Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2024.00082

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00082


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 13. August 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Lätsch

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Löwenplatz

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


gegen


AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, schloss am 28. Juni 1996 mit der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft, heute AXA Leben AG, den Versicherungsvertrag Nr. … im Rahmen der gebundenen Vorsorge ab, der die frühere Police unter derselben Vertragsnummer ersetzte. Die Police war prämienfrei durch Umwandlung und sah mit Vertragsbeginn am 1. Juli 1987 eine Kapitalzahlung von Fr. 51'642.-- im Erlebensfall am 1. Juli 2006 oder im Todesfall vor dem 1. Juli 2006 mit Leistungsbonus vor (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 31. Juli 1996 teilte die Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft der Versicherten mit, dass der Bonus ab 1. Juli 1996 Fr. 9'364.-- betrage und sich die Versicherungssumme ihrer Police um diesen Betrag erhöhe (Urk. 8/3).


2.    Mit elektronischer Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Urk. 1; Beilagen Urk. 2/2-6) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lätsch, Klage gegen die AXA Leben AG. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr aus dem Versicherungsvertrag Nr. … einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 61'006.-- zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juli 2006 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Nach Hinweis auf ein Problem mit der elektronischen Signatur (Urk. 4 und 5) wurde die Klage (Urk. 7) am 6. Januar 2025 nochmals per Post eingereicht (Urk. 6) unter Beilage der elektronischen Abgabequittung (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 setzte das Gericht der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort an (Urk. 10; Zustellbeleg Urk. 11). In der innert erstreckter Frist (Urk. 12 und 13) erstatteten Klageantwort vom 29. April 2025 (Urk. 14; Beilage Urk. 15) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 14 S. 2).

    Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 16; Zustellbeleg Urk. 17). In der innert erstreckter Frist (Urk. 18) eingereichten Replik vom 9. Juli 2025 (Urk. 19) hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 19 S. 2; Beilage Urk. 20). Ebenso hielt die Beklagte in der innert erstreckter Frist (Urk. 21-25) eingereichten Duplik vom 6. November 2025 (Urk. 26) an der Klageabweisung fest (Urk. 26 S. 2). Dazu äusserte sich die Klägerin in der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 19. November 2025 (Urk. 28), welche der Beklagten mit Verfügung vom 21. November 2025 (Urk. 29) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichtes erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG). Als anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 BVG gilt mitunter die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3).

1.2    Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Bei Klagen gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder am Sitz der Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf sein Urteil 9C_944/2008 vom 30. März 2009).

1.3    Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als Berufsvorsorgegericht (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 1) zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Zusammenhang mit einer gebundenen Vorsorge bei einer Versicherungseinrichtung ist somit zu Recht unbestritten (Urk. 14 S. 2).

1.4    Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Der Unter-suchungsgrundsatz wird dementsprechend zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1, BGE 138 V 86 E. 5.2.3).


2.

2.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin per 1. Juli 2006 Anspruch auf ein Erlebensfallkapital aus dem Versicherungsvertrag Nr. … hat.

2.2    Die Klägerin machte in der Klage geltend, das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die relevanten Dokumente bei der Beklagten beizuziehen. Sie habe keine Erinnerung daran, dass ihr die Versicherungssumme bei Fälligkeit am 1. Juli 2006 ausbezahlt worden sei, noch habe sie eine solche versteuert. Vor der Scheidung 1997 habe sich ihr Ehemann um die Versicherungsangelegenheiten gekümmert; ihr sei erst bei der Durchsicht der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ergänzungsleistungen bewusst geworden, dass sie gegenüber der Beklagten noch einen Anspruch habe. Von einem Rückkauf wisse sie nichts. Sie habe das Bestehen eines Versicherungsvertrages bewiesen und sei unstrittig noch am Leben. Bezüglich der Leistungsboni vom 1. Juli 1996 bis 1. Juli 2006 sei ein Beweisverfahren durchzuführen. Eine Auszahlung oder ein Rückkauf sei von der Beklagten zu beweisen, die indes widersprüchliche Behauptungen (Leistung ausgezahlt bzw. Police zurückgekauft) ohne jegliche Grundlagen aufstelle (Urk. 1).

2.3    Dem hielt die Beklagte in der Klageantwort entgegen, gemäss elektronischem Archiv habe die Klägerin den Vertrag am 1. Oktober 1999 selbst zurückgekauft (Code A…), weshalb der Vertragsstatus «annuliert» sei, gekennzeichnet mit «A». Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie 1999, allenfalls 2000 keine Leistung versteuert habe; wahrscheinlich habe das Geld den gebundenen Kreislauf aber gar nicht verlassen. Damit fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb nicht auf die Klage einzutreten sei.

    Ohnehin wäre die Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 46 Abs. 1 aVVG anwendbar. Da der Versicherungsfall am 1. Juli 2006 eingetreten wäre, hätte die Verjährungsfrist am 1. Juli 2008 geendet. Einen Verjährungsverzicht habe sie, die Beklagte, nie unterzeichnet. In Anbetracht von Art. 8a Abs. 2 BBV3 dürfe es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nach 10 Jahren alle Dokumente vernichtet habe; auch führe sie eine Datenbank über nachrichtenlose Vermögen, worin die Police der Klägerin nicht verzeichnet sei (Urk. 14).

2.4    In der Replik ergänzte die Klägerin, dem frei interpretierten Auszug aus dem elektronischen Archiv komme kein Beweiswert zu. So bedeute A wohl «Aktiv», und ein ausbezahlter Betrag sei nicht ersichtlich. Es habe kein Rückkauf mit Übertrag/Einkauf stattgefunden. Auch habe sie keine Nichtleistung zu beweisen. Sie habe 1999 keine Veranlassung gehabt, den mit einem Rückkauf verbundenen finanziellen Verlust in Kauf zu nehmen. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gelte erst seit 1. Januar 2025, wobei das Vorsorgeverhältnis noch gar nicht beendet worden sei (dazu Art. 27j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Nach Treu und Glauben hätte die Beklagte sie auf die ausstehende Leistung aufmerksam machen bzw. in die Datenbank für noch nicht bezahlte Leistungen aufnehmen müssen.

    Die Berufung auf die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Verjährungsregelung des VVG anwendbar sei, da die Beklagte nicht mehr über die stipulierten Bedingungen verfüge. In der Praxis würden für die gebundene Vorsorge die Regeln der zweiten Säule subsidiär herangezogen. Nach Art. 41 Abs. 1 BVG sei die Verjährung noch nicht eingetreten, da sie die Vorsorgeeinrichtung noch gar nicht verlassen habe. Die Datenbank der Beklagten belege denn auch, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handle, sondern die Beklagte ein Gefäss analog dem Sicherheitsfonds in der zweiten Säule betreibe, für dessen Konten die Verjährungsfristen nicht gelten würden. Es rechtfertige sich daher, die Verjährung analog Art. 41 Abs. 6 BVG erst eintreten zu lassen, wenn sie das 100. Altersjahr vollendet habe. Solange bestehe auch eine Aufbewahrungspflicht. Die Beklagte könne sich nicht durch Aktenvernichtung der Vertragserfüllung entziehen. Mangels Angaben der Beklagte habe das Gericht die weiteren Leistungsboni zu schätzen (Urk. 19).

2.5    Die Beklagte fügte in der Duplik an, das elektronische Archiv diene nur dem Monitoring der Vernichtung abgelegter Dokumente zehn Jahre nach Vertragsablauf. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 8a BVV 3 sei schon vorher allgemeingültig gewesen (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. OR), so gebe es auch keine Übergangsbestimmung. Das Archiv sei ein internes Instrument und enthalt nur die hierfür notwendigen Angaben. Die Klägerin habe nicht dargetan, welche andere Mutation im Oktober 1999 stattgefunden haben soll. Der eingeklagte Betrag werde vollumfänglich bestritten. Sie befinde sich in einer Beweisnot, die nicht subjektiv verschuldet sei, weil die Akten nicht vor Vertragserfüllung vernichtet, sondern der Vertrag aufgrund eines Rückkaufs am 1. Oktober 1999 abgewickelt worden sei. Bei objektiver Beweisnot sei das Beweismass zu reduzieren und mit den angebotenen Beweisen erfüllt.

    Weder Art. 82 Abs. 2 BVG noch die BVV 3 sehe vor, dass Art. 41 BVG anwendbar sei. Der Vorbehalt in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG umfasse nicht die Verjährung von Ansprüchen aus der gebundenen Vorsorge. Art. 41 BVG gelte nur für die obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge (Urk. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG), gegen eine Ausweitung auf die gebundene Vorsorge spreche schon deren Freiwilligkeit und der ihr fehlende Charakter eines Massengeschäfts. Damit entfalle auch die Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 6 BVG und Art. 27j BVV 2, worauf in Art. 41 Abs. 8 BVG verwiesen werde. Die BVV 2 gelte in der gebundenen Vorsorge nur, wo die BVV 3 explizit darauf verweise. Das VVG finde indes auf alle Versicherungsverträge Anwendung, die in Art.  101 VVG nicht explizit ausgenommen seien. Darüber hinaus sei die 10-jährige Verjährungsfrist für nicht periodische Leistungen wie die strittige Kapitalleistung nach Art. 41 Abs. 2 BVG reglementarisch nicht abänderbar und daher ebenfalls bereits abgelaufen. In der Datenbank würden nur nachrichtenlose Vermögen erfasst, d.h. solche bei denen trotz Aufforderung notwendige Angaben wie Adresse, Bankkonto etc. nicht aktualisiert worden und Suchbemühungen ergebnislos verlaufen seien. Dieses Problem habe bei der Klägerin nicht bestanden, die andere Versicherungen bei der Beklagten gehabt und immer in Y.___ gewohnt habe. Die Datenbank stelle keinen Sicherheitsfonds wie in der zweiten Säule dar (Urk. 26).

2.6    In der Eingabe vom 19. November 2025 bestritt die Klägerin erneut den Beweiswert des Auszugs aus dem elektronischen Aktenverzeichnis und fügte an, es sei nicht bewiesen, dass die Akten tatsächlich vernichtet worden seien und sich nicht mehr im Archiv befänden. Dass die Beklagte es schuldhaft verpasst habe, sie zu kontaktierten, zeige einzig, wie schlecht diese organisiert sei (Urk. 28).


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass es sich beim Versicherungsvertrag Nr. … um einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 handelt. Auf solche ist grundsätzlich das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.2). Auf vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossene Versicherungsverträge - wie hier – sind einzig die in Art. 103a VVG aufgeführten Bestimmungen des neuen Rechts (Formvorschriften, Kündigungsrecht) anwendbar. Eine Rückwirkung weiterer Bestimmungen des neuen Rechts ist gesetzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 151 III 35 E. 2.4.8).

3.2    Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.1 festhielt, findet auf Verträge über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a die Verjährungsvorschrift von Art. 46 VVG Anwendung. Nach Art. 46 Abs. 1 aVVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Art. 41 BVG bleibt vorbehalten.

    Besagtem Bundesgerichtsurteil lag der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt BV.2020.5 vom 14. Dezember 2020 zugrunde, welches in E. 7.2 ausführte, der Vorbehalt von Art. 41 BVG liege darin begründet, dass der Gesetzgeber gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) die Massgeblichkeit der Reglung, wonach Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen gemäss dem BVG nach fünf, andere nach zehn Jahren verjähren (Art. 41 Abs. 1 des Entwurfs), auch auf Forderungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtungen habe erstrecken wollen (Art. 41 Abs. 2 des Entwurfs. Heute: Art. 41 Abs. 7 BVG). Dies habe der Gesetzgeber deshalb als notwendig erachtet, weil Forderungen aus Versicherungsverträgen normalerweise nach zwei Jahren verjähren (Art. 46 aVVG). Dies hätte unter anderem dazu geführt, dass die Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung aus einem Kollektivversicherungsvertrag eher verjährt wären als die Ansprüche der Versicherten gegen die Vorsorgeeinrichtung, die einen solchen Vertrag abgeschlossen habe (BBl 1976 I 251). Der Titel von Art. 82 BVG laute «Gleichstellung anderer Vorsorgeformen». Damit werde klargestellt, dass es sich dabei eben gerade nicht um die im BVG geregelten Vorsorgeformen handle. Die in Art. 82 Abs. 2 BVG vorgesehene bundesrätliche Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen bzw. die Abzugsberechtigung der Beiträge sei in der BVV 3 niedergelegt. Weder Art. 82 Abs. 2 BVG selbst, noch die BVV 3 sähen vor, dass für die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis der Säule 3a anstelle von Art. 46 Abs. 1 VVG Art. 41 BVG massgeblich sein solle. Somit umfasse der Vorbehalt in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aVVG nicht die Verjährung von Ansprüchen aus der gebundenen Vorsorge, Säule 3a.

3.3    Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts, dass die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen hat (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.2). So besteht hier mit Art. 46 aVVG durchaus eine gesetzliche Regelung, deren vom Bundesgericht geschützte Auslegung zum Schluss führt, dass Art. 41 BVG auf Ansprüche aus der gebundenen Vorsorge nicht anwendbar ist.

    Im Übrigen ist in Art. 41 Abs. 3 und 4 BVG explizit geregelt, welche Guthaben dem Sicherheitsfonds zu überweisen sind. Guthaben der gebundenen Säule 3a gehören nicht dazu. Der Sicherheitsfond wird denn auch von einer Stiftung, errichtet von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, geführt (Art. 54 BVG) und hat diverse Aufgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 56 BVG). Allein die Tatsache, dass die Beklagte nachrichtenlose Vermögen auf speziellen Konti führt und in einer Datenbank ausweist (Urk. 20), kann nicht dazu führen, dass sämtliche Ansprüche aus der gebundenen Säule 3a entgegen Art. 46 aVVG analog Art. 41 Abs. 6 BVG verjähren und Ansprüche aus der gebundenen Vorsorge immer geltend gemacht werden können, bis die Versicherten das 100. Altersjahr vollendet haben oder hätten.

    Von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Verjährung durch die Beklagte kann denn auch keine Rede sein. Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt (Vgl. BGE 131 III 430 E. 2). Die Beklagte hat nichts unternommen, was die Klägerin daran gehindert hätte, ihren vermeintlichen Anspruch früher geltend zu machen. Die Tatsache, dass sich bis 1997 deren Ehemann um die Versicherungsangelegenheiten kümmerte, lässt es nicht als verständlich erscheinen, dass der Klägerin eine Anspruchsstellung erst Ende 2024 möglich gewesen sein soll, zumal 1997 im Rahmen der Scheidung eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte und sie offenbar auch über Unterlagen verfügte. Dass eine Forderung ab einem gewissen Zeitpunkt verjährt und nicht mehr durchgesetzt werden kann, gründet gerade auch in der Überlegung, dass der Schuldner - wie hier – aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr über die erforderlichen Beweismittel verfügt (so etwa BGE 91 II 442 E. 5.d).

3.4    Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass ein allfälliger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Nr. … nach Art. 46 Abs. 1 aVVG am 1. Juli 2008, d.h. zwei Jahr nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet - hier der Erlebensfall/Vertragsablauf am 1. Juli 2006 -, verjährt wäre. Eine Unterbrechung der Verjährung wurde seitens der Klägerin nicht behauptet.


4.    Nach dem Ausgeführten erübrigen sich weitere Abklärungen. Von einem Beweisverfahren sind denn auch keine weiteren Erkenntnisse über das Schicksal der fraglichen Police zu erwarten, auch wenn die Klägerin eine Vernichtung der Akten bestreitet. Wie deren Nichtvorhanden sein bewiesen werden soll, legte sie selbst nicht dar. Die Tatsache, dass die Klägerin nur Dokumente vorzuweisen vermag, die aus dem Jahr 1996 (der Zeit vor der Scheidung) stammen, sie von der Beklagten im Jahr 2006 unbestritten weder kontaktiert noch in die Datenbank der nachrichtenlosen Vermögen aufgenommen wurde und gemäss elektronischem Archiv ein Rückkauf der Police erfolgt sein soll, deutet zumindest darauf hin, dass der - bereits seit 28. Juni 1996 durch Umwandlung prämienbefreite - Vertrag tatsächlich vorzeitig aufgelöst wurde. Ob durch die Klägerin selbst oder (rein spekulativ) den zuvor mit den Versicherungsangelegenheiten befassten ExEhemann (z.B. bei fortbestehender Vollmacht) sei dahingestellt.

    Dem Prozessausgang entsprechend ebenfalls offengelassen werden können Fragen rund um die Aufbewahrungspflicht der Beklagten, insbesondere ob und inwiefern das Beweismass bei Vernichtung der Akten unter Einhaltung der Aufbewahrungsfrist herabzusetzen ist.


5.    Das Ausgeführte führt zur Abweisung der Klage.


6.    Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren kostenlos. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 14 S. 2) - anders zu verfahren.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Lätsch

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBonetti