Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00042
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 26. Mai 2025
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Servisa Sammelstiftung
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ war ab dem 19. Juli 2005 als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn und vom 1. Februar 2012 bis 2. Juli 2013 in einem 60 %-Pensum als Verkaufsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert. Zudem arbeitete sie seit dem 1. September 2006 in einem 20 %Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschule Z.___. Vom 1. bis 26. September 2013 war sie als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung A.___ tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Servisa Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Am 30. September 2013 beantragte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. September 2013. Vom 10. Februar 2014 bis 9. Februar 2016 bezog sie - auf einer Vermittelbarkeit von 79 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/6 S. 2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Versicherte am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf eine Depression mit Angststörung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 27/11), sprach ihr mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 (Urk. 27/152, Urk. 27/158 und Urk. 27/164) ab dem 1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016 eine unbefristete ganze Rente zu.
1.2 Am 29. Januar 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte unter anderem, es sei ihr ab spätestens Mai 2016 eine Rente zuzusprechen. Das hiesige Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2022 unter Hinweis auf die am 19. September 2013 eingetretene und in der Folge nicht mehr unterbrochene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab (Prozess-Nr. BV.2021.00007, Urk. 15/6). Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_249/2022 vom 20. Februar 2023 ab (Urk. 15/4).
1.3 Mit Schreiben vom 29. November 2023 lehnte die Servisa Sammelstiftung das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 15/10).
2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Servisa Sammelstiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei der Klägerin zu Lasten der Beklagten eine Rente ab spätestens Mai 2016 im Umfang von mindestens Fr. 8’774.00 pro Jahr zu zusprechen, zuzüglich Zins zu 5% ab heute.
2. Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Rechnungen und Begründungen, zu Beginn und Höhe der geschuldeten Rente Stellung zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 8.1 % MwSt.).»
Aufgrund einer Vorbefassung überwies das hiesige Gericht das Verfahren von der IV. Kammer an die III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urk. 16).
Am 15. Oktober 2024 beantragte die Servisa Sammelstiftung, die Klage sei abzuweisen (Urk. 7). Die ihr zur Einsicht zugestellten Originale der Klagebeilagen (Urk. 2/2-8) wurden von ihr nicht retourniert, sondern vernichtet. Erst nach mehreren Telefonaten und Verfügungen des Gerichts (Urk. 9-10, Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 21-22) vermochte sie die Unterlagen wenigstens in Kopie wiederzubeschaffen und dem Gericht einzureichen (Urk. 12=Urk. 2/2, Urk. 15/4-6=Urk. 2/3-5, Urk. 15/10=Urk. 2/6, Urk. 20/1-2=Urk. 2/7-8). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2024 (Urk. 22) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 27/1-216), hielt die Klägerin mit Replik vom 17. Dezember 2024 (Urk. 30) an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, was der Klägerin mit Verfügung vom 18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 8. Juli 2024 ab Mai 2016 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H.).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, das hiesige Gericht habe in seinem Urteil vom 18. März 2022 begründet, dass ihre berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit am 19. September 2013 eingetreten sei, wobei es vom 19. September 2013 bis 31. März 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. April bis Mitte November 2014 von einer solchen von 80 %, von Mitte November 2014 bis März 2016 von einer 30%igen und anschliessend wiederum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Gegen diesen Entscheid habe sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, welches ausgeführt habe, aus der vorhandenen Aktenlage würden keinerlei Hinweise hervorgehen, dass die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung führende Invalidität ihren Anfang in einer Arbeitsunfähigkeit genommen hätte, die im Zeitraum während des zweijährigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Februar 2014 eingetreten wäre. Aus dem Prozessverfahren resultiere ohne Zweifel die Zuständigkeit der heutigen Beklagten (Urk. 1 S. 3-4 und S. 6).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin vom 1. bis 26. September 2013 als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung A.___ angestellt worden sei, wobei sie während ihres Einsatzes insgesamt 70 Arbeitsstunden geleistet, vom 19. bis 22. September 2013 krankgeschrieben und ab dem 19. September 2013 freigestellt gewesen sei. Sie - die Beklagte - sei nicht in das Klageverfahren zwischen der Klägerin und der Pensionskasse Y.___ beziehungsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG einbezogen worden. Jegliche Argumente, die die Klägerin aus jenem Verfahren im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beklagten für sich geltend mache, müssten demnach unberücksichtigt bleiben. Es werde bestritten, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit am 19. September 2013 eingetreten sei, zumal die Klägerin nur wenige Tage für die Stiftung A.___ im Einsatz gewesen sei und es unwahrscheinlich erscheine, dass sich während dieser kurzen Zeit eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung habe entwickeln können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht während des Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung A.___ erfolgt und von einem Arbeitsversuch auszugehen sei. Ebenfalls denkbar sei, dass sich eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst nach Austritt bei der Stiftung A.___ eingestellt habe, was aber durch weitere Abklärungen festgestellt werden müsste (Urk. 7 S. 2-4). Der Verzugszins bemesse sich nach dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben. Im Übrigen werde für sämtliche Rentenbetreffnisse, die mehr als 5 Jahre zurücklägen, die Verjährungseinrede erhoben (S. 5).
3.
3.1 Die Ärztinnen der B.___ nannten im an Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, gerichteten Austrittsbericht vom 7. August 2012 folgende Diagnosen (Urk. 27/22/9):
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
- Verdacht auf histrionische und ängstlich abhängige Persönlichkeitszüge
- Angststörung mit Carcinophobie
- chronische Eisenmangelanämie
- leichte Aorteninsuffizienz
- Colon irritabile
- Status nach Choleocystektomie 2006
- rezidivierende Harnwegsinfekte
- Bruxismus
- Allergien
Die Ärztinnen der B.___ gaben an, dass die Klägerin vom 25. Juni bis zum 20. Juli 2012 hospitalisiert gewesen sei. Bis zum 5. August 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend gehe sie in den Urlaub. Der Arbeitseinstieg sollte langsam mit 50 % des vorhergehenden Arbeitspensums (13 Stunden pro Woche) geschehen (Urk. 27/22/12).
3.2 Im an die zuständige Untersuchungsbehörde gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärte Dr. C.___, dass die Klägerin seit Jahren in seiner Behandlung stehe. Sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden. Er habe der Klägerin daher ein Zeugnis ausgestellt, das die maximale Arbeitsdauer auf sechs Stunden pro Tag festlege. Die maximale Wochenarbeitszeit betrage 26 Stunden. Es sei der Klägerin zugute zu halten, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz der massiven gesundheitlichen Störungen unter oft grossen persönlichen Anstrengungen bis anhin aufrechterhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag immer wieder Überforderungen aufgetreten und die Konzentrationsfähigkeit zeitweise eingeschränkt gewesen seien, besonders bei aussergewöhnlichen Stressbelastungen am Arbeitsplatz (Urk. 27/9/1).
3.3 Die Fachpersonen des D.___ diagnostizierten im an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 22. November 2013 eine generalisierte Angststörung und eine mittelgradige depressive Episode. Sie hielten fest, dass sie mit der Klägerin am 10. und 12. Oktober 2013 Vorgespräche geführt hätten. Sie würden die Klägerin bereits seit dem 15. November 2007 kennen. Sie sei im D.___ in Einzeltherapie gewesen, zuletzt am 12. Juni 2008. Seit dem 3. Juli 2013 sei sie zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 27/22/15).
3.4 Dr. med. E.___, Assistenzärztin an der B.___, erklärte im ärztlichen Zeugnis vom 28. November 2013, dass die Klägerin vom 18. bis zum 28. November 2013 stationär behandelt worden sei. Vom 28. November bis zum 12. Dezember 2013 sei sie arbeitsunfähig (Urk. 27/9/3).
3.5 Das D.___ gab im Arztzeugnis vom 10. Dezember 2013 an, dass die Klägerin vom 10. Oktober bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 27/9/2).
3.6 Die Ärzte der B.___ erklärten im Bericht vom 5. März 2014, dass die Klägerin vom 11. bis zum 16. Februar 2014 hospitalisiert gewesen sei. Es bestehe vom 11. Februar bis zum 3. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine Neubeurteilung erforderlich (Urk. 27/25).
3.7 Prof. Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Oberärztin Rheumatologie, von der I.___ Begutachtung nannten in ihrer Expertise vom 23. Januar 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 27/59/18):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich vermeidend
- Panikstörung
- lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Reizung links
- degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012)
- Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 27/59/18-19):
- Fibromyalgiesyndrom
- Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a)
- Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012)
- Risikofaktoren: familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauertherapie mit PPI
- nicht näher bezeichnete somatoforme Störung mit Symptomen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und mit Symptomen einer hypochondrischen Störung (Angst vor Krebserkrankung)
- anamnestisch Bruxismus
- Colon irritabile
- Laktoseintoleranz
- leichte Aorteninsuffizienz
Die Gutachter des I.___ gaben an, dass im angestammten Beruf als Verkäuferin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei anhand der vorhandenen Dokumentation und der anamnestischen Angaben der Klägerin nicht möglich. Insbesondere könne nicht abgegrenzt werden, wann sich die mittelgradige depressive Episode, welche im Bericht des D.___ noch diagnostiziert worden sei, gebessert habe. Die aktuellen Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit würden erst ab Gutachtenszeitpunkt gelten (Urk. 27/59/20).
3.8 Dipl. Arzt J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 20. März 2018 folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 27/120/20):
- generalisierte Angststörung mit zunehmend dysfunktional-chronifizierendem Vermeidungsverhalten
- ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
Gutachter J.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweistätigkeiten in einem wohlwollend-ruhigen Arbeitsumfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportiver Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; dies aber erst nach Durchführung von wiedereingliedernden Massnahmen. Im Längsverlauf sei eine Zustandsverschlechterung mit Ausweitung des Angstgeschehens und Zunahme der Auswirkungen der Persönlichkeitspathologie seit der dokumentierten Befunderhebung und Beurteilung durch die Spezialisten der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ im April 2016 anzunehmen (Urk. 27/120/26-27).
4.
4.1 Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. Februar 2016 (Urk. 27/81) sowie die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 27/158) wurden der Beklagten nicht zugestellt. Die Parteien sind sich damit zu Recht einig, dass die Beklagte nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist bei der Frage, ob nach Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente besteht.
4.2 Die Beklagte machte im vorliegenden Verfahren sinngemäss geltend, nicht sie, sondern die Pensionskasse Y.___, bei welcher die Klägerin bis am 2. August 2013 berufsvorsorgeversichert war, sei für die Leistungsausrichtung zuständig. Mit seinem Urteil 9C_249/2022 vom 20. Februar 2023 (Urk. 15/4) verneinte das Bundesgericht jedoch eine Leistungspflicht der Pensionskasse Y.___ und hielt fest, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine in der Zeit vom 1. September 2012 bis Anfang August 2013 verminderte Arbeitsfähigkeit ergeben, sind doch weder dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 10. März 2014 (Urk. 27/24/2-6) noch den von dieser aufgelegten Lohnblättern Vermerke zu entnehmen, die auf gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle hindeuten. Vielmehr erfolgte die am 3. Juli 2013 ausgesprochene (fristlose) Kündigung auf Grund von festgestelltem «Mundraub» und nicht zufolge psychischer Probleme, die sich auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hätten. Auch aus hausärztlicher Sicht wurde der Klägerin mit Bericht vom 12. Juli 2013 (vorstehend E. 3.2) ein Leistungsvermögen im fraglichen Zeitraum von maximal sechs Stunden am Tag respektive von maximal 26 Stunden wöchentlich attestiert, was dem mit der vormaligen Arbeitgeberin vereinbarten und geleisteten Arbeitspensum entspricht. Die ab 1. Januar 2012 teilweise zusätzlich geleisteten Überstunden belegten überdies eine entsprechend vorhandene zusätzliche Leistungsfähigkeit und -bereitschaft seitens der Klägerin. Anzeichen für am Arbeitsplatz in Erscheinung getretene, sichtbare und echtzeitlich dokumentierte funktionelle Leistungseinbussen vermochte das Bundesgericht daher nicht auszumachen (E. 3.4.1 des vorgenannten Urteils). Weshalb es sich bei der Tätigkeit bei der Stiftung A.___ lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt haben soll, wie dies die Beklagte vorbrachte (Urk. 7 S. 4), ist bei fehlender echtzeitlich dokumentierter Leistungseinbusse vor Aufnahme der Tätigkeit nicht nachvollziehbar und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht substantiiert begründet.
4.3 Die Klägerin war vom 1. September bis 26. Oktober 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Die Stelle bei der Stiftung A.___ wurde ihr offenbar vonseiten der Arbeitgeberin am 19. September 2013 gekündigt, da sie zu langsam gearbeitet habe. Krankheitsbedingte Ausfälle vor diesem Zeitpunkt sind keine aktenkundig (vgl. dazu Urk. 15/6 S. 13). Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ attestierte der Klägerin vom 19. bis 22. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 27/9/5), die Fachpersonen des D.___ führten am 10. und 12. Oktober 2013 Vorgespräche mit der Klägerin, nahmen anschliessend deren Behandlung auf und diagnostizierten am 22. November 2013 eine generalisierte Angststörung und eine mittelgradige depressive Symptomatik (vorstehend E. 3.3). Die Klägerin war daraufhin vom 18. bis 28. November 2013 und vom 11. bis 16. Februar 2014 in der B.___ hospitalisiert (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6). Das D.___ attestierte ihr anschliessend bis am 31. März 2014 eine 100%ige und ab 1. April 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 27/42/7). Die Gutachter des I.___ kamen in ihrer Expertise vom 23. Januar 2015 sodann zum Schluss, dass sich die depressive Symptomatik der Klägerin verbessert und spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im November 2014 nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden hat (vorstehend E. 3.7). In der Folge verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin wiederum, was Gutachter J.___ in seiner Expertise vom 20. März 2018 festhielt und weswegen er die Klägerin als nicht mehr arbeitsfähig erachtete (vorstehend E. 3.8). Eine seither eingetretene Verbesserung ihres Zustandes beziehungsweise ihrer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Es ist damit erstellt, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 19. September 2013 und damit während der Berufsvorsorgedauer bei der Beklagten eintrat, als Dr. C.___ ihr echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. In der Folge ist vom 19. September 2013 bis 31. März 2014 eine 100%ige, anschliessend bis Mitte November 2014 eine 80%ige, von Mitte November 2014 bis März 2016 eine 30%ige und seither wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Dass die Klägerin nach der am 19. September 2013 eingetretenen berufsvorsorgerelevanten Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen wäre, ist entsprechend nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ausgewiesen. Die ab dem 19. September 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte sodann im Wesentlichen auf denselben psychischen Beeinträchtigungen wie die im Mai 2016 eingetretene Invalidität, was zwischen den Parteien unbestritten ist. Somit ist auch der sachliche Zusammenhang erstellt, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt. Diese mag es als unbefriedigend empfinden, zum Verfahren BV.2021.00007 nicht beigeladen worden zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich aus den Akten der Invalidenversicherung wie soeben aufgezeigt ihre Leistungspflicht ergibt. Die Beklagte benannte denn auch keinen einzigen ärztlichen Bericht, welcher dies in Frage stellen würde. Weiterungen erübrigen sich damit.
5.
5.1 Für Renten, die vor Juli 2019 fällig geworden sind, erhob die Beklagte die Verjährungseinrede (Urk. 7 S. 5).
5.2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden gemäss Vorsorgereglement der Beklagten vierteljährlich vorschüssig ausgerichtet (Urk. 8/5 Ziff. 26.2.1). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
5.3 Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für die vor Juli 2019 fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht. Denn eine verjährungsunterbrechende Handlung bis zur am 9. Juli 2024 erhobenen Klage ist nicht aktenkundig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 8. Juli 2019 infolge Verjährung keine Leistungen mehr geschuldet sind, womit die Beklagte aufgrund der vierteljährlich vorschüssigen Ausrichtung der Renten der Klägerin ab 1. September 2019 Invalidenleistungen auszurichten hat.
5.4 Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist gemäss ständiger Praxis der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, es sei denn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kenne eine andere Regelung (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. 26.4.1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5, welches auf den vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben verweist). Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Klägerin erhob am 9. Juli 2024 Klage (Datum Poststempel, Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 1.25 % zuzusprechen ist.
7.
7.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Unnötige Prozesskosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht hat (vgl. § 33 Abs. 2 und § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 108 der Zivilprozessordnung, ZPO), worauf die Beklagte mit Verfügung vom 1. November 2024 (Urk. 16) bereits hingewiesen wurde. Die der Beklagten mit Verfügung vom 16. Juli 2024 zur Einsicht zugestellten Originalakten der Klägerin (Urk. 2/2-8) wurden von der Beklagten vernichtet, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese dem Gericht innert angesetzter Frist zu retournieren sind (vgl. Urk. 4 und Vermerk auf Urk. 8/1-5). Erst nach mehreren Telefonaten und Verfügungen des Gerichts (vgl. Telefonnotizen vom 17. und 18. Oktober 2024, Urk. 9-10, Telefonnotiz vom 30. Oktober 2024, Urk. 13, Verfügung vom 1. November 2024, Urk. 16, Telefonnotiz vom 15. November 2024, Urk. 21, und Verfügung vom 15. November 2024, Urk. 22) war sie in der Lage, die Unterlagen wenigstens in Kopie wiederzubeschaffen und dem Gericht einzureichen. Das trölerische Verhalten der Beklagten hat dem Gericht erheblichen unnötigen Aufwand verursacht, welcher von der Beklagten pauschal mit Fr. 500.-- zu entschädigen ist.
7.2 Die Parteientschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Die Klägerin beantragte ab Mai 2016 Rentenleistungen, zugesprochen werden sie ihr aber erst ab September 2019, womit sie im vorliegenden Verfahren teilweise unterliegt. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihr eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 2‘700.-- auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 8. Juli 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 2019 Invalidenleistungen auszurichten zuzüglich Verzugszins zu 1.25 % ab 9. Juli 2024.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
- Servisa Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher