Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2025.00076
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. März 2026
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich
gegen
Stiftung 2. Säule swissstaffing
Churerstrasse 135, 8808 Pfäffikon SZ
Beklagte
Zustelladresse: Stiftung 2. Säule swissstaffing
c/o Aon Suisse SA
Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1972 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und übte ab 1990 diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt als Lagerist für die Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 25. November 2011). Im Zusammenhang mit seit Oktober 2011 bestehenden Rückenbeschwerden meldete er sich am 4. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. In der Folge liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 7. August 2015). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 eine befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. Urk. 2/9 S. 2).
1.2 Diese veranlasste in der Folge die erneute polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Z.___-Gutachten vom 28. Oktober 2019) und sprach diesem mit Verfügung vom 12. Januar 2022 vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 sowie vom 1. November 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Rente, vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 eine Viertelsrente und vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 eine ganze Rente zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2022 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm auch für die Zeit ab August 2013 bis Oktober 2014 und ab August 2015 bis Juni 2017 sowie ab Juli 2019 zukünftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (vgl. Urk. 2/9 S. 2).
1.3 Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 bat der Vertreter des Versicherten bei der Swissstaffing BVG-LPP Stiftung 2. Säule (Swissstaffing) um Berechnung und Mitteilung der seinem Mandanten zustehenden PK-Leistungen. Mit Schreiben vom 23. September 2022 bat diese um Zustellung des Urteils nach Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens. Im Rahmen eines vom Versicherten angehobenen Betreibungsverfahrens hatte die Swissstaffing Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 24. August 2022 erhoben. Die am 30. November 2022 erhobene Klage betreffend Berechnung der Leistungen ab 1. Juli 2017 bis und mit Juni 2019 sowie Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wies das hiesige Gericht als zurzeit unbegründet ab (Urk. 2/9 S. 2 und S. 7).
1.4 Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2022 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. März 2025 teilweise gut, unter Feststellung der nachfolgenden Rentenansprüche (Urk. 2/1):
- Ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015
- Dreiviertelsrente vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2017
- Ganze Rente vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018
- Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2018
Die entsprechende das Gerichtsurteil umsetzende Verfügung der IV-Stelle datiert vom 21. August 2025 (Urk. 2/2).
1.5 Mit Schreiben vom 28. August 2025 bat der Vertreter des Versicherten die Swissstaffing – unter Hinweis darauf, dass die Rentenhöhe gemäss Verfügung vom 21. August 2025 nicht angefochten werde – um Berechnung und Auszahlung der entsprechenden Leistungen (Urk. 2/3). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2025 teilte die Swissstaffing unter Hinweis auf die geltenden Bestimmungen zur Verjährung mit, dass sie gestützt auf das Gesuch vom Januar 2022 die geschuldeten Leistungen ab dem 1. Januar 2017 gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG auszahlen werden (Urk. 2/10).
2. Am 7. Oktober 2025 erhob der Vertreter des Versicherten Klage gegen die Swissstaffing und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2017 die ihm zustehenden Leistungen zu berechnen und auszubezahlen nebst Verzugszins ab dem 20. September 2025 von mindestens 1.25 %; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 27. November 2025 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers (Urk. 7 S. 2), was diesem mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In rechtlicher Hinsicht machte der Vertreter des Klägers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant erst mit der gerichtlichen Entscheidung vom 21. März 2025 respektive der Verfügung vom 21. August 2025 über einen Rechtstitel verfügt habe, der es ihm erlaubt habe, überhaupt gegen die Beklagte vorzugehen; dies sei ja bereits mit Urteil vom 31. August 2023 so festgehalten worden (Urk. 1 S. 5).
1.2 Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass der Rentenanspruch an sich und die Unverjährbarkeit des Rentenstammrechtes nicht in Frage gestellt werde. Die Einrede der Verjährung werde nur für die geltend gemachten Rentenleistungen vor dem 1. Januar 2017 geltend gemacht. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 sei zudem von erfolgten befristeten Rentenzahlungen auszugehen (Urk. 7 S. 2). Das im August 2022 eingeleitete Betreibungsverfahren stelle dabei die erste verjährungsunterbrechende Handlung dar (S. 3). Die Verjährung beginne dabei mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen, auch wenn diese noch nicht vollstreckt werden könne. Aus Kulanz und ohne Rechtspflicht wende die Beklagte die Einrede der Verjährung nur für die Rentenansprüche vor dem 1. Januar 2017 an (S. 4).
2.
2.1 Unbestritten ist vorliegend die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten entsprechend dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. März 2025 respektive der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2025. Dementsprechend beschränkt sich die vorliegende Klage auf die Leistungen aus beruflicher Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2016, für welchen die Beklagte die Verjährungseinrede erhob.
2.2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Die Renten werden gemäss Vorsorgereglement der Beklagten monatlich im Voraus ausgerichtet (Urk. 8/3 Art. 16). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
2.3 Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für die vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen Rentenleistungen. Bereits mit E-Mail vom 19. September 2025 wies sie darauf hin, dass eine Anwendung von Art. 41 Abs. 2 BVG stattfinde, sofern keine verjährungsunterbrechenden Handlungen für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2017 vorgelegt würden (Urk. 2/5). Weiter würde sie das Gesuch von Januar 2022 als Ausgangspunkt nehmen und die geschuldeten Leistungen ab dem 1. Januar 2017 auszahlen (Urk. 2/10).
Gestützt auf die vorliegenden Akten stellt der Zahlungsbefehl vom 24. August 2022 die erste verjährungsunterbrechende Handlung dar (Urk. 2/9 S. 2). Richtig ist weiter, dass der Kläger erstmals am 19. Januar 2022 bei der Beklagten vorstellig geworden ist betreffend Berechnung der PK-Leistungen. Auch wenn bezüglich des Beginns der Verjährung auch die Auffassung vertreten werden könnte, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt eines rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle beginnt, erachtet das Bundesgericht unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs den rechtlichen Rentenbeginn als massgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist (vgl. Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Rz. 28 zu Art. 41; Urteile des Bundesgerichts 9C_111/2018 vom 14. September 2018 E. 3.4.1 und 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 5.1).
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 infolge Verjährung keine Leistungen geschuldet sind; die Ausrichtung der PK-Leistungen ab 1. Januar 2017 ist dabei im vorliegenden Verfahren nicht strittig, was zur Abweisung der Klage führt.
3. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Stiftung 2. Säule swissstaffing
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty