Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: EE.2024.00001 [9C_694/2024 vom 23.12.2024]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2024.00001


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 27. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiffeur und Detail-handel) seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. www.zefix.ch).

    Am 30. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 11/2-3; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatzeinbusse; Urk. 11/11-12, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/20, Urk. 11/22, Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31, Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/41 und Urk. 11/43). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 11/4-10, Urk. 11/13, Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/26, Urk. 11/28, Urk. 11/32, Urk. 11/34, Urk. 11/38 und Urk. 11/42). Mit Verfügung vom 15. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf CoronaErwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 11/46).

    Mit Rückforderungsverfügungen vom 22. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten die im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 77'638.90 zurück (Urk. 11/50-63). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 11/65/1; vgl. auch Urk. 11/65/51-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Mai 2022 abwies (Urk. 11/87). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00049 vom 20. März 2023 ab (Urk. 11/105). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2023 vom 9. August 2023 nicht eingetreten (Urk. 11/114).

1.2    Mit weiteren Anmeldungen vom 31. Mai und 1. Juni 2022 (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92-93) machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/ erheblicher Umsatzeinbusse für die Monate Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 geltend. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 11/106). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2023 Einsprache (Urk. 11/110), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 abwies (Urk. 11/117 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 11/1-118]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024, mit dem die Beschwerdegegnerin die am 17. Mai 2023 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 11/106) bestätigte. Den Anspruch für den Monat Oktober 2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. November 2021 verneint (Urk. 11/46).

1.2    Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).

    Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis entscheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis).

1.3    Auf das zweite Leistungsbegehren für den Monat Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und die Verfügung vom 17. Mai 2023 erweist sich insoweit als nichtig. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein.

1.4    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022. Auf die darüberhinausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe wegen Covid viele Kunden verloren. Viele ihrer Kunden hätten Angst vor einer Ansteckung gehabt oder hätten keine Maske tragen wollen (Urk. 1).


3.

3.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krank-heiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetz-lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid19Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

3.2    Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich-tungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid19Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

    Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid19Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

3.3    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

    Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode von November 2021 bis 16. Februar 2022. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.

3.4    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

3.5    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

3.6    Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abrufbaren] Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erweiterten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit. a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

    Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4 bzw. Ziff. 1.1.3 in der ab 25. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschenchern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom 31. Mai und 1. Juni 2022 für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92-93) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2021 sowie im Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92). In der Verfügung vom 17. Mai 2023 sowie im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

4.2    Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

4.3    Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

    Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch der Coiffeursalon der Beschwerdeführerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 3.6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte. Dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Massnahmen eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Mit ihrer Argumentation, wonach der Rück-gang der Nachfrage nach Coiffeur-Terminen auf die im November 2021 bis 16. Februar 2022 geltende Maskenpflicht in Innenräumen sowie die epidemio-logische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil sie weniger Kunden gehabt habe (vgl. E. 2.2), vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Masken-tragpflicht beeinträchtigte den Betrieb des Coiffeursalons nicht, war doch eine uneingeschränkte Behandlung der Kunden möglich (vgl. auch Urteile des hiesigen Gerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022, EE.2022.00064 vom 30. November 2022 und EE.2022.00073 vom 20. Juli 2023 sowie in Sachen der Beschwerdeführerin selber EE.2022.00049 vom 20. März 2023 E. 5.1). Betreffend Einhaltung eines Schutzkonzeptes waren die erlassenen Regelungen zum Schutz-konzept geprägt von der Zugangsbeschränkung mit Zertifikat, dem sogenannten «Covid-Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungsbereiche Covid-Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 23. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Mangels anderer Angaben der Beschwerdeführerin spielte das «Covid-Zertifikat» für den Betrieb des Coiffeursalons aber keine Rolle, weshalb weitere Ausführungen dazu unterbleiben können. Die Beschwerdeführerin selbst begründet die geltend gemachte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der Kunden, sich anzustecken (E. 2.2). Bei der Angst der Kunden vor einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme, sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Soweit ihre Kunden aus subjektiven Gründen keine Coiffeurtermine mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Für eine dadurch erlittene Umsatzeinbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. E. 3.5). Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eine gefährdete Person war (Urk. 1), nichts zu ihrem Vorteil ableiten lässt; anspruchsbegründend sind erhebliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 3.5). Überdies ist die Beschwerdeführerin geimpft (vgl. Urk. 1). Geimpfte Personen werden nicht mehr als besonders gefährdete Personen eingestuft und haben daher keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung (Rz. 1041.10a KS CE).

4.4    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode von November 2021 bis 16. Februar 2022 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler