Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: EO.2026.00002

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EO.2026.00002



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 11. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Ausgleichskasse Y.___

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ leistete vom 31. März bis 17. April 2025 Militärdienst (Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse Y.___ sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2025 (Urk. 8/3) für die Dauer des Dienstes eine Entschädigung auf Basis des minimalen Tagesansatz von Fr. 69.-- zu. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 (Urk. 1) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Entschädigung für den geleisteten Militärdienst vom 31. März bis 17. April 2025 sei unter Berücksichtigung des nachweislich entgangenen Erwerbs neu zu berechnen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich leitete die Beschwerde am 2. Februar 2026 ans hiesige Gericht weiter (Urk. 4), worauf der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 5) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde. Diese beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2026 angezeigt wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2026 eine Replik ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG]).

2.2    Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung für Erwerbstätige 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei die Spezialregelungen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG vorbehalten bleiben (Art. 10 Abs. 1 EOG). Beim Normaldienst im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EOG darf die tägliche Gesamtschädigung von Dienstleistenden ohne Kinder 25 % des Höchstbetrages von Fr. 275.-- (Art. 16a EOG), das heisst Fr. 69.--, nicht unterschreiten (Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG).

    War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so wird die Entschädigung anhand von nach Art des Dienstes und Anzahl der Kinder abgestuften Minimalansätzen festgelegt (Art. 10 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1-3 EOG).

2.3

1.%2.%3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt:

a)    Arbeitslose;

b)    Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;

c)    Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.

2.3.2    Die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Bei der Ermittlung dieses Lohnes unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen (Art. 5 EOV) und solchen mit unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV).

2.3.3    Gemäss Art. 5 Abs. 1 EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die:

a) in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;

b) ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaftsurlaub oder Urlaub des anderen Elternteils, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder aus anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, unterbrochen haben.

2.3.4    Gemäss Art. 6 EOV wird für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2).

2.3.5    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Entschädigung sei anhand einer Durchschnittsberechnung der Einkommen der letzten neun Monate vor Dienstbeginn (Juli 2024 bis März 2025) bestimmt worden. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen habe bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2025 bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis erfülle die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer, deren Glaubhaftmachung zu einem Anspruch entsprechend dem entgangenen Lohn führen würde, nicht. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer setze ein unbefristetes oder mindestens ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis voraus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich Webdesign könne bei der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden, da kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet bzw. nachgewiesen sei.

3.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein (Urk. 1), für den Zeitraum des Militärdiensts habe eine konkrete, schriftlich bestätigte Einsatzmöglichkeit bei der Firma Z.___ AG vorgelegen. Er sei dort seit 2023 wiederholt tätig gewesen und sei nach dem Militärdienst effektiv erneut eingesetzt worden. Die Erwerbsersatzordnung bezwecke den Ersatz des tatsächlich erlittenen Erwerbsausfalls. Weder das EOG noch die EOV setzten eine Mindestdauer von einem Jahr voraus, damit eine Tätigkeit bei der Berechnung des Erwerbsausfall berücksichtigt werden könne. Die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) sei eine Verwaltungsanweisung und dürfe den gesetzlichen Anspruch nicht einschränken.

3.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 (Urk. 7), gestützt auf die eingereichten Unterlagen habe bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 2. Mai bis 30. Juni 2025 bestanden. Ein solches Arbeitsverhältnis erfülle die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer, mithin von mindestens einem Jahr, nicht. In der bisherigen Karriere des Beschwerdeführers sei ausser bei der Tätigkeit als Schneesportlehrer kein regelmässiges Muster erkennbar. Er sei zwar bereits mehrfach für die Firma Z.___ AG tätig gewesen, jedoch zu unterschiedlichen Jahreszeiten. Im Jahr 2023 sei dies von Mai bis November und im Jahr 2024 von August bis Oktober der Fall gewesen. In den letzten zwei Jahren sei er nie bereits im April bei der Gartenbaufirma angestellt gewesen.

    Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache geltend gemacht, dass die Saison als Schneesportlehrer bis in den Frühling hinein hätte weiterlaufen können, er den Vertrag aufgrund des WKs aber bewusst früher beendet habe. Diese schriftlich festgehaltene Aussage widerspreche ihrer Meinung nach der Behauptung, dass er bereits ab April wieder bei der Firma Z.___ AG einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.

    Die Entschädigung sei daher zu Recht gemäss Art. 6 Abs. 1 EOV anhand des vordienstlich erzielten Einkommens berechnet worden.

3.4    Der Beschwerdeführer erklärte dazu mit Replik vom 25. März 2026 (Urk. 10), Tätigkeiten als Schneesportlehrer erfolgten typischerweise saisonal und häufig an Wochenenden oder in einzelnen Einsatzperioden. Eine parallele Erwerbstätigkeit unter der Woche, etwa im Gartenbau, sei in solchen Konstellationen üblich und entspreche auch seiner tatsächlichen Erwerbssituation. Die genannten Erwerbsmöglichkeiten schlössen sich daher nicht gegenseitig aus. Sie stellten vielmehr unterschiedliche, parallel mögliche Erwerbsquellen dar.

    Die Beschwerdegegnerin stelle wesentlich auf die formale Befristung des Arbeitsverhältnisses ab. In Branchen wie dem Gartenbau seien jedoch projekt- und saisonbezogene Arbeitsverhältnisse üblich. Entscheidend sei daher nicht allein die formale Vertragsdauer, sondern die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Erwerbstätigkeit im relevanten Zeitraum. Dass frühere Einsätze nicht zwingend im identischen Kalendermonat erfolgt seien, sei in solchen Branchen üblich und erlaube keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Einsatzmöglichkeit im betreffenden Zeitraum. Vorliegend sei eine konkrete Einsatzmöglichkeit vorhanden gewesen, wodurch ihm während des Dienstes effektiv Erwerbsmöglichkeiten entgangen seien.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ging in den zwölf Monaten vor dem vom 31. März bis 17. April 2025 absolvierten Militärdienst folgenden Erwerbstätigkeiten nach: Im April 2024 war er für die A.___ AG und die B.___ AG tätig. Für letztere arbeitete er auch im Mai 2024. Im Juli 2024 war er wieder für die A.___ AG tätig. Vom 19. August bis am 31. Oktober 2024 arbeitete der Beschwerdeführer zu einem Monatslohn von brutto Fr. 5‘200.-- zuzüglich 13. Monatslohn für die Z.___ AG. Gleichzeitig war er ab September bis November 2024 abermals auch für die A.___ AG tätig. In den Monaten Februar und März 2024 arbeite der Beschwerdeführer für die Ski- und Snowboardschule C.___ (Urk. 8/1).

4.2    Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mehr als vier Wochen erwerbstätig war. Er ist entsprechend als Erwerbstätiger zu qualifizieren (E. 2.3.1). Im Zeitpunkt der Dienstleistung stand er nicht in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis und er musste seine Arbeit auch nicht infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Urlaub des anderen Elternteils, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder aus anderen Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, unterbrechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich entsprechend um einen Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen (E. 2.3.4).

    Die Beschwerdegegnerin berechnete das vordienstliche Einkommen auf Basis des Einkommens der letzten 9 Monate vor Dienstbeginn, mithin Juli 2024 bis März 2025 (Urk. 8/6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. In diesem Zeitraum erzielte der Beschwerdeführer die folgenden Einkommen: Z.___ AG: Fr. 10‘253.25 (Fr. 1‘890.90 + Fr. 5‘200.-- + Fr. 3‘162.35), Ski- und Snowboardschule C.___: Fr. 4‘831.45 (Fr. 2‘148.30 + Fr. 2‘683.15), A.___ AG: Fr. 4‘699.15 (Fr. 551.25 + Fr. 446.30 + Fr. 227.50 + Fr. 3‘474.10). Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer somit ein Einkommen von Fr. 19‘783.85, was einem Monatseinkommen von Fr. 2‘198.20 (Fr. 19‘783.85 : 9) entspricht. Bei einem Einkommen von Fr. 2‘198.20 ergibt sich ein Tageseinkommen von Fr. 73.25 (Fr. 2‘198.20 : 30), woraus Anspruch eine Entschädigung entsprechend dem Minimalansatz von Fr. 69.-- (Fr. 73.25 x 0,8 = Fr. 58.60) resultiert (E. 2.2).

4.3    Der Beschwerdeführer macht - wie dargelegt (E. 3.2, E. 3.4) - geltend, dass sein Einkommen nicht gestützt auf das vordienstliche Einkommen, sondern gestützt auf die mögliche Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG zu berechnen sei.

    Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (E. 2.3.5). Art. 4 Abs. 2 EOV (in der seit 1. Januar 2025 gültigen Fassung) regelt zwei verschiedene Sachlagen. Der erste Halbsatz „Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten“ bezieht sich auf Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, das heisst Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, die aber glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (vgl. E. 2.3.1). Der zweite Halbsatz „oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten“ bezieht sich hingegen auf Erwerbstätige, das heisst Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren weshalb die Festsetzung seiner Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 EOV nicht voraussetzt, dass er die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft macht, sondern nur - aber immerhin - dass er einen wesentlichen höheren Lohn als vor dem Einrücken glaubhaft macht, wobei praxisgemäss eine Steigerung von mindestens 25 % vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2017 vom 17. August 2018 E. 4.2.1 und E. 4.2.2; vgl. auch WEO Rz. 5041; Urteil des hiesigen Gericht E0.2021.00001 vom 9. September 2021).

4.4    Die Z.___ AG erklärte mit Bestätigung vom 17. Juni 2025 (Urk. 8/1), der Beschwerdeführer hätte im Zeitraum des WKs (April 2025) bei ihr arbeiten können. Ihre Einsätze erfolgten jeweils auf Basis befristeter Arbeitsverträge. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren regelmässig als Mitarbeiter bei ihr tätig. Sie hätte seine Mitarbeit auch im April 2025 in Anspruch genommen, wenn er nicht aufgrund des Militärdienstes abwesend gewesen wäre.

    Wie dargelegt (E. 4.1), ging der Beschwerdeführer in den zwölf Monaten vor seinem Militärdienst in unterschiedlichem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei insgesamt ein relativ tiefes Einkommen. Aktenkundig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits vom 22. Mai bis am 30. November 2023 und vom 19. August bis 31. Oktober 2024 für die Z.___ AG gearbeitet und dabei einen Monatslohn von Fr. 5‘200.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt hatte (Urk. 8/1). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2025, mithin rund zwei Wochen nach dem Militärdienst, erneut für die Z.___ AG arbeitete. Dies befristet bis 30. Juni 2025 zu einem Monatslohn von Fr. 5‘400.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 8/1). Insbesondere aufgrund der alljährlichen Einsätze bei der Z.___ AG und der expliziten Bestätigung der Z.___ AG, dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 angestellt hätte, erscheint glaubhaft (vgl. BGE 148 V 427 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. März bis 17. April 2025 für die Z.___ AG gearbeitet und dabei - wie unmittelbar danach vom 2. Mai bis 30. Juni 2025 - einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt hätte, wenn er keinen Militärdienst hätte leisten müssen.

    Der Beschwerdeführer hat entsprechend Anspruch auf eine Entschädigung auf Basis des bei der Z.___ AG erzielbaren Verdienstes von monatlich Fr. 5‘400.-- zuzüglich 13. Monatslohn, mithin Fr. 156.-- (13 x Fr. 5‘400.-- : 12 : 30 = Fr. 195.--; Fr. 195.-- 0,8 = Fr. 156.--) pro Tag.


5.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Militärdienstes vom 31. März bis 17. April 2025 Anspruch auf eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 156.-- hat.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Y.___ vom 19. Dezember 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seine Dienstleistung vom 31. März bis 17. April 2025 Anspruch auf eine Entschädigung auf Basis eines Tagesansatzes von Fr. 156.-- hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstWyler