Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2025.00077

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00077



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 10. Dezember 2025

in Sachen

Ascaro Vorsorgestiftung

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Luca Eigensatz

Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG

Alpenquai 28a, 6005 Luzern


gegen


X.___

c/o Y.___

Beklagte











Nach Einsicht in die Eingabe der Ascaro Vorsorgestiftung vom 7. Oktober 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob:

1.    Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 25'734.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025 sowie Betreibungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen.

2.    Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt für den Betrag von Fr. 25'734.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025 vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

unter dem Hinweis,

dass die Beklagte mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Urk. 4) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 5), sodass androhungsgemäss (Urk. 4) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass die Beklagte sich der Klägerin per 1. Januar 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Anschlussvertrag, Urk. 2/3),

dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 31. Juli 2025 auflöste (Schreiben vom 24. April 2025, Urk. 2/16),

dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/19) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 31'601.40 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf die jeweils einzelnen fälligen Beitragsforderungen (für die Monate Dezember 2024 bis Juli 2025) in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 20. August 2025, Urk. 2/19),

dass die Beklagte in der Folge die Beitragsforderung von Fr. 5'867.10 für den Monat Dezember 2024 beglich (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4),

dass sich die eingeklagte Forderung aus den Beitragsausständen für die Monate Januar 2025 bis Juli 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 25'734.30 zusammensetzt (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/5-11), die Beitragsausstände sich aus den Akten ergeben und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3) haben und diese ab 1. Mai 2025 (mittlerer Verfall) geschuldet sind,

dass die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2024 in Höhe von Fr. 104.-- (Urk. 2/19) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG)

dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25'734.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025 zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 20. August 2025 Urk. 2/21) im entsprechenden Umfang aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der praktisch vollständig unterliegenden Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind,

dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weitgehend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,



erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 25'734.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 20. August 2025) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luca Eigensatz

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




CurigerSonderegger