Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2024.00041 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00041


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. Juli 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2013 als Sachbearbeiterin bei Y.___ angestellt (Urk. 7/138) und damit bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/111). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2020 aufgelöst und die Pensionskasse eingeladen, den Anspruch auf Invalidenleistungen zu prüfen (Urk. 7/104). Nach Beendigung der Krankenlohnfortzahlung per 31. August 2021 sprach die Pensionskasse Stadt Zürich der Versicherten ab 1. September 2021 eine Teilinvalidenpension von 40 % zu, nebst einer Invalidenzusatzpension, einem Zuschuss sowie einer Invalidenkinderpension (Urk. 7/79). Da nach Beendigung der Integrationsstelle am 28. Februar 2022 keine Anschlusslösung gefunden werden konnte, wurden die Invalidenpension sowie die Nebenleistungen per 1. März 2022 erhöht im Sinne voller Leistungen (Urk. 7/73).

1.2    Per 1. August 2022 konnte die Versicherte eine Anstellung als Klassenassistentin im Umfang von rund 12 % antreten, weiter per 1. September 2022 eine befristete Anstellung als Schulleitungssekretärin im Umfang von 30 % (Urk. 7/52), welche per 1. September 2022 mit einem Pensum von 40 % (infolge Überstunden, Urk. 7/30 Blatt 3) als befristete Anstellung als Stv. Schulleitungssekretärin weitergeführt wurde. Die Anstellung als Klassenassistenz gab sie wieder auf (Urk. 7/49, Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 27. September 2022 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/51). Ab dem 1. Februar 2023 erfolgte die Anstellung der Versicherten unbefristet als Schulleitungssekretärin (Urk. 7/30 Blatt 5). Per 1. August 2023 wurde der Beschäftigungsgrad wieder auf 30 % reduziert (Urk. 7/22). Aufgrund der eingeholten vertrauensärztlichen Einschätzung sowie der nunmehr bestehenden Festanstellung passte die Pensionskasse Stadt Zürich die Invalidenleistungen per 1. November 2023 an und stellte die Ausrichtung einer Teilinvalidenpension im Umfang von 55 % nebst den weiterhin bestehenden zusätzlichen Leistungen in Aussicht. Dies ausgehend von einer Lohneinbusse von 65 % (effektiver Lohn vor Krankheitsbeginn im Vergleich zum aktuellen Lohn) und gewichtet mit dem ursprünglichen Beschäftigungsumfang von 85 % (Urk. 7/17).

1.3    Gegen die Leistungsfestsetzung vom 1. September 2023 erhob die Vertreterin der Versicherten am 26. September 2023 Einsprache mit dem Antrag, es sei keine Anpassung der Invalidenleistung vorzunehmen und der Versicherten seien weiterhin mindestens die bisherigen Leistungen auszurichten (Urk. 2/9). Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 hielt die Pensionskasse Stadt Zürich an ihrer Einschätzung gemäss Schreiben vom 1. September 2023 fest (Urk. 2/11).

    Ab dem 1. Juni 2024 war die Versicherte als Schulleistungsassistenz Regelschule erwerbstätig (Funktionsstufenwechsel, Urk. 7/4). Aufgrund der unter 5 % liegenden Veränderung (Einschränkung von neu 51.85 % statt bisher 55 %) erfolgte keine Anpassung der Invalidenleistungen (Urk. 7/3).


2.    Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Urk. 1) erhob die Vertreterin der Versicherten Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich mit den folgenden Anträgen:

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, auf die Leistungsanpassung per 1. November 2023 zu verzichten und der Klägerin weiterhin monatliche Leistungen von mindestens Fr. 4'193.15 auszurichten.

2.Die nachzuzahlenden Renten seien mit den bereits ausbezahlten Renten zu verrechnen und die Differenz sei ab dem heutigen Tag mit einem Zins von 5 % zu verzinsen.

3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Mit Klageantwort vom 3. September 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 6 S. 2).

    Mit Replik vom 22. Januar 2025 (Urk. 11) sowie Duplik vom 25. Februar 2025 (Urk. 14) hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest, die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG).

1.2    Gemäss Art. 39 des Vorsorgereglements 2023 der Beklagten (VSR; Urk. 2/14) haben Versicherte insbesondere dann Anspruch auf eine Invalidenpension, wenn sie im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (Abs. 1). Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. Die Mindestgrenze gilt nicht, wenn bei bereits bestehendem Pensionsanspruch infolge Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad unter 20 % sinkt (Abs. 2).

1.3    Gemäss Art. 40 VSR richten sich bei einer Erwerbsinvalidität die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den Regeln der IV. Massgebend ist die Einschränkung im Erwerbsbereich. Zu deren Berechnung wird das Einkommen berücksichtigt, welches der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit entspricht. Der Invaliditätsgrad wird mit dem versicherten Beschäftigungsgrad gewichtet.

1.4    Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können (Abs. 1). Einen Pensionsanspruch haben Versicherte, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahr vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse ausweisen (Abs. 2). Keinen Anspruch haben Versicherte, die sich den Pflichten gemäss Art. 52 Abs. 1 widersetzen (Abs. 3). Der Pensionsanspruch richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn (Abs. 4).

    Gemäss Art. 52 Abs. 1 sind Pensionsberechtigte verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit eine ihnen angebotene Arbeit anzunehmen und zu Eingliederungsmassnahmen der IV Hand zu bieten. Ferner haben sie vertrauensärztliche Anordnungen zu befolgen, die ihnen von der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt worden sind.


2.    

2.1    Die Vertreterin der Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass entsprechend der vertrauensärztlichen Einschätzung in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; damit bestehe ein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ändere dabei nichts an der Tatsache, dass weiterhin eine vollständige Berufsinvalidität vorliege, die Beklagte könne wie bis anhin eine Überentschädigungsberechnung vornehmen (Urk. 1 S. 5). Allein die Unterstellung unter die Beklagte mache eine angepasste Tätigkeit nicht zu einer angestammten Tätigkeit (S. 6 oben).

    Würde man von der Einschätzung der Beklagten (Teilpension) ausgehen, wäre anzumerken, dass gemäss Reglement 2022 Art. 39 Abs. 3 gestrichen worden sei (Invalidität berechnet sich immer in Bezug auf ein Vollpensum), sodass die Regelung der gemischten Methode der IV vor dem Di Trizio-Entscheid entspreche, was sämtlichen Rechtsgrundsätzen widerspreche (S. 7 f.). Entgegen dem Vorgehen der 1. Säule werde dabei der «Teilzeitfaktor» weiterhin doppelt gewichtet (S. 9).

2.2    Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass es nicht Sinn und Zweck der Berufsinvalidenleistungen sei, eine faktisch nicht bestehende Lohneinbusse auszugleichen. Die Klägerin sei für die aktuelle Beschäftigung wieder bei der Beklagten aktiv versichert, was gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen zu einer Reduktion der Invalidenleistungen führen müsse. Der Grundsatz zur Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit ergebe sich aus Art. 38 VSR, der Pensionsanspruch richte sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen Lohn (Art. 40a VSR; Urk. 6 S. 7). Eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs nach Massgabe der Erwerbsinvalidität finde nicht statt; diesfalls wäre es entsprechend der Einschätzung der IV-Stelle zu einem Wegfall der Leistungen gekommen (S. 8).

2.3    Im Rahmen der Replik führte die Vertreterin der Klägerin ergänzend aus, dass die Berücksichtigung eines Verdienstes in einer Verweistätigkeit definitionsgemäss für eine Erwerbsinvalidität spreche. Es sei zwar begrüssenswert, dass der Arbeitgeber eine innerbetriebliche Eingliederung anstrebe, das mache aber aus einer Berufsinvalidität keine Erwerbsinvalidität (Urk. 11 S. 4).

2.4    Im Zuge der Duplik führte die Beklagte aus, dass es tatsächlich so sei, dass ein Einkommen in einer Verweistätigkeit bei einer anderen Arbeitgeberin zu einer vollen Berufsinvalidenpension mit Anrechnung des noch erzielbaren Einkommens in der Überentschädigungsberechnung führen würde, wo hingegen eine Verweistätigkeit bei der Stadt Zürich zu eine Teilinvalidenpension führe. Die Differenzierung sei unter anderem damit zu erklären, dass die Klägerin bei der Stadt Zürich nach wie vor aktiv bei der Beklagten versichert sei, womit der bisherige Vorsorgeschutz sichergestellt sei (Urk. 14 S. 2).


3.

3.1    Unbestritten und durch die vertrauensärztliche Begutachtung (Untersuchung vom 17. August 2023) belegt ist, dass die Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei Y.___ dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. In der aktuell ausgeübten oder einer anderen angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, von einer Erhöhung des Pensums auf 40 % sei zum heutigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen abzuraten (Urk. 2/12 S. 4 f.).

    Bei dieser Ausgangslage bezog die Klägerin ab 1. September 2021 eine Teilinvalidenpension von 40 % (Urk. 7/79; effektive Lohneinbusse von 47 % gewichtet mit dem zuletzt ausgeübten Beschäftigungsgrad von 85 %), welche mangels beruflicher Anschlusslösung per 1. März 2022 auf 85 % (100 % gewichtet mit dem zuletzt ausgeübten Beschäftigungsgrad) erhöht wurde. Die in der Zeit ab 1. August 2022 ausgeübten, teils befristeten, Tätigkeiten wurden dabei zugunsten der Klägerin im Rahmen von Überentschädigungsberechnungen berücksichtigt. Eine Anpassung der Invalidenpension erfolgte erst per 1. November 2023, dies aufgrund der per 1. Februar 2023 erfolgten unbefristeten Anstellung der Klägerin als Schulleitungssekretärin.

    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des VSR eine solche Anrechnung des Verdienstes aus einer angepassten Tätigkeit zu einer Reduktion der Invalidenpension führt.

3.2    Gemäss Art. 1 VSR handelt es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung. Rechtsprechungsgemäss hat die Auslegung der einschlägigen reglementarischen Bestimmungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 134 V 208 E. 2.2, 133 V 314 E. 4.1). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet das für den privatrechtlichen Bereich massgebende Vertrauensprinzip keine Anwendung.

3.3    Allein aufgrund des Wortlauts von Art. 40a VSR (Pensionsanspruch bei Berufsinvalidität) ist nicht klar, ob sich der ausfallende Lohn gemäss Art. 40a Abs. 4 VSR allein unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestimmt oder auch unter Anrechnung eines Einkommens aus einer angepassten Tätigkeit.

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmung sowie der Systematik ist dabei auf die Anrechenbarkeit eines Einkommens aus angepasster Tätigkeit zu schliessen. So handelt es sich bei der Berufsinvalidität um eine überobligatorische Leistung, mit welcher invaliditätsbedingte Mindereinkommen bei langjährigen Mitarbeitern in fortgeschrittenem Alter abgefedert werden sollen. Ziel bleibt dabei die (teilweise) Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit (Art. 38 VSR), wobei eine mangelnde Mitwirkung zum Verlust der Leistungen führen kann (Art. 40a Abs. 3 VSR, Art. 52 Abs. 1 VSR). Allein aus dieser Konzeption wird klar, dass auch eine Anrechnung des Lohns aus einer angepassten Tätigkeit erfolgen muss. So soll nicht in erster Linie der Verlust der angestammten Leistungsfähigkeit entschädigt werden, sondern es sollen langjährige Mitarbeiter in fortgeschrittenem Alter, welche sich zudem im Rahmen der Schadenminderung nach Möglichkeit in einer angepassten Tätigkeit einbringen, vor Einkommensverlusten geschützt werden. Dies gilt zumindest bei einer wiederum bei der Pensionskasse der Stadt Zürich versicherten Tätigkeit; wie es sich bei einer externen Tätigkeit verhält, kann vorliegend offen bleiben.

    Für diese Auslegung von Art. 40a Abs. 4 VSR spricht im Übrigen auch die historische Entwicklung der Berufsinvalidität. So ist die vorliegende Konstellation in den - im Übrigen generell viel ausführlicher formulierten - Statuten der Versicherungskasse in der per 1992 (vgl. Urk. 6 S. 6) gültigen Fassung noch ausdrücklich erwähnt. So bestand gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. a Anspruch auf eine Teilinvalidenpension, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen seine bisherigen Obliegenheiten nicht mehr erfüllen konnte und ihm eine andere zumutbare Tätigkeit zugewiesen wurde, welche eine tiefere Einreihung nach sich zog (Urk. 7/146 S. 1). Auch die Statuten per 1995 wiesen noch auf die Herabsetzung der Besoldung oder des Beschäftigungsgrades hin (Urk. 7/147 S. 1, Art. 49). Eine ähnliche Formulierung ergibt sich auch aus den per 2003 gültigen Bestimmungen. So war ein Pensionsanspruch bei Reduktion des Lohnes oder Beschäftigungsgrades gegeben (Art. 40, Urk. 7/148). Auch wenn die statutarischen Bestimmungen in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung nicht mehr ausdrücklich auf die Anrechenbarkeit eines Lohnes aus angepasster Tätigkeit hinweisen, geht aus der Neuformulierung an keiner Stelle hervor, dass die Grundkonzeption der Berufsinvalidität verändert werden sollte. Immerhin findet sich der Hinweis auf das Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen Lohn, was die Anrechenbarkeit des Einkommens aus jeglicher neuer Tätigkeit voraussetzt (Art. 40a Abs. 4).

    Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beklagten, ihre Leistungen per 1. November 2023, aufgrund der nunmehr über längere Zeit andauernden Festanstellung der Klägerin bei einem Pensum von 30 % anhand einer neuen Teilinvalidenpensionsberechnung zu ermitteln, nicht zu beanstanden.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Berechnung der Teilinvalidenpension durch die Beklagte korrekt erfolgt ist. Die Vertreterin der Klägerin wies in diesem Zusammenhang auf die erfolgte doppelte Berücksichtigung des «Teilzeitfaktors» sowie die für den IV-Bereich per 1. Januar 2018 angepasste gemischte Methode der Invaliditätsbemessung hin.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend ist, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt – auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) – nicht. Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch. Gleiches gilt auch in der weitergehenden Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten respektive gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).

4.2    Die Regelung in Art. 40a Abs. 4 VSR zur Errechnung des Invaliditätsgrades bei Berufsinvalidität sieht vor, dass das Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn massgebend ist. Nach der Praxis der Beklagten wird auf das dem koordinierten Lohn zugrundliegende Einkommen abgestellt, was zu respektieren ist (Urk. 7/17 S. 2, wo kein Koordinationsabzug berücksichtigt wurde). Der Streit dreht sich auch nicht darum, sondern vielmehr um die Gewichtung der prozentualen Einkommenseinbusse mit dem Beschäftigungsgrad. Aus dem Wortlaut der erwähnten Regelung kann nicht auf eine solche Gewichtung mit dem Beschäftigungsgrad geschlossen werden, ein entsprechender Hinweis findet sich nicht.

4.3    Die Beklagte argumentierte zur vorliegenden Fragestellung einzig mit dem Hinweis auf Art. 39 Abs. 2 Satz 1 VSR, wonach ein Leistungsanspruch nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums besteht (Urk. 6 S. 7).

    Diese Bestimmung hat mit der vorliegenden Thematik indes nur am Rande zu tun. Sie beschlägt einzig den Schwellenwert für einen Leistungsanspruch und nicht die Berechnung des Invaliditätsgrades an sich. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte keine überobligatorischen Leistungen ausrichten will, wenn die absolute Einschränkung gering ist; etwa wenn eine zu 20 % angestellte Person nur noch 10 % arbeiten kann. Diesfalls würde (bei identischem Basislohn) der Invaliditätsgrad 50 % betragen, aber nur 10 % unter Berücksichtigung eines Vollzeitpensums. In einer solchen Konstellation sind keine Leistungen geschuldet.

4.4    Dass indes eine Gewichtung respektive eine Orientierung an einem Vollzeitpensum für die Berechnung des Invaliditätsgrades bei erreichtem Schwellenwert anwendbar ist, ergibt sich aus dem VSR nicht.

    In historischer Hinsicht ist hierzu zu bemerken, dass im VSR 2018 (Urk. 2/13) Art. 39 einen Abs. 3 enthielt mit folgendem Wortlaut: «Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum.» Diese Bestimmung ist eindeutig und kommt rechnerisch der nun vollzogenen Gewichtung des Invaliditätsgrades mit dem Beschäftigungsgrad gleich. Im VSR 2023 (Urk. 2/14) findet sich diese Bestimmung nicht mehr. Laut Fussnote wurde sie per 1. Januar 2022 aufgehoben. Aus dieser Entwicklung ergibt sich klarerweise, dass die Beklagte für die Berechnung des Invaliditätsgrades bei Berufsinvalidität an der Gewichtung (respektive der Zugrundelegung eines Vollzeitpensums) nicht mehr festhalten wollte. Es gibt keinen anderen erkennbaren Grund, weshalb die Beklagte diesen Absatz sonst hätte streichen sollen.

    Auch eine systematische Auslegung führt zum selben Ergebnis. Währenddem in Art. 40 VSR betreffend Erwerbsinvalidität eine Gewichtung mit dem Beschäftigungsgrad vorgesehen ist, fehlt diese Passage in Art. 40a betreffend Berufsinvalidität. Dies kann nur so interpretiert werden, dass die Beklagte eine verschärfte Berechnung bei Erwerbs- und eine mildere bei der Berufsinvalidität wollte.

4.4    Dies führt dazu, dass der Invaliditätsgrad vorliegend ohne Gewichtung mit dem Beschäftigungsgrad vor der Erkrankung von 85 % zu erfolgen hat. Da die übrigen Berechnungsmerkmale unbestritten geblieben sind und sich als zutreffend erweisen, ist entsprechend der Übersicht der Beklagten vom 29. August 2023 (Urk. 7/17 S. 2) von einem Invaliditätsgrad der Berufsinvalidität von 65 % auszugehen. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Klage teilweise gutzuheissen ist.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der nur in geringem Umfang obsiegenden Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin eine um ¾ reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2023 eine Berufsinvalidenrente vom 65 % samt akzessorischen Leistungen auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty