Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2025.00003
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 9. Dezember 2025
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt das Betreiben von Bekleidungsgeschäften und Nähateliers (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der X.___ GmbH vom 19. September 2020 bis 30. September 2021 eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus (Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/31, Urk. 7/34, Urk. 7/37, Urk. 7/40).
1.2 Mit Rückforderungsverfügungen vom 28. September 2022 forderte die Ausgleichskasse von der X.___ GmbH die im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 5'013.80 zurück (vgl. Urk. 7/79/1, ferner Urk. 7/69-75). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2022 fest (Urk. 7/79). Gleichentags verfügte sie die Rückforderung von weiteren Fr. 23'874.60 an ausgerichteter Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Rückforderungsverfügungen vom 23. November 2022, Urk. 7/80-90). Dazu erklärte sie mit beigelegtem separatem Schreiben, dass der alte Einzahlungsschein über Fr. 5'013.80 nichtig sei und neu für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 der gesamte Betrag in der Höhe von Fr. 28'888.40 zurückgefordert werde (Urk. 7/78).
1.3 Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2022 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil EE.2023.00002 vom 17. Mai 2023 gut und wies die Sache zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 7/126).
1.4 Gegen die Rückforderungsverfügungen vom 23. November 2022 hatte die X.___ GmbH am 9. Januar 2023 Einsprache erhoben (Urk. 7/99) und tags darauf am 10. Januar 2023 ein Erlassgesuch gestellt (Urk. 7/97). Am 6. Juli 2023 ergänzte sie ihre Einsprache (Urk. 7/130).
1.5 Mit Verfügung vom 22. August 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse die X.___ GmbH, die zu Unrecht ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in der Höhe von Fr. 28'888.25 zurückzuerstatten (Urk. 7/132). Hiergegen erhob die Gesellschaft am 28. September 2023 Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (Urk. 7/135). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/139). Nach Ablauf der Beschwerdefrist wies sie das Gesuch um Erlass der Rückerstattung – nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung vom 13. März 2025 [Urk. 7/142] und Einsprache vom 5. Mai 2025 [Urk. 7/146]) – mit Entscheid vom 20. Mai 2025 ab (Urk. 7/151 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 20. Mai 2025 (Urk. 2), es habe zu keinem Zeitpunkt eine 100 % Erwerbseinbusse bestanden. Dies hätte Y.___ im Zeitpunkt der Anmeldung wissen müssen. Indem die in der Anmeldung für Corona-Ersatzentschädigung gemachten Angaben nicht den effektiven Verhältnissen entsprochen hätten, liege eine grobe Meldepflichtverletzung vor, weshalb nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugehen sei. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt und dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung könne nicht entsprochen werden.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie habe im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen bei Erwerbsausfällen im Zusammenhang mit Corona für Y.___ eine Erwerbsausfallentschädigung erhalten, wobei die Zahlungen direkt an sie ausbezahlt worden seien. Erst im Januar 2022 habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) angeordnet, die Entschädigungen direkt an die Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung auszubezahlen und nicht mehr an die Arbeitgeber. Die vorliegend interessierenden Corona-Erwerbsersatzentschädigungen (17. September 2020 bis 30. September 2021) seien noch vor der erwähnten aufsichtsrechtlichen Anordnung im Januar 2022 an die Arbeitgeberin überwiesen worden anstatt an den Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung. Wäre die Anordnung des BSV schon früher erfolgt, würde sich die Frage der Rückforderung nicht stellen. Die Frage der Rückforderung stelle sich nur infolge der Auszahlung durch die Ausgleichskasse an die falsche Person. Angesichts dieses schwerwiegenden Fehlers auf Seiten der Ausgleichskasse könne es nicht angehen, der Beschwerdeführerin eine grobe Melde- und Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen und den guten Glauben zu verneinen. Es dürfe bei der Beschwerdeführerin kein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflicht gelegt werden als beim Rechtsanwender. Betreffend die falsche Lohndeklaration führte die Beschwerdeführerin aus, ihr externer Buchhalter habe die Corona-Entschädigungen zum Lohn dazugerechnet. Der AHV-Lohn von Y.___ sei gemäss Arbeitsvertrag deklariert worden, die Firma sei aber nicht in der Lage gewesen, den Lohn tatsächlich auszubezahlen. Jedenfalls habe sie gutgläubig gehandelt.
3.
3.1 Den bei den Kassenakten liegenden Antragsformularen ist zu entnehmen, dass Y.___ für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 – abgesehen vom Monat Januar 2021 (Urk. 7/13) – jeweils einen AHV-pflichtigen Jahreslohn 2019 in der Höhe von Fr. 45’600.-- oder ein monatliches Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 4'000.-- (basierend auf dem Lohnausweis für das Jahr 2019; vgl. z.B. Urk. 7/17) angegeben hat (vgl. Urk. 7/9 f. [17. September bis 31. Oktober 2020], Urk. 7/6 f. [November 2020], Urk. 7/8 [Dezember 2020], Urk. 7/15 [Februar 2021], Urk. 7/18 [März 2021], Urk. 7/23 [April 2021], Urk. 7/26 [Mai 2021], Urk. 7/30 [Juni 2021], Urk. 7/33 [Juli 2021], Urk. 7/36 [August 2021], Urk. 7/39 [September 2021]). Gemäss Angaben von Z.___ bezog Y.___ im Jahr 2019 jedoch einen Lohn von Fr. 36'000.- bzw. monatlich Fr. 3'000.-- (vgl. Urk. 7/77). Insofern machte Y.___ im Namen der Beschwerdeführerin seine Angaben im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung entweder wider besseres Wissen – falls er sich beim Ausfüllen der Formulare ab Januar 2021 nicht mehr an den deklarierten Lohn im Jahr 2019 zu erinnern vermochte – oder er unterliess es grobfahrlässig die Buchhaltung des Unternehmens und/oder die eigenen Bankkontoauszüge zu konsultieren und den korrekten bzw. deklarierten Lohn anzugeben.
3.2 Des Weiteren wurden in den Anmeldeformularen der ausbezahlte Lohn im (jeweiligen) Antragsmonat mit «0» beziffert beziehungsweise es wurde ein vollständiger Lohnausfall von Y.___ behauptet (Urk. 7/9 [17. September bis 31. Oktober 2020], Urk. 7/6 [November 2020], Urk. 7/8 [Dezember 2020], Urk. 7/13 [Januar 2021], Urk. 7/15 [Februar 2021], Urk. 7/18 [März 2021], Urk. 7/23 [April 2021], Urk. 7/26 [Mai 2021], Urk. 7/30 [Juni 2021], Urk. 7/33 [Juli 2021], Urk. 7/36 [August 2021], Urk. 7/39 [September 2021]), was gemäss Buchhaltungsunterlagen nicht den Tatsachen entsprach (vgl. den Kontoauszug der Beschwerdeführerin, insbesondere das Konto Löhne, im Jahr 2020 [Urk. 7/103/18] und im Jahr 2021 [Urk. 7/104/74], siehe ferner dazu auch die Übersicht im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 [Urk. 7/139]). Dieser Lohnfluss musste Y.___ bekannt gewesen sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war (Urk. 7/2). Als solcher hatte er Kenntnis von der Buchhaltung des Unternehmens oder er hätte von der Buchhaltung zumindest Kenntnis nehmen müssen, denn die Oberleitung der Gesellschaft und die Ausgestaltung des Rechnungswesens gehören zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 des Obligationenrechts, OR). Die Kenntnis der Verbuchung des Lohnes in der Höhe von monatlich Fr. 4'344.20 in den Monaten September bis Dezember 2020 (vgl. Urk. 7/103/18) resp. von monatlich Fr. 3'469.40 im Jahr 2021 (vgl. Urk. 7/104/74) ist ihm somit anzurechnen, unabhängig davon, wer die Lohnbuchhaltung führte (vgl. E. 2.2). Gleichwohl hat er im Namen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in den Anmeldeformularen angegeben, dass ihm in der Zeitperiode vom 17. September bis 30. September 2021 kein Lohn ausbezahlt worden sei. Ungeachtet dessen wie gut er das Konzept der Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der damaligen Zeit verstanden hat, konnte er bzw. die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er für dieselben Zeitperioden gleichzeitig Lohn und eine Lohnausfallsentschädigung (vgl. Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) beziehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3). Im Antragsformular wird klar nach «Lohn» bzw. «Lohnausfall» in der entsprechenden Periode gefragt. Von ungenauer Fragestellung kann deshalb – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) – keine Rede sein. Die unterbliebene Meldung des in den Monaten September 2020 bis September 2021 erzielten Lohnes wirkte sich auf den Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass ein Verschweigen des in der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 erzielten Lohnes sich auf seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auswirken wird.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen fälschlicherweise an die Firma anstatt an die natürliche Person ausbezahlt hat (E. 2.2), ist vorliegend nicht von Belang, verneinte die Beschwerdegegnerin den guten Glauben doch, da die Voraussetzung der Lohneinbusse von Y.___ als Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Position nicht gegeben war.
3.3 Folglich haben die Beschwerdeführerin beziehungsweise Y.___ die Corona-Erwerbsaufallentschädigungen für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 nicht in gutem Glauben bezogen. Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da beide Voraussetzungen zusammen gegeben sein müssen (E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgewiesen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler