Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: EO.2024.00002

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EO.2024.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 6. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1996 geborene X.___ war ab dem 10. Juli 2023 im Rahmen eines Personalverleihvertrages mit Y.___ für die Z.___ AG tätig, wobei der Vertrag vorsah, dass er vom 22. August bis 17. September vorübergehend ausgesetzt werde und dass er am 6. November 2023 beendet werde (Urk. 8/55). In den Monaten September und November 2023 bezog X.___ neben seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/106). Ab dem 4. Dezember 2023 leistete X.___ Zivildienst (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm am 25. Januar 2024 für die Zeit vom 4. bis 26. sowie für den 30. und 31. Dezember 2023 eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 69. aus (Urk. 8/36+37). Am 29. Januar 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. bis 26. sowie für den 30. und den 31. Dezember 2023 neu gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 122.40 fest (Urk. 8/38+39). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte X.___, die Entschädigung sei für die gesamte Dienstperiode 4. Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 auf der Basis eines Tagesansatzes von Fr. 217. auszurichten (Urk. 8/40). Am 25. März 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 122.40 basierende Entschädigung zu (Urk. 8/70+71). X.___ beantragte daraufhin mit Eingaben vom 12. April 2024, die Entschädigung sei für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 20224 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/72-75). Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. Dezember 2023 bis 30. April 2024 neu auf Fr. 216.80 pro Tag fest (Urk. 8/88-93). X.___ beantragte in der Folge, die Entschädigung sei auf Basis eines täglichen Ansatzes von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/94, Urk. 8/97). Mit Abrechnungen vom 7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103).

    Mit Verfügungen vom13. August 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die gesamte Dienstleistung vom 4. bis 26. Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 151.20 neu fest und forderte Entschädigungen in Höhe von Fr. 9'394.45 zurück (Urk. 8/111-117; Urk. 8/118). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2024 Einsprache und beantrage die Ausrichtung einer Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 219.60, mithin total Fr. 33'598.80 (Urk. 8/120). Mit Entscheid vom 27. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte (Urk. 1), die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung sei auf Basis eines Tagesansatzes von Fr. 219.60 vorzunehmen. Die noch geschuldete Entschädigung in Höhe von Fr. 462.07 sei in den nächsten Tagen auszurichten. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und es seien die entsprechenden Massnahmen zur Entschädigung der Verzögerung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 (Urk. 7), das Taggeld sei wie folgt festzusetzen: Dezember 2023: Fr. 216.80, Januar 2024: Fr. 161.60, Februar 2024: Fr. 152.--, März 2024: Fr. 128.--, April 2024: Fr. 163.20, Mai 2024: Fr. 69.--. Insgesamt resultiere eine Differenz zugunsten des Beschwerdeführers und die Rückforderung reduziere sich um brutto Fr. 1'051.--. Die Beschwerde sei entsprechend teilweise gutzuheissen. Mit Replik vom 21. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer (Urk. 11), es seien ihm eine Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 462.07 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 20.90, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 2'425. auszubezahlen, es sei die Berechnung der Entschädigung offenzulegen, alle unrechtmässigen Rückforderungen bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen und die Verfahrensfehler und die Betreibungsandrohung als rechtswidrig anzuerkennen (Urk. 11). Mit Duplik vom 30. Januar 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk. 15), sie halte an ihrem Antrag fest, wonach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung von netto Fr. 9'394.45 auf netto Fr. 8'410.65 zu reduzieren sei. Darüber hinaus seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 15). Mit Stellungnahme vom 2. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Replik vom 21. Dezember 2024 gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16. Februar und vom 2. März 2025 wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 3. (Urk. 20) bzw. 13. März 2025 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht.

    Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Urk. 25) setzte das Gericht dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist an, um zur Frage, ob bzw. inwieweit ein während einer Dienstleistung erzieltes Erwerbseinkommen bei der Taggeldberechnung zu berücksichtigen sei, Stellung zu nehmen. Am 26. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Beschluss vom 8. Juli 2025 ein (Urk. 26). Das BSV liess sich am 4. September 2025 vernehmen (Urk. 29). Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde die Stellungnahme des BSV den Parteien zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich dazu sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2025 vernehmen zu lassen (Urk. 30). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. September 2025 – unaufgefordert - zu den Ausführungen des BSV Stellung (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 1. Oktober 2025 vernehmen (Urk. 32), worauf dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um sich dazu sowie zur Stellungnahme des BSV zu äussern (Urk. 33). Noch bevor die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2025 am 28. Oktober 2025 beim Gericht einging (Urk. 37), reichte die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2025 eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (Urk. 38) wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 20225 der Beschwerdegegnerin zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Abs. 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

1.2

1.2.1    Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

1.2.2    Gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV wird die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

a)    Krankheit;

b)    Unfall;

c)    Arbeitslosigkeit;

d)    Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;

e)    Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;

f)    Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;

g)    Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;

h)    anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

1.2.3    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der im vorliegenden Verfahren beantragten Rückforderung in Höhe von netto Fr. 8'410.65 im Wesentlichen (Urk.  7 und Urk. 15), die Einsätze des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG im Rahmen des Personalverleihvertrags seien unregelmässig erfolgt. Das Einkommen habe deutlich geschwankt. Angesichts der Einkommensschwankungen sei es nicht sachgemäss, auf das im Oktober 2023 erzielte Einkommen abzustellen. Zuvor habe der Beschwerdeführer nie ein entsprechend hohes Einkommen erzielt. Der Beschwerdeführer habe ihr jedoch einen am 16. Oktober 2023 ausgestellten Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG eingereicht, wonach er ab dem 6. November 2023 bei einer Normalarbeitszeit von 43 Stunden pro Woche ein Gehalt von Fr. 7'500. zuzüglich 13. Gehalt erzielt hätte. Da der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, dass er diese Arbeitsstelle bei der Z.___ AG angetreten hätte, wenn er keinen Zivildienst hätten leisten müssen, sei auf den bei der Z.___ AG zu erzielenden Lohn von Fr. 8'125.-- (Fr. 7'500. x 13 : 12) abzustellen. Sie habe die Taggelder in Höhe von Fr. 216.80 gestützt darauf ausgerichtet.

    Vom Einkommen von Fr. 8'125. sei jedoch das vom Beschwerdeführer während der Dienstleistung bei Y.___ tatsächlich erzielte Einkommen in Abzug zu bringen, da in diesem Umfang kein Erwerbsausfall vorliege. Hieraus ergäben sich folgende Tagesansätze: Dezember 2023: Fr. 216.80, Januar 2024: Fr. 161.60, Februar 2024: Fr. 152.--, März 2024: Fr. 128.--, April 2024: Fr. 163.20, Mai 2024: Fr. 69.--.

2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 18 und Urk. 21), er sei vom 29. Mai bis am 10. Juli, vom 22. August bis am 17. September und vom 4. November bis am 4. Dezember 2023 arbeitslos gewesen. Massgebend für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung seien die letzten drei Monate vor Dienstbeginn, wobei die Zeiten der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt zu bleiben hätten. Massgebend seien somit die 90 Tage 10. Juli bis 22. August und 17. September bis 3. November 2023. Sein Stundenlohn bei Y.___ habe sich auf Fr. 50.-- inklusive Ferienentschädigung belaufen. Er habe deshalb Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 220. pro Tag.

    Vor dem 29. Januar 2024 habe er eine Nebentätigkeit bei Y.___ mit einem Pensum von 20 % geplant gehabt. Diese Form der Mehrarbeit sei gesetzlich erlaubt. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung und der daraus resultierenden unzureichenden finanziellen Absicherung habe er sich gezwungen gesehen, sein Pensum im Februar 2024 auf 50 % zu erhöhen. Es bestehe kein rechtlicher oder sachlicher Grund, diese Einnahmen auf die Erwerbsersatzentschädigungsleistungen anzurechnen bzw. die Erwerbsersatzentschädigungsleistungen zu kürzen. Die Kürzung solcher Einkünfte würde nicht nur das Prinzip der Fairness verletzen, sondern auch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Fürsorgepflicht der öffentlichen Institutionen verstossen.

    Die zusätzliche Arbeitsbelastung von 50 % neben dem Vollzeit-Zivildienst habe seine Lebensqualität physisch und psychisch beeinträchtigt, was durch seine Besuche bei einem Psychologen ausgewiesen sei. Hierfür sei ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000. auszurichten.

2.3    Das BSV erklärte mit Stellungnahme vom 4. September 2025 zur Berücksichtigung eines während einer Dienstleistung erzielten Erwerbseinkommens zusammenfassend (Urk. 29), werde auf Grundlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, dass anstelle des Dienstes eine Stelle angetreten worden wäre und diene der entsprechende Lohn nach Arbeitsvertrag als Bemessungsgrundlage für die Erwerbsersatzentschädigung, könne zusätzliches Erwerbseinkommen, das während des Dienstes erwirtschaftet werde, nicht bei der Taggeldberechnung berücksichtigt werden. Für eine Berücksichtigung des während der Dienstleitung erzielten Erwerbseinkommens bleibe gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG kein Raum. Die Anknüpfung an das vordienstliche Erwerbseinkommen mache auch aus Sicht der Umsetzung Sinn: Eine Berücksichtigung von Lohn während des Dienstes wäre aufgrund des Massengeschäfts in der Praxis nicht möglich. Es müssten in jedem Einzelfall umfangreiche Abklärungen gemacht werden, und zwar, ob es sich um eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während des Dienstes handle oder um einen Lohn, für den eine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Analoges gelte bei Selbständigerwerbenden. Das Bundesgericht habe im Rahmen der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung stets auf das vordienstliche Erwerbseinkommen abgestellt. Dahinter stehe die Überlegung, dass dies in der Regel den durch den Dienst bedingten Lohnausfall darstelle. Eine Berücksichtigung des während des Dienstes erwirtschafteten Erwerbseinkommens würde schliesslich auch zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber einer zivildienstleistenden Person, die während des Dienstes nicht erwerbstätig sei, führen.

    Im Rahmen der Prüfung einer Überentschädigung seien nach Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung zu berücksichtigen, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Der während des Dienstes erwirtschaftete Lohn aus Erwerbstätigkeit sei keine Sozialversicherungsleistung und falle demnach auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 69 ATSG. Die Erwerbsersatzentschädigung und der während des Dienstes erwirtschaftet Lohn seien zudem keine kongruenten Leistungen, die sich auf denselben Schaden bezögen, da der Lohn nicht gezahlt werde, um ein wegfallendes Erwerbseinkommen auszugleichen.

2.4    Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 vor (Urk. 32), der eigentliche Zweck der Erwerbsersatzordnung sei die (teilweise) Kompensation des Verdienstausfalls während des Dienstes. Sie habe bei der Festsetzung des vordienstlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf das hypothetische Einkommen abgestellt, welches er aufgrund des Vertrags mit der Z.___ AG bei einem Stellenantritt hätte erzielen können. Dass er neben dieser Tätigkeit weiterhin über Y.___ ein Nebeneinkommen erzielt hätte, erscheine unwahrscheinlich. Im Umfang des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens liege schlichtweg keine Erwerbseinbusse vor, die zu ersetzen sei. Die Kumulation der Erwerbsausfallentschädigung mit Einkommen aus Nebentätigkeiten während des Dienstes würde falsche Anreize setzen und zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Dienstleistenden, die neben ihrem Dienst einen Nebenerwerb ausüben können, und Dienstleistenden, denen das aufgrund des Dienstes gar nicht möglich sei, führen. Es treffe zu, dass es sich bei der Erwerbsersatzentschädigung um ein Massgengeschäft handle, weshalb nicht in jedem Einzelfall umfangreiche Abklärungen möglich seien. In der Regel werde jedoch während des Dienstes keine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. Abklärungen seien demnach nur bei Hinweis auf solche Tätigkeiten erforderlich.

    Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 führte die Beschwerdegegnerin an (Urk. 36), würde dem Beschwerdeführer ein ungekürztes Taggeld und das während des Dienstes erzielte Einkommen zukommen, hätte er insgesamt Einnahmen, die er vordienstlich niemals erzielt habe und auch bei tatsächlichem Antritt seiner Stelle bei der Z.___ AG kaum erzielt hätte. Hätte der Beschwerdeführer vordienstlich tatsächlich schon bei der Z.___ AG zum Lohn von Fr. 8’125. gearbeitet und daneben ein Nebeneinkommen über Y.___ erzielt, würden beide Einkommen Grundlage für die Höhe der geschuldeten Taggelder bilden. Würde die Nebentätigkeit neben der Zivildiensttätigkeit weitergeführt, erschiene es ebenfalls stossend, wenn dies keine Kürzung der Taggelder zur Folge hätte. Denn im Umfang der erzielten Nebenverdienste liege offenkundig kein Erwerbsausfall vor.

2.5    Der Beschwerdeführer erklärte mit Stellungnahmen vom 24. September (Urk. 31) und vom 21. Oktober 2025 (Urk. 37), die Beschwerdegegnerin dürfe nicht von ihrem eigenen Berechnungsfehler profitieren, indem sie das aus dieser Notlage entstandene Nebeneinkommen anrechne und dadurch seine Erwerbsersatzentschädigung unrechtmässig kürze.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war ab dem 10. Juli 2023 im Rahmen des Personalverleihvertrages mit Y.___ für die Z.___ AG tätig. Der Beschwerdeführer erhielt dabei einen Stundenlohn von Fr. 46.16 zuzüglich Fr. 3.84 (8,33 %) Ferienentschädigung (Urk. 8/55). Er erzielte gemäss Auskunft von Y.___ vom 29. Juli 2024 (Urk. 8/110) im Juli 2023 ein Einkommen von Fr. 5'637.50 (vgl. aber Urk. 8/61/5), im August 2023 von Fr. 5'112.50 (vgl. auch Urk. 8/61/4), im September 2023 von Fr. 2'787.50 (vgl. auch Urk. 8/61/3), im Oktober 2023 von Fr. 8'057.50 (vgl. aber Urk. 8/61/2) und im November 2023 von Fr. 787.50 (vgl. auch Urk. 8/61/1). In diesen Beträgen ist die Ferienentschädigung entgegen der vom Beschwerdeführer mehrfach eingereichten Aufstellung (u.a. Urk. 8/59, Urk. 8/121) bereits enthalten. Im Dezember 2023 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Auskunft von Y.___ minus Fr. 1'450.--, da ihm in den Vormonaten zu viel ausbezahlt worden sei (Urk. 8/110). Vom 22. August bis 17. September 2023 war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung, wobei der erzielte Zwischenverdienst (exklusive Ferienentschädigung) angerechnet wurde (Urk. 8/106/3). Ab dem 6. November 2023 bezog der Beschwerdeführer wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/106/1).

    Wie sich aus den Akten ergibt, lag dem Beschwerdeführer im Oktober 2023 ein Arbeitsvertragsangebot der Z.___ AG vor, gemäss welchem er ab dem 6. November 2023 zu einem Monatslohn von Fr. 7'500. zuzüglich 13. Monatslohn angestellt worden wäre (Urk. 8/57/1). Dieses Einkommen entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'125. (Fr. 7'500.—x 13 : 12). Bei Y.___ hatte der Beschwerdeführer in 90 Tagen ohne Abzug der Rückzahlung von Dezember 2023 in Höhe von Fr. 1'450. ein Einkommen von insgesamt Fr. 22'382.50 erzielt (Fr. 5'637.50 + Fr. 5'112.50 + Fr. 2'787.50 + Fr. 8'057.50 + Fr. 787.50; Urk. 8/110), was – unter Abzug der Zeiten, in welchen der Vertrag ausgesetzt war - einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. Fr. 7'460. (Fr. 22'382.50 : 3) entspricht. Aus den aktenkundigen Lohnabrechnungen (Urk. 8/61) ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer nicht ein Vollzeitpensum leistete (total 487,25 Stunden [15,75 Stunden + 190,25 Stunden + 55,75 Stunden + 102,25 Stunden + 123,25 Stunden]). Das bei Y.___ erzielte Einkommen war somit tiefer als das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ab 6. November 2023 bei der Z.___ AG hätte erzielen können. Da glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer ohne den anstehenden Zivildienst das Angebot der Z.___ AG angenommen hätte (vgl. sinngemäss Urk. 8/40), ist von einem hypothetischen Einkommen während der Dienstleistung von monatlich Fr. 8'125.-- auszugehen. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'125. ergibt sich ein Tagesansatz von Fr. 216.80 (Fr. 8'125.-- : 30 = Fr. 270.85; Fr. 271. x 0,8 = Fr. 216.80).

3.2

3.2.1    Strittig und zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der Dienstleitung Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld hat oder ob das Taggeld auf Basis des erlittenen Erwerbsausfalls, das heisst der Differenz zwischen dem ohne Dienstleistung erzielten Einkommen und dem während der Dienstleitung bei Y.___ effektiv erzielten Einkommen, zu berechnen ist.

3.2.2    Massgebend für die Höhe der Entschädigung ist gemäss Wortlaut des EOG grundsätzlich das vordienstliche Erwerbseinkommen (vgl. Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 11 Abs. 1 EOG). Eine Regelung, dass der während der Dienstzeit effektiv erlittene Lohnausfall für die Höhe der Entschädigung massgebend wäre, beinhaltet das EOG nicht. In der EOV finden sich verschiedene Artikel, welche die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung von Dienstleistenden regeln (Art. 4 EOV ff.). Eine Regelung, dass ein allfälliges während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung zu berücksichtigen wäre, ist der EOV aber ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass während eines Zivildiensteinsatzes eine zusätzliche Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich e contrario aus Art. 35 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG), ist doch während des Einsatzes nur eine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes verboten (explizit dazu die Botschaft zum ZDG vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609 ff., 1685). Ob bzw. wie ein während eines Zivildiensteinsatzes in einem anderen Betrieb bzw. als Selbständigerwerbender erzieltes Einkommen bei der Taggeldberechnung zu berücksichtigen ist, ergibt sich aber aus dem ZDG und der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (ZDV) nicht.

3.2.3    Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGE 145 III 169 E. 3.3, 144 II 281 E. 4.5.1).

3.2.4    Während – wie dargelegt – weder das EOG, die EOV, das ZDG noch die ZDV sich explizit zur Frage, äussern, ob bzw. inwieweit ein während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Entschädigung anzurechnen ist, äussert sich die Botschaft zum EOG dazu (BBl 1951 III 297, 308 ff.): «Es bedarf keiner nähern Begründung, dass auch die zu schaffende, neue gesetzliche Regelung alle Wehrmänner, die vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausübten, in die Entschädigungsberechtigung einbeziehen muss. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass nur jene Wehrmänner, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, entschädigungsberechtigt sein sollen. Die Abklärung, ob in jedem einzelnen Fall ein direkter oder indirekter Erwerbsausfall eintritt oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfang, würde jedoch auf derartige Schwierigkeiten stossen, insbesondere bei den Selbständigerwerbenden, dass eine Beschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf jene, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann. Es ist vielmehr, wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, von der sicherlich meist zutreffenden Vermutung auszugehen, dass die Leistung von Militärdienst für jeden Erwerbstätigen einen Erwerbsausfall zur Folge hat.» Nachdem vom Parlament bezüglich massgebliches Erwerbseinkommen der bundesrätliche Entwurf des EOG übernommen wurde, ergibt sich aus dem Gesagten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung einzig das vordienstliche Einkommen massgebend sein soll. Der Gesetzgeber war sich dabei im Klaren, dass in Einzelfällen das vordienstliche Einkommen nicht dem Erwerbsausfall entspricht. Nichtsdestotrotz verzichtete er – auch aus Praktikabilitätsgründen – bewusst auf eine spezifische Regelung. Es handelt sich deshalb bei der fehlenden Regelung der Anrechnung eines allfälligen Einkommens während der Dienstleistung um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, weshalb kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung besteht.

3.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Dienstleistung vom 4. bis 26. Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 216.80 hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder in der entsprechenden Höhe ausgerichtet hat (Urk. 8/88-93, Urk. 8/103), hat sie weder dem Beschwerdeführer Taggelder nachzuzahlen noch hat der Beschwerdeführer Taggelder zurückzuerstatten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von Fr. 9'394.45 zurückfordert, ist deshalb ersatzlos aufzuheben.


4.    Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. Dezember 2023 bis 30. April 2024 basierend auf dem effektiv geschuldeten Tagesansatz von Fr. 216.80 fest und richtete die Entschädigung entsprechend aus (Urk. 8/88-93) Am 7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103). Die Ausrichtung der Taggelder erfolgte somit fristgerecht, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Verzugszinsen zu leisten hat.


5.    Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000. bzw. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- geltend (Urk. 11, Urk. 21, Urk. 26; Urk. 31). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsansprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Da der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht noch keinen Entscheid erlassen (Art. 56 Abs. 2 ATSG), ist betreffend Genugtuungsansprüche auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 19 ff. des Haftungsgesetzes; § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung).


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2024 ersatzlos aufzuheben ist. Im weitergehenden Umfang ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. auch Urk. 18), abzuweisen.


7.    Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. September 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaWyler