei der Rentenberechnung beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von einem theoretischen Einkommen auszugehen und dieses sei auf Fr. 74'900.-- festzusetzen (Urk. 32 S. 4; vgl. auch Urk. 1/3, 7 S. 3).
Weder die Beschwerdegegnerin noch das beigeladene B.___ äusserten sich zu diesen Vorbringen (Urk. 24, 28, 40, 53).
1.2
1.2.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in Kraft seit 1. Januar 1997) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Nach dem bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gestandenen Art. 36 Abs. 3 IVG wird bei einer versicherten Person, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht.
Gemäss den bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bestimmungen galt im Fall einer Rente die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Fassung gültig bis 31. Dezember 1997) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 41 Abs. 1 IVG).
1.2.2 Ändert sich infolge einer Änderung im Invaliditätsgrad auch die Höhe des Rentenanspruchs, so bleiben für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend wie für die bisherige Rente (Randziffer [Rz] 5627 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Rz 5629 in der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Die gleichen Berechnungsgrundlagen bleiben ferner massgebend, wenn einer Person, welche eine Invalidenrente bezog, nach Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG die Rente erneut ausgerichtet wird, ohne dass ein neuer Versicherungsfall eintritt (Rz 5628 und 5629 RWL; vgl. auch Rz 5630 und 5631 in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Dasselbe gilt auch, wenn die während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme sistierte Invalidenrente nach der Entlassung wieder ausgerichtet wird (Rz 5628 und 5631 RWL; vgl. auch Rz 5630 und 5633 in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).
In BGE 126 V 157 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Rz 5627 RWL bestätigt und in Präzisierung seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass bei einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder wegen Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt, anwendbar bleiben.
1.3 Die IV-Stelle nahm nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 eine medizinische Untersuchung des Versicherten vor und kam zum Schluss, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zur Sistierung der Rente geführt hatte, durch die schwere Persönlichkeitsstörung des Versicherten massgeblich begründet sei, und dass seit Januar 1994 wegen des rheumatologischen und psychischen Leidens eine durchgängige vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 25/42/6, 25/43, 25/44/2, 25/45/5). Die IV-Stelle hat somit aufgrund der neuen ärztlichen Unterlagen die Rentenrevision durchgeführt und einen seit der ersten Rentenausrichtung (vgl. Urk. 27/57/8) unveränderten Invaliditätsgrad festgestellt. Entsprechend kam die IV-Stelle auf die Rentensistierung zurück und richtete die ganze Rente ab 1. November 1998 wieder aus (vgl. BGE 111 V 219; SVR 1995 IV Nr. 41 S. 114 Erw. 3b; ZAK 1982 S. 261).
Da selbst bei einer Änderung des Invaliditätsgrades und ungeachtet des Eintritts eines allfälligen neuen Gesundheitsschadens die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente die gleichen bleiben, gilt dies vorliegend umso mehr. Die ab 1. November 1998 wieder ausgerichtete Rente basiert deshalb zu Recht weiterhin auf den Berechnungsgrundlagen wie sie für die bis zum 31. Oktober 1998 ausgerichtete Invalidenrente und die Zusatzrenten galten und welche mit Verfügungen vom 8. August 1996 beziehungsweise vom 16. April und 5. August 1998 rechtskräftig festgelegt wurden (Urk. 27/57/8-15, 27/57/23-29). Dabei war auch ein Karrierezuschlag von 10 % eingerechnet worden (Urk. 27/57/40; vgl. Urk. 1/3). Die neu geltend gemachten Erziehungsgutschriften für das Jahr 2002 finden deshalb zu Recht keine Berücksichtigung (vgl. Urk. 27/37/4). Dagegen wurden per 1. Januar 1999, 1. Januar 2001, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2005 die durchschnittlichen Jahreseinkommen richtigerweise der Teuerung angepasst, was zu je höheren Rentenzahlungen führte (vgl. Urk. 27/53/1; Verordnungen 99, 01, 03 und 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]).
1.4 Der Beschwerdeführer lässt aber die den ersten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 8. August 1996 beziehungsweise vom 16. April und 5. August 1998 zu Grunde gelegene Rentenberechnung beanstanden (vgl. Urk. 32 S. 4). Diese Verfügungen und die damit erfolgten Rentenberechnungen wären, da keine anspruchsbeeinflussende Änderung (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG) eingetreten ist, nur dann überprüfbar, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. März 2006 weder über eine Wiedererwägung noch über eine prozessuale Revision der Verfügungen vom 8. August 1996 sowie vom 16. April und vom 5. August 1998 entschieden und hatte auch keinen Anlass dazu. Soweit damit die diesen Verfügungen zu Grunde liegende Rentenberechnung beanstandet wird, ist auf die Beschwerde des Versicherten nicht einzutreten. Festzuhalten bleibt, dass auch nichts geltend gemacht wurde, was die ursprüngliche Rentenberechnung als unrichtig erscheinen liesse; anders als bei der Invaliditätsbemessung können bei der Rentenberechnung keine hypothetischen Einkommen berücksichtigt werden.
1.5 Gemäss Beschluss der IV-Stelle vom 2. Oktober 1998 und den Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D.___, Ausgleichskasse, vom 5. Juli 1999 wurde die Auszahlung der Invalidenrente per 31. Oktober 1998 rechtskräftig sistiert (Urk. 27/57/94-95). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Nachzahlung der Rente von Oktober 1998. Der mit den Verfügungen vom 17. November 2005 und mit Einspracheentscheid vom 9. März 2006 festgelegte Rentennachzahlungsanspruch von gesamthaft Fr. 116'950.-- (Fr. 71'962.-- und Fr. 44'988.--; Urk. 27/53/1 und 27/56/1-5) ist demnach nicht zu beanstanden.
2.
2.1 Zu überprüfen bleibt damit die in den Verfügungen vom 17. November 2005 und im Einspracheentscheid vom 9. März 2006 vorgesehene Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten im Umfange von Fr. 52'164.05 an den Beigeladenen.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2.1 S. 447). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366). Die Zulässigkeit der streitigen Drittauszahlung der Rentennachzahlung ist dementsprechend übergangsrechtlich nach der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. März 2006 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 14. August 2006, I 518/05, Erw. 1.3.1).
2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch pfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts des neuen Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 Erw. 3.3.3).
Gemäss Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung und der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene Art. 50 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Rechtsgrundlage für die vom J.___ K.___ dem Beschwerdeführer erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1).
Gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 27 Abs. 2 Sozialhilfegesetz in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung).
Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes sieht vor, dass die Fürsorgebehörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Weiter geht aus dem ebenfalls seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden § 27 Abs. 1 lit. a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich nach § 27 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat.
Mit der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leistungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung als Sozialversicherung normativ festgehalten (vgl. AHI 2003 S. 262 f., 2002 S. 163; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.4.2). Diese am 1. Januar 2003 in Kraft getretene kantonale Bestimmung ist grundsätzlich auch dann für anwendbar zu betrachten, wenn frühere Rentenbetreffnisse zur Nachzahlung kommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte denn die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 85bis IVV ebenfalls bezogen auf Rentenansprüche für einen vor dessen In-Kraft-Treten liegenden Zeitraum bejaht, da andernfalls das Ziel der Verordnungsnovelle, nämlich Drittauszahlungsgesuchen der in Art. 85bis Abs. 1 IVV erwähnten Institutionen die erforderliche materiellrechtliche Grundlage zu verleihen, über Jahre hinaus vereitelt würde. Derselbe Gesichtspunkt ist grundsätzlich auch für die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene kantonale Regelung ausschlaggebend (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. August 2006, I 518/05, Erw. 2.2, und in Sachen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2006, I 567/05, Erw. 2.2).
3.2 Gestützt auf diese Bestimmungen im Sozialhilfegesetz ist das B.___ grundsätzlich befugt, nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zu verlangen, dass die Nachzahlungen der Invalidenrenten ihm ausbezahlt werden. Im Weiteren liegt auch eine unterschriftliche Zustimmung des Versicherten vor, sodass das B.___ sich auch auf Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV berufen kann (vgl. Urk. 27/9/3; vgl. Urk. 40 S. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer liess den Nachzahlungsanspruch des Beigeladenen insbesondere deshalb bestreiten, weil der Zeitraum, für welchen die Beschwerdegegnerin Nachzahlungen erbringe und der Zeitraum, für welchen verrechnet werde, verschieden seien (Urk. 32 S. 4, 50 S. 1 f.). Eine Verrechnung mit den Leistungen, welche für seine Tochter erbracht worden seien, sei abzulehnen. Wenn schon, wären diese Leistungen mit den Zahlungen zu verrechnen, welche die IV-Stelle zugunsten der Tochter erbringe oder erbracht habe (Urk. 50 S. 2). Mit den vom B.___ eingereichten Listen könnten die Beträge nicht belegt werden. Sie stimmten weder mit dem Betrag von Fr. 60'212.30, mit welchem er und seine Tochter zwischen dem 1. Februar 2000 und dem 31. Januar 2005 unterstützt worden sein sollen, noch mit dem Betrag von Fr. 52'164.05, welcher zur Verrechnung gebracht werden soll, überein. Es sei nicht überprüfbar, ob die in den Listen erwähnten Beträge auch tatsächlich ausbezahlt worden seien. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, zu überprüfen, ob die Beträge, welche scheinbar seiner Tochter ausbezahlt wurden, dieser auch tatsächlich zugekommen seien (Urk. 50 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, wo sie festhielt, der Zeitraum der Vorschussleistungen stimme mit dem Zeitraum der Rentennachzahlung überein (Urk. 24, 2 S. 2).
3.4 Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 setzte die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente ab 1. Juli 2005 auf Fr. 1'522.-- fest (Urk. 25/49). Die Rentennachzahlungen für die Zeit ab 1. November 1998 setzte sie mit zwei separaten Verfügungen mit Datum vom 17. November 2005 fest (Urk. 27/56/1-5). Trotz des Umstands, dass die Rentennachzahlungen mit zwei Verfügungen über die Zeiträume vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2002 einerseits und vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2005 anderseits festgesetzt wurden, ist von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen, nämlich der Nachzahlung der Invalidenrenten ab 1. November 1998 bis 30. Juni 2005 (vgl. BGE 125 V 415 Erw. 2a). Damit ist letztlich ebenfalls nicht entscheidend, dass die gesamte Auszahlung von Fr. 52'164.05 für die Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005 in der Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2002 aufgeführt ist (Urk. 27/56/3). Vielmehr stimmt der Zeitraum, in welchem die Vorschussleistungen erbracht wurden, mit dem Zeitraum der Rentennachzahlung grundsätzlich überein (vgl. Art. 85bis Abs. 3 IVV).
3.5 Zu prüfen ist, ob das B.___ die für die Tochter des Beschwerdeführers, L.___, bestimmten Leistungen der Zeit von März 2002 bis März 2004 (vgl. Urk. 27/33/6) gegenüber dem Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen kann. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu den entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers nicht (Urk. 24, 53). Das B.___ hielt dazu fest, die Tochter sei vom 6. April 2002 bis 15. Juni 2002 bei ihrem Vater wohnhaft gemeldet gewesen und habe während dieser ganzen Zeit den Unterstützungswohnsitz in K.___ gehabt. Die in dieser Zeit ausbezahlten Beträge könnten zur Verrechnung gebracht werden (Urk. 40 S. 2).
Vorweg festzuhalten ist, dass im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine abschliessende materiellrechtliche Prüfung des Rückforderungsanspruches des B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgen kann (vgl. in BGE 132 V 113 nicht publizierte Erwägung 4.3 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 11. Januar 2006, P 1/05; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. September 2004, I 40/03 und I 81/03, Erw. 8.1). Zu prüfen ist einzig, in welchem Umfang das B.___ dem Beschwerdeführer Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV effektiv erbracht hat.
Nach den Angaben der Mutter war die Tochter L.___ Mitte April 2002 bei ihr ausgezogen und nach den Angaben des Beschwerdeführers wohnte sie ab diesem Zeitpunkt bei ihm (Urk. 27/12/1, 27/37/4). Gemäss den Angaben des B.___ bestand im Anschluss entgegen den Angaben des Beschwerdeführers bis April 2003 ein gemeinsamer Haushalt von Vater und Tochter (Urk. 27/33/6; vgl. Urk. 25/42/4). Für Juni 2002 war erstmals eine fürsorgerische Unterstützung sowohl des Vaters als auch der Tochter (vgl. Urk. 27/33/6) erfolgt. Ab Juli 2002 wurden Vater und Tochter, neben zusätzlichen Leistungen, vom Beigeladenen regelmässig mit gesamthaft Fr. 1'700.-- monatlich unterstützt, wobei davon auszugehen ist, dass eine gemeinsame Bedarfsrechnung erstellt wurde (2 x Fr. 772.50 und 2 x Fr. 77.50; Urk. 41/3 S. 3 ff., 41/4 S. 1 ff.). Ab 1. Januar 2003 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 1'734.-- (2 x Fr. 788.-- und 2 x Fr. 79.--; vgl. Urk. 41/3 S. 5, 41/4 S. 5). Diese Grundbedarfsleistungen wurden dem Beschwerdeführer ausbezahlt, währenddem die darüber hinaus geleisteten Beträge für die Krankenkasse und Arztrechnungen (zugunsten des Beschwerdeführers) direkt vergütet wurden (vgl. Urk. 41/3 und 41/4). Ab 1. Mai 2003 reduzierte sich die Grundunterstützung für den Beschwerdeführer, da er nicht mehr mit seiner Tochter zusammenwohnte, auf Fr. 1'133.-- (Fr. 1'030.-- und Fr. 103.--; Urk. 41/3 S. 7). Die während der Zeit des Zusammenwohnens für den Beschwerdeführer und seine damals fünfzehnjährige - das heisst minderjährige - Tochter gemeinsam erbrachten Fürsorgeleistungen sind ohne Weiteres als an den Beschwerdeführer erbrachte Vorschussleistungen zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen SWICA Krankenversicherung vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, Erw. 1.2 und 3.2).
Dies ergibt sich auch aus dem Sozialhilfegesetz. Nach § 19 Abs. 2 Sozialhilfegesetz kann das B.___ verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ihm ausbezahlt werden. Gemäss § 27 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (Fassungen vor und nach 1. Januar 2003) erstreckt sich der Rückerstattungsanspruch auch auf wirtschaftliche Hilfe, welche die hilfeempfangende Person für ihre unmündigen Kinder erhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Bei dauernd fremdplatzierten Kindern ist dies nicht der Fall. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (vgl. www.sozialamt.zh.ch, Sozialhilfe-Behördenhandbuch).
Für die Zeit ab Juni 2002 bis April 2003 ist somit aufgrund dessen, dass ein gemeinsamer Haushalt von Vater und Tochter vorlag und eine (gemeinsame) wirtschaftliche Unterstützung von beiden stattgefunden hat, bezüglich aller erbrachter Fürsorgeleistungen von an den Beschwerdeführer erbrachten Vorschussleistungen auszugehen. Dass die L.___ zugerechneten Fürsorgeleistungen gegebenenfalls zum Teil auch mit den für diese Zeit an die Tochter nachbezahlten Kinderrenten im Betrag von Fr. 6'473.-- (7 x Fr. 583.-- und 4 x Fr. 598.--; Urk. 27/53/1) hätten verrechnet werden können, ändert daran nichts (vgl. auch § 27 Abs. 3 Sozialhilfegesetz und www.sozialamt.zh.ch, Sozialhilfe-Behördenhandbuch).
Im Mai 2002 erfolgte lediglich eine Unterstützung der Tochter und es wurden keine Leistungen an den Beschwerdeführer selbst ausbezahlt (Urk. 41/4 S. 1). Auch nach Mai 2003 mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes wurden keine Leistungen an den Beschwerdeführer für seine Tochter mehr direkt ausbezahlt (vgl. Urk. 41/3 S. 7 ff.). Bei den Leistungen für L.___ von Fr. 48.80 für Mai 2002 und von Fr. 966.-- für die Zeit von Mai 2003 bis März 2004 handelt es sich somit nicht um an den Beschwerdeführer erbrachte Vorschussleistungen, welche nach Art. 85bis IVV zur Verrechnung gebracht werden können.
3.6 Mit den vom B.___ eingereichten detaillierten Zahlungslisten (Urk. 41/3, 41/4) wurde die im Schreiben vom 18. Juli 2005 (Urk. 27/33/6) dargelegte wirtschaftliche Hilfe näher spezifiziert. Die Beträge der Zahlungslisten (erbrachte Leistungen abzüglich Rückerstattungen der Krankenkassen) stimmen mit den im Schreiben vom 17. Juli 2005 aufgeführten Beträgen überein. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, dass eine Unterstützung stattgefunden hat, noch macht er näher geltend, ob und welche aufgeführten Beträge er nicht erhalten habe. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unterstützung im dargelegten Umfang stattgefunden hat. Es ist somit von folgenden Vorschussleistungen auszugehen (vgl. Urk. 27/33/6):
Februar bis April 2000 Fr. 6'630.-- (Urk. 41/3 S. 1-2)
Dezember 2000 Fr. 68.-- (Urk. 41/3 S. 3)
(je für A.___)
Juni 2002 Fr. 223.95 (Urk. 41/3 S. 3, 41/4 S. 1)
(für A.___ und L.___)
Juli 2002 - April 2003 (für Beide Fr. 20'643.80 (Urk. 41/3 S. 3-7, 41/4 S. 1-5)
im gemeinsamen Haushalt)
Mai 2003 - Januar 2005 Fr. 29'221.-- (Urk. 41/3 S. 7-16)
(für A.___)
Diesen Vorschussleistungen stehen folgende Rentennachzahlungen gegenüber (Urk. 27/56/1-5 und 27/33/6):
Februar bis April 2000 Fr. 4'269.--
Dezember 2000 Fr. 1'423.--
Juni 2002 - April 2003 Fr. 16'182.-- (Fr. 17'640.-- abzüglich Ren- te Mai 2002 von Fr. 1'458.--)
Mai 2003 - Januar 2005 Fr. 31'402.--
Für die Zeit von Februar bis April 2000 hat der Beigeladene Anspruch auf die gesamte Nachzahlung der Invalidenrente im Betrag von Fr. 4'269.--, für Dezember 2000 besteht ein Verrechnungsanspruch für die erbrachten Leistungen von Fr. 68.--, für Juni 2002 bis April 2003 besteht ein Verrechnungsanspruch im Umfang der gesamthaft ausbezahlten Renten von Fr. 16'182.-- und für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2005 ein Anspruch auf die Nachzahlung im Umfang der für diese Zeit erbrachten Leistungen von Fr. 29'221.--. Der Drittzahlungsanspruch des B.___s beläuft sich damit auf gesamthaft Fr. 49'740.-- an Stelle der vorgesehenen Fr. 52'164.05. Die Beschwerde des Versicherten ist somit bezüglich der Nachzahlung an den bevorschussenden Beigeladenen teilweise gutzuheissen.
3.7 Soweit im Übrigen der Beschwerdeführer Berechnungen der Ergänzungsleistungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, beanstandet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urk. 1/2). Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2006 insoweit aufzuheben, als damit Fr. 52'164.05 der Nachzahlung der Invalidenrenten an den Beigeladenen ausbezahlt werden, und es ist festzustellen, dass der Beigeladene im reduzierten Umfang von Fr. 49'740.-- Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung hat und der Beschwerdeführer im darüber hinausgehenden Umfange von Fr. 67'210.-- (Nachzahlungen von Fr. 44'988.-- und Fr. 71'962.-- = Fr. 116'950.-- abzüglich Fr. 49'740.--). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Privatpartei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem kleinen Teil hinsichtlich der beanstandeten Drittauszahlung. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfange von 1/5 auszuzahlen. Im weitergehenden Umfang von 4/5 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter liess einen Aufwand von 21,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 265.25 geltend machen. Dieser Aufwand ist der Sache angemessen und die Entschädigung beläuft sich bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 4'966.-- (21,75 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 4'350.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 265.25 = Fr. 4'615.25 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %). Die von der Beschwerdeführerin zu leistende Prozessentschädigung beträgt demnach Fr. 993.20 und im Umfang von Fr. 3'972.80 ist der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2006 insoweit aufgehoben, als damit die Nachzahlung der Invalidenrenten im Umfange von Fr. 52'164.05 an den Beigeladenen ausbezahlt wird, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene im reduziertem Umfang von Fr. 49'740.-- und der Beschwerdeführer im Umfange von Fr. 67'210.-- (zuzüglich Vergütungszins) Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung der Zeit von November 1998 bis Juni 2005 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterdes Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Wil SG, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 993.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Wil SG, mit Fr. 3'972.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Hagmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Kostennote, Urk. 55 und 56
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).