Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2024.00071

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00071


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 14. Januar 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Pensionskasse Y.___

Beklagte










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955 und dipl. Ing. Agronomin ETH, erlitt am 8. Februar 2002 einen Fahrradunfall, wobei sie sich ein Schädelhirntrauma mit occipitaler Kalottenfraktur links, Kontusionsblutungen intracerebral frontal und temporal rechts sowie eine kleine Subarachnoidalblutung rechts sowie ein Hirnödem rechts zuzog (Urk. 14/8 und Urk. 14/9). Am 1. April 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 11. August 2004 und 17. Januar 2005 mit Wirkung ab dem 1Februar 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 14/33 und Urk. 14/53; Verfügungsteil 2, Urk. 14/26; vgl. auch Verfügung vom 19. Juli 2004, Urk. 14/31). Nachdem die Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 14/37 und Urk. 14/56) tätigte die IVStelle weitere Abklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 16. November bzw. 15. Dezember 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten vom 8. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/68, 14/71, Urk. 14/77, Urk. 14/78).

    Die zuständige Unfallversicherung tätigte ebenfalls medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine Rente zu (Urk. 14/84).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 teilte die IV-Stelle jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/91; Urk. 14/101).

1.2    Die Pensionskasse Y.___ teilte der Versicherten mit Rentenbescheid vom 28. November 2007 mit, dass sie Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'440.90 zuzüglich zwei Kinderrenten in Höhe von je Fr. 240.15 habe, aufgrund der Überentschädigungsberechnung werde allerdings keine Rente ausbezahlt (Urk. 10/1-2). Die Y.___ nahm in den darauffolgenden Jahren – ab 2013 jährlich - Überentschädigungsberechnungen vor und teilte jeweils mit, dass infolge Überentschädigung keine Leistungen ausgerichtet würden (vgl. Urk. 11/7; Urk. 11/9-11, Urk. 11/18, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/26, Urk. 11/28, Urk. 11/30, Urk. 11/32, Urk. 11/34, Urk. 11/41-43). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 monierte die Versicherte die Überentschädigungsberechnung und ersuchte um Ausrichtung der ungekürzten Invalidenrente (Urk. 2/7). Die Versicherte und die Y.___ fanden keine Einigung (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/6, Urk. 2/8).


2.    Mit Eingabe vom 14. November 2024 erhob die Versicherte Klage am hiesigen Gericht gegen die Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von mindestens Fr. 17'290.-- pro Jahr ab spätestens 1. Dezember 2019 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageerhebung. Die Beklagte sei des Weiteren zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gelegenheit, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 27. Februar 2025 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 9/1 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-4, Urk. 11/1-43). Nach Einholen der Akten der IVStelle durch das Gericht (Urk. 14/1-112) hielt die Klägerin in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Mit Duplik vom 23. September 2025 schloss die Beklagte unverändert auf Abweisung der Klage (Urk. 23), worüber die Klägerin am 24. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Klägerin brachte vor (Urk. 1), dass die Überentschädigungsberechnung falsch sei, da ab dem Jahr 2006 von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen sei. Die Beklagte begründe die Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit damit, dass die Söhne der Klägerin am 10. September 2004 21 bzw. 19 Jahre alt gewesen seien. Es lägen keine Gründe vor, dass sie dies später geändert hätte. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die IV-Verfügung auf die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2003 stütze. Zu diesem Zeitpunkt hätten beide Söhne noch zu Hause gelebt. Die Klägerin sei wichtigste Betreuungs- und Bezugsperson gewesen und habe noch Unterhaltszahlungen für die Söhne erhalten. Sie habe angegeben, dass sie weiterhin 50 % arbeiten würde - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass dies unverändert so geblieben wäre. Ohnehin sei mit Blick auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten sowie die neuropsychologische Abklärung aus dem Jahr 2005 fraglich, wie aussagekräftig der Haushaltsabklärungsbericht gewesen sei. Die Klägerin habe sich gegen die Qualifikation der Invalidenversicherung nicht gewehrt, da sie gedacht habe, diese ändere nichts an ihren Einkünften. Allerdings bestünden zahlreiche Hinweise, dass sie voll gearbeitet hätte: Sie habe dies im Jahr 2006 beim Gutachter angegeben. Auch aus dem Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz gehe hervor, dass die Klägerin vorgehabt hätte, voll zu arbeiten. Auch sei sie vor dem Unfall sehr engagiert gewesen. Dazu komme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung Fr. 2'856.-- Unterhaltszahlungen monatlich erhalten habe. Nach deren Wegfall hätte sie ihr Pensum erhöht, um diesen Verlust auszugleichen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann anzunehmen, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Pensumserhöhung vorgelegen hätten - umso mehr müsse dies vorliegend zur Anwendung kommen. Entsprechend sei der mutmasslich entgangene Verdienst ab dem Jahr 2006 anhand des doppelten versicherten Verdienstes festzusetzen und aufgrund der Nominallohnerhöhung anzupassen. Bei entsprechender Berechnung sei die gesamte Leistung in Höhe von mindestens Fr. 17'290.80 jährlich geschuldet.

1.2    Mit Klageantwort vom 27. Februar 2025 brachte die Beklagte vor (Urk. 9/1), dass für alle Forderungen auf Rentenleistungen, welche vor dem 14. November 2019 fällig geworden seien, die Verjährungseinrede erhoben werde. Die Klägerin habe der Beklagten im März 2020 mitgeteilt, dass sie seit dem 1. März 2020 pensioniert sei und sie nicht einverstanden sei, dass sie nach der Pensionierung keine Leistungen erhalte. Gemäss gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen könne die Beklagte Leistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung und anrechenbaren Einkünften 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen. Gestützt auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Invalidenversicherung, so insbesondere anlässlich der Haushaltsabklärung, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin in einem 50%Pensum tätig gewesen wäre. Die Söhne seien kurz nach der Haushaltsabklärung ausgezogen und es sei damit überwiegend wahrscheinlich, dass sie schon zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung selbständiger gewesen seien, als dies heute geltend gemacht werde. Auch habe die damalige Rechtsvertreterin eine Änderung der Qualifikation weder in den erhobenen Einsprachen noch in den darauffolgenden Revisionen geltend gemacht, was ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt dafür sei, dass sie unverändert 50 % gearbeitet hätte. Das Vorbringen, ihre Angaben von damals hätten keine Aussagekraft aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes, schlage fehl, da sie vertreten gewesen sei. Auch die statistischen Daten über die Erwerbstätigkeit von Müttern ab dem 55. Altersjahr zeigten eine Abnahme der Erwerbstätigkeit. Würde man die Tätigkeit bei der Z.___ hinzurechnen, hätte sie bereits im Zeitpunkt des Unfalles eine Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 55-60 % ausgeübt, sei bei der Beklagten allerdings nur für 50 % versichert gewesen. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder seien ebenso nicht zu berücksichtigen, da diese nicht den Lebensunterhalt der Klägerin, sondern jenen der Kinder gedeckt habe. Der Ehegattenunterhalt habe ab August 2000 maximal Fr. 1'000.-- betragen und sei allenfalls schon vor dem Unfall aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit teilweise weggefallen. Seien die Unterhaltszahlungen erst ab 2008 weggefallen, sei fraglich, warum die Klägerin dann nicht bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden sei und eine Änderung der finanziellen Situation mitgeteilt habe. Des Weiteren zeige auch die Erwerbsbiografie, dass sie seit Abschluss des Studiums durchwegs Teilzeit und immer auch bei der Z.___ gearbeitet habe - und zwar auch vor Heirat und Geburt der Kinder. Entsprechend sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie dies später geändert hätte. Es fehle damit an konkreten Anhaltspunkten für die Wiederaufnahme einer vollen Tätigkeit. Der Verzugszins richte sich nach dem Reglement und betrage ab Anhebung der Klage per November 2024 2.25 %.

1.3    Replicando brachte die Klägerin vor (Urk. 19), dass es bei Folgen von Schädel-Hirn-Trauma/Frontalhirnverletzungen/kognitiven Störungen wichtig sei, dass eine begleitete Haushaltsabklärung erfolge, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Gutachter der A.___ Klinik hielten fest, dass die Klägerin voll arbeiten würde, wäre sie nicht gesundheitlich angeschlagen. Die Klägerin habe während der Haushaltsabklärung unter kognitiven Störungen gelitten, die der Abklärerin unerkannt geblieben seien. Auch dass die damalige Rechtsvertreterin keine volle Arbeitstätigkeit geltend gemacht habe, ändere daran nichts, da auch diese sich vom beschriebenen Anschein funktionaler Normalität habe täuschen lassen. Auch statistisch gesehen sei eine volle Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Betreuungspflichten der Klägerin anzunehmen, da sie eine tertiäre Ausbildung habe. Nach der Scheidung 1995 habe sie die Söhne betreut, zu 50 % sowie in einem Nebenpensum gearbeitet und freiwillige Tätigkeiten im familiären und sozialen Umfeld wahrgenommen, so dass dies mit einem vollzeitnahen Pensum vergleichbar sei. Bei Wegfallen des Betreuungsaufwandes hätte sie entsprechend ihr Pensum auf 100 % erhöht. Auch die Änderungen der Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber (neu Reisetätigkeit, wiederkehrende Kursleitungen) lasse auf eine Pensumserhöhung schliessen. Sie habe bereits vor ihrer Heirat im Jahre 1982 im Landwirtschaftlichen Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet.

    Die Unterhaltszahlungen für die Söhne hätten darüber hinaus das Haushaltsbudget effektiv entlastet, womit der Wegfall zu einer finanziellen Lücke geführt habe, die eine Pensumserhöhung notwendig gemacht hätte.

1.4    Die Beklagte ergänzte in ihrer Duplik vom 23. September 2025 (Urk. 23), dass weder die IV-Stelle noch die damalige Rechtsvertretung eine ärztlich begleitete Haushaltsabklärung für notwendig erachteten, womit dies rund 20 Jahre später auch nicht bemängelt werden könne. Die Aussage der Klägerin im Rahmen des Gutachtens, dass sie eine Steigerung der Arbeit nach Auszug der Söhne geplant habe, sei eine Schilderung ihrerseits und keine medizinische Begründung. Zum Zeitpunkt des Unfalles seien die Kinder bereits 17 und 19 Jahre alt gewesen und eine Steigerung des Pensums sei aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sei davon auszugehen, dass sie bewusst 50 % gearbeitet habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Pensumserhöhung lägen keine vor. Auch sei sie vor der Hochzeit nie zu 100 % erwerbstätig gewesen. Dafür spreche auch das lange Zuwarten der Geltendmachung einer Pensumserhöhung.


2.Vorab ist auf die von der Beklagten geltend gemachte teilweise Verjährung der von der Klägerin spätestens ab 1. Dezember 2019 geforderten Leistungen einzugehen.

2.1    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG, vgl. Art. 70 Abs. 2 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).

2.2Ein Verjährungsverzicht der Beklagten oder eine die Verjährung unterbrechende Handlung geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Entsprechend erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung für alle vor dem 14. November 2019 (fünf Jahre vor Klageerhebung) fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht (Urk. 9/1 S. 2).


3.    

3.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 14. November 2024 ab spätestens 1. Dezember 2019 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.2

3.2.1    Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

3.2.2    Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

3.2.3    Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit: a. Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG); b. Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG); oder c. vergleichbaren ausländischen Leistungen.

    Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.

    Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG (Art. 24a BVV 2 in der von Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

3.2.4    Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür-verbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).

3.2.5     Gemäss Art. 77 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB, SR 172.220.141.1) sind für die Überentschädigungsberechnung die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von Y.___ zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen (Art. 77 Abs. 1 VRAB).

    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt (Art. 77 Abs. 2 VRAB).

3.3    Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IVOrganen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist.

    Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4).

3.5    Im Verfahren nach Art. 73 BVG gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 139 V 176 E. 5.3). Entsprechend hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).


4.Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Überentschädigung ab dem 14. November 2019. 

4.1Die Klägerin ist seit dem am 8. Februar 2002 erlittenen Fahrradunfall gesundheitlich eingeschränkt und bezog vom 8. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze und seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67.75 % (Urk. 14/68). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten. Ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten ist weiter, dass die Klägerin seit 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67.75 % bzw. 63 % und 62 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat (vgl. Urk. 10/1-2; Urk. 14/68, Urk. 14/90; Urk. 14/100).

4.2Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte die Auszahlung derselben infolge Überentschädigung zu Recht verweigert hat. Dabei blieb die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unbestritten (Urk. 1, vgl. auch Feststellungsblatt vom 26. Januar 2004, Urk. 14/24), was der Rechts- und Aktenlage entspricht.

4.3Die Klägerin machte geltend, die Überentschädigungsberechnung sei falsch, da sie entgegen der Annahme der Invalidenversicherung und der Beklagten seit 2006 als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, womit der mutmasslich entgangene Verdienst anhand eines vollen Pensums der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festzusetzen sei.

4.3.1Die IV-Stelle qualifizierte die Klägerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Januar 2004 als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 14/23; Urk. 14/26; Urk. 14/68). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 19. November 2003 gab die Klägerin an, dass sie bei Gesundheit im gleichen Rahmen wie vor dem Unfall beim ehemaligen Arbeitgeber in einem 50%-Pensum tätig wäre. Der ältere Sohn, geboren 1983, war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und im Anschluss daran in der Rekrutenschule. Der jüngere Sohn, geboren 1985, besuchte die Kantonsschule und kam über Mittag nicht nach Hause (Urk. 14/23).

Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 4. und 17. September 2002 war sie bis anhin jeweils befristet angestellt gewesen in einem Pensum von 50 %, wobei vor dem Unfall eine Festanstellung zur Diskussion gestanden habe. Eine Pensumssteigerung erwähnte sie dabei nicht (Urk. 14/9/6). Entsprechendes führte sie auch gegenüber dem Schadenaussendienst der Unfallversicherung aus (Urk. 14/11/3).

Aus den Angaben der damaligen Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juni 2003 geht keine geplante oder vorbesprochene Pensumserhöhung hervor, sondern sie vermerkte lediglich, dass die Klägerin seit dem Unfall ihr Pflichtenheft nicht mehr erfüllen könne und die Weiterbeschäftigung im Hinblick auf eine Genesung erfolgt sei (Urk. 14/13/4; vgl. auch Schreiben vom 25. August und 9. September 2004, Urk. 14/34 und Urk. 14/36).

Die Klägerin war seit März 2004 anwaltlich vertreten (Urk. 14/28-29). Weder die Rechtsvertreterin noch die Klägerin selbst bemängelten die Qualifikation der IVStelle im Rahmen des Verfahrens, welches zur erstmaligen Rentenzusprache führte (vgl. Urk 14/28; Einsprachen vom 10. September 2004 und 16. Februar 2005, Urk. 14/37 und Urk. 14/56).

Auch im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 bemängelte die Klägerin die Qualifikation nicht und die IV-Stelle teilte jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/90-91; Urk. 14/100-101).

4.3.2Die Klägerin schloss ihr Studium 1979 ab und heiratete 1982. 1983 und 1985 kamen ihre Söhne zur Welt. In den Jahren 1979 bis 1982 erzielte sie jährliche Einkommen zwischen Fr. 4'365.-- und Fr. 40'225.-- (IK-Auszug vom 9. April 2003, Urk. 14/7). Damit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie vor der Hochzeit bzw. der Geburt der Söhne kein volles Pensum ausgeübt hatte. Soweit sie geltend macht, sie habe vor der Heirat im Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche – aufgrund der Akten allerdings unbewiesene und nach so langer Zeit auch nicht mehr beweisbare Tätigkeit – keine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Sie müsste daher in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben.

4.3.3Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, dass die Invalidenrente ab dem 1. März 2020 in eine Altersrente umgewandelt werde und nahm eine Überentschädigungsberechnung vor (Urk. 11/32). Die Klägerin liess sich in der Folge am 30. Juni 2021 vernehmen und teilte erstmals - nach über 15 Jahren Rentenbezug - mit, dass sie mit dieser Überentschädigungsberechnung nicht einverstanden sei, da sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 11/35).

4.3.4Zusammenfassend arbeitete die Klägerin vor der Hochzeit ebenfalls nicht in einem vollen Pensum und gab gegenüber der IV-Stelle an, dass sie weiterhin in einem Pensum von 50 % gearbeitet hätte. Dies obwohl die Söhne sowohl im Unfallzeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits Teenager bzw. junge Erwachsene waren.

    Hinzu kommt, dass sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache, bei welcher sie auch noch anwaltlich vertreten war, als auch im Rahmen der Rentenrevisionen die Statusfrage unbemängelt blieb. Erst nach erfolgter Pensionierung und Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente monierte die Klägerin die Qualifikation erstmals, obwohl die Änderung der Qualifikation zu einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu einem höheren mutmasslich entgangenen Verdienst geführt hätte, womit eine Kürzung wegen Überentschädigung entfallen wäre. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise – vorbehältlich einer offensichtlichen Unhaltbarkeit – entgegenhalten lassen muss, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Invalidenversicherung entscheidend war und die Vorsorgeeinrichtung – wie im vorliegenden Fall – darauf abstellt (BGE 130 V 274 Erw. 3.1).

Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Klägerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 % weitergearbeitet hätte.

4.4Die Vorbringen der Klägerin vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen:

4.4.1Die Klägerin brachte im Rahmen der Klage vor, dass im Zeitpunkt des Unfalles die Söhne noch 16 und 18 Jahre alt gewesen seien und beide noch Hilfe und Beistand der Mutter gebraucht hätten. Zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung habe sie noch hohe Unterhaltszahlungen erhalten und sie habe nicht verstanden, dass es einen Unterschied gemacht hätte, wieviel sie später im Gesundheitsfalle gearbeitet hätte (vgl. E. 1).

Hierzu ist festzuhalten, dass beide Söhne bereits ein Alter erreicht hatten, in welchem sie zumindest in zeitlicher Hinsicht keine umfassende Betreuung der Klägerin mehr benötigten. Ein Sohn war des Weiteren im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits im Ausland bzw. danach in der Rekrutenschule, womit alltägliche Aufgaben der Klägerin nicht mehr angefallen sind (vgl. Urk. 14/23). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Unterhaltszahlungen zugunsten der Söhne zwar wie vorgebracht das Haushaltsbudget entlasteten, dieses aber auch bedeutend höher ist, solange die Kinder darin leben. Ob die Klägerin vor dem Unfall aufgrund ihrer angerechneten Erwerbstätigkeit überhaupt noch einen persönlichen Unterhaltsbeitrag erhielt, ist aufgrund der mangelnden Aktenlage nicht beurteilbar, kann aber offen bleiben (vgl. Urk. 14/2/3).

4.4.2Die Klägerin brachte des Weiteren vor, dass fragwürdig sei, inwieweit der Haushaltsabklärungsbericht bei den Einschränkungen der Klägerin aussagekräftig gewesen sei, da im Gutachten der A.___ Klinik vom 23. Oktober 2006 ein komplexes Einschränkungsmuster bestätigt werde (Urk. 1).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Haushaltsabklärung im November 2003 stattfand. In der neuropsychologischen Beurteilung von C.___, Neuropsychologin, vom September 2002 lagen sechs Monate nach dem Unfall lediglich noch wenige Defizite vor (Urk. 14/9/5 ff.). Auch in der neuropsychologischen Untersuchung vom 31. Januar 2005 des B.___ lagen leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vor, welche zu einer Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten (Urk. 14/62/13 f.). Damit ist gestützt auf die zeitlich näher liegenden neuropsychologischen Untersuchungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, bei der Haushaltsabklärung adäquat mitzuwirken.

Dazu kommt, dass die Fähigkeit der Klägerin zur Durchführung einer Haushaltsabklärung weder von der Klägerin, der Abklärungsperson noch der damaligen Rechtsvertreterin in Frage gestellt wurden. Damit schlägt dieses Vorbringen fehl.

4.4.3    Die Klägerin machte geltend, dass aus dem Gutachten der A.___ Klinik hervorgehe, dass sie 100 % gearbeitet hätte und verweist darauf, dass sie gegenüber den Gutachtern angegeben habe, dass sie eine Steigerung der Arbeit geplant habe, nachdem die Söhne mittlerweile ETH-Studenten seien (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 14/88/13): Im Gutachten wurde allerdings lediglich festgehalten, dass sie nach der Scheidung zu 50 % als Agronomin tätig gewesen sei, ein Haus gekauft und den Haushalt geführt habe. Sie habe ihren Söhnen eine akademische Laufbahn ermöglichen wollen. Von sich aus seien alle Voraussetzungen gegeben, um eine volle Betätigung neben der Verpflichtung im Haushalt zu erreichen.

    Diese Passage zeigt weder konkrete Anhaltspunkte noch einen klaren Willen der Klägerin, sondern gibt die Interpretation der Gutachter wieder.

    Entgegen den Ausführungen der Klägerin lassen auch ihre Angaben im Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz auf nichts anderes schliessen, so gab sie dort lediglich an, dass eine fixe Anstellung geplant gewesen sei (vgl. Urk. 14/11/3).

4.5    Anzufügen bleibt, dass das Heranziehen von statistischen Daten eine Pensumserhöhung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, da die vorliegenden Akten hinreichend klare Schlüsse erlauben.

4.6    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin wird des Weiteren nicht substantiiert bestritten und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie nicht korrekt wäre. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.

    Die Beklagte verweigerte damit infolge Überentschädigung zu Recht die der Klägerin grundsätzlich zustehende Invaliden- und Altersrente, womit die Klage abzuweisen ist. Ausführungen zu allfälligen Verzugszinsen erübrigen sich damit.


5.

5.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.

5.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Sie hat eine solche denn auch nicht verlangt.

    Der Klägerin steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCasanova