Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2024.00056

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00056




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beklagte




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG

Lindenrain 4, 3012 Bern

Beigeladene


2.    Medpension vsao asmac

Brunnhofweg 37, Postfach 319, 3007 Bern

Beigeladene


3.    BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Beigeladene 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dino Cerutti

Advokatur Zytglogge AG

Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern




Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___ schloss eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin ab (Urk. 15/2/4). Ab dem 1. März 2007 bezog sie aus psychischen Gründen eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche nach einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit per 31. Juli 2010 eingestellt wurde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2011, Prozess-Nr. IV.2010.00740, Urk. 15/118). In der Folge war die Versicherte von Juli 2011 bis November 2012 bei Y.___ (Pensum von 60 % ab August 2011, Urk. 15/119/1 und Urk. 15/130/1), von November 2012 bis Juni 2014 bei der Praxis Z.___ AG (60 %, ab März 2013 Pensum von 70 %; Urk. 15/157 und Urk. 40/3-4), von Juni 2014 bis Oktober 2014 bei A.___ (Urk. 43) und von November 2014 bis Februar 2015 bei der B.___ AG angestellt (Pensum von 80 %, Urk. 15/262/65, zum Ganzen: Urk. 15/338) und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG, bei der Medpension vsao asmac, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life bzw. bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11, Urk. 26, Urk. 39 und Urk. 43).

    Am 17. August 2015 (Urk. 15/127) meldete sich die Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, welche auf das Begehren mit Verfügung vom 2. Februar 2016 nicht eintrat (Urk. 15/143). Daraufhin meldete sich die Versicherte am 7. Juli 2016 wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/156). Nachdem die IV-Stelle das Leistungsgesuch abgewiesen hatte, sprach ihr das Sozialversicherungsgericht im Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 22. September 2022 (Prozess-Nr. IV.2022.00211, Urk. 2/13) eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 zu.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 ersuchte die Versicherte die Sammelstiftung Vita um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese mit Schreiben vom 28. Mai 2024 ablehnte (Urk. 2/14).


2.    Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erhob die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung Vita und beantragte unter anderem, diese sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Januar 2017 eine ganze Rente aus der beruflichen Vorsorgeversicherung zu bezahlen. Zudem sei ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Am 5. Dezember 2024 beantragte die Sammelstiftung Vita, die Klage sei abzuweisen (Urk. 11 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht zog mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13) und bestellte der Klägerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 16). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 21. Januar 2017 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in Höhe von monatlich Fr. 1'431.-- und ab 17. September 2019 zusätzlich eine Kinderrente in Höhe von Fr. 286.15 zu bezahlen, beides zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Oktober 2024 (Urk. 18 S. 2). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 21).

    Mit Verfügung vom 18. März 2025 (Urk. 22) wurde die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG zum Verfahren beigeladen, welche mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragte, es sei festzustellen, dass sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente an die Klägerin nicht zuständig sei (Urk. 26). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (Urk. 32) wurden die Medpension vsao asmac und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Verfahren beigeladen. Mit Eingaben vom 19. August 2025 (Urk. 39 S. 2) beziehungsweise vom 22. September 2025 (Urk. 43 S. 2) beantragten beide, es sei festzustellen, dass sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente an die Klägerin nicht zuständig seien. Die Stellungnahmen der Beigeladenen 2 und 3 wurden den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 45).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 3. Oktober 2024 ab 21. Januar 2017 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

    Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H.).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie habe ab 1. März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 29. November 2011 festgestellt, sie sei aktuell wieder zu 100 % arbeitsfähig, und die von der IV-Stelle verfügte Renteneinstellung per 31. Juli 2010 bestätigt. Ihr sei der berufliche Wiedereinstig zuerst in einem niederprozentigen Bereich gelungen, anschliessend habe sie ihr Pensum erheblich ausgebaut und von November 2012 bis Juni 2014 bei der Praxis Z.___ AG, von Juni 2014 bis Oktober 2014 bei A.___ und ab November 2014 bei der B.___ AG gearbeitet. Seit dem 21. Januar 2015 habe sie ihre Arbeit krankheitsbedingt niederlegen müssen und ihr sei infolge verspäteter Anmeldung ab dem 1. Januar 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden (Urk. 1 S. 5-6). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie seit dem 31. Juli 2010 nicht voll arbeitsfähig gewesen sei, und somit keinerlei Hinweis für den von der Beklagten vertretenen Standpunkt, wonach sie schon vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG nicht mehr arbeitsfähig gewesen sein solle. Da der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21. Januar 2015 ausgewiesen sei und sie zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, sei diese für den eingetretenen Vorsorgefall leistungspflichtig. Da ihr Krankentaggelder ausbezahlt worden seien, entstehe der Rentenanspruch aber erst ab 22. Januar 2017 (S. 7-8).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest (Urk. 18 S. 4-6), sie habe mit der B.___ AG einen regulären Arbeitsvertrag abgeschlossen, dass es sich dabei um einen Eingliederungsversuch gehandelt habe, sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht zutreffend. Seit November 2012 habe sie die ihr im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit effektiv verwertet, eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 21. Januar 2015 eingetreten. Eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens sei damit erst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG in Erscheinung getreten. Der zeitliche und sachliche Konnex zwischen dem Eintritt dieser Arbeitsunfähigkeit und der IV-Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2016 (richtig: 2017) sei zudem ausgewiesen.

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin seit 2013 zwar wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als MPA gearbeitet, aufgrund ihrer Erkrankungen aber regelmässig wiederkehrend mit deutlicher Überforderung und Stress auf die Arbeitsbelastung reagiert habe. So habe sie die Anstellung bei der Praxis Z.___ AG per Ende Juni 2014 gekündigt, da sie der Arbeitsbelastung aufgrund der psychischen Überforderung nicht mehr habe standhalten können. Die darauffolgenden Anstellungen hätten nur noch wenige Monate gedauert, was wiederum auf ihren gesundheitlichen Zustand zurückzuführen gewesen sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sie die Erwerbstätigkeit als MPA zumindest ab Juli 2014 nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, habe ausüben können und somit seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich ihr Gesundheitszustand erst Anfang 2015 verschlechtert habe. Die Anstellung bei der B.___ AG sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei vor dem Versicherungsbeginn bei der Beklagten eingetreten und seither der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden (Urk. 11 S. 12-14).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte (Urk. 21), sollte eine Leistungspflicht ihrerseits bestehen, erfolge die Leistungsberechnung anhand der reglementarischen Grundlagen. Zudem wäre erst ab Oktober 2024 ein Verzugszins von 2.25 % geschuldet.

2.3    Die Beigeladene 1 führte in ihrer Stellungnahme aus (Urk. 26), die Klägerin habe vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beigeladenen 1 gehabt. Diese sei aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes der Klägerin eingestellt worden. Vom 1. August 2011 bis 30. November 2012 sei sie wiederum bei ihr in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen. Während dieser Versicherungszugehörigkeit sowie nach dem Austritt aus der Beigeladenen 1 sei bis am 9. April 2015 keine Arbeitsunfähigkeit aktenkundig gewesen. Die Klägerin sei voll erwerbsfähig aus der Beigeladenen 1 ausgetreten. Sie - die Beigeladene 1 - sei entsprechend für die Invalidenrente ab 1. Januar 2017 nicht zuständig (S. 3-5).

2.4    Die Beigeladene 2 hielt in ihrer Stellungnahme fest, die Klägerin sei vom 1. Dezember 2012 bis Februar 2013 in einem 60 %-Pensum und anschliessend bis zum 30. Juni 2014 in einem 70 %-Pensum bei der Praxis Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Für die Anstellung liege keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vor. Die Klägerin habe zudem eine volle Arbeitsfähigkeit per Austritt aus der Beigeladenen 2 bestätigt. Von Juli bis Oktober 2014 sei sie in einem Vollzeitpensum bei A.___ tätig gewesen, anschliessend bis zum 17. Februar 2015 bei der B.___ AG in einem 80 %-Pensum. Erst rund neun Monate nach dem Austritt aus der Beigeladenen 2 sei eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Sie - die Beigeladene 2 - sei für die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge entsprechend nicht zuständig (Urk. 39 S. 3-4).

2.5    Die Beigeladene 3 machte in ihrer Stellungnahme geltend (Urk. 43), die Klägerin sei vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 bei A.___ angestellt und bei der Beigeladenen 3 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen. Sie sei jedoch nicht in einem Vollzeitpensum, sondern lediglich zu 60 % beschäftigt gewesen. Während des Versicherungsverhältnisses würden keine echtzeitlichen medizinischen Belege für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin existieren. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei erst mehrere Monate nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Januar 2015 erfolgt. Eine Leistungspflicht der Beigeladenen 3 sei deshalb ausgeschlossen (S. 3 und S. 8-9).


3.

3.1    Die Klägerin wurde vom 17. Februar bis 27. März 2015 in der C.___ Klinik stationär behandelt. Oberarzt med. pract. D.___ und Psychologin FSP E.___ attestierten für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/145/10) und stellten im Schlussbericht vom 21. April 2015 (Urk. 15/139/8-12) folgende Diagnosen:

- Low-dose Benzodiazepinabhängigkeitsstörung, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung

- Methylphenidatabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- generalisierte Angststörung

- zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung

- Vitamin-B12-Mangel

3.2    Anschliessend erfolgte vom 9. April bis 20. Juni 2015 eine Hospitalisation in der F.___. Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 15/139/13-21) wurden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthaltes und bis zum 31. Juli 2015 attestiert und folgende psychiatrischen Diagnosen aufgeführt:

- Somatisierungsstörung

- Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent

- ADHS

- schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Schmerzmittel, verschiedene Medikamente)

3.3    Die behandelnden Fachpersonen der G.___ attestierten im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2016 (Urk. 15/170) vom 1. Oktober 2015 bis zur Krankschreibung aufgrund einer Rückenoperation am 29. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.4    Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom K.___ stellten in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2017 (Urk. 15/189/2-53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44-45):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen

- lumbospondylogenes bis -radikuläres Syndrom rechts bei

- Status nach LWS-Verhebetrauma 11/2015

- kongenital engem Spinalkanal L5/S1 mit Facettengelenksdysplasie/-aplasie L5/S1 rechts

- Status nach Instrumentation mit USS-PA L5-S1 beidseits, posterolateraler und Facettengelenksfusion, mikrochirurgischer Spinalkanaldekompression L5/S1 beidseits und intercorporeller Spondylodese mit Cage unipartal rechts am 29. März 2016

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 45):

- Migräne mit Aura seit 02/2015

- leichter Mitralklappenprolaps, laut Akten

    Dazu führten sie aus, aus rein somatischer Sicht lasse sich sechs Monate nach dem wirbelsäulenchirurgischen Eingriff für die Tätigkeit als MPA eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Einschränkend sei aber die Persönlichkeitsstörung, weswegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt. Diese schwerwiegende psychisch-strukturelle Problematik liege seit März 2006 vor, seither bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Tatsache, dass die Klägerin 2007 einige Arbeitsplätze innegehabt habe, widerspreche dieser Beurteilung nicht, an den diversen Teilzeitstellen habe sie rasch mit Überforderung reagiert, sie habe sich subjektiv äusserst gestresst gefühlt, unter massiver Überforderung gelitten und sei nicht im Stande gewesen, die Arbeitsstelle aufrecht zu erhalten (S. 47). Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit Jahren nicht verbessert. Der Verlauf sei wellenförmig gewesen, 2008, 2009 und 2015 seien mehrere Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken notwendig gewesen. Seit 2016 sei eine gewisse zusätzliche Verschlechterung in der Autonomie auszumachen, indem die Klägerin nun auf Hilfe im Haushalt durch die Spitex und auch auf einen Beistand angewiesen sei, welcher ihre administrativen Dinge ordne (S. 51).

3.5    Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, M.Sc. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der P.___ führten in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2021 (Urk. 15/262/2-179, ergänzt am 10. Juni 2021, Urk. 15/264) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorrangig ängstlich-vermeidenden, anankastischen und abhängigen Anteilen

- rezidivierend verlaufende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):

- chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom

- kein Hinweis auf entzündliche oder fortgeschrittene degenerative rheumatische Grunderkrankung

- kein hinreichend erklärendes organisches Korrelat

- Verdacht auf somatoforme Genese

- Status nach mikrochirurgischer Spinalkanaldekompression L5/S1 beidseits, Instrumentation mit USS-PA L5-S1 beidseits, posterolateraler und Facettengelenksfusion und interkorporeller Spondylodese mit T-PAL Cage uniportal rechts am 29. März 2016 bei persistierendem radikulärem Reiz- und leichtgradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 rechts bei kongenital engem Spinalkanal L5/S1 mit Facettengelenksdysplasie/-aplasie L5/S1 rechts

- L4/5 geringgradige Chondrose

- anamnestisch Reizdarmsyndrom o.n.A.

- Allergie auf Pollen, Gräser, Milben

- aktenanamnestisch Vitamin B12-Mangel, aktuell erhöhter Blutspiegel

- aktenanamnestisch Status nach Thyreoiditis Hashimoto, aktuell hypothyreot unter Substitution

- leichter Mitralklappenprolaps mit Mitralinsuffizienz 0-1°, aktenanamnestisch vorbeschrieben

- anamnestisch Herzrasen und Herzstolpern, aktuell unter Betablockade unauffällig

- inkompletter Rechtsschenkelblock

- reine Hypertriglyzeridämie DD postprandial, nicht medizinisch therapiert

- Hepatopathie unklarer Ätiologie

    Dazu führten sie aus, die Klägerin sei aufgrund der psychiatrischen Beschwerden in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit retrospektiv ab ungefähr Mitte 2016 äusserten sich die Gutachter trotz entsprechender Fragestellung nicht (S. 17). Hingegen hielten sie fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Mai 2019 (Geburt des Sohnes) verändert habe. Zum Untersuchungszeitpunkt liege eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (nach durchlaufener Wochenbettkrise) vor dem Hintergrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und Schmerzstörung vor. Die Veränderung bestehe seit mindestens Mai 2019, dies durchgehend. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aufgrund der komplexen und instabilen psychischen Gesundheitssituation mit florider depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie komorbider Schmerzstörung eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft nicht gegeben. Im Hinblick auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung beständen keine wesentlichen Diskrepanzen zu den vorliegenden Arztberichten und gutachterlichen Stellungnahmen (Dr. Q.___ 2010, K.___ 2017). Im Verlauf 2019 sei es zu einer weiteren Überforderung der Kompensationsmöglichkeiten der Klägerin gekommen (Schwangerschaft, Geburt, Wochenbettdepression), die Depression sei zum Untersuchungszeitpunkt nach wie vor nachweisbar, angesichts der geringen Problembewältigungsmöglichkeiten der Klägerin sei ein weiterer prolongierter Verlauf anzunehmen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei sie schon mit der Alltagsbewältigung allein überfordert (Spitex, Verbeiständung, KESB), sodass unter diesen Umständen eine ausserhäusliche Tätigkeit das Risiko einer neuerlichen Dekompensation in sich trage (S. 18).


4.

4.1    Dr. Q.___ ging in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17. Januar 2010 (Urk. 15/57) davon aus, dass die Klägerin spätestens seit 1. Oktober 2009 in der angestammten Tätigkeit wiederum zu 70 % und in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (S. 24). Die Beweiskraft des Gutachtens sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, mit welcher die Klägerin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage war, wurden in der Folge vom hiesigen Gericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 29. November 2011 (Prozess-Nr. IV.2010.00740, Urk. 15/118) und vom 25. April 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.01284, Urk. 15/218) mit ausführlicher Begründung bestätigt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Klägerin nahm denn auch in der Folge wieder eine Erwerbstätigkeit auf und war wie bereits dargelegt von Juli 2011 bis Februar 2015 in der angestammten Tätigkeit in einem 60 %- bis 80 %-Pensum tätig und hatte damit die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit effektiv verwertet. Dabei erachteten ihr damaliger Arbeitgeber sie im März 2013 (Urk. 27/3/6) bzw. sie selbst sich im April 2014 (Urk. 40/4/2) bei Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse als voll arbeitsfähig.

    Mit Blick auf die Akten ist spätestens ab Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und diese wurde in der Folge nicht mehr in berufsvorsorgerechtlich relevantem Umfang unterbrochen (vgl. dazu vorstehend E. 3.1-3.3). Die ab dem 17. Februar 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte sodann im Wesentlichen auf denselben psychischen Beeinträchtigungen wie diejenigen, welche ab Januar 2017 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führten, was von den Parteien nicht substantiiert bestritten wurde. Somit ist auch der sachliche Zusammenhang erstellt. Zu prüfen bleibt, ob eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit wie von der Beklagten behauptet bereits vor Februar 2015 in Erscheinung getreten ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vom 1. Oktober 2009 bis am 16. Februar 2015 keine gesundheitlich bedingten Arbeitsausfälle beziehungsweise berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig sind.

4.2    Wie bereits dargelegt, war die Klägerin von Juli 2011 bis Oktober 2014 - mithin während über 3 Jahren - in der angestammten Tätigkeit in einem Arbeitspensum tätig, welches der ihr attestierten Arbeitsfähigkeit entsprach. Echtzeitliche Hinweise darauf, dass sie in diesem Zeitraum ihre Leistung nicht voll erbracht hätte oder sich krankheitsbedingte Abwesenheiten gehäuft hätten, ergeben sich aus den Akten keine. Dass sie ihre Arbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, habe ausüben können, wie dies die Beklagte behauptete, ist entsprechend nicht erstellt. Dass die Klägerin regelmässig wiederkehrend mit deutlicher Überforderung und Stress auf die Arbeitsbelastung reagiert habe und ihre Anstellungen deshalb jeweils nur wenige Monate gedauert hätten, trifft ebenfalls nicht zu. So dauerten die Anstellungen bei Y.___ sowie der Praxis Z.___ AG immerhin jeweils knapp bzw. über eineinhalb Jahre. Mit Blick auf diesen Umstand ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einer Befragung der ehemaligen Arbeitgeberinnen eine während der Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse berufsvorsorgerechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde - zumal wie bereits dargelegt die damalige Arbeitgeberin sie bzw. die Klägerin selbst sich bei Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse als voll arbeitsfähig erachteten - weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H.) zu verzichten ist. Bei der Tätigkeit für A.___ handelte es sich offenbar um eine Mutterschaftsvertretung, womit davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein für eine befristete Dauer abgeschlossen wurde. Dass diese Anstellung lediglich fünf Monate gedauert hatte, ist demnach wahrscheinlicher auf diesen Umstand zurückzuführen als auf eine massgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin, für welche zu jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte bestehen. Entsprechend handelte es sich bei der darauffolgenden Tätigkeit für die B.___ AG denn auch wieder um eine unbefristete Festanstellung. Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Tätigkeit nur um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt haben soll, wie dies die Beklagte geltend machte, bestehen keine. Dass die Klägerin einige Monate nach Beginn dieser Anstellung dekompensierte und vollumfänglich arbeitsunfähig wurde, ist nicht auf eine vorbestehende hochgradige Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen, sondern vermutlich dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin sich mit dem nun neu zu 80 % ausgeübten Arbeitspensum - trotz lediglich 70%iger Arbeitsfähigkeit - tatsächlich überforderte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, bei A.___ im Rahmen ihrer 60%igen Anstellung ihre Leistungen uneingeschränkt zu erbringen.

4.3    Eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten erst ab Februar 2015, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war, ausgewiesen. Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten, welche der Klägerin entsprechend ab 21. Januar 2017 (Ende des Krankentaggeldanspruchs) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die reglementarischen Invalidenleistungen (zuzüglich Kinderrente ab 17. Mai 2019 auszurichten hat. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist gemäss ständiger Praxis der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

    Die Klage ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, es sei denn, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kenne eine andere Regelung (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. Ziff. 4.2.4 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 12/2], welches auf den Verzugszinssatz gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] verweist). Der Verzugszinssatz gemäss FZG entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Dieser liegt seit 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Klägerin erhob am 3. Oktober 2024 Klage (Datum Poststempel, Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 2.25 % zuzusprechen ist.


6.

6.1    Der Klägerin steht eine Parteientschädigung zu. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Klägerin obsiegt vollumfänglich, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, ihr eine ungekürzte Parteientschädigung auszurichten. Nach Einsicht in ihre Honorarnote (Urk. 48) ist ihr eine solche von Fr. 4‘831.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen.

6.2    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). Es besteht kein Grund, bei den obsiegenden und teilweise rechtskundig vertretenen Beigeladenen 1-3 anders zu verfahren, zumal sie ihren Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung nicht weiter begründeten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage vom 3. Oktober 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 21. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die reglementarischen Invalidenleistungen (zuzüglich Kinderrente ab 17. Mai 2019) auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 2.25 % ab 3. Oktober 2024.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Affoltern am Albis, eine Parteientschädigung von Fr. 4‘831.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

    Den Beigeladenen 1-3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

- Sammelstiftung Vita

- Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG

- Rechtsanwalt Dino Cerutti

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher