Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00036
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. März 2026
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, wurde mit Verfügung vom 6. Juni 1969 Kostengutsprache für die Übernahme von medizinischer Massnahmen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung wegen des Geburtsgebrechens Nr. 303 (Hernia inguinalis lateralis) erteilt. Im weiteren Verlauf wurde die Kostenübernahme bis 31. Dezember 1970 verlängert (Urk. 12/1). Von 1974 bis 1978 erfolgte eine Behandlung wegen einer akuten lymphatischen Leukämie (ALL, Urk. 12/2/1, Urk. 12/100/14). Im Juni 1979 kam es zu einem Rezidiv der ALL mit erneuter Chemotherapie (Urk. 12/2/1, Urk. 12/100/14). Im November 1984 wurde die Medikation eingestellt (Urk. 12/100/14). Psychische Probleme, die teilweise im Zusammenhang mit der ALL-Erkrankung standen, machten eine Psychotherapie notwendig (Urk. 12/2/4). Die Sekundarschule in einer öffentlichen Schule brach X.___ im ersten Jahr ab. Das hernach besuchte private Gymnasium verliess er 1989, zwei Jahre vor der Matura (Urk. 12/5/2, Urk. 12/7/4, Urk. 12/100/16). Im Jahr 1992 begann er ein Fernstudium an der O.___ (Urk. 12/5/2, Urk. 12/7/, Urk. 12/100/16). Am 2. November 1995 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Nach durchgeführten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % aufgrund einer chronifizierten Entwicklungs- und Lernstörung bei Status nach Leukämie vom 7. bis 15. Lebensjahr und einer unreifen Persönlichkeit (Urk. 12/11/1) mit Verfügung vom 7. August 1996 rückwirkend ab dem 1. November 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/13). Die Abklärungen zu den zwischen November 2000 und Januar 2002 erlittenen Synkopen ergaben sodann einen dringenden Verdacht auf Epilepsie. Ab Januar 2002 wurde die Epilepsie medikamentös behandelt, woraufhin keine Synkopen mehr auftraten (Urk. 12/24/4). Der Hausarzt von X.___, Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 29. Dezember 2004 weiter fest, dass die psychischen Beschwerden und Einschränkungen (massive Selbstzweifel, Insuffizienzgefühle, Pessimismus, Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug und Beziehungslosigkeit) unverändert vorhanden seien. An der psychischen Grundkonstellation habe auch die Tatsache, dass X.___ (am 3. November 2004) sein Studium an der Z.___ mit Diplom als Informatikingenieur (Urk. 12/76) abgeschlossen habe, nichts geändert. Dr. Y.___ hielt dafür, dass X.___ nicht in den Arbeitsprozess integriert werden könne (Urk. 12/24/4). Daraufhin teilte die IVStelle dem Versicherten am 11. Januar 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe (Urk. 12/27/1). Alsdann wurde X.___ ab 1. Juni 2006 (Urk. 12/37/2) von der A.___ AG mit einem 80%-Pensum für die Entwicklung und Programmierung von Software eingestellt (Urk. 12/28/2). Die IV-Stelle leitete ab 4. Oktober 2006 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/41/2). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 per 31. Januar 2008 ein (Urk. 12/41). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss ihren Abklärungen soweit verbessert habe, dass er ab Juni 2006 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit als Informatikingenieur nachgehen und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 12/41/2). X.___ meldete sich am 23. Januar 2008 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 12/42). Dazu führte er aus, dass die A.___ AG den bestehenden Arbeitsvertrag per 31. März 2008 auflösen und ihm danach eine Weiterbeschäftigung in einem 50 %-Pensum ermöglichen werde (Urk. 12/42). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/43-44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2008 mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/53). Am 10. September 2010 (Eingangsdatum) meldete X.___ der IVStelle, dass er sein Arbeitspensum per 1. September 2010 auf 80 % erhöht habe (Urk. 12/57, Urk. 12/66/1). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab (Urk. 12/58-66) und hob danach die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 31. Mai 2011 per 31. Juli 2011 auf, weil der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 12/69). X.___ beantragte in der Folge am 22. November 2021 (Eingangsdatum) wieder IV-Leistungen (Urk. 12/77, Urk. 12/81). Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. September 2022 ein (Urk. 12/100). Mit Verfügung vom 20. April 2023 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/126).
1.2 Die A.___ AG hatte sich für die Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2019 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), angeschlossen (Urk. 1 S. 1), womit auch X.___ ab jenem Zeitpunkt bei der AXA berufsvorsorgeversichert war (vgl. Urk. 9/5). Nach Erhalt der Verfügung vom 20. April 2023, mit welcher ihm rückwirkend ab 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 12/126), ersuchte X.___ die AXA um Zusprache einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die AXA verweigerte die Leistungszusprache. Auf die Einsprache von X.___ vom 11. Dezember 2024 hin erklärte die AXA mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 im Wesentlichen, dass sie für die Leistungserbringung nicht zuständig sei, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle zur Invalidität geführt habe, bereits bestanden habe, bevor X.___ bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 2/5).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA. Er beantragte, dass die Stiftung zu verpflichten sei, ihre Leistungspflicht nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist von 24 Monaten zu erfüllen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Klageantwort vom 5. September 2024 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2).
2.3 Auf Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin reichte die IV-Stelle mit Eingabe vom 18. September 2024 (Urk. 11) die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 12/1-145) ein.
2.4 Mit Replik vom 30. Januar 2025 (Urk. 24) stellte der nunmehr anwaltlich vertretene (vgl. Urk. 17) Kläger das folgende Rechtsbegehren (Urk. 24 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung ab 1.5.2022 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100%, zu entrichten, nebst Zins zu 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
2.5 Die Beklagte hielt mit Duplik vom 3. April 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 29 S. 2).
2.6 Der Kläger reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 31). Die Beklagte erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 33).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 10. November 2025), ist das angerufene Gericht gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten und Anspruch auf Verzugszinsen hat.
2.2 Der Kläger lässt im Wesentlichen ausführen, dass in seinem Fall die Beklagte, bei welcher er ab dem 1. Januar 2019 vorsorgeversichert gewesen sei, die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen habe (Urk. 24 S. 9). Er habe unbestritten eine lange Krankheitsgeschichte hinter sich. Bezüglich der sich hier stellenden Frage nach der Leistungspflicht der Beklagten sei aber von entscheidender Bedeutung, dass er sich in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2020 in einer relativ stabilen gesundheitlichen Verfassung befunden habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 24 S. 27). Dies habe ihm die Ausübung eines 100%-Arbeitspensums bei der A.___ AG ermöglicht, wie insbesondere den eingereichten Bestätigungen seiner Arbeitgeberin vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2/4) und 24. November 2024 (Urk. 25/5) entnommen werden könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 24 S. 19). Als Projektleiter habe er die ihm zugeteilten Kunden selbständig betreut und die vom Arbeitgeber geforderten Leistungen vollumfänglich erbracht (Urk. 1 S. 1, Urk. 24 S. 19). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2017 echtzeitlich weder aus den medizinischen Akten ersichtlich noch ergebe sich eine solche aus den übrigen Umständen. Es lägen keine echtzeitlichen krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen oder Verwarnungen seitens der Arbeitgeberin vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 31 S. 3). Entsprechende Einschränkungen liessen sich nicht nachweisen, womit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (Urk. 24 S. 10). Es sei richtig, dass er von der ersten Anstellung per 1. Juni 2006 an nicht durchgehend von der A.___ AG beschäftigt worden sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2016 sei gemäss den Angaben der Arbeitgeberin aber aufgrund struktureller Veränderungen im Unternehmen erfolgt. Gegen eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise aufgrund seiner reduzierten Leistungsfähigkeit spreche zudem, dass die A.___ AG ihn hernach erneut angestellt und ihm ab 1. September 2017 eine Stelle in einem Vollzeitpensum und einem Monatsgehalt von brutto Fr. 9’300.-- angeboten habe. Das Arbeitsverhältnis sei nach drei Monaten verlängert worden und danach sei eine unbefristete Festanstellung vereinbart worden (Urk. 24 S. 5, Urk. 31 S. 4). Der Umstand, dass der vereinbarte Lohn einem Vollzeitpensum entspreche, spreche klar gegen die Weitergeltung des früheren, tieferen Pensums. Ab dem 1. September 2017 habe er bei der A.___ AG einen für ein KMU-Informatikbetrieb marktüblichen Lohn für ein 100%-Pensum erhalten (Urk. 1 S. 2, Urk. 31 S. 6). Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in diesem Lohn ein Soziallohn enthalten gewesen sei. Dies hätte sich ein KMU-Betrieb wie die A.___ AG im kompetitiven Marktumfeld gar nicht leisten können (Urk. 1 S. 2). Hätte er nicht eine gute Arbeitsleistung erbracht, hätte die A.___ AG nicht an ihm festgehalten und ihm über all die Jahre auch noch Lohnerhöhungen und Bonuszahlungen gewährt (Urk. 24 S. 23). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beklagten anlässlich des Wechsels der Pensionskasse per 1. Januar 2019 ein Beschäftigungsgrad von 100 % mit voller Arbeitsfähigkeit gemeldet worden sei (Urk. 1 S. 2). Alsdann habe sich sein Gesundheitszustand ab Februar 2020 verschlechtert. Durch echtzeitliche ärztliche Atteste sei eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent ab Februar 2020 ausgewiesen (Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % ab 4.2.2020, von 60 % ab 1.3.2020, von 40 % ab 1.6.2020 und von 50% ab 1.9.2021 bis auf Weiteres). Damals sei er im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert gewesen, womit diese zur Ausrichtung von Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zuständig sei (Urk. 24 S. 9).
2.3 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht leistungspflichtig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass beim Kläger bereits eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % vorgelegen habe, bevor er ab dem 1. Januar 2019 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 8 S. 10, S. 15). Die psychiatrische Gutachterin, Dr. B.___, habe festgehalten, dass sich der Kläger ab dem Jahr 2006 maximal um Erhalt und die Umsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bemüht habe. Es sei wohl dem angepassten Charakter der Arbeit und der Flexibilität der Arbeitgeberin mit speziell angepassten Bedingungen zu verdanken gewesen, dass der Kläger dabei mit schwankender Arbeitsfähigkeit, in den Jahren 2010 bis 2016 mehrheitlich zu 80% habe tätig sein können (Urk. 8 S. 9). Gemäss den im IVDossier vorhanden Berichten habe sich die A.___ AG aber nicht nur von Anfang an aussergewöhnlich entgegenkommend verhalten (Urk. 1 S. 10), sie habe dem Kläger auch einen Lohn ausbezahlt, welcher seiner tatsächlichen Arbeitsleistung nicht entsprochen habe (Urk. 29 S. 9). Im Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV könne nachgelesen werden, dass die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Klägers nur 50 % betrage und die A.___ AG ihn aus sozialen Gründen beschäftigt habe und ihm jahrelang einen Soziallohn ausgerichtet habe (Urk. 29 S. 9). Im Jahr 2017 sei es zu einer schweren Dekompensation gekommen und der Kläger habe keine andere Arbeit gefunden (Urk. 8 S. 11, Urk. 29 S. 7). Es sei nicht nachvollziehbar und mute vielmehr seltsam an, dass die A.___ AG dem Kläger im selben Jahr bei der Wiederanstellung und damit just in der Zeit des sich weiter verschlechternden Gesundheitszustandes ein viel höheres Gehalt (und keinen Soziallohn mehr) gewährt haben soll (Urk. 8 S. 11). Mit der Vereinbarung vom 11. September 2017 betreffend Wiedereinstellung ab 1. September 2017 seien die Parteien übereingekommen, dass die Bedingungen vom April 2008 gelten würden. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger, wie zuvor per 1. April 2008, in einem 50%-Pensum angestellt worden sei. Nicht entscheidend sei, dass ihm die A.___ AG einen Lohn, welcher einem Pensum von 80 % oder mehr entsprochen hätte, ausbezahlt habe (Urk. 29 S. 7). Mit den Ausführungen der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21. November 2024, wonach es keine zeitlichen Unterbrechungen durch Krankheit oder Ähnliches gegeben habe, sei sodann lediglich ausgesagt worden, dass der Kläger am Arbeitsplatz nicht gefehlt habe. Das sei aber kein Beleg dafür, dass er eine volle Arbeitsleistung erbracht habe (Urk. 29 S. 7 f.). Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Klägers, insbesondere die hirnorganische Komponente, ab dem Jahr 2019 noch einmal verschlechtert (Urk. 8 S. 9). Ab Februar 2020 sei der Kläger nur noch der Form halber zur Arbeit erschienen (Urk. 8 S. 11). Im Jahr 2020 hätten sodann neuropsychologische Defizite objektiviert werden können. In diesem Zusammenhang habe Dr. B.___ überzeugend dargelegt, dass die Hirnschädigung schon seit der Kindheit des Klägers bestanden habe. Gemäss der Gutachterin habe faktisch zu keiner Zeit eine langandauernde 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (Urk. 8 S. 10). Sie habe vielmehr die Beurteilungen des Hausarztes Dr. Y.___ und des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach der Kläger nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, als zutreffend erachtet (Urk. 8 S. 13). Demnach sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit bereits massgeblich eingeschränkt gewesen, bevor er ab dem 1. Januar 2019 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Sie sei somit nicht leistungspflichtig (Urk. 8 S. 10, S. 15).
3.
3.1 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus — während der Versicherungsdauer aufgetretene — Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
3.3
3.3.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und — kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit — ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solche drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Gutachten vor:
4.2 Dr. Y.___ führte im Arztbericht vom 29. Dezember 2004 die folgenden, seit 1974 bestehenden Diagnosen mit Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit an (Urk. 12/24/3):
Chronifizierte Entwicklungsstörung mit/bei:
- unreifer Persönlichkeit (ICD-10: F60.8)
- andauernder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) in diesem Fall Status nach langdauernder Leukämietherapie (mit Hinweis auf das Zeugnis von Dr. Y.___ vom 31. Januar 1996)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen dringenden Verdacht auf Epilepsie, wahrscheinlich Temporallappenepilepsie mit sekundärer Generalisierung (Urk. 12/24/3).
Dazu führte Dr. Y.___ unter anderem aus, dass beim Kläger die in seinem letzten Bericht geschilderten Beschwerden unverändert vorhanden seien. Dazu gehörten massive Selbstzweifel, Insuffizienzgefühle, Pessimismus, Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug und Beziehungslosigkeit (Urk. 12/24/4). In der Vergangenheit seien zwei Versuche mit Psychotherapien unternommen worden (bei Frau D.___ und Dr. C.___.) Seiner Empfehlung, die Psychotherapie wieder aufzunehmen, habe der Kläger keinen Sinn abgewinnen können (Urk. 12/24/4). Zur Prognose hielt Dr. Y.___ Folgendes fest: Leider sei nun das eingetreten, was er befürchtet beziehungsweise in seinem letzten Bericht vom 18. Juli 2001 vorausgesehen haben. Er sehe trotz Studienabschluss keine Möglichkeit für eine Integration des Klägers in den Arbeitsprozess. Er denke nicht, dass der Kläger über die notwendige realistische Selbsteinschätzung verfüge und die sozialen Anpassungsleistungen erbringen könne, die für eine normale Arbeitstätigkeit erforderlich seien (Urk. 12/24/4).
4.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 4. März 2007 hielt Dr. Y.___ im Wesentlichen fest, dass seit Sommer 2006 eine doch eher überraschende Wende eingetreten sei. Der Kläger arbeite seither als Informatiker. Aufgrund seiner bekannten negativen Selbsteinschätzung sei er aber überzeugt, dass er seine Anstellung in Kürze wegen fehlender Erfüllung der Arbeitsleistung verlieren werde. Ob dies zutreffend sei, sei für ihn (Dr. Y.___) schwierig zu beurteilen. Es könne aber sicher gesagt werden, dass die gegenwärtige Beschäftigung vom Kläger eine sehr grosse psychische Anstrengung erfordere. Beim Kläger bestünden deutliche Anzeichen für eine Sozialphobie. So sei ihm zum Beispiel nicht möglich, regelmässig Bus zu fahren. Die Einordnung in ein Arbeitsteam bereite ihm ebenfalls grosse Mühe. Er könne am Morgen nicht zur üblichen Arbeitszeit beginnen. Er erscheine erst um 10.00 Uhr zur Arbeit. Dafür bleibe er abends länger. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Kläger bleibe sicherlich höchst labil. Es sei schwierig über den weiteren Verlauf Aussagen zu machen. Die Prognose sei mittel- bis langfristig ungewiss. Eine Stabilisierung durch die Arbeit sei ebenso möglich, wie auch ein erneutes Abgleiten in eine Negativspirale. Für das Selbstverständnis des Klägers wäre es enorm wichtig, ein Misserfolgserlebnis zu vermeiden (Urk. 12/31/3).
4.4 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 23. April 2008 hielt Dr. Y.___ fest, dass der von ihm befürchtete ungünstige Verlauf eingetreten sei. Der Kläger habe sich chronisch überfordert gefühlt. Seine Arbeitgeberin habe die Sachlage offenbar gleich beurteilt, da sie das Arbeitsverhältnis per Ende März 2008 gekündigt habe. Der Kläger schätze seine Leistung selbst als stark fluktuierend ein. Er habe insbesondere Schwierigkeiten im Kontakt mit Kunden. Dies habe auch zu entsprechenden Reklamationen geführt. Der Kläger sei zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich nicht zu 100 % arbeitsfähig. Die bisherige (berufliche) Erfahrung müsse als gescheiterter verlängerter Arbeitsversuch gewertet werden. Nach seiner Rücksprache mit der Arbeitgeberin sei es auch deren erheblichen Geduld und Goodwill zu verdanken, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt so lange gedauert habe. Sie habe dem Kläger angeboten, ihn in einem 50%-Pensum weiter zu beschäftigen. Dies müsse als Glücksfall bezeichnet werden, da eine solche Arbeitstätigkeit dem Leistungsvermögen des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt und wahrscheinlich auch auf längere Sicht entspreche. Das erwähnte 50%-Pensum beziehe sich auf den jetzigen Arbeitsplatz (bei der A.___ AG), wo offenbar ein gewisses Verständnis vorhanden sei und flexible Lösungen möglich seien. Bei einem allfälligen Stellenverlust wäre es sehr fraglich, ob der Kläger an einem anderen Arbeitsplatz eine Reintegration schaffen würde (Urk. 12/43/3).
4.5 Der Psychiater Dr. C.___, welcher den Kläger auf Zuweisung von Dr. Y.___ hin zwecks konsiliarischer Abklärung am 19. März und 3. April 2008 untersucht hatte (Urk. 12/43/5), hielt in seinem Bericht vom 3. April 2008 fest, dass die Kindheit des Klägers durch die langwierige Leukämieerkrankung und die gerade hierdurch verstärkte symbiotische Bindung zur Mutter gekennzeichnet gewesen sei. Dadurch habe er eine Ambivalenz gegenüber Sozialkontakten entwickelt. Diese sei durch starke Abhängigkeitstendenz und parallel dazu bestehende schwere phobische Kontaktängste gekennzeichnet. Diese Störungen seien Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung (gemischter Typus). Der Kläger habe trotz der bestehenden Psychopathologie ein Studium absolvieren und während zweier Jahre in seinem Beruf arbeiten können. Hierbei seien ihm die grossen Freiräume und Rückzugsmöglichkeiten, die sowohl beim Studium als auch am Arbeitsplatz bestanden hätten, zugutegekommen. Nunmehr sei der Kläger aber, trotz weitgehenden Zugeständnissen von Seiten der Arbeitgeberin mit seinem 100%-Pensum wegen seiner Grundstörung und mangels genügender Rückzugsmöglichkeiten (phobische Angstanteile) zunehmend in eine Überforderungssituation hineingeraten. Es sei zu einer depressiven Entwicklung und dann auch zur Kündigung gekommen. Der Kläger sei auf längere Frist nur zu 50 % arbeitsfähig. Eine übermässige Forcierung der Arbeitsfähigkeit würde das Risiko einer Krankheitsverschlechterung beinhalten. Wegen der oben beschriebenen Kontaktstörungen sei es für die Gesundheit des Klägers unabdingbar, dass er in reduzierter Form an seiner bisherigen Arbeitsstelle, wo er mit seinen Bezugspersonen vertraut sei, bleiben könne (Urk. 12/43/6).
4.6 Im Verlaufsbericht vom 11. September 2010 äusserte sich Dr. Y.___ dahingehend, dass der Kläger seit Juli 2008 zu 50 % gearbeitet habe. Per 1. September 2010 habe er auf eigenen Wunsch und ohne vorgängige Rücksprache mit ihm in Übereinkunft mit seiner Arbeitgeberin das Pensum auf 80 % erhöht, obwohl sich an seinem Gesundheitszustand nichts verändert habe. Aufgrund der seit Jahren im Wesentlichen unveränderten Situation und des bereits früher gescheiterten Arbeitsversuchs mit einem 100%-Pensum sei er (Dr. Y.___) bezüglich der Erfolgsaussichten sehr skeptisch (Urk. 12/58/4).
4.7 Dr. Y.___ hielt im ärztlichen Bericht vom 30. März 2011 fest, dass der Gesundheitszustand des Klägers stationär sei. Er arbeite seit dem 1. September 2010 zu 80 %, wobei er laut eigenen Angaben auf den Goodwill seines Chefs angewiesen sei. Er schätze seine Arbeitsleistung selbst tiefer ein. Aktuell werde ausser der antiepileptischen Medikation keine Therapie durchgeführt. Zur Prognose führte Dr. Y.___ aus, dass es nicht sicher sei, ob der Kläger das gegenwärtige Pensum halten und den Anforderungen des gegenwärtigen Arbeitsplatzes genügen könne. Der Kläger verfüge aufgrund seiner hohen Intelligenz und guten Ausbildung zwar über Ressourcen. Er habe gleichzeitig aber ein extrem schlechtes Selbstwertgefühl und ein schwieriges Kommunikationsverhalten und zudem ein schlechtes soziales Beziehungsnetz (Urk. 12/61/3).
4.8 Alsdann führten Dr. med. E.___, Oberärztin Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin Innere Medizin, G.___, Zürich, im Arztbericht vom 21. Dezember 2021 aus, dass der Kläger seit 18. Februar 2020 in ambulanter Suchtbehandlung befinde. Zuvor sei nach initialem Alkoholentzugsdelir vom 4. bis 11. Februar 2020 im Spital H.___ (vgl. dessen Austrittsbericht vom 11. Februar 2020, Urk. 12/100/55-59) eine stationäre Behandlung zum Alkoholentzug durchgeführt worden (Urk. 12/85/2). Zur beruflichen Situation hielten sie fest, dass der Kläger gegenwärtig ca. zu 50 % berufstätig sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen. Der berufliche Werdegang sei seit 2017 beeinträchtigt. Der Kläger habe 2017 gekündigt, weil er sich bei der Arbeit überfordert gefühlt habe. Danach habe er sechs Monate lang ohne Erfolg nach einer neuen Stelle gesucht. Er sei daraufhin von seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder eingestellt worden, obwohl er seine Aufgaben bereits im Jahr 2017 nicht habe erfüllen können (Urk. 12/85/4).
4.9 Dr. med. I.___, FMH Neurologie, speziell kognitive Neurologie, Verhaltensneurologie/Neuropsychologie, äusserte sich im Bericht vom 2. August 2020 dahingehend, dass sich beim Kläger aktuell eine relevante Beeinträchtigung der geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit objektivieren lasse (Urk. 12/100/65). Er sei als Informatiker sowie in der anderen bildungsangepassten Tätigkeit zu 50 bis 70 % arbeitsunfähig (Urk. 12/100/66).
4.10
4.10.1 Die Psychiaterin Dr. B.___ stellte in ihrem Gutachten vom 3. September 2022 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/100/37):
- Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6B41; ICD-10: F62.0)
- Organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund multifaktorieller Schädigung des Gehirns (perinatal; hirntoxische Substanzen: intrathekale Methotrexat-Behandlung, Alkohol) [ICD-10: F07.9]
- Soziale Phobie, schwer (ICD-10: F40.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere (chronifizierte) Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10; F33.11)
- Agoraphobie, leichtgradig (ICD-10; F40.0)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, labile frühe Remission (ICD-10: F10.200) mit Status nach Entzugsdelir 02/2020 (ICD-10: F10.40)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine Artikulationsstörung/Dyslalie (ICD-10: F80.0, Urk. 12/100/37).
4.10.2 In ihrer Beurteilung hielt Dr. B.___ insbesondere fest, dass sich der Kläger seit dem Jahr 2006 maximal um den Erhalt beziehungsweise die Umsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bemüht habe. Es sei wohl dem angepassten Charakter der Arbeit und Flexibilität seiner Arbeitgeberin mit speziell angepassten Bedingungen (ohne Team- oder Kundenkontakt, vorwiegend Programmieren, keine kommerzielle Projektarbeit) zu verdanken, dass er dabei mit schwankender Arbeitsfähigkeit von 2010 bis 2016 gar mehrheitlich eine Tätigkeit in einem 80%-Pensum habe versehen können. Danach sei er aber wieder schleichend dekompensiert, nun infolge der hirnorganischen Komponente und nach Delir seit Februar 2020 wohl definitiv. Es sei glaubhaft, dass der Kläger ab Februar 2020 nur noch pro forma zur Arbeit gefahren, dort aber nicht mehr produktiv gewesen sei. Auch die Neuropsychologin/Neurologin Dr. I.___ habe im August 2020 keinerlei Diskrepanzen zwischen der subjektiven Einschätzung und objektiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit) festgestellt (Urk. 12/100/36).
4.10.3 Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich die Gutachterin wie folgt: Gemäss den vorgelegten Akten sei der Kläger von 1990 bis 1992 arbeits- beziehungsweise ausbildungsunfähig gewesen. Von 1993 bis 2007 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. In dieser Zeit habe der Kläger im Jahr 2004 sein Z.___-Studium mit Diplom abgeschlossen, woraufhin es dann aber zur «Aus-Zeit» von 2004 bis 2006 gekommen sei. Im Jahr 2006 sei der Kläger von der A.___ AG als Informatiker mit einem 80%-Pensum angestellt worden. Das Pensum sei aber bald darauf auf 70 % reduziert worden. Ab 1. April 2008 sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig gewesen und er sei von der A.___ AG mit einem neuen Vertrag mit einem 50 %-Pensum angestellt worden. Alsdann habe der Kläger sein Arbeitspensum ab dem 1. September 2010 «gegen ärztlichen Rat», wie es dem in jener Zeit verfassten Bericht von Dr. Y.___ zu entnehmen sei, wieder auf 80 % erhöht. Aufgrund dessen sei die Invalidenrente bei einem festgestellten (rentenausschliessenden) IV-Grad von 31 % aufgehoben worden (Urk. 12/100/43). Vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2017 sei der Kläger bei der A.___ AG in einer 80 bis 100%igen Anstellung tätig gewesen. Der (genaue) Prozentsatz sei unklar. Daraufhin sei es wieder zu einer schweren Dekompensation mit Stellenverlust gekommen, ohne formelle Attestierung von Arbeitsunfähigkeit, weil der Kläger gemäss seinen Angaben stattdessen ein Jahr lang Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Im Jahr 2018 sei der Kläger wieder als Informatiker für die A.___ AG tätig gewesen. Am 26. Oktober 2018 habe eine rasante Entwicklung von massiver Alkoholabhängigkeit begonnen (Urk. 12/100/43). Jenen Tag, seinen 50. Geburtstag, habe der zeitlebens latent suizidale Kläger als Zäsur erlebt und er habe zu trinken begonnen. Im Jahre 2019 habe sich diese dysfunktionale «Coping»-Strategie zu Alkoholabhängigkeit mit am Schluss täglichem Konsum von einer Flasche Wodka entwickelt. Im Februar 2020 sei es bei einem selbstlimitierten kalten Entzug zu einem akuten «Alkohol-Delir» mit somatischer Akuthospitalisation gekommen (Urk. 12/100/33). In der Folge sei der Kläger auch in der ideal angepassten Tätigkeit bei der A.___ AG ab 1. Februar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. August 2020 liege für jene Tätigkeit eine unverändert anhaltende 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 12/100/45). Für alle anderen Tätigkeitsbereiche in der freien Wirtschaft sei der Kläger seit 1. Februar 2020 zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 12/100/45-46).
5.
5.1 Des Weiteren finden sich die folgenden Stellungnahmen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers bei den Akten:
5.2 K.___ von der A.___ AG hielt im am 10. Oktober 2007 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV-Stelle unter anderem fest, dass die A.___ AG aufgrund ihrer sozialen Verantwortung bereit gewesen sei, den Kläger zu beschäftigen beziehungsweise in ihrem Betrieb zu integrieren, obwohl er ihrem Leistungsprofil nicht entsprochen habe. Sie habe aber feststellen müssen, dass der Kläger mit der Situation nicht fertig werde und es ihm sehr schlecht gehe. Für ihn scheine das Ganze eine zu grosse Belastung zu sein. Dies wiederum gefährde beziehungsweise verschlechtere seinen Gesundheitszustand (Urk. 12/37/7). Der Kläger sei zur Arbeit erschienen, obwohl es ihm oft nicht gut gegangen sei. Er habe versucht, alle Arbeiten zu erledigen, wenn auch mit verminderter Leitungsfähigkeit. Als es ihm besonders schlecht gegangen sei, habe er von sich aus Ferien bezogen (Urk. 12/37/4). Der dem Kläger ausgerichtete Lohn habe nicht der Arbeitsleistung, sondern einer Arbeitsleistung von 50 % entsprochen. In der der Entschädigung sei ein Leistungslohn von 50 % und ein Soziallohn von 50 % enthalten. Der Kläger sei aufgrund seiner Leukämieerkrankung seit Kindheit invalid. Er habe in die Arbeitswelt eintreten wollen und die A.___ AG habe ihm ihrerseits eine Chance bieten wollen. Die Belastung habe sich leider als zu hoch erwiesen (Urk. 12/37/3).
5.3 Im Schreiben zuhanden des Klägers vom 6. Dezember 2023 hielt K.___ fest, dass sie den von ihm angefragten Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2020 geprüft habe. Aus dem Arbeitsvertrag und den im Lohnbuchhaltungssystem erfassten Daten sei ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum in einem 100%-Pensum angestellt gewesen sei. Sie könne ausserdem bestätigen, dass er in jenem Zeitraum immer 100 % der Leistungen erbracht habe (Urk. 2/4).
5.4 Mit der Ergänzung zur Bestätigung vom 6. Dezember 2023 führte L.___, der CEO der A.___ AG, aus, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2020 diverse Projekte der Grosskunden der A.___ AG selbständig bearbeitet und betreut habe. Im Vergleich zu anderen hochqualifizierten Mitarbeitenden habe er während dieser Zeit stets eine vergleichbare bis überdurchschnittliche Leistung erbracht und sämtliche Anforderungen an diese erfüllt. Dies ohne zeitliche Unterbrechungen durch Krankheit oder Ähnliches. Er sei für Kunden jederzeit erreichbar gewesen und sein Verhalten den Kunden gegenüber sei stets korrekt und zuvorkommend gewesen (Urk. 25/5).
6.
6.1 Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 20. April 2023 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/126). Laut Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Februar 2023 ging der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. September 2022 (E. 4.10) davon aus, dass der Kläger seit 1. Februar 2020 zu 100 % und seit 1. August 2020 zu 80% arbeitsunfähig sei (Urk. 12/115/6). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) an jenem Tag (Urk. 12/115/7). Sie berücksichtigte ferner, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen könne (Urk. 12/115/7). Da der Kläger sich am 22. November 2021 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/77, Urk. 12/81), konnte die IV-Stelle ihm somit — wie verfügt — frühestens ab 1. Mai 2022 eine Invalidenrente zusprechen. Sie musste folglich nicht prüfen, ob der Kläger allenfalls schon vor dem 1. Februar 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Bei dieser Konstellation besteht keine Bindungswirkung (E. 3.4) an die IV-Verfügung vom 20. April 2023 (Urk. 12/126). Der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) kann nachfolgend somit frei geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
6.2
6.2.1 Die Psychiaterin Dr. B.___ führte in ihrem Gutachten vom 3. September 2022 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der IV-Verfügung vom 31. Mai 2011 (Aufhebung der halben Invalidenrente, Urk. 12/69) zugrunde gelegen habe, verschlechtert habe. Insbesondere die hirnorganische Komponente habe sich ab 2019 stark verschlechtert, mit im Jahr 2020 objektivierten neuropsychologischen Defiziten. Es aber auch schon davor, unter anderem vom Februar 2017 bis 2018 lange Phasen der Arbeitsunfähigkeit, Dekompensation und vorübergehender Stellenauflösung gegeben. Beim Kläger habe wohl faktisch nie eine langdauernde 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (Urk. 12/100/46). Dagegen brachte der Kläger vor, dass er sich in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2020 in einer relativ stabilen gesundheitlichen Verfassung befunden habe und zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Dadurch sei der zeitliche Zusammenhang zur früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Diesbezüglich sei entscheidend, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus der Zeitperiode vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2020 vorliegen würden. Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durch eine im Nachhinein erfolgte Beurteilung erbracht werden, wenn — wie in seinem Fall — seitens der Arbeitgeberin die Arbeitsleistung unbeanstandet geblieben sei. Seine Arbeitgeberin habe bestätigt, dass er im besagten Zeitraum in einem 100%-Pensum tätig gewesen sei und seine Pflichten erfüllt habe (E. 2.2). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass K.___ am 6. Dezember 2023 für die A.___ AG unter Verweis auf den Arbeitsvertrag und die im Lohnbuchhaltungssystem erfassten Daten bestätigt hat, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2020 in einem 100%-Pensum angestellt gewesen sei (E. 5.3). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfend, ob sich die geltend gemachte Anstellung in einem 100%-Pensum anhand dieser Unterlagen belegen lässt.
6.2.2 Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle nach Eingang der Mitteilung des Klägers vom 10. September 2010, wonach er sein Arbeitspensum bei der A.___ AG per 1. September 2010 auf 80 % erhöht habe (Urk. 12/57, Urk. 12/66/1), auf eigene Abklärungen bei der Arbeitgeberin verzichtet hatte, weil der Kläger sie am 21. April 2011 darum gebeten hatte (Urk. 12/63). Stattdessen behalf sie sich mit den vom Kläger eingereichten Unterlagen. Der Kläger reichte am 28. April 2011 (Eingangsdatum) einige Lohnausweise aus der Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 und den Vorsorgeausweis per 1. Oktober 2010 ein (Urk. 12/64), den (ab 1. September 2010 gültigen) Arbeitsvertrag konnte er nicht mehr finden (Urk. 12/65). Gemäss der Lohnabrechnung der A.___ AG vom 21. Oktober 2010 erzielte der Kläger im Oktober 2010 einen Bruttolohn im Betrag von Fr. 7'600.-- (Urk. 12/64/1). Damals erhielt der Kläger überdies einen 13. Monatslohn. Der damaligen Pensionskasse der A.___ AG, der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), wurde ein Jahreslohn in der Höhe von Fr. 98'800.-- (Fr. 7'600.-- x 13) gemeldet (Urk. 12/64/3). Im Versicherungsausweis der Allianz per 1. Oktober 2010 wurde ferner ein Beschäftigungsgrad von 80 % und ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % ausgewiesen (Urk. 12/64/3). Zudem wurde dem Kläger gemäss Lohnabrechnung vom 20. Februar 2011 ein Bonus in der Höhe von Fr. 6'500.-- ausgerichtet (Urk. 12/64/6). Auf welcher Grundlage dieser Bonus bezahlt wurde, ist unklar. Gemäss der im (ersten) Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2006 enthaltenen Regelung wurden die Boni wie folgt ausgerichtet: Der Kläger erhielt einen Bonus, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben und Ziele erfolgreich erledigt hatte und es wurde ihm ebenfalls ein Bonus ausbezahlt, falls die A.___ AG einen Gewinn (nach Steuern) erzielt hatte (Urk. 12/28/5). Gemäss den Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum von Januar bis März 2011 betrug der Bruttolohn in jener Zeit sodann unverändert Fr. 7'600.-- pro Monat (Urk. 12/64/3, Urk. 12/64/4-5, Urk. 12/64/7). Mit Replik vom 30. Januar 2025 (Urk. 24) liess der Kläger weitere Unterlagen aus seinem Personaldossier bei der A.___ AG einreichen. Dem Kumulativjournal für die Zeit vom Januar 2018 bis Dezember 2018 ist als Erstes zu entnehmen, dass der Bruttolohn des Klägers im Januar 2016 Fr. 8'000.-- betrug. Gegenüber dem im Jahr 2011 bezahlten Salär hatte sich der Lohn des Klägers bis dahin somit um Fr. 400.-- pro Monat erhöht (Urk. 25/1). Die A.___ AG muss dem Kläger zwischenzeitlich somit eine entsprechende Lohnerhöhung gewährt haben. Eine Pensumserhöhung von 80 % auf 100 % kann aber nicht der Grund für die Erhöhung des Lohnes gewesen sei. Ausgehend vom Lohn in der Höhe von Fr. 7'600.--, der vom Kläger im Jahr 2011 in einem 80%-Pensum erzielt wurde, hätte der Lohn in einem 100%-Pensum Fr. 9'500.-- ([Fr. 7'600.-- : 80] x 100) betragen müssen. Ab Februar 2016 wurde dem Kläger ein Buttolohn in der Höhe von Fr. 8'500.-- ausgerichtet (Urk. 25/1), womit der Lohn des Klägers um weitere Fr. 500.-- pro Monat angestiegen war, was sich — entsprechend der angeführten Berechnung — ebenfalls nicht mit einer Pensumserhöhung auf 100 % erklären lässt. Alsdann wurde das Arbeitsverhältnis im November 2016 aufgelöst (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 11. September 2017 betreffend der Wiederanstellung in einem befristeten Arbeitsverhältnis, Urk. 25/3). Mit der Wiederanstellung per 1. September 2017 (Urk. 25/3) wurde ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von Fr. 9'300.-- vereinbart. Da ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, wurde abgemacht, dass der Monatslohn in der Höhe von Fr. 9'300.-- inklusive 13. Monatslohn zu verstehen sei (Urk. 25/2). Im Anschluss daran wurde mit einer im Januar 2018 unterzeichneten Vereinbarung ein weiterer auf 3 Monate befristeter Arbeitsvertrag mit dem Monatslohn in der Höhe von Fr. 9'300.-- (inkl. 13. Monatslohn) abgeschlossen (Urk. 25/4). Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Kläger rückwirkend wieder in die Personalvorsorgestiftung die A.___ AG aufgenommen werde (Urk. 25/4). Das entsprechende Anmeldeformular wurde von K.___ bereits zuvor, am 7. Dezember 2017, ausgefüllt. Darin hatte sie einen Beschäftigungsgrad des Klägers von 100 % und einen AHV-Jahreslohn in der Höhe von Fr. 111'600.-- (entspricht Fr. 9'300.-- x 12) eingetragen (Urk. 25/4), was von der Allianz im Vorsorge-Ausweis per 1. September 2017 so übernommen wurde (Urk. 32). Im weiteren Verlauf wurde gemäss den Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren wieder eine unbefristete Festanstellung vereinbart (Urk. 24 S. 5, Urk. 31 S. 4). Bei genauer Betrachtung des vereinbaren Bruttolohns verdiente der Kläger mit dem ab 1. September 2017 festgeschriebenen 100%-Pensum pro Monat aber nur rund Fr. 85.-- (Fr. 111'600.--: 13 = Fr. 8'584.61) mehr, als mit dem ab Februar 2016 gewährten Buttolohn in der Höhe von Fr. 8'500.--, der für die Tätigkeit in einem 80%Pensum bezahlt wurde. Der Kläger wurde für seine Arbeit somit faktisch weiterhin mit einem Lohn für ein 80%-Pensum entlöhnt, womit überwiegend wahrscheinlich ist, dass er bei der A.___ AG ab 1. September 2017 leistungsmässig nicht zu 100 %, sondern wie zuvor in einem 80%-Pensum tätig war. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Kläger laut Kumulativjournal der A.___ AG im Jahr 2018 Boni im Betrag von total Fr. 22'090.-- (März: Fr. 10'000.--, Dezember: Fr. 12'090.--) ausbezahlt wurden, womit sich sein Bruttolohn von den vertraglich vereinbarten Fr. 111'600.-- auf Fr. 133'090.-- erhöhte (Urk. 25/1). Allerdings wurde in der Vereinbarung vom Januar 2018 ausdrücklich festgehalten, dass keine Bonuszahlung vereinbart werde (Urk. 25/4). Damit konnte der Kläger diese Boni auch nicht selber verdient haben. Mit dieser Feststellung kann hier offen bleiben, auf welcher Grundlage dem Kläger diese Boni ausbezahlt wurden. Die Prüfung der gemäss der Arbeitgeberin des Klägers massgeblichen Lohnunterlagen hat somit ergeben, dass der Kläger in deren Betrieb ab dem 1. September 2017 leistungsmässig weiterhin in einem 80%-Pensum tätig gewesen sein muss.
6.2.3 Eingedenk dessen ist mit der überzeugenden Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin (E. 6.2.1) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger auch in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 (ab 1. Januar 2019 war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert, Urk. 9/5) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Der zeitliche Zusammenhang zur früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde durch die Arbeitstätigkeit des Klägers für die A.___ AG in der besagten Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 somit nicht unterbrochen.
6.3 Dr. B.___ hielt sodann fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers in hohem Masse durch die seit 2019 zunehmend relevante hirnorganische Komponente verursacht werde. Die Hirnatrophie sei irreversibel. Zudem beeinträchtige die hirnorganische Komponente auch die Fähigkeit des Klägers, sich kognitiv aufbauend sowie interaktionell einzulassen. Die gleichzeitige komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestehe seit mehreren Jahrzehnten und sei schwer konsolidiert, wie auch die eingehende Depressivität und chronische «Lebensmüdigkeit» (Urk. 12/100/39). Dr. B.___ führte ferner aus, dass im Zusammenhang mit der Hospitalisation im Februar 2020 ein MRI des Schädels durchgeführt worden sei. Dabei habe sich der Befund einer fortgeschrittenen frontozerebellären Hirnparenchymatrophie gezeigt. Diese Hirnatrophie sei von den Spitalärzten und der Neurologin Dr. I.___, welche den Kläger im August 2020 untersucht habe, tendenziell ausschliesslich dem Alkoholüberkonsum zugeschrieben worden. Die Dauer des Alkoholabusus von etwa 1¼ Jahren ab Ende 2018 sei aber zu kurz, als dass der Alkoholüberkonsum im Jahr 2020 als Erklärung für eine derartig fortgeschrittene Hirnatrophie und das Ausmass der neurokognitiven Störungen dienen könnte. Vor allem habe den damals behandelnden Ärztinnen und Ärzten das Dossier des Kinderspitals nicht vorgelegen. Aus jenen Akten gehe hervor, dass (die Leukämie) aggressiv intrathekal mit Methotrexat behandelt worden sei (Urk. 12/100/31). Der Fachliteratur könne entnommen werden, dass insbesondere die Chemotherapie mit intrathekalen Methotrexat-Applikationen bei Leukämien vom ALL-Typus im Kindsalter neurotoxische Auswirkungen auf die Hirnsubstanz beziehungsweise relevante negative Auswirkungen auf die Hirngesundheit habe könne. Im Erwachsenalter seien diesfalls in magnetresonanztomographischen Aufnahmen sichtbare pathomorphologische Veränderungen festzustellen (Urk. 12/100/30). Leider hätten sich auch beim Kläger nach Überwinden der Leukämie diesbezügliche hirnorganische Spätfolgen manifestiert. Diese seien in den letzten zwei bis drei Jahren zunehmend relevant geworden, bei wohl neu auch ab Ende 2018 aufgepfropfter Alkoholabhängigkeit (Urk. 12/100/30). Gemäss diesen überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin handelt es sich bei der im Februar 2020 durch eine MRI-Untersuchung festgestellte Hirnatrophie somit nicht um eine erst während der Versicherungszeit bei der Beklagten ab 1. Januar 2019 aufgetretene Gesundheitsstörung, bewirkt durch den Alkoholabusus seit Oktober 2018. Die Hirnatrophie war ebenfalls vorbestehend, womit auch ein sachlicher Zusammenhang zur bereits vor der Versicherung bei der Beklagten bestehenden Arbeitsunfähigkeit festzustellen ist.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2022 Invalidenleistungen auszurichten. Zwar liessen die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ab dem 1. Juni 2006 mit Unterbrüchen und schwankenden Leistungen eine Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG zu. Gemäss den überzeugenden ärztlichen Feststellungen und den Unterlagen der Arbeitgeberin war der Kläger aber maximal zu 80 % leistungs- und arbeitsfähig. Dies galt — wie festgehalten — entgegen den Vorbringen des Klägers — auch noch für die Zeit ab 1. September 2017, womit der zeitliche Zusammenhang zur früher bestandenen Arbeitsunfähigkeit bis zur Versicherung bei der Beklagten ab 1. Januar 2019 nicht unterbrochen wurde. Zudem ist die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, auf Gesundheitsstörungen zurückzuführen, die bereits vor der Versicherung bei der Beklagten bestanden haben.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nathalie Tuor
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher