Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2025.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger
Advokatur Berger AG
Amthausgasse 1, 3011 Bern
gegen
1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
2. Tellco pk
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz
3. FCT Trianon Sammelstiftung
rue du Nant 8, 1207 Genève
4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991 in I.___ (CH) als Kind einer kroatischen Familie (Urk. 24/3/1, Urk. 24/34/2), erlangte im Jahr 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 24/3/1). Im selben Jahr reiste er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Kroatien aus, wo er von 2008 bis 2011 eine Lehre als Verkäufer absolvierte (Urk. 24/3/4, Urk. 24/34/3, Urk. 24/68/1, Urk. 24/140/10, Urk. 24/183/2). Nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 war X.___ bis 2013 mit Unterbrüchen bei verschiedene Arbeitsvermittlungsunternehmen tätig (Urk. 24/7, Urk. 24/140/13, Urk. 24/140/11). Vom 15. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Juli 2014) war er bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Kommissionierer von Frischprodukten angestellt (Urk. 24/8/2-3, Urk. 24/8/6). Am 2. März 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2014 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (depressive Verstimmung, Ängste, Schmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, Urk. 24/3/4-5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 24/3). Die IV-Stelle St. Gallen führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch. Im Jahr 2017 zog X.___ erneut nach Kroatien (Urk. 24/51/1), weshalb die IV-Stelle St. Gallen sein IV-Dossier am 2. Juni 2017 zur Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergab (Urk. 24/53). Diese tätigte weitere Abklärungen. Der medizinische Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 17. November 2017 fest, dass kein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, vorliege (Urk. 24/79). Gestützt auf diese Beurteilung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesslich am 19. Februar 2018, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 24/81).
Im Dezember 2018 verlegte X.___ seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz (Urk. 24/117/2) und er arbeitete hernach ab Mai 2019 für verschiedene Arbeitgeber, zumeist Personalvermittlungsunternehmen, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur einige Monate andauerten (Urk. 24/89). Dazwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung, wodurch er für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der beruflichen Vorsorge versichert war (Urk. 12 S. 3, Urk. 24/89, Urk. 24/117/3). Vom 25. Februar bis 27. August 2021 arbeitete er für die Z.___ AG und war dadurch bei der Tellco pk berufsvorsorgeversichert (Urk. 12 S. 3, Urk. 17 S. 2). Vom 7. September 2021 bis 17. Dezember 2021 war er bei der FCT Trianon Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge versichert, weil er beim Personalvermittlungsunternehmen A.___ AG angestellt war (Urk. 12 S. 3, Urk. 19 S. 2). Über die A.___ AG wurde er bei der B.___ AG als Chauffeur und Produktionsmitarbeiter mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk. 14 S. 15, Urk. 24/88/6). Es folgte eine Festanstellung bei der B.___ AG mit derselben Tätigkeit ab 1. Januar 2022 (Urk. 24/110/2). In dieser Eigenschaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, versichert (Urk. 24/94, Urk. 24/110/7). Die B.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag 7. April 2022, Urk. 24/110/7) auf (Urk. 24/110/2). Am 9. September 2022 meldete sich X.___ unter Hinweis auf ein seit April 2022 bestehendes psychisches Leiden (rezidivierende depressive Störung, Urk. 24/88/6) erneut bei der IV-Stelle St. Gallen zum Leistungsbezug an (Urk. 24/88). Nach durchgeführten Abklärungen kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 13. Februar 2024 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2023 an (Urk. 24/152). Dagegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, am 26. März 2024 Einwand (Urk. 24/165). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 24/168) sprach die IV-Stelle St. Gallen X.___ mit Verfügungen vom 7. und 22. Mai 2024 wie vorbeschieden ab 1. April 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 24/171, Urk. 24/175-176).
1.2 Hernach teilte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, X.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2024 mit, dass sie seinen Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis per Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG am 30. Juni 2022 durchführe. Eine Invalidenrente sei nicht geschuldet, da er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, noch nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/29). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 forderte X.___ von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dabei berief er sich im Wesentlichen auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung. Er führte weiter aus, dass er vor der gemäss der IV-Stelle St. Gallen massgebenden Arbeitsunfähigkeit ab 7. April 2022 rund 14 Monate am Stück gearbeitet habe. Dadurch sei der zeitliche Zusammenhang zu einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit so oder anders unterbrochen worden (Urk. 2/30). Eine Einigung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/31-33).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Beklagte 1), die Tellco pk (Beklagte 2), die FCT Trianon Sammelstiftung (Beklagte 3) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 4). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Beklagte 1 (eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, subsubeventualiter die Beklagte 4) sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend auf den 1. April 2023 die gesetzlich und reglementarisch vorgesehene volle und unbefristete IV-Rente (zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids vom 8. April 2024) auszurichten.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der (eventualiter resp. subeventualiter resp. subsubeventualiter) Beklagten.»
2.2
2.2.1 Mit Klageantwort vom 20. Februar 2025 stellte die Beklagte 4 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 12 S. 2):
«1.Die Klage gegen die Beklagte 4 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.Eventualiter (1): Bei allfälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 sei diese zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementarischen Leistungen erst ab 6. April 2024 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten.
3.Eventualiter (2): Bei allfälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 aufgrund eines Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im April 2021 oder im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 27. August 2021 sei die Klage auch gegen die Beklagte 2 gutzuheissen (doppelte Zuständigkeit).
4.Unter Kostenfolge zulasten des Klägers.»
2.2.2 Die Beklagte 1 erstattete am 25. Februar 2025 eine auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage schliessende Klageantwort (Urk. 14 S. 2).
2.2.3 Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 6. März 2025, dass die gegen sie erhobene Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers — vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 17 S. 2).
2.2.4 Mit Klageantwort vom 17. März 2025 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der Klage (Urk. 19 S. 1).
2.3 Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die IV-Stelle St. Gallen mit Eingabe vom 4. April 2025 (Urk. 23) die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 24) ein.
2.4 Der Kläger sowie die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 26 S. 2) und duplicando (Urk. 34 S. 2, Urk. 35 S. 2) jeweils an ihren Anträgen fest. Die Beklagten 3 und 4 erklärten mit ihren Eingaben vom 19. beziehungsweise 20. Juni 2025 jeweils, dass sie an ihren Anträgen festhalten und auf das Einreichen einer Duplik verzichten würden (Urk. 32-33). Den Parteien wurden die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 36).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (BGE 133 V 488 E. 4.4.9; Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4).
1.2 Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 20. März 2026), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.
2.
2.1 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus — während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3
2.3.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und — kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit — ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solche drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.5 Gemäss Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser umfasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 151 V 219 E. 6.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt, wozu in erster Linie die Substanziierungspflicht gehört, nach welcher sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen als auch die -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2025 vom 26. Januar 2026 E. 4.2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Der Kläger liess im Wesentlichen vorbringen, dass die IV-Stelle St. Gallen ihm mit Verfügung vom 16. April 2024 eine volle Invalidenrente zugesprochen habe (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte 1 sei an diesen Entscheid gebunden, denn es sei aktenkundig, dass die Beklagte 1 gehörig in das IV-Verfahren einbezogen worden sei. Ihr sei sowohl der Vorbescheid vom 13. Januar 2024 als auch die Verfügung vom 16. April 2024 zugestellt worden. Die IV-Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung sei auch nicht offensichtlich unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung (Urk. 1 S. 11). In der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit auf den 7. April 2023 respektive der Bejahung eines rückwirkenden Rentenanspruchs ab 1. April 2023 (richtig: 2022) sei sicherlich keine Willkür zu erblicken (Urk. 1 S. 11, Urk. 26 S. 5). Vielmehr sei die Festsetzung der Rente auf den 1. April 2023 aufgrund der am 7. April 2022 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist) als schlüssig zu betrachten (Urk. 1 S. 11).
Selbst wenn das angerufene Gericht die Bindungswirkung wider Erwarten verneinen sollte, sei die Leistungspflicht der Beklagten 1 aufgrund der am 7. April 2022 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bejahen (Urk. 1 S. 11). Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 könne aufgrund der Ausführungen im von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Facharzt für Nervenheilkunde (D), vom 29. Dezember 2023 nicht auf eine bereits vor dem 7. April 2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Dr. C.___ habe nicht festgehalten, dass der Kläger bereits vor dem 7. April 2022 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus der Aussage des Gutachters, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben sei, könne höchstens auf eine seit Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung desselben geschlossen werden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung könne nicht mit einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Die Beklagte 1 müsste vorliegend (echtzeitlich) beweisen, dass der Kläger bereits vor April 2022 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu mindestens 20 % beeinträchtigt gewesen sei und dass diese Arbeitsunfähigkeit mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden sachlich übereinstimme (Urk. 1 S. 12). Da die Beklagte eine solche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vor dem 7. April 2022 nicht belegen könne, sei frühestens ab April 2022 von einer (invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 12-13). Hinzu komme, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, die früher bestanden habe, und der Zeit, als der Kläger aufgrund der Tätigkeit für die B.___ AG bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, so oder anders durch die Arbeitstätigkeit des Klägers von Ende Februar 2021 bis Anfang April 2022 mit einer fast 14-monatigen fortwährend ausgeübten Tätigkeit in einem 100%-Pensum unterbrochen worden wäre. Die Tätigkeit für die B.___ AG hätte für sich allein bereits eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bewirkt, da angesichts des vom Kläger dort ausgeübten Arbeitspensums von 100 % nicht von einem blossen Arbeitsversuch gesprochen werden könne (Urk. 1 S. 13).
Sollte das Sozialversicherungsgericht anders als angenommen infolge vorbestehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers respektive mangels Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und rentenbegründender Invalidität eine Leistungspflicht der Beklagten 1 verneinen, sei die volle IVRente von einer der übrigen beklagten Pensionskassen zu erbringen: Wenn die (hypothetische) Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, in die Zeitperiode vom 22. Januar bis 30. Mai 2019 oder vom 7. Februar bis 5. März 2020 oder vom 7. September bis am 31. Dezember 2021 falle, wäre die Beklagte 3 zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verpflichtet. Wäre eine im Zeitraum vom 25. Februar bis 6. September 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit massgebend, so müsste die Beklagte 2 die Invalidenleistungen erbringen Und schliesslich wäre die Beklagte 4 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit in eine Phase, während welcher der Kläger Arbeitslosengelder bezogen habe, falle (Urk. 1 S. 13).
3.2 Die Beklagte 1 brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkung des IV-Entscheids grundsätzlich gegeben seien, da die IV-Stelle St. Gallen sie ins Vorbescheidverfahren einbezogen habe (Urk. 14 S. 12). Es müsse aber berücksichtigt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.) sei dies etwa dann der Fall, wenn ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit nur so lange gedauert habe, dass die Schwelle der Wesentlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV (volle Arbeitsfähigkeit während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen) überschritten sei, nicht aber auch jene zum Unterbruch des zeitlichen Konnexes, welcher bei der Prüfung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren massgebend sei (Urk. 14 S. 12). Im Falle des Klägers habe es sich dementsprechend verhalten. Er sei bei der B.___ AG insgesamt in der Zeit vom 8. September 2021 bis 7. April 2022 tätig gewesen. Damit habe er für diese Arbeitgeberin mehr als einen Monat am Stück gearbeitet. Indes sei darin keine den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG zu sehen. In den medizinischen Berichten seien die Persönlichkeitsstörung(en) des Klägers übereinstimmend als Ursache für dessen Streitereien und häufige Arbeitsplatzwechsel genannt worden. Seit dem Jahr 2015 sei beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung, verbunden mit depressiven Zuständen, die untherapierbar sei, diagnostiziert worden. Der RAD habe in seinem Bericht vom 22. Mai 2017 zur Untersuchung vom 18. Mai 2017 festgehalten, dass beim Kläger aufgrund einer vermutlich frühen Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit reduzierten Ressourcen für die Lebensbewältigung zu rechnen sei. Diese Prognose habe sich in der Folge bestätigt. Die mangelnde Stabilität des Klägers, die sich beruflich und privat zeigenden Auseinandersetzungen, Zeiten von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen durch lediglich kurz dauernde und häufig wechselnde Anstellungen, die im Streit oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit geendet hätten, würden sich wie ein roter Faden durch die Biografie des Klägers ziehen (Urk. 14 S. 12, Urk. 35 S. 6). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ habe schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kooperationsprobleme des Klägers am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des beschriebenen Störungsbildes überwiegend krankheitsbedingt seien. Diese Kooperationsprobleme würden die ausgeprägten interaktionellen Schwierigkeiten des Klägers auch im Rahmen der beruflichen Entwicklung hinreichend erklären. Über die vergangenen Jahre hätten die Beeinträchtigungen kaum eine Änderung erfahren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben seien (Urk. 14 S. 12). Anhand der Akten lasse es sich ohne Weiteres sagen, dass der Kläger bislang noch keine Arbeitsstelle für längere Zeit habe behalten können (Urk. 14 S. 13). Die aus der einer Therapie nicht zugänglichen Persönlichkeitsstörung ergebenden erheblichen Einschränkungen in einem relevanten Umfang (mindestens 50 %) seien seit dem Jahr 2015 andauernd vorhanden gewesen (Urk. 14 S. 1314). Auch bei der B.___ AG hätten sich nach Festanstellung per 1. Januar 2022 nach kurzer Zeit Streitigkeiten ergeben und der Kläger sei bereits ab 7. April 2022 wieder arbeitsunfähig gewesen (Urk. 35 S. 7). Es müsse ferner bedacht werden, dass die IV-Stelle St. Gallen den Beginn der Wartezeit am 7. April 2022 eröffnet und die Rente nach Ablauf des Wartejahres ab April 2023 gewährt habe. Invalidenversicherungsrechtlich wäre eine Anfechtung dieser Rentenzusprechung zum Scheitern verurteilt gewesen (Urk. 14 S. 14, Urk. 35 S. 6), denn die IV hätte sich darauf berufen können, der Kläger habe (vor dem 7. April 2022) mehr als einen Monat gearbeitet, weshalb die Wartezeit (bezüglich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor dem 7. April 2023) unterbrochen worden sei (Art. 29ter IVV). Aus diesen Gründen sei die Eröffnung der Wartezeit durch die IV für sie nicht bindend (Urk. 14 S. 14). Weil der Kläger nach dem Ausgeführten bei Versicherungsbeginn bei ihr (1. Januar 2022) bereits in relevantem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 14 S. 14).
3.3 Die Beklagte 2 brachte im Wesentlichen vor, es sei bekannt, dass sich Persönlichkeitsstörungen im Verlauf des Lebens immer mehr manifestieren würden. Bei diesen Krankheitsbildern sei es praktisch nicht möglich, im Nachhinein mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzulegen, wann genau der Krankheitswert erreicht worden sei. Es könne daher insbesondere auch nicht gesagt werden, wann genau eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 % erreicht worden sei. In der Praxis müsse deshalb auf gewisse äussere Umstände abgestellt werden. Massgebend sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen werde, wenn die versicherte Person während mindestens drei Monaten in einem Pensum von mehr als 80 % arbeite (Urk. 34 S. 2). Bei ihr sei der Kläger vom 25. Februar bis 27. August 2021 versichert gewesen (Urk. 17 S. 2). Daraufhin sei er während der Zeit vom 7. September bis 17. Dezember 2021 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert gewesen. In jenem Arbeitsverhältnis sei er während mehr als drei Monaten zu 100 % tätig gewesen, womit der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 25. Februar bis 27. August 2021 und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei. Im Übrigen sei der zeitliche Zusammenhang danach noch einmal unterbrochen worden: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 6. April 2022 sei der Kläger wiederum während mehr als drei Monaten zu 100 Stellenprozenten arbeitstätig gewesen. In jener Zeit sei der Kläger bei der Beklagten 1 für die berufliche Vorsorge versichert gewesen. Dem Kläger sei beizupflichten, dass die Beklage 1 am Entscheid der IV-Stelle St. Gallen gebunden sei. Nach dem Gesagten sei sie (die Beklagte 2) zur Leistung einer Invalidenrente offensichtlich nicht verpflichtet (Urk. 17 S. 3).
3.4 Die Beklagte 3 führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger vom 7. bis 14. Februar 2020 sowie vom 7. September bis 31. Dezember 2021 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 19 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, habe gemäss der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen erst am 7. April 2022 begonnen. Es sei von einer prinzipiellen Bindungswirkung der IVVerfügung auszugehen. Wenn die Bindungswirkung wider Erwarten verneint werde, so wäre sie nur dann leistungspflichtig, wenn es sich nachweisen liesse, dass der Kläger bereits während der Zeit, als er bei ihr versichert gewesen sei, zu mindestens 20 Prozent in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Es gebe aber keine echtzeitlichen Berichte, welche dies belegen würden. Der Kläger habe seine diesbezüglichen Vorbringen nicht näher ausgeführt (Urk. 19 S. 2). Zwar könne im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ nachgelesen werde, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers wohl bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen seien (Urk. 19 S. 2-3). Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, würden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nachweis der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit aber nicht ausreichen (Urk. 19 S. 3). Da sie nach dem Ausgeführten nicht leistungspflichtig sei, sei die gegen sie erhobene Klage abzuweisen (Urk. 19 S. 3).
3.5 Die Beklagte 4 brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger habe vom 1. Juni 2020 bis 31. Januar 2021, im Februar und April 2021, vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 und im September 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Während der Taggeldbezüge sei der Kläger bei ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen (Urk. 12 S. 3). Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger im April 2021 und im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 27. August 2021 aufgrund des bei der Z.___ AG erzielten Zwischenverdienstes sowohl bei der Beklagten 2 als auch bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Doppelversicherung, Urk. 12 S. 4, S. 8).
Da die Beklagte 1 gehörig in das IV-Verfahren einbezogen worden sei, entfalte die IV-Verfügung ihr gegenüber grundsätzlich Bindungswirkung. Die IV-Anmeldung vom 21. September 2022 sei zudem nicht verspätet erfolgt. Des Weiteren könne die Festsetzung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 7. April 2022 durch die IV-Stelle aufgrund der Aktenlage nicht als offensichtlich unhaltbar beziehungsweise willkürlich qualifiziert werden (Urk. 12 S. 5).
Die Beklagte 4 brachte weiter vor, dass für die Zeitperiode vom 5. November 2020 bis 15. November 2020 eine kurze krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % dokumentiert sei. Ansonsten gebe es für die Zeit, als der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, weder in den Klagebeilagen noch in den IV-Akten echtzeitliche Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers festhalten würden. Damit stimme auch überein, dass der Kläger während der Taggeldbezüge stets voll vermittlungsfähig gewesen sei. Auch wenn solchen Zeiten der Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werde wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, könnten sie immerhin als Indiz für eine Arbeitsfähigkeit dienen, beziehungsweise sie würden grundsätzlich gegen die Annahme des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sprechen (Urk. 12 S. 8). Selbst wenn der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten wäre, so wäre der zeitliche Konnex danach durch die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 100 % im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisse mit der Z.___ AG (25. Februar 2021 bis 27. August 2021) und der A.___ AG (7. September 2021 bis 17. Dezember 2021) als auch mit der B.___ AG (1. Januar 2022 bis 6. April 2022) unterbrochen worden (Urk. 12 S. 9).
Zur Begründung ihres Eventualantrages 1, dass sie die obligatorischen und reglementarischen Leistungen (wenn überhaupt) erst ab 6. April 2024 ausrichten müsse, sei Folgendes festzuhalten: Der Kläger habe ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vom 7. April 2022 zunächst durch die B.___ AG eine Lohnfortzahlung von 80 % erhalten. Danach seien ihm von der Krankentaggeldversicherung ab 7. Mai 2022 für 700 Tage Krankentaggelder im Umfang von 80 % des letzten Lohnes ausbezahlt worden, wobei die Versicherungsprämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig vom Kläger und der B.___ AG übernommen worden seien. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen für den reglementarischen Rentenaufschub erfüllt. Eine allfällige von ihr zu erbringende Rentenleistung wäre deshalb erst nach Ablauf von 700 Tagen ab 7. Mai 2022 zuzusprechen und somit ab 6. April 2024 (Urk. 12 S. 10).
Und schliesslich sei noch zu berücksichtigen: Sollte nach Ansicht des Sozialversicherungsgerichts die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2021 oder im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 27. August 2021 eingetreten sein, so wäre neben ihr auch die Beklagte 2 als kumulativ zuständig zu qualifizieren, da der Kläger in diesem Zeitraum — wie ausgeführt — bei ihr und gleichzeitig bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei (doppelte Zuständigkeit, Urk. 12 S. 11).
4.
4.1
4.1.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Gutachten vor:
4.1.2 In der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zuhanden der CSS Versicherungen vom 23. Februar 2015 führte der behandelnde Psychiater des Klägers, Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, zum Verlauf seit seinem letzten Bericht vom 21. September 2014 unter anderem aus, dass der Kläger weiterhin in seiner Behandlung sei. Er sei bis jetzt zu den psychotherapeutischen Gesprächen gekommen und habe auch die vorgeschriebenen Medikamente eingenommen. Der Kläger sei affektiv immer sehr labil gewesen. Er habe unter depressiven Symptomen gelitten. Er habe auch immer unter intensiven Ängsten gelitten. Er sei im Antrieb vermindert, lust- und interesselos, habe sich vor der Zukunft gefürchtet und habe häufig keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen, wodurch er zeitweise suizidal geworden sei. Der Zustand habe sich durch somatische Symptome noch verschlechtert (Urk. 24/49/1).
4.1.3 Dr. D.___ hielt im ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 8. April 2015 fest, dass der Kläger seit Juli 2014 unter depressiven Symptomen, intensiven Ängsten, inneren Spannungen, Antriebsminderung und Erschöpfung leide. Seit Ende des Jahres 2014 habe er zudem Probleme mit einer Dermoidzyste. Er müsse deswegen am 9. April 2015 ein weiteres Mal operiert werden (Urk. 24/15/1). Dr. D.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 24/15/1):
- Mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10: F32.11, F32.2)
- Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
- Karzinophobie (ICD-10: F40.2)
- Dermoidzyste
Gemäss Dr. D.___ war der Kläger seit dem 18. Juli 2014 anhaltend arbeitsunfähig (Urk. 24/15/1).
4.1.4 Im Arztbericht vom 11. Mai 2016 führte Dr. D.___ insbesondere aus, dass die Prognose beim Kläger ungewiss sei. Beim Kläger handle es sich um eine Person mit schwerer neurotischer Entwicklung, die eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung zeige. Er befinde sich schon lange in einem depressiven Zustand und zeige phasenweise eine stärkere Tendenz zur Spielsucht. Darüber hinaus hätten in den letzten zwei Jahren intensive körperliche Probleme bestanden, die den Kläger, neben den psychischen Leiden in eine soziale Isolation geführt hätten. Trotzdem habe er in Bezug auf sein Alter Ressourcen für eine Entwicklung und eine Korrektur seiner seit der Kindheit bestehenden Defizite (Urk. 24/34/3).
4.1.5 E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (AT), vom regionalen ärztlichen Dienst Ostschweiz, äusserte sich im ärztlichen Bericht zur RAD-Abklärung vom 18. Mai 2017 dahingehend, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 verschiedene Stellen innegehabt habe, zuletzt bei Y.___, wo er eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einer Mitarbeitergruppe gehabt habe. Hierauf habe er eine depressive Angst und Bedrohungsgefühle entwickelt und er sei arbeitsunfähig geworden. Gleichzeitig sei eine langfristige, aber nicht maligne Hauterkrankung aufgetreten, auf die der Kläger übermässig ängstlich reagiert habe. Eine Spielsucht sei als Folge einer ängstlichen Rückzugstendenz hinzugekommen. Dies müsse aber hinterfragt werden, denn der Kläger habe angegeben, dass er an einer Casino-Spielsucht gelitten habe.
Die RAD-Psychiaterin hielt weiter fest, dass sich bei der Untersuchung im Querschnitt/Kurzkontakt von 45 Minuten ein mittelgradig depressives Zustandsbild vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Probleme (fraglich ethnisches Konfliktpotential, laufende Scheidung in Kroatien, verweigertes Besuchsrecht der im letzten Jahr geborenen Tochter, Abmeldung des Wohnsitzes in der Schweiz und Rückkehr zur unterstützenden Mutter nach Kroatien, Schuldenbelastung) gezeigt habe. Beim Kläger sei aufgrund einer vermutlich frühen Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit reduzierten Ressourcen in der Lebensbewältigung zu rechnen. Aktuell sei von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen Aufgrund der IV-fremden Faktoren bestehe jedoch kein Erwerbspotential (Urk. 24/51/3).
4.1.6 Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD-Arzt IV-Stelle für Versicherte im Ausland, führte am 17. November 2017 aus, dass der Kläger in seiner Heimat (gemeint ist Kroatien) keine Psychotherapie verfolge und auch keine Psychopharmaka mehr einnehme. Die Fachärztin für Psychiatrie (in Kroatien) habe in ihrem Bericht vom 18. September 2017 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Sie habe jedoch nicht ausgeführt, an was die Anpassung gestört sei. In Frage kämen etwa der neue Wohnort und die schwierige Situation. Die Ärztin habe dem Kläger eine homöopathische Dosis eines sehr leichten neuroleptischen Beruhigungsmedikamentes verschrieben. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nirgends erörtert worden. Der Kläger habe aufgrund von Auseinandersetzungen mit Albanern am Arbeitsplatz massive Probleme entwickelt, die zur Kündigung geführt hätten. Es sei zur Scheidung gekommen. Der Kläger sei — als Schweizer Bürger — nach Kroatien zurückgekehrt. Dort könne er keinen Fuss mehr fassen. Er lebe isoliert bei seiner Mutter und seiner Schwester. Die im Bericht vom 18. September 2017 genannten Befunde und Diagnosen würden derzeit keine schwerwiegende psychiatrische Störung mehr begründen. Das Hauptproblem sei, dass der Kläger anscheinend keine Arbeit mehr finde. Auch das letzte Arbeitsverhältnis sei wieder gekündigt worden. Hier bestehe kein psychiatrischer Gesundheitsschaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte (Urk. 24/79).
4.1.7 Mit Schreiben vom 25. August 2022 bat Dr. D.___ die psychiatrische Tagesklinik G.___, den Kläger zur Behandlung aufzunehmen. Dazu führte Dr. D.___ unter anderem aus, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit liege, leide. Der Kläger sei schon 2014 für eine Weile in seiner Behandlung gewesen. Damals habe neben der Depression auch eine Spielsucht vorgelegen und der Kläger habe auch unter körperlichen Symptomen (Caudaler Pilonidalsinus) gelitten, was ihn schwer belastet habe. Später habe sich sein Zustand gebessert, obwohl auch zeitweise psychische Probleme bestanden hätten, jedoch in geringerem Ausmass. Ende 2021 sei der Kläger wieder tiefer depressiv geworden. Er habe sich zunehmend unsicher gefühlt, sei innerlich angespannt und zeitweise total erschöpft gewesen. Er habe unter intensiven Zukunftsängsten gelitten und sei unsicher gewesen, ob er die Aufgabe als Vater von zwei Kindern werde leisten können. Er habe viel grübeln müssen und habe Albträume gehabt. Der Kläger habe in der letzten Zeit regelmässig gearbeitet. Wegen seiner Schwierigkeiten habe er jedoch die Kündigung erhalten, so dass er jetzt arbeitslos sei. Durch die Therapie (bei Dr. D.___) sei es zu keiner Besserung gekommen. Der Kläger sei immer noch niedergeschlagen, im Antrieb vermindert und weiterhin von negativen Zwangsgedanken und Zukunftsängsten geplagt und äussere negative Gedanken. Er ziehe sich auch zunehmend von der Umgebung zurück. Er (Dr. D.___) sehe daher eine Behandlung in der Tagesklinik als angezeigt an (Urk. 24/96/1).
4.1.8 In ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom 26. August 2022 (entnommen aus der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2023, Urk. 24/140/9-10) hielt Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Kläger habe angegeben, dass ihm die letzte Anstellung als LKW-Chauffeur (bei der B.___ AG) aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes (Postgänge, nicht bezahlte Überstunden, Führerausweisentzug aufgrund Überladung des LKWs) per 30. Juni 2022 gekündigt worden sei (Urk. 24/140/9).
Dr. H.___ führte die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel bis schwergradiger Episode und selbstunsichere Persönlichkeit an (Urk. 24/140/9). Dazu hielt sie unter anderem fest, dass die Diagnosen die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Auslösende Faktoren seien wiederholt Konflikte am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen, Schulden und Existenzängste. Langfristig sollte das Ziel sein, den jungen Kläger wieder erfolgreich und dauerhaft ins Berufsleben zu integrieren, unter Berücksichtigung der zeitlebens erhöhten Vulnerabilität für eine erneute depressive Dekompensation (Urk. 24/140/10).
4.1.9 Im Arztbericht der G.___ vom 6. Juni 2023 wurde unter anderem festgehalten, dass der Kläger vom 16. Januar bis 12. Mai 2023 in teilstationärer Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik G.___ gewesen sei (Urk. 24/117/2). Der Kläger habe angegeben, dass er an sich ein sehr leistungsfähiger Arbeiter sei, es habe am Arbeitsplatz jedoch regelmässig unüberbrückbare interaktionelle Schwierigkeiten gegeben. Seine letzte Anstellung als Chauffeur bei der B.___ AG habe er nach fünf bis sechs Monaten nach Differenzen mit dem Arbeitgeber verloren (Urk. 24/117/3). Bei Klinikaustritt sei eine leichte Stimmungsaufhellung bei nach wie vor ausgeprägten interaktionellen Einschränkungen zu verzeichnen gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, sein Denkmuster in ein dem Gegenüber passendes Verhalten flexibel einzuordnen. Aufgrund dessen komme er in eine hohe emotionale Anspannung, welche ihn rasch handlungsunfähig mache (Urk. 24/117/3). Der Kläger werde innert nützlicher Frist keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Er bedürfe künftig längerer intensiver Psychotherapie (Urk. 24/117/3).
4.1.10 Dr. D.___ hielt im Arztbericht vom 16. Oktober 2023 unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 26. April 2022 wieder in seiner Behandlung sei (Urk. 24/124/3). Der Kläger habe nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2018 (vgl. Urk. 24/117/2) wieder (im Erwerbsleben) Fuss fassen wollen. Er habe auf verschiedenen Stellen gearbeitet, es sei jedoch immer zu Schwierigkeiten gekommen. Er sei seelisch mit der Situation überfordert gewesen, sei manchmal tiefer depressiv geworden. Am meisten Probleme habe ihm aber seine niedrige Toleranzschwelle bereitet, wegen welchen es regelmässig zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und mit der Arbeitsumgebung gekommen sei, was jeweils zur Kündigung geführt habe. Der Kläger sei Ende 2021 depressiv geworden, sei innerlich angespannt gewesen und habe gemäss altem Muster seine Arbeitsstelle verloren. Er sei seit April 2022 nicht mehr arbeitsfähig. Er (Dr. D.___) habe einen depressiven Zustand mit starker Anspannung und Ängsten festgestellt. Er habe deswegen Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Der Kläger sei auch regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen gekommen. Da sein Zustand trotz der Therapie für längere Zeit unverändert geblieben sei, habe er ihn in die Tagesklinik G.___ überwiesen. Dort sei er vom 16. Januar bis 15. Mai 2023 in Behandlung gewesen. Er sei in einem leicht gebesserten Zustand entlassen worden. Danach sei die Behandlung bei ihm fortgesetzt worden. Der Kläger sei immer noch niedergeschlagen, häufig sehr ängstlich und er bekomme Panik, weil er keine klare Zukunft sehe. Er befürchte, dass er wegen seiner verminderten affektiven Toleranz gar nicht imstande sei, die Arbeitsbelastung zu ertragen (Urk. 24/124/4). Dr. D.___ hielt weiter fest, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Phasen, ausgeprägter interaktioneller Schwierigkeiten und innerer Unsicherheit sei mit einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 24/124/5).
4.1.11 Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2023 die folgenden Diagnosen (Urk. 24/140/18):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiver Typ) und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0)
- Rezidivierend depressive Störung mit aktuell schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
Dazu führte Dr. C.___ aus, dass beim Kläger für die Entwicklung der Persönlichkeitsstörungen bereits während der Adoleszenz typische Grundsteine gelegt worden seien. Er habe unter der Rücksiedlung nach Kroatien während des Heranwachsens eine Entwurzelung aus dem eigentlichen heimatlichen schweizerischen Umfeld erfahren und er habe in der sozialen Umgebung Kroatiens nicht nur keinen Halt gefunden, sondern sei auch von Mitschülern, Lehrern, Familienangehörigen und Freunden oft ausgegrenzt worden. Weiterhin habe er mit dem Wegzug nach Kroatien einerseits die unmittelbare Präsenz seines Vaters und andererseits durch die depressive Reaktion der Mutter auf den Tod ihres Bruders hin auch deren anhaltende emotionale Präsenz verloren. Spätere traumatisierende Erlebnisse insbesondere durch andere ethnische Gruppen am Arbeitsplatz sowie später im Gefängnis in Kroatien hätten den für seine Persönlichkeitsanteile typischen Erlebens- und Verhaltensstil geprägt. Es liege beim Kläger insbesondere eine Unausgeglichenheit in den Einstellungen und dem Verhalten in den Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen vor. Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Störung habe sich bereits in der Kindheit und Jugend manifestiert. Sie führe zu erheblichem subjektivem Leiden. Sie gehe ferner mit erheblichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit einher. Entsprechend lasse sich gut nachvollziehen, weshalb der Kläger weder privat noch beruflich wirklich Fuss fassen und anhaltend eine Konstanz habe erreichen können. Die zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung erkläre auch zum Teil, weshalb trotz ambulanter und tagesklinischer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungen keine relevante Besserung auf Symptom- und Funktionsebene eingesetzt habe (Urk. 24/140/19).
Dr. C.___ hielt weiter fest, dass die beschriebene Persönlichkeitsstörung nahezu immer von einer rezidivierenden depressiven Störung begleitet werde. In Zusammenschau aller Befunde aus Aktenlage, Berichten von Vor- und aktuellen Behandlern, der aktuellen Exploration sowie der testpsychologischen Untersuchung habe der Kläger seit vielen Jahren immer wieder depressive Episoden erlebt, die hinsichtlich Qualität, Intensität und Dauer jeweils Kriterien für eine Major Depression erfüllen würden. Gegenwärtig liege beim Kläger eine schwergradige Ausprägung vor. Psychotische Symptome würden nicht bestehen. Passive Todeswünsche seien jedoch vorhanden. Überschneidend mit der oben genannten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung müsse differentialdiagnostisch im Rahmen der bestehenden Depression insofern auch von einer atypischen depressiven Symptomatik ausgegangen werden, als der Kläger zumindest zum Teil eine gewisse affektive Reagibilität besitze, leicht reizbar sei und ein hohes Kränkungspotential aufweise (Urk. 24/140/19).
Dr. C.___ attestierte dem Kläger in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/124/21). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass seine Einschätzung mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Prospektiv könne in den nächsten ein bis zwei Jahren mit keiner solchen Stabilisierung gerechnet werden, dass von einer Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen wäre (Urk. 24/140/22).
Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. C.___ unter anderem aus, dass vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Beeinträchtigungen, die über die vergangenen Jahre kaum eine Änderung erfahren hätten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt schlichtweg nicht denkbar sei. Der Kläger sei immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unvermögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert. Aus diesem Grund stehe für die nächsten ein bis zwei Jahre eine Intensivierung und Spezifizierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Vordergrund (Urk. 24/140/22).
4.2
4.2.1 Es finden sich zudem die folgenden Ausführungen zum Rentenentscheid der IVStelle St. Gallen bei den Akten:
4.2.2 Die IV-Stelle St. Gallen führte am 12. Januar 2024 im Feststellungsblatt-Rente aus, dass sich Dr. C.___ im Gutachten vom 29. Dezember 2023 bei der Festlegung des Zeitpunktes des Beginns der aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit respektive relevanten Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt auf den 1. Juli 2022 berufen habe. Als Begründung für die Wahl dieses Referenzdatums habe Dr. C.___ spezifisch die erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisse angegeben. Dabei handle es sich jedoch um den Zeitpunkt, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit sei gemäss den Akten der Krankentaggeldversicherung allerdings seit dem 7. April 2022 ausgewiesen, wobei der Versicherte am 6. April 2022 den letzten Arbeitstag vor dem krankheitsbedingten Ausfall gehabt habe. Weiter handle es sich bei dem 1. Juli 2022 gemäss Dr. C.___ um das spätestens zu berücksichtigende Referenzdatum, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsfähigkeit bereits länger aufgehoben sei. Somit sei der 7. April 2022 als Referenzzeitpunkt heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Wartejahres bestehe ab April 2023 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 24/151/2).
4.2.3 In der Stellungnahme vom 8. April 2024 zum von der Beklagten am 26. März 2024 gegen den Vorbescheid vom 13. Februar 2024 (Urk. 24/151) erhobenen Einwand (Urk. 24/165) führte die IV-Stelle St. Gallen aus, dass der Kläger vom 1. Januar 2022 bis 6. April 2022 in einem Ausmass von 100 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit bewirke, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginne. Somit sei aus IV-rechtlicher Sicht am 7. April 2022 als Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit festzuhalten (Urk. 24/168/1).
5.
5.1 Es ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte 1 in ihrem Reglement keinen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Invaliditätsbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 IVG) definiert (vgl. Ziff. 20/1, Urk. 15/2 S. 10). Gleiches gilt für den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der B.___ AG, welcher Bestandteil des Vorsorgereglementes ist und die detaillierten Bestimmungen betreffend Leistungen und deren Finanzierung enthält (vgl. Ziff. 1.2 des Vorsorgeplanes). In Ziffer 2.2.1 des Vorsorgeplans wurde festgehalten, dass die volle jährliche Invalidenrente der gesetzlichen Rente entspreche. Die Wartefrist betrage 24 Monate (Urk. 15/1 S. 5). Soweit dem Entscheid der Invalidenversicherung Bindungswirkung zukommt, bezieht er sich hier somit sowohl auf die obligatorischen wie auch auf die überobligatorischen Versicherungsleistungen.
5.2 Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beklagte 1 in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde. Sie hat gegen den Vorbescheid der IVStelle St. Gallen vom 13. Februar 2024 (Urk. 24/152) am 26. März 2024 Einwand erhoben (Urk. 24/165). Die Verfügungen vom 7. und 22. Mai 2024, mit welchen dem Kläger ab 1. April 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wurde der Beklagen 1 ebenfalls zugestellt (Urk. 24/175/2, Urk. 24/176/2).
Die Beklagte ist somit grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden.
5.3
5.3.1 Für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss IVG wird unter anderem vorausgesetzt, dass das sogenannte Wartejahr bestanden wird. Erforderlich ist, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Wartezeit bezieht sich somit auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, das heisst auf die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Rz. 25 zu Art. 28 IVG). Dr. C.___ hielt in seinem schlüssigen und überzeugenden psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2023 fest, dass seine Einschätzung, wonach der Klägerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei (E. 4.1.11).
5.3.2 Die IV-Stelle eröffnete die Wartezeit am 7. April 2022. Zuvor hatte der Kläger vom 7. September bis 17. Dezember 2021 respektive vom 1. Januar bis 6. April ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % ausgeübt und nach dem 6. April war er bleibend erwerbsunfähig. Wie die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht vorbrachte, können unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen. Tatsächlich wäre eine Anfechtung der Wartezeiteröffnung per 7. April 2022 durch die Beklagte 1 zum Scheitern verurteilt gewesen, da sich die IV-Stelle mit Erfolg hätte darauf berufen können, der Kläger habe vor dem 7. April 2022 mehr als einen Monat lang Vollzeit gearbeitet, womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29ter (IVV) vorlag.
5.3.3 Damit stellt sich die Frage, ob der IV-rechtlich korrekte Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit am 7. April 2022 im vorliegenden Fall identisch ist mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die im berufsvorsorgerechtlichen Sinne zur Invalidität geführt hat, bzw. ob die je dreimonatigen Festanstellungen des Klägers bei der B.___ AG respektive der A.___ AG den Zusammenhang zu früheren Perioden der Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht unterbrochen hat.
Im Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 (E. 3.3) beurteilte das Bundesgericht den Fall einer Versicherten, die im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis, das sie überforderte, gesundheitlich eingebrochen und invalid geworden ist. Eine Minderintelligenz und eine Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) seien beinahe zwanzig Jahre lang mit einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen. Bei Antritt der letzten Anstellung sei jene Versicherte zwar bereits — einer konstitutionellen Prädisposition ähnlich — «latent arbeitsunfähig» gewesen. Die vorher gut kompensierten Defizite hätten sich aber überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzten Anstellung leistungswirksam manifestiert. Damit war in jenem Präjudiz nicht von einer vorbestehenden, sondern von einer während der versicherten Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen jegliche berufliche Belastung resp. Einbindung nach einer gewissen Zeit regelmässig zu schweren Krankheitssymptomen und einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung resp. weitgehende Wiederherstellung des Leistungsvermögens dokumentiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2021 vom 29. Juni 2022, E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Die Frage ist jetzt, wie es sich im vorliegenden Fall verhält.
5.4 Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 7. Februar 2023 hat der Kläger bei der B.___ AG ab dem 1. Januar 2022 in einem 100%-Pensum als Produktionsmitarbeiter und Chauffeur gearbeitet (Urk. 24/110/2-3) und einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 5'200.-- (Urk. 24/110/5) erzielt. Ab dem 7. April 2022 war der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach arbeitete der Kläger bei der B.___ AG vor der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit mit vollem Lohn während mehr als drei Monaten am Stück. Dies kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3.1) ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs darstellen, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Es kann aber nicht unbesehen bleiben, dass der Kläger laut den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ im Arztbericht vom 16. Oktober 2023 seine Arbeitsstelle bei der B.___ AG nach «altem Muster» verloren hatte (E. 4.1.10). Wie den Ausführungen von Dr. D.___ im Schreiben vom 25. August 2022 an die psychiatrische Tagesklinik G.___ zu entnehmen ist, hat der Kläger wegen seiner «Schwierigkeiten» die Kündigung erhalten (E. 4.1.7). In ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom 26. August 2022 kann nachgelesen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit der der B.___ AG aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes aufgelöst worden sei (Urk. 24/140/9). Und der Kläger selbst hat in der psychiatrischen Tagesklinik G.___ angegeben, dass er diese Stelle nach Differenzen mit dem Arbeitgeber verloren habe (E. 4.1.9). Diese echtzeitlichen Angaben decken sich mit der späteren Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2023 (E. 4.1.11), wonach der Kläger bei der Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unvermögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert sei. Gemäss diesen medizinischen Beurteilungen kann auch die Tätigkeit bei der B.___ AG ab 1. Januar 2022 nur als weiterer Versuch des Klägers, sich in der Arbeitswelt zu etablieren, angesehen werden. Dieser Versuch scheiterte wie schon die früheren und er scheiterte aus denselben Gründen. Trotz eines einem 100%-Pensum entsprechenden Lohnbezugs bei der B.___ AG kann somit nicht von einer Arbeitstätigkeit, die zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geführt hat, gesprochen werden. Demnach ist die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht eingetreten, als der Kläger ab dem 1. Januar 2022 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war. Die Beklagte 1 muss dem Kläger folglich keine Invalidenrente ausrichten.
5.5 Aufgrund in den vorliegenden medizinischen Akten erwähnten langjährigen schweren und gleichbleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers kann auch eine Leistungspflicht der Beklagten 2 und 3 ohne Weiteres verneint werden, waren doch die Arbeitsverhältnisse bei der Z.___ AG 25. Februar bis 27. August 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 2) und der A.___ AG vom 7. September bis 17. Dezember 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 3) sehr kurze Anstellungen bei Personalvermittlungsunternehmen. Davon kann der an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Kläger in seiner unsteten Erwerbsbiografie eine Vielzahl vorweisen. Dr. C.___ hat festgehalten, dass der Kläger permanent seine Stellen gewechselt habe, bestimmt 40- oder 50-mal. Es hätten ihn immer alle genervt. Oft habe er sich bedroht gefüllt, oft habe man ihn aber einfach nur fertiggemacht. Es sei regelmässig zu Konflikten mit Handgreiflichkeiten gekommen. Manchmal habe er sich auch einfach nicht an die Regeln gehalten (Urk. 24/140/13). Angesichts dessen ist es insbesondere nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger just während der Anstellung bei der A.___ AG vom 7. September bis 17. Dezember 2021, als er über dieses Personalvermittlungsunternehmen bei der B.___ AG eingesetzt wurde (Urk. 14 S. 15, Urk. 24/88/6), stabilisiert hat, auch wenn es in der Folge ab 1. Januar 2022 zu einer Festanstellung bei der B.___ AG gekommen ist (Urk. 24/110/2). Die Beklagten 2 und 3 trifft somit ebenso wenig eine Leistungspflicht.
5.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann schliesslich auch ein Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeiten, als der Beschwerdeführer in der Zeitperiode von Juni 2020 September 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. E. 3.5), ohne Weiterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Folglich ist auch die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
7. Die Beklagten sind als Vorsorgeeinrichtungen Trägerinnen der berufliche Vorsorge, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max B. Berger
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Tellco pk
- FCT Trianon Sammelstiftung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher