Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2024.00061

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00061


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. Juli 2026

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


1.    Specogna Personalvorsorgestiftung

Steinackerstrasse 55, 8302 Kloten


2.    Fondation Patrimonia

Route François-Peyrot 12, 1218 Le Grand-Saconnex


Beklagte



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, verfügt über eidgenössische Fähigkeitszeugnisse als Tiefbauzeichner und als Strassenbauer sowie über Diplombescheinigungen als Polier und als Bauführer SBA (Urk. 20/13 und Urk. 20/14). Am 26. April 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Nasennebenhöhlenbeschwerden erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/1). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 20/32). Die dagegen geführte Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00299 vom 6. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 20/41).

1.2    Unter Angabe von Beeinträchtigungen aufgrund eines psychischen Leidens und einer seit 19. Dezember 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 23. Februar 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/48 Ziff. 6). Nach Eingang eines Berichts der psychiatrischen Dienste Y.___ über einen stationären Aufenthalt (Urk. 20/54) und nachdem der Versicherte mitgeteilt hatte, dass er eine neue Anstellung als Bauleiter angenommen habe (Urk. 20/62/4), teilte die IV-Stelle am 27. Januar 2017 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 20/63). Alsdann verneinte sie mit Verfügung vom 13. September 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 20/72). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Am 6. Februar 2019 reichte der Versicherte mit dem Hinweis auf seit März 2018 bestehende Beeinträchtigungen aufgrund von Thrombosen und psychischen Beschwerden ein weiteres Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (Urk. 20/78 Ziff. 6). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherungen bei (Urk. 20/99, Urk. 20/116 und Urk. 20/123). Im Weiteren veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Z.___ AG (Gutachten vom 16. August 2021 [Urk. 20/142]). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 20/148) und mit einem weiteren Vorbescheid vom 22. Februar 2022 (Urk. 20/150) stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2020 in Aussicht. Mit Verfügungen vom 21. April und vom 12. Mai 2022 sprach die IV-Stelle die entsprechenden Leistungen zu (Urk. 20/155 und Urk. 20/156).

1.4    Am 17. April 2024 teilte die Specogna Personalstiftung, bei welcher der Versicherte aufgrund seiner Anstellung als Bauführer vom 1. August bis 31. Oktober 2019 bei der A.___ AG berufsvorsorgeversichert war, mit, dass sie aufgrund einer vorbestehenden mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit die Leistungspflicht ablehne (Urk. 2/2). Die Pensionskasse D.___ (später übernommen durch Fondation Patrimonia), bei welcher der Versicherte aufgrund seiner Anstellung als Bauführer vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2018 bei der C.___ AG vorsorgeversichert war, lehnte am 25. April 2024 ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass der Versicherungsfall im Oktober 2019 und damit ausserhalb ihrer Versicherungsdeckung eingetreten sei (Urk. 2/3).


2.    Am 25. Oktober 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Specogna Personalvorsorgestiftung (Beklagte 1) und die Fondation Patrimonia (Beklagte 2) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es seien dem Kläger zulasten der Beklagten 1, eventuell der Beklagten 2, die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten im Betrag von mindestens Fr. 59'800.-- (Beklagte 1), eventuell Fr. 52'662.-- (Beklagte 2) spätestens ab Oktober 2020 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab heute.

2.Eventuell sei die Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG beizuladen.

3.Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen.

4.Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen, zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2 (inkl. 8.1 % MwSt).»

Die Specogna Personalvorsorgestiftung ersuchte am 17. Februar 2025 (Urk. 11) und die Fondation Patrimonia am 24. Februar 2025 (Urk. 13) um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Am 27. Februar 2025 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 20/1-174). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten der Kläger mit Replik vom 9. Mai 2025 (Urk. 22) und die Beklagte 1 mit Duplik vom 12. Juni 2025 (Urk. 28) sowie die Beklagte 2 mit Duplik vom 28. August 2025 (Urk. 30) an den gestellten Anträgen fest. Dies wurde den Parteien am 29. August 2025 (Urk. 31) zur Kenntnis gebracht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 25. Oktober 2024 spätestens ab Oktober 2020 (analog Beginn der Rente der Invalidenversicherung, vgl. Urk. 1 S. 4) geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 23 lit. a BVG haben unter anderem Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

1.4    

1.4.1    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).

1.4.2    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N 17 zu Art. 23 BVG).

    Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1, 126 V 308 E. 2a; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.3).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 5 f.), der Vorbescheid der IV sei der Specogna Personalvorsorgestiftung zugestellt worden und es sei von einer Bindungswirkung des IV-Entscheides bei der Beklagten 1 auszugehen. Die Verfügung stimme mit dem Vorbescheid überein und die Beklagte 1 könne sich nicht von der Bindungswirkung entledigen, indem sie sich von der Verteilerliste löschen lasse und die IV dem nachkomme. Die IV sei davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand ab 30. Oktober 2019 wesentlich verschlechtert habe, und habe die einjährige Wartezeit neu eröffnet. Daraus könne abgeleitet werden, dass vor diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die IV stützte sich hierzu auf das Gutachten der Z.___ AG vom 16. August 2021 ab, wobei auch die Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung von Dr. B.___ am 16. April 2020 diskutiert worden sei. Aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von Juli bis Ende Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit sei er länger als drei Monate arbeitsfähig gewesen und als Folge des Unterbruchs der zeitlichen Konnexität sei die Zuständigkeit der Beklagten 1 gegeben.

    Die Beklagte 2 bestreite ihre Zuständigkeit mit dem Fehlen des sachlichen Konnexes (S. 7). Aus dem Gutachten der Z.___ AG ergebe sich dabei, dass ein chronifizierter psychischer Gesundheitsschaden vorliege, welcher nicht erst seit Oktober 2019 Einfluss auf die Funktionseinbussen bei der Arbeit habe. Die Schwierigkeiten hätten bereits anlässlich des Aufenthalts in der Klinik im Jahr 2016 vorgelegen und es sei immer wieder zu erneuten Krisen mit den gleichen Mustern gekommen, die im Zusammenhang mit der schwer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung mit streitbarem, beharrlichem, auf eigenen Rechten bestehendem, misstrauischem und abwertendem Verhalten stünden (S. 8).

    Das Gutachten der Z.___ AG zeige dabei, dass er die Probleme aus psychiatrischer Sicht nicht wahrhaben könne und immer wieder in die paranoiden Verhaltensmuster falle und es zu Auseinandersetzungen mit den Arbeitgebern komme (S. 9). Die kognitive Störung sei auch der Generali (Krankentaggeldversicherer) aufgefallen und die Arbeitslosenkasse habe auch verzichtet, ihn zu sanktionieren. Der IK-Auszug zeige, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 Arbeitslosenentschädigung und 2015 einige Tage von zwei Arbeitgebern Lohn bezogen habe und dann wiederum arbeitslos gewesen sei, bis er 2016 bei der C.___ AG die Stelle habe antreten können. Es sei nicht klar, ob und in welchem Umfang die Generali Versicherung und/oder die ALV Ersatzzahlungen bis zur neuen Anstellung ab 1. August 2019 bei A.___ AG geleistet hätten. Da er aber bei der C.___ AG mehr als ein Jahr lang angestellt gewesen sei und dies zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes zu einer früheren Arbeitsunfähigkeit führe, sei es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Arbeitslosenkasse oder ein früherer Arbeitgeber leistungspflichtig werden könnten (S. 10). Die Zeit ab März 2018 (Ende C.___ AG) bis August 2019 (A.___) sei in den Akten nicht vollständig überblickbar. Unter den gegebenen Umständen sei es eher unwahrscheinlich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung zuständig werde. Sollte die für die Vorsorgeeinrichtung massgebende Arbeitsunfähigkeit in diese Periode fallen, wäre die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beizuladen (S. 10 f.).

2.2    Die Beklagte 1 brachte vor (Urk. 11 S. 2 f.), der Kläger sei vom 1. August bis 31. Oktober 2019 als Bauführer bei der A.___ AG angestellt gewesen und in diesem Zusammenhang bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei noch während der Probezeit durch die Arbeitgeberin aufgrund eines «innakzeptablen Handelns» auf der Baustelle gekündigt worden. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 29. Oktober 2019 gewesen und insgesamt habe der Kläger nur zwei Monate bei der A.___ AG gearbeitet. Der Kläger leide seit Sommer 2013 an mittleren depressiven Episoden mit längeren Arbeitsunfähigkeitsperioden und seit 2016 zusätzlich an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Im Mai 2019, und damit noch vor seinem Eintritt bei ihr, sei eine akute Depression bestätigt worden, weswegen er seit 2016 wöchentlich in Behandlung stehe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er spätestens seit März 2018 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig sei. Dabei sei die Anstellung bei der A.___ AG aufgrund der beruflichen und medizinischen Vergangenheit zum Vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen und diese Anstellung könne höchstens als Arbeitsversuch gewertet werden. Der zeitliche Zusammenhang, welcher zur späteren Invalidität geführt habe, sei durch das Anstellungsverhältnis bei der A.___ AG auch nicht unterbrochen worden.

2.3    Die Beklagte 2 hielt dafür (Urk. 13), die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei bereits durch die IV-Verfügung vom 23. Februar 2022 geklärt worden, sodass ihre Leistungspflicht entfalle. Der Kläger sei bei der C.___ AG am 1. Oktober 2016 eingetreten und sei am 8. März 2018 an einer Beinvenenthrombose erkrankt und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, arbeitsunfähig geschrieben worden. Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG habe der Kläger bereits zuvor per 31. März 2018 gekündigt. Die Arbeitgeberin habe den Krankheitsfall hernach am 6. Juni 2018 der Krankentaggeldversicherung Generali gemeldet und alle zu diesem Schadenfall eingereichten Arztzeugnisse stammten von Dr. E.___, welcher den Kläger aufgrund der Beinvenenthrombose behandelt und erstmals arbeitsunfähig geschrieben habe. Gemäss Arbeitgeberfragebogen habe der Lohn bis 8. März 2018 den erbrachten Arbeitsleistungen entsprochen und seitens der C.___ AG sei keine Kündigung vorgesehen gewesen. Per 1. August 2019 sei der Kläger bei der A.___ AG eingetreten und am 30. Oktober 2019 von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, aufgrund einer schweren depressiven Episode arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Beklagte 1 sei korrekt ins Vorbescheidverfahren einbezogen worden. Durch das Löschen auf dem Verteiler habe sie zwar entschieden, sich nicht am IV-Verfahren beteiligen zu wollen. Dies bewirke jedoch nicht, dass sie sich die Feststellungen der IV-Stelle nicht entgegenhalten lassen müsse, denn bezüglich Bindungswirkung bestehe kein Wahlrecht der Vorsorgeeinrichtung. Die Kündigungssituation bei der C.___ AG könne auch nicht als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit herhalten. Die C.___ AG habe als Arbeitgeberin keine Kündigung beabsichtigt und der Lohn habe den Leistungen entsprochen. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 6. Juni 2018 an die Unia Arbeitslosenkasse selbst ausgeführt, die Anstellung bei der C.___ AG habe ihm keine weiteren beruflichen Perspektiven geboten und ein Stellenwechsel sei für ihn unabdingbar gewesen, da die strategische Geschäftsausrichtung seine Tätigkeit nicht langfristig habe garantieren können. Er habe auch festgehalten, dass die Auftragslage des Auftraggebers keinen Ausblick auf ein langdauerndes Arbeitsverhältnis geboten habe, und über die C.___ AG sei dann am 11. Februar 2020 auch der Konkurs eröffnet worden. Zwischen dem Gesundheitsschaden, der am 8. März 2018 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, und jenem ab 30. Oktober 2019 bestehe keine sachliche Konnexität. Da zwischen Juni und Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, wäre zudem auch ein zeitlicher Konnex unterbrochen.


3.

3.1    Zunächst ist zu prüfen, ob im Grundsatz von einer Bindung der Beklagten 1 an die Ergebnisse der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung gemäss Verfügung vom 21. April respektive 12. Mai 2022 auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f. und E. 1.4 hiervor).

3.2

3.2.1    Die Bindungswirkung setzt unter anderem voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung auf den gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung abstellt. Gemäss Art. 24 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren (vgl. Urk. 12/2). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades richten sich somit nach den Regeln der IV, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

3.2.2    Weiteres formelles Erfordernis ist, dass die Vorsorgeeinrichtung ins Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und ihr der Entscheid eröffnet wurde (E. 1.4.1 hievor).

    Der Beklagten 1, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung vom 1. August bis 31. Oktober 2019 als Bauführer bei der A.___ AG angestellt und für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 2/5), wurde der erste Vorbescheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 20/148) und der diesen ersetzende zweite Vorbescheid vom 22. Februar 2022 (Urk. 20/150), mit welcher dem Kläger die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 angekündigt wurde, zugestellt. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten der Invalidenversicherung erstellt. Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beklagten 1 die leistungszusprechenden Verfügungen vom 21. April 2022 und vom 12. Mai 2022 nicht zugestellt wurden. Dem Schreiben vom 23. Februar 2022 (Urk. 20/151) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beklagte 1, nachdem ihr die Vorbescheide zugestellt worden waren, an die IV-Stelle gelangte und Folgendes mitteilte: «Wir haben den Vorbescheid für den Versicherten X.___ Vers. Nr. … erhalten, besten Dank. Herr X.___ ist/war nicht bei unserer Pensionskasse versichert. Seine Anstellung bei A.___ AG war unter einer Frist von drei Monaten. Bitte löschen Sie uns aus Ihrem Verteiler.»

    Im Schreiben vom 17. April 2023 (Urk. 2/2) machte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungsgesellschaft AG im Namen der Beklagte 1 gegenüber dem Kläger geltend, die Verfügung der IV-Stelle sei ihr nicht gehörig eröffnet worden, weshalb die Feststellungen der Invalidenversicherung ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalten könnten.

    Der Kläger und die Beklagte 2 hielten diesbezüglich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten 1 fest (Urk. 1 Ziff. 8 und Urk. 13 Ziff. 15). Die Beklagte 1 mochte sich dazu weder in ihrer Klageantwort noch in ihrer Replik äussern (vgl. Urk. 11 und Urk. 28) und hielt insbesondere auch nicht mehr fest, dass ihr der Entscheid der IV-Stelle nicht gehörig eröffnet worden sei. Diesbezügliche Einwendungen wären auch nicht stichhaltig. Denn gemäss vorstehenden Ausführungen ist unbestritten, dass die Beklagte 1 als Vorsorgeeinrichtung in das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde. Mit der Zustellung des Vorbescheids vom 22. Februar 2022 hatte sie auch Kenntnis von der vorgesehenen Zusprechung einer ganzen Rente an den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 und es stand ihr in der Folge frei, dagegen Einwand zu erheben. Weiter hätte es die Beklagte 1 auch in der Hand gehabt, gegen die auf den Vorbescheid folgenden und inhaltlich gleichen Verfügungen vom 21. April 2022 respektive vom 12. Mai 2022 Beschwerde zu erheben. Der Umstand, dass ihr diese Verfügungen nicht zugestellt wurden, ändert daran nichts. Denn dass die Verfügungen der Beklagten 1 nicht zugestellt wurden, hat diese selbst veranlasst, verlangte sie doch ihre Löschung aus dem Verteiler der IV-Stelle, wobei sie unzutreffenderweise darauf hinwies, dass der Kläger in ihrer Vorsorgeeinrichtung gar nicht versichert gewesen sei. Die ursprünglich von der Mobiliar namens der Beklagten 1 vertretene Auffassung, dass die Verfügung nicht gehörig eröffnet worden sei und deshalb eine Bindungswirkung entfalle, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu schützen (vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.3.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 2 S. 4, wonach im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben findet). Dies würde zur Aushebelung der Rechtsprechung betreffend Bindungswirkungen führen und das gesamte Abklärungssystem im Verhältnis erste/zweite Säule aushebeln. Dass die Invalidenversicherung mit ihren Instrumenten für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig ist und die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Verfahrens der ersten Säule ihre Rechte zu wahren haben, erscheint als durchaus logisch und effizient. Etwas anderes machte die Beklagte 1 denn auch gar nicht geltend.

3.2.3    Zusammenfassend wäre es der Beklagten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, direkten Einfluss auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu nehmen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend rechtsgenüglich in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen, weshalb in formeller Hinsicht von einer grundsätzlichen Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle auszugehen ist.

3.3    Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der Invaliden-versicherung liegt nicht vor. Die IV-Stelle sprach nach der bereits im Februar 2019 erfolgten Anmeldung, womit ein frühestmöglicher Rentenanspruch bereits ab August 2019 in Betracht fiel (vgl. Art. 29 IVG), erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 Rentenleistungen zu (vgl. Urk. 20/156). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 30. Oktober 2019 fest (vgl. Urk. 20/146/12 und Urk. 20/154/1).

    Mit Blick auf die Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen im Februar 2019 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozessualen Beurteilung gemacht werden können, nämlich per 1. August 2019, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Dass zuvor ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. September 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde, steht dem auch nicht entgegen, schliesst dies doch eine vorbestehende, für den Beginn der Wartezeit geforderte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht aus. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab August 2018. 

    In der Rentenverfügung vom 12. Mai 2022 hielt die IV-Stelle identisch mit dem Text im Vorbescheid vom 22. Februar 2022 (Urk. 20/150) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers ab 30. Oktober 2019 verschlechtert habe und er ab diesem Zeitpunkt erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 20/154). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte 1 insofern unmittelbar, als der Kläger seit 1. August 2019 bei ihr vorsorgeversichert war (Urk. 2/2). Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte 1 mit ihrer Ansicht, dass bereits vor Eintritt in ihre Vorsorgeeinrichtung eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandete, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Eine frühere, spätestens seit März 2018 bestehende ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, wie die Beklagte 1 geltend macht, hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginns und Umfangs des Rentenanspruchs (abgestufte Rente) zu einem anderen Entscheid geführt, worauf die Beklagte 2 (vgl. Urk. 13 Ziff. 16) zu Recht hingewiesen hat. Bei zuerst 20%iger und ab 30. Oktober 2019 vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit wäre das Wartejahr am 30. Januar 2020 abgelaufen gewesen (9 Monate à 20 % + 3 Monate à 100 % = 480 % = durchschnittlich 40 %) und der Kläger hätte ab dann Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt und nicht erst ab Oktober 2020.

3.4    Da weder der Kläger noch die Beklagte 1 den Entscheid der IV-Stelle angefochten haben, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wären, ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten 1 nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4.2 hiervor).

    Gestützt auf die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per 30. Oktober 2019 festlegte.

4.

4.1    Im interdisziplinären Gutachten der Z.___ AG vom 16. August 2021 (Urk. 20/142), welches aufgrund von Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (Urk. 20/142/6 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)

- Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)

- Isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach ausgedehnter, tiefer Beinvenenthrombose der V. femoralis communis, der V. profunda femoris, der V. femoralis superficialis, der V. poplitea sowie der V. tibialis posterior und V. fibularis rechts Erstdiagnose 19. März 2018

- Sticky Platelet-Syndrom

- Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie, wahrscheinlich familiär

- Hyperurikämie

- Beginnende posttraumatische Coxarthrose rechts

- Beginnende Coxarthrose links

- Diskopathie L5/S1 mit Ausstrahlung In den linken lateralen Oberschenkel bei Zustand nach Bandscheibenoperation 1995

- Beginnende posttraumatische Omarthrose links, aktenanamnestisch Operation an der linken Schulter

- Status nach Schulterkontusion rechts mit posttraumatischem Impingement-Syndrom und Verkalkungen der Supraspinatussehne (anamnestisch)

- 1989 Sturz mit der Baumaschine und aktenanamnestisch Fraktur des Beckens und der LWS

- Kniearthroskopie am linken Kniegelenk 2006

- aktenanamnestisch mehrere Unfälle in der Vergangenheit mit Distorsion und Contusion HWS, LWS, beide Schultern, Becken-/Handgelenksbereich, Mittelfuss links und Kniebereich beidseits

- aktenanamnestisch Unterschenkelfraktur rechts nach einem Skiunfall

Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde festgehalten (Urk. 20/142/5 f.), der Kläger habe gemäss Akten seit 2013 immer wieder seine Arbeitsstellen verloren und reaktiv eine ausgeprägte depressive Störung entwickelt, die in gleicher Form und Intensität immer wieder auftrete. Die Störung gehe mit Antriebsmangel in Kombination mit einer erhöhten Müdigkeit einher. Es bestünden Interessensverlust und Freudlosigkeit, gedrückte Stimmung, verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit, negative Zukunftsperspektiven, passive Todeswünsche, Schlafstörungen, verminderter Appetit und Gefühle von Wertlosigkeit bei einem vordergründig gesteigerten Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Da keine akute Suizidalität vorliege, werde die Störung noch als mittelgradig mit Richtung zu schwergradig kategorisiert.

Die kognitiven Defizite seien von allen Vorbehandlern als eigenständige Diagnose aufgeführt worden, sodass auch im Gutachten diesem Muster gefolgt werde, wobei ohne Vordiagnose diese Symptome auch als Teilsymptome der depressiven Störung, der Schmerzstörung und/oder der Persönlichkeitsstörung hätten gewertet werden können. Die Diagnose Legasthenie bestehe seit der Kindheit und werde übernommen. Der Kläger sei vor mehr als 30 Jahren und zwischendurch noch mehrfach verunfallt und habe sich verschiedene körperliche Erkrankungen zugezogen. In den Voruntersuchungen sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Es bestünden chronische Schmerzen, die sich nicht ausreichend somatisch objektivieren liessen. Die Schmerzstörung habe aus psychiatrischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Kläger leide aber zudem an einer schwer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung, die testdiagnostisch am 26. April 2016 während der stationären Behandlung in der Klinik G.___ in H.___ diagnostiziert worden sei. Das Interaktionsverhalten in der Begutachtung stimme mit den Symptomen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung überein. So zeige der Kläger eine ständige Selbstbezogenheit, fühle sich in seiner Arbeitsfähigkeit anderen überlegen, empfinde seine 14 Unfälle als von aussen gemacht, auch wenn dafür keine Hinweise bestünden. Aufgrund der Denkstrukturen und der Fotos seiner Wohnung seien auch zwanghafte Züge erkennbar. Diese an anderer Stelle als paranoid-schizoid narzisstisch bezeichneten Persönlichkeitszüge sowie das zwanghaft anmutende Verhalten gingen aus psychiatrischer Sicht mit den ICD-10 Kriterien der paranoiden Persönlichkeitsstörung einher. Die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse seien valide und uneingeschränkt interpretierbar gewesen und hätten einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung entsprochen.

Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Störungen der Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen, mit deutlichen qualitativen, jedoch auch quantitativen Einschränkungen in der angestammten beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Aufgaben, bei welchen der Kläger die Übersicht über komplexe Situationen behalten, komplexe Planungsarbeiten erledigen und/oder geplante Abläufe rasch an neue Gegebenheiten anpassen müsse, seien zurzeit als ungeeignet anzusehen. Dabei bestünden aus allgemein-internistischer und rheumatologischer Sicht keine Erkrankungen von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

Die festgestellten (psychiatrischen) Befunde in Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen führten zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 20/142/7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2019 (Urk. 20/142/8).

4.2    Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. August 2021 (Urk. 20/146/9 f.) fest, den Beurteilungen im MEDAS-Gutachten vom 16. August 2021 könne gefolgt werden. Die formalen Aspekte seien als erfüllt zu betrachten. Die Vorberichte hätten den Experten vorgelegen, seien gewürdigt und auf die Klagen des Exploranden sei eingegangen worden. Die in den Untersuchungen erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere bezogen auf die Arbeitsfähigkeit, könnten als plausibel beurteilt werden. In bisheriger Tätigkeit als Bauführer und in angepasster Tätigkeit bestehe seit Oktober 2019 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da eine rein psychiatrisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei die Mitbeurteilung durch einen RAD-Psychiater empfohlen.

    RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, führte darauf in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (Urk. 20/146/10 f.) aus, dem polydisziplinären Gutachten könne gefolgt werden. Es liege eine tiefgreifende chronifizierte psychische Störung vor. Seit Oktober 2019 bestehe sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei vermutlich nicht mehr zu erreichen in Anbetracht der wiederholt anklingenden Beziehungsideen, die von den Gutachtern als Symptom der paranoiden Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar gedeutet worden seien. Eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika könnte versucht werden. Ein nachhaltiger Therapieerfolg und eine Verbesserung der funktionellen Leistungseinbussen sei in Anbetracht der Chronifizierung der Störung vermutlich prognostisch eher nicht zu erwarten.


5.

5.1    In der IV-Anmeldung vom 6. Februar 2019 (Urk. 20/78) gab der Kläger nebst seit März 2018 bestehenden Einschränkungen aufgrund von Thrombosen auch psychische Probleme an. Anlässlich einer stationären Hospitalisation in der Klink G.___ in H.___ vom 4. Januar bis 23. März 2016 (Urk. 20/54) wurden als Hauptdiagnosen eine paranoide Persönlichkeitsstörung, eine leichte kognitive Störung, eine chronische Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, remittiert, aufgeführt (Urk. 20/54/9). Damit trifft es zwar zu, wie die Beklagte 1 festhält, dass psychische Störungen bereits früher zu Arbeitsunfähigkeiten geführt haben. Dies hinderte den Kläger jedoch nicht, in seiner angestammten Tätigkeit als Bauführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2018 eine Anstellung ausüben zu können, die er am 27. Dezember 2017 auf den 31. März 2018 selber kündigte (Urk. 20/99/174-175). Die ihm nach erfolgter Kündigung vom 8. bis 31. März 2018 und darüber hinaus bis 31. Mai 2018 durch Dr. E.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 20/99/176 und Urk. 29/99/184 f.) standen sodann im Zusammenhang mit akuten Symptomen einer tiefen Beinvenenthrombose, welche im Spital K.___ untersucht wurden (vgl. Urk. 20/99/230-232).

    Aktenkundig ist auch, dass der Kläger die ihm ab 1. März 2018 bei der L.___ AG zugesicherte Anstellung (Urk. 20/99/163) nicht antreten konnte, weil seine damalige Arbeitgeberin, die C.___ AG, auf der termingerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2018 beharrte und mit einem vorzeitigen Austritt unter Anrechnung von Ferien etc. nicht einverstanden war (vgl. Urk. 20/99/174-175). Dies führte dazu, dass die L.___ AG den Arbeitsvertrag noch vor Stellenantritt wieder kündigte (Urk. 20/99/209). Den Ausführungen des Klägers gegenüber der Arbeitslosenkasse folgend, soll dieses Vorgehen der C.___ AG, welches er als «Nötigung» empfunden habe, Auslöser einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes gewesen sein, welches zum ärztlichen Untersuch am 8. März 2018 und zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 20/99/172-173).

    Damit liegt es zwar im Bereich des Möglichen, dass der Kläger aufgrund der seit dem Jahr 2016 bekannten Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Kündigungsphase bereits bei der C.___ AG in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 31. März 2018 bis zum Stellenantritt bei der A.___ AG am 1. August 2019 kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Wenn bei der Krankschreibung am Ende der Anstellung bei der C.___ AG neben der Thrombosenproblematik auch psychische Aspekte mitgewirkt haben mögen, liegt keine dauerhafte, sondern vielmehr eine stellenbezogene, temporäre Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Über Mai 2018 hinaus finden sich denn auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste mehr. Jedenfalls erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung, in welchem hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per 30. Oktober 2019 auf die RAD-Stellungnahme respektive auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG abgestellt wurde, im Lichte der damaligen Aktenlage zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversicherung bestehen, sind der Kläger und die Beklagte 1 an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden.

5.2    Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten und diese leistungspflichtig ist.


6.    

6.1    Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (ganze Rente ab 1. Oktober 2020; Verfügungen vom 21. April und 12. Mai 2022 [Urk. 20/155-156]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten 1. 

6.2    Der Kläger beantragte die Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Das Reglement der Beklagten 1 sieht in Bezug auf zu erbringende Invalidenleistungen eine Verzugszinsregelung vor. Demgemäss entspricht der Verzugszins dem Mindestzins gemäss BVG (vgl. Urk. 12/2 Art. 40 Abs. 6), welcher seit 1. Januar 2024 1.25 % beträgt (Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

6.3    In seinem Rechtsbegehren hielt der Kläger betreffend Leistungsumfang zwar einen ziffernmässigen Antrag (mindestens Fr. 59'800.--) betreffend Leistungsumfang gegen die Beklagte 1 fest (Urk. 1 S. 2). Aktenkundig ist der vom Kläger eingereichte Versicherungsausweis per 1. August 2019 der Specogna Personalvorsorgestiftung (Urk. 2/5), welcher im Invaliditätsfall eine entsprechende Summe vorsieht. Zu einer Berechnung der tatsächlichen Leistungen äusserte sich die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort bzw. Duplik nicht, nachdem sie sich für die Leistungsausrichtung als nicht zuständig erachtete (vgl. Urk. 11, Urk. 28). Praxisgemäss bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht damit einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Es rechtfertigt sich nicht, diese Frage im Gerichtsverfahren zu beantworten, solange eine unterschiedliche Haltung der Parteien gar nicht erstellt ist.

    In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 1 demzufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins von 1.25 % seit 25. Oktober 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist abzuweisen.


7.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen, wobei für den anwaltlich vertretenen Kläger ein Betrag von Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen ab Oktober 2020 nebst Verzugszins von 1.25 % seit 25. Oktober 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

- Specogna Personalvorsorgestiftung

- Fondation Patrimonia

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef