Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
EE.2026.00001
.
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. April 2026
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1Die X.___ GmbH wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügungen vom 7. September 2022 zur Rückzahlung von für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen in der Höhe von total Fr. 51'612.55 verpflichtet, was die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 bestätigte (Urk. 7/115). Hiergegen führte die X.___ GmbH am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/123/3-13). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2024.00004 vom 6. November 2024 ab (Urk. 7/132). Die von der X.___ GmbH dagegen am 20. Januar 2025 (Urk. 7/137/2-16) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_40/2025 vom 22. August 2025 ab (Urk. 7/147).
1.2Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 ersuchte die X.___ GmbH die Ausgleichskasse um Erlass des Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 51'612.55 (Urk. 7/149). Die Ausgleichskasse wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 13. November 2025 ab (Urk. 7/162). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 15. Dezember 2025 Einsprache (Urk. 7/166), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 13. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Januar 2026 die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erlassen sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2026 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-176), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Gesellschafterin und ihr Gesellschafter, Y.___ und Z.___, jeweils per Ende Monat Lohnzahlungen über einen Lohndurchlauf «neutralisiert» hätten und schliesslich als Schuld (Haben) auf das Kontokorrent von Y.___ und Z.___ gebucht hätten. Mit dieser Buchung auf das Kontokorrent habe die Beschwerdeführerin den Lohn an Y.___ und Z.___ entrichtet. Denn ab diesem Zeitpunkt habe sich die Schuld der Firma gegenüber den Gesellschaftern entsprechend erhöht. Daran ändere nichts, dass die Auszahlung vom Firmenkonto erst später auf das Privatkonto der beiden erfolgt sei. Eine Lohneinbusse sei somit weder im Zeitpunkt der Gesuche noch im Zeitpunkt der Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gegeben gewesen. Es könne folglich nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Leistungen ausgegangen werden. Weil die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei und die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, sei die Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte nicht erforderlich. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung könne nach dem Gesagten somit nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Es sei zwar zutreffend, dass bereits mit dem später vom Bundesgericht bestätigten Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2024 das Fehlen einer Lohneinbusse festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 7). Hierbei könne aber die unbestrittene Tatsache, dass Y.___ und Z.___ erst nach der Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallsentschädigung eine Lohnzahlung zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten erhalten hätten, nicht unberücksichtigt bleiben (Urk. 1 S. 7, S. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bedeute die Feststellung, dass eine Lohneinbusse weder im Zeitpunkt der Gesuche noch im Zeitpunkt der Auszahlungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorgelegen habe, nicht zwangsläufig, dass von einem bösgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Leistungen ausgegangen werden müsse. Bislang hätten sich das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht zur Frage des guten Glaubens nicht geäussert (Urk. 1 S. 7). Zu prüfen sei, ob Z.___ und Y.___ ihre Angaben namens der Beschwerdeführerin im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wider besseres Wissen getätigt oder es grobfahrlässig unterlassen hätten, die Buchhaltung des Unternehmens und/oder die eigenen Bankkontoauszüge zu konsultieren und den korrekten Lohn zu deklarieren (Urk. 1 S. 8). Für Ersteres bestünden keine Hinweise und auch Letzteres müsse klarerweise verneint werden, da die Löhne für die Zeitperiode Januar bis Juni 2021 allesamt erst ab 19. August 2021 mit der neuen Buchhaltungssoftware nachgebucht worden seien (Urk. 1 S. 9). Auch die Gutschriften auf dem Kontokorrent «Y.___ und Z.___» für die Monate Januar bis Juni 2021 seien nicht bereits am 31. Januar 2021, 28. Februar 2021, 31. März 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021 und 30. Juni 2021 erfolgt. Zwar könne jetzt im Journal der Buchhaltung nachgelesen werden, dass die jeweiligen Buchungen auf das fragliche Kontokorrent (Konto 2100) jeweils per Ende Monat (erstmals per 31. Januar 2021) gemacht worden seien. Diese Buchungen seien aber, wie ausgeführt, erst ab 19. August 2021 und somit nachträglich getätigt worden. Am 31. Januar 2021, 28. Februar 2021, 31. März 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021 und 30. Juni 2021 hätten Y.___ und Z.___, somit (noch) keine Forderung auf den Januar-, Februar-, März-, April-, Mai- und Junilohn (2021) haben können, welche sie jederzeit für sich hätten beziehen können. Eingedenk dessen und bei gegebener Umsatzeinbusse und angenommenem Lohnausfall in den Monaten Januar bis Juni 2021 sei vom guten Glauben der für sie handelnden Y.___ und Z.___ hinsichtlich des Anspruches auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugehen. Eine Grobfahrlässigkeit habe nicht vorgelegen. Bei den Verbuchungen hätten Y.___ und Z.___ alles ihnen Zumutbare unternommen, um alles richtig zu machen (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin habe die Leistungen folglich im guten Glauben bezogen. Die Frage, ob zudem auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte vorliege, habe die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid bewusst offen gelassen (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdeführerin könnte aber nicht mehr existenzwahrend wirtschaften, wenn die für sie eine grosse Härte darstellende Rückforderung nicht erlassen würde (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1
3.1.1 Wie ausgeführt, befasste sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einzig mit der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (E. 2.1). Allerdings ist bereits die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht gegeben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.1.2 Mit BGE 150 V 57 betreffend eine um Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Corona-Erwerbsausfallentschädigung ersuchende juristische Person entschied das Bundesgericht, dass die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nur bejaht werden könne, wenn eine Überschuldung eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Eine solche liege bei einer GmbH gemäss Art. 725 in Verbindung mit Art. 820 des Obligationenrechts (OR, je in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 725a i.V.m. Art. 820 OR in der ab 1. Januar 2023 gültigen Gesetzesfassung) vor, wenn durch Kapitalverluste das gesamte Eigenkapital und sogar ein Teil des Fremdkapitals nicht mehr gedeckt seien, weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten (BGE 150 V 57 E. 5.3.4).
3.1.3 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 51'612.55 wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Das Bundesgericht fällte sein Urteil am 22. August 2025 (Urk. 7/147), womit die Rückforderung der Beschwerdegegnerin mit diesem Urteil an jenem Tag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Zum Beleg für ihr Vorbringen, dass die Begleichung der Rückforderung für sie eine grosse Härte darstellen würde, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Erlassgesuch vom 13. Oktober 2025 (Urk. 7/149) die Bilanz per 30. September 2025 (Urk. 7/157) eingereicht. In dieser Bilanz wurden Aktiven in der Höhe von Fr. 179'518.03 (inkl. flüssige Mittel im Betrag von Fr. 96'878.67 in Form von Bankguthaben auf zwei Konti bei der PostFinance, Urk. 7/157/1) und Passiven in derselben Höhe bestehend aus kurzfristigem Fremdkapital in der Höhe von Fr. 59'737.93 (inkl. kurzfristiger Rückstellungen: Fr. 55'000.-- und Kontokorrent von Y.___ und Z.___: Fr. 2'977.92), langfristigem Fremdkapital im Betrag von Fr. 0.--, Eigenkapital in der Höhe von Fr. 63'326.85 (Kapital: Fr. 20'000.-- + Reserven bestehend aus Gewinnvortrag: Fr. 43'326.85) und Gewinn im Betrag von Fr. 56'453.25 ausgewiesen (Urk. 7/157/2). Von einer Überschuldung oder einer unmittelbar drohenden Überschuldung konnte am damaligen Bilanzstichtag nicht gesprochen werde, da das Vermögen der Beschwerdeführerin deren Verbindlichkeiten (inkl. der erwarteten Verbindlichkeiten, für die die verhältnismässig hohen Rückstellungen im Betrag von Fr. 55'000.-- gebildet wurden) mehr als ausreichend gedeckt hat. Das Bundesgericht hielt in BGE 150 V 57 E. 5.3.5 fest, dass bei der Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte bei der Rückerstattung von zu viel ausgerichteter Corona-Erwerbsausfallentschädigung durch eine juristische Person ein strenger Massstab anzulegen sei. Es lässt sich nicht sagen, dass die Begleichung der Rückforderung in der Höhe von Fr. 51'612.55 (allenfalls in Raten) für die Beschwerdeführerin am 30. September 2025 eine Existenzfrage gewesen wäre. Zu ergänzen ist, dass in der im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bilanz per 31. Dezember 2025 Aktiven im Wert von Fr. 150'642.47 aufgeführt werden (Urk. 3/5). Dabei sticht ins Auge, dass das Anlagevermögen in dieser Bilanz deutlich tiefer (mit Fr. 39'916.12 statt mit Fr. 57'988.02) bewertet wurde (Urk. 3/5, Urk. 7/157/1). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb etwa der Personenwagen am 30. September 2025 noch Fr. 20'900.-- und — drei Monate später — am 31. Dezember 2025 nur noch Fr. 12'540.-- Wert gehabt haben sollte (E. 3/5, Urk. 7/157/1). Ein Mittelabfluss ist dadurch nicht belegt. Dieser Umstand lässt damit auch den Rückschluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin (entgegen ihrer eigenen Darstellung mit der Bilanz vom 30. September 2025, Urk. 7/157) im hier massgebenden Zeitpunkt, als die Rückforderung mit dem Urteil des Bundesgerichts am 22. August 2025 (Urk. 7/147) in Rechtskraft erwachsen ist, doch unmittelbar von einer Überschuldung bedroht gewesen sein könnte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben, weil sich ihre flüssigen Mittel nach der Begleichung der Rückforderung und der Bezahlung der (unbelegt gebliebenen) monatlichen Fixkosten in der Höhe von ca. Fr. 21'000.-- bereits in einem Monat auf rund Fr. 18'000.-- reduzieren würden (Urk. 1 S. 11). Dieses Vorbringen verfängt nicht, da die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit auch Einnahmen generieren könnte, womit nicht allein der Mittelabfluss zu berücksichtigen wäre. Weitere Abklärungen dazu sind nach dem hiervor Ausgeführten aber nicht erforderlich.
Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist nach dem Gesagten nicht erfüllt.
3.2
3.2.1 Fehlt es an der Erlassvoraussetzung der grossen Härte, so muss die Voraussetzung des guten Glaubens an sich nicht geprüft werden, da beide Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ATSG zusammen gegeben sein müssen (E. 1.1). Angesichts dessen, dass sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf diesen Gesichtspunkt stützt, wird nachfolgend aber aufgezeigt, dass aufgrund der vorliegenden Akten die für die Beschwerdeführerin handelnden Y.___ und Z.___ sich nicht auf den guten Glauben berufen könnten.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen folgendermassen: Da sie vor dem 19. August 2021 noch gar nicht mit der neuen Buchhaltungssoftware habe arbeiten können, heisse dies zwangsläufig, dass die Buchhaltung per 31. Dezember 2021 vom 18. Februar 2022 erst ab dem 19. August 2021 nachgebucht worden sei. Somit sei es gar nicht möglich gewesen, dass sie die Löhne für die hier interessierenden Monate Januar bis und mit Juni 2021 jeweils am 31. Januar 2021, 28. Februar 2021, 31. März 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021 und 30. Juni 2021 über das Lohntool im entsprechenden Monat habe verbuchen können (Urk. 1 S. 10).
3.2.3 Das Bundesgericht hielt in E. 5.1.2 des Urteils vom 22. August 2025 unter anderem fest, das Sozialversicherungsgericht habe die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht habe aufzeigen können, weshalb den — von keiner Seite angezweifelten — Umständen im Zusammenhang mit dem Wechsel auf die neue Buchhaltungssoftware eine entscheidende Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, mit echtzeitlichen Dokumenten aus der Buchhaltung des ersten Halbjahres 2021 aufzuzeigen, dass die letztlich mit der neuen Software erstellte und von der Beschwerdeführerin aufgelegte Lohnbuchhaltung für die Monate Januar bis Juni 2021 nicht den echtzeitlichen tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Dies habe sie aber weder im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht noch im bundesgerichtlichen Verfahren getan und sich stattdessen darauf beschränkt, auf die Unmöglichkeit zu verweisen, in der neuen Lohnbuchhaltung vor dem 19. August 2021 Buchungen zu tätigen. Dabei habe sie nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die blosse Tatsache, dass die neue Business Software technisch begingt erst ab einem bestimmten Stichtag nutzbar gewesen sei, Einfluss auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Lohnforderungen Januar bis Juni 2021 gehabt haben soll (Urk. 7/147/6).
Im Lichte dieser Ausführungen ist es bezüglich der hier relevanten Frage des guten Glaubens beim Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen ebenso wenig massgebend, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Gesellschafter erst ab dem 19. August 2021 mit der neuen Buchhaltungssoftware arbeiten konnten (E. 3.2.2) und dabei alles ihnen Mögliche zur Vornahme einer korrekten Buchhaltung unternommen haben (E. 2.2). Wie mit Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 6. November 2024 festgehalten, richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung unter anderem deswegen aus, weil Y.___ und Z.___ in den Antragsformularen angegeben hatten, dass die Beschwerdeführerin keine Löhne ausbezahlt habe (E. 3.2.1 jenes Urteils, Urk. 7/132/9). Nun könnten die Löhne bereits bei Anwendung des alten Buchhaltungsprogramms — gemäss Bundesgerichtsurteil arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Wechsel des Buchhaltungsprogramms mit einer Software namens «banana» (Urk. 7/147/5-6) — als Gutschrift zurückbehalten und damit realisiert worden sein, hat doch das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. November 2024 ebenfalls festgestellt, dass auch die Löhne in den Jahren 2017 bis 2019 nicht monatlich ausbezahlt worden waren (E. 3.2.4 jenes Urteils, Urk. 7/132/12-13). Daher ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass Y.___ und Z.___ die Fragen nach der nicht vorhandenen Lohnzahlung bei einem (allenfalls) bestehenden Lohnguthaben gegenüber der Beschwerdeführerin entweder wider besseren Wissens oder — im eher unwahrscheinlichen Fall, dass sie sich an ihre eigenen Buchungen nicht mehr erinnern konnten — zumindest grobfahrlässig falsch beantworteten, da sie keine Einsicht in die Buchhaltung nahmen. Dass in der fraglichen Periode keine Löhne realisiert worden sind, könnte nur anhand der echtzeitlichen Buchhaltungsunterlagen aus der Zeit von Januar bis Juni 2021 nachgewiesen werden, welche dem Sozialversicherungsgericht von der Beschwerdeführerin aber nach wie vor vorenthalten werden. Wie vom Bundesgericht festgehalten wurde (E. 3.2.3), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin die Einreichung dieser Buchhaltungsunterlagen nicht möglich sein soll.
Demnach wäre auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu verneinen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher