Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00091
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 19. August 2026
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler
Buis Bürgi AG
Mühlebachstrasse 8, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im Mai 1995, erwarb im Jahr 2015 das Bürofachdiplom VSH (vgl. Urk. 18/14). Anschliessend absolvierte er eine dreijährige Lehre zum Kaufmann EFZ (vgl. Urk. 31/9, 18/1-2 und 18/15). Am … 2018 liess er die Y.___ GmbH ins Handelsregister eintragen, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Der Verkauf des Unternehmens sowie sein Ausscheiden aus demselben wurden am … 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (vgl. Urk. 24/1 und 14/3-4). Inzwischen hatte er sich zum Versicherungsvermittler VBV weitergebildet; ein entsprechendes Zertifikat wurde ihm am 5. Juli 2019 ausgestellt (vgl. Urk. 18/13 und 6/55/5).
1.2 Per 1. August 2019 liess sich X.___ von der Z.___ GmbH anstellen, die sein Bruder A.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer am … 2019 ins Handelsregister hatte eintragen lassen (vgl. Urk. 37/3, 18/10, 18/5 und 18/8). Über jenes Arbeitsverhältnis war er bei der Bâloise-Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (Jahreslohn Fr. 84'000.00, bei Invalidität Rente von Fr. 29'558.00 [Urk. 18/11.1]), die – nach der Stellenkündigung per Ende September 2020 – seine Austrittsleistung per 8. Oktober 2020 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwies (vgl. Urk. 18/11). So bezog X.___ im Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (vgl. Urk. 18/7) und liess sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen (vgl. Urk. 18/11.3).
Per 1. November 2020 begründete er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 18/6, 18/8 und 6/48/6) und wurde von dieser am 12. Oktober 2020 zur Personalvorsorge ab 1. November 2020 bei der Sammelstiftung Vita angemeldet (Urk. 16/3 und 18/12; Jahreslohn Fr. 100’200.00, bei Invalidität Rente von Fr. 45’063.00 [Urk. 18/0.1]), in die er auch seine bisherige Austrittsleistung einbrachte (Urk. 18/0.1). Am 31. Mai 2021 schied A.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer aus, und B.___ wurde als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH im Handelsregister eingetragen – gleichzeitig mit der neuen Einzelzeichnungsberechtigung von X.___. Letztere wurde am 29. Juli 2021 gelöscht und das Unternehmen im Oktober 2021 an C.___ (fortan einziger Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter) verkauft; die Mutation wurde am … 2021 im SHAB publiziert. Mit Wirkung ab 21. September 2022 wurde der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 31. Oktober 2022 eingestellt und die Rechtseinheit am … 2024 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch).
1.3 Derweilen hatten die behandelnden Ärzte X.___ ab 28. Juli 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Infolgedessen richtete ihm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft für den Zeitraum vom 11. August 2021 bis 27. Juli 2023 Krankentaggelder aus (Urk. 18/9 und 31/7). Des Weiteren sprach ihm das Sozialversicherungszentrum (SVZ) Thurgau, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. August 2023 rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (vgl. Urk. 14/1). Indessen lehnte die Sammelstiftung Vita eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 14. November 2023 ab (vgl. Urk. 14/6).
2.
2.1 Mit Formular «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» vom 1. Dezember 2023 erhob X.___ Klage (ohne Begründung) gegen die Vorsorgeeinrichtung der «Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG» (= Sammelstiftung Vita) mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2022 Rentenleistungen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 2) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 6) und lud die Parteien auf den 30. Januar 2024 zur Instruktionsverhandlung vor (Urk. 4). Auf Ersuchen (Urk. 9) erliess es der anwaltlich vertretenen Beklagten das persönliche Erscheinen (Urk. 11). Anlässlich der Verhandlung erörterte der Referent die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Klageschrift unter Bezugnahme auf den Prozessgegenstand und informierte den Kläger über das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Kopie aller aufgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 13, 14/1-6, 15 und 16/1-8) wurde der jeweiligen Gegenseite ausgehändigt und den Parteien angekündigt, dass dem Kläger innert Kürze mittels Verfügung Frist zur schriftlichen Begründung seiner Klage angesetzt würde (Prot. S. 2 f.).
2.2 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 begründete der Kläger seine Klage (Urk. 17; Beilagen Urk. 18/0-18) und erklärte auf telefonische Anfrage des Gerichts, diese nicht weiter ergänzen zu wollen (Urk. 19). Dementsprechend setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2024 eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Klageantwort an (Urk. 20). In der innert erstreckter (Urk. 22) Frist am 7. Mai 2024 erstatteten Klageantwort (Urk. 23; Beilagen Urk. 24/1-11) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 25). In der innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 26-29) eingereichten Replik vom 19. September 2024 (Urk. 30) hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 30; Beilagen Urk. 31/1-9). Ebenso hielt die Beklagte in der innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 32-35) am 10. Januar 2025 erstatteten Duplik (Urk. 36; Beilagen Urk. 37/1-4) an der Klageabweisung fest (Urk. 36 S. 2).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 38), zugestellt am 20. Januar 2025 (Urk. 39), setzte das Gericht dem Kläger eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zur Duplik an. Die von ihm mit Gesuch, aufgegeben bei der Post am 21. Februar 2025, verlangte Fristerstreckung (Urk. 40) lehnte das Gericht mit Verfügung vom 25. Februar 2025 als verspätet ab (Urk. 41). Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 (richtig: 2025; Poststempel vom 1. März 2025) betreffend «Beschwerde wegen Ihrer Verfügung vom 25. Februar 2025» (Urk. 43) verlangte der Kläger sinngemäss die Wiedererwägung jener prozessleitenden Verfügung unter Beilage einer Stellungnahme zur Sache, datiert vom 1. März 2025 (Urk. 44), samt Beilagen (Urk. 45/150).
2.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 setzte das Gericht dem Kläger eine 30-tägige Frist an, um weitere Beweismittel zur streitigen Frage des Lohnflusses zu offerieren. In den Erwägungen wies es ihn auf seine Substantiierung- und Mitwirkungspflicht sowie den Umstand hin, dass er im Falle der Beweislosigkeit als Leistungsansprecher die Beweislast trage (Urk. 47; Zustellbeleg Urk. 48). Innert Frist nannte der Kläger mit Eingabe vom 21. August 2025 diverse Zeugen (Urk. 49) und legte Unterlagen (Urk. 50/1-3) auf.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 forderte das Gericht die Akten des SVZ Thurgau, Ausgleichkasse, in Sachen des Klägers ein (Urk. 51; Zustellbeleg Urk. 53). Zudem verlangte es mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 die Konkursakten der Z.___ GmbH beim Konkursamt des Kantons Thurgau ein (Urk. 52; Zustellbeleg Urk. 53). Nach weiteren Telefonaten und Korrespondenz mit besagten Stellen (Urk. 54-57) gingen am 17. Dezember 2025 die Akten der Ausgleichskasse (Urk. 58 und 59/1-6) und am 18. Dezember ein Schreiben des Konkursamtes ein (Urk. 60). Darin teilte es mit, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen und - bei Verweigerungshaltung des Gesellschafters – keine Akten vorlägen (Urk. 60).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 liess das Gericht den Parteien sämtliche neuen Unterlagen zukommen und gab ihnen Gelegenheit, sich «unter Einbezug aller Akten abschliessend zur Sache zu äussern» (Urk. 61; Zustellbelege Urk. 62 und 64). Während der Kläger sich nicht vernehmen liess, beantrage die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 66 und 67) mit Eingabe vom 6. März 2026 (Urk. 68; Beilagen Urk. 69/1-3) die Abweisung der Klage, neu unter Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 68 S. 2). Die Eingabe samt Beilagen stellte das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 31. März 2026 zu, wobei es ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme einräumte (Urk. 70; Zustellbeleg Urk. 71). Innert erstreckter Frist (Urk. 72) hielt er mit Schreiben, aufgegeben bei der Post am 8. Mai 2026, an der Klage sowie den offerierten Zeugeneinvernahmen fest (Urk. 73). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 74).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert sind alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als dem Koordinationsabzug beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff nach ahv-rechtlichen Kriterien zu verstehen, ohne dass jedoch der Entscheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge verbindlich wäre; der bvg-rechtlich relevante Lohn entspricht dem massgebenden nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Art. 7 Abs. 2 BVG). Dies gilt auch für die überobligatorische Vorsorge, soweit das einschlägige Reglement auf den AHVLohn abstellt. Als massgebender Lohn im Sinne der AHV gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist die zivilrechtliche Qualifikation nur ein Indiz, aber nicht ausschlaggebend. Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AHVG kann auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein Auftragsverhältnis besteht. Auch der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Für die Höhe des versicherten Verdienstes ist bvg-rechtlich grundsätzlich derjenige Lohn massgebend, der effektiv verdient wurde, nicht derjenige, der - allenfalls rein fiktiv - vertraglich vereinbart wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen des Art. 23 BVG arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt dabei einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5) und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3). Der zeitliche Zusammenhang kann auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; zum Ganzen: oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.4 Es bleibt hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2).
2.
2.1 Der Kläger brachte hauptsächlich vor, er beziehe eine Rente der Invalidenversicherung, womit er auch Anspruch auf eine solche der Beklagten habe. Sein Bruder sei bis Juni 2021 Inhaber der Z.___ GmbH und damit berechtigt gewesen, ihm Lohnausweise auszustellen. Weshalb ihr Treuhänder den Lohn nicht bei der AHV deklariert habe, wisse er nicht; man habe dies nun nachgeholt. Der Lohnausweis 2019 der Y.___ GmbH sei nicht akzeptiert worden; man habe den «Geldwert» im Kontext des Verkaufs gesehen; er beharre nicht mehr darauf. Die aufgelegten Unterlagen würden aber belegen, dass er arbeitsfähig gewesen sei und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe (insbesondere Urk. 17; Urk. 30 Ziff. 1., 1.2-1.5, 2.1 und 2.3; Urk. 44 Ziff. 6). Weitere Unterlagen seien von der Z.___ GmbH bereitzustellen, doch verweigere der Inhaber seine Mithilfe (Urk. 73 Ziff. 1). Im Übrigen habe er mangels Kündigung keine Arbeitslosenentschädigung, sondern Sozialhilfe erhalten; die nachgezahlten Krankentaggelder seien verrechnet worden (Urk. 44 Ziff. 4 f.; Urk. 73 Ziff. 2).
Seine soziale Phobie habe sich durch die Arbeit gebessert, wobei er fast ausschliesslich einzelne Kunden besucht habe. Erst mit der schweren Depression im Jahr 2021 habe sie wieder stark zugenommen. Zuvor sei er nicht depressiv gewesen, habe geheiratet und sei Vater geworden. Die Schmerzstörung sei kein Problem gewesen, da er nicht körperlich gearbeitet habe. Die Substitutionstherapie mit einem Morphin-Präparat sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und den Alltag. Er erfülle zudem nur eines von drei Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS); diese atypische Form verursache kein deutliches Defizit in der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit. Eine ASS sei auch erst im Jahr 2021 diagnostiziert worden; für die Zeit davor sei eine solche nicht ausgewiesen. Arbeitsunfähig sei er infolge der erstmals im Jahr 2021 aufgetretenen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen geworden (vgl. Urk. 30 Ziff. 1.6-2.0 und 2.2; Urk. 44 Ziff. 9).
Dabei machte der Kläger vorab in der (verspäteten) Eingabe vom 1. März 2025 Angaben zum Lohnfluss (Urk. 44 Ziff. 2 f.) sowie seinen Aufgaben (Urk. 44 Ziff. 7 f.). Zum Nachweis seiner Beschäftigung nannte er in der Eingabe vom 21. August 2025 zudem diverse Zeugen (Urk. 49 Ziff. 2).
2.2 Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Invalidenversicherung habe sich weder zum Zeitraum vor dem 1. Dezember 2021 noch zum versicherten Verdienst äussern müssen; ihr Entscheid sei für sie unverbindlich (Urk. 23 Ziff. 35-37).
Die teils vom Kläger selbst oder nahestehenden Personen unterzeichneten, teils spät aufgetauchten Dokumente seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Weder die ohne Muster erfolgten Zahlungen noch die regelmässig zeitnah dazu erfolgten Bezüge könnten dem Kläger oder seiner Ehefrau zugeordnet werden; eine Rückführung an die Z.___ GmbH sei naheliegend. Teils handle es sich bei den Überweisungen auch um Krankentaggelder. Eine Buchhaltung existiere nicht. Ein Lohnfluss bzw. versicherter Verdienst bleibe damit beweislos; ein nach dem Konkurs angepasster IK-Auszug beweise nichts (Urk. 23 Ziff. 45-52; Urk. 36 Ziff. 26-31, 57-61 und 65; Urk. 68 Ziff. 4, 16, und 59-69; zu den erwerblichen Unterlagen im Detail: Urk. 23 Ziff. 11-21 und 57-60 sowie Anhang A; Urk. 36 Ziff. 12-25, 34 f. und 81 sowie Anhang B; Urk. 68 Ziff. 9 f., 12 und 36-51 sowie Anhang C). Der behauptete Verdienst sei bei fehlender Berufserfahrung und späterem Konkurs zudem von vorherein unglaubwürdig (Urk. 36 Ziff. 32 f.).
Trotz zahlreicher Unterlagen sei kaum eine effektive Arbeitstätigkeit ersichtlich. Es fehlten etwa eine Provisionsvereinbarung/-abrechnung oder ein Vertragsabschluss. Die Echtheit der Dokumente werde bestritten. Diese datierten zudem vor Beginn des Versicherungsverhältnisses. Selbst nähere Angaben zur Haupttätigkeit fehlten. Eine Beschäftigung nach Abschluss des Praktikums im Januar 2018 sei nicht nachgewiesen, berufsvorsorgeversichert sei aber nur das Entgelt aus einer effektiven beruflichen Tätigkeit (Urk. 23 Ziff. 31 f., 42 und 53-56; Urk. 36 Ziff. 43-52, 66 und 78; Urk. 68 Ziff. 17-34 und 70 f.). Daran ändere nichts, würden die Zeugen eine zeitweilige Anwesenheit des Klägers im Büro bestätigten; die meisten hätten auch nur kurz dort gearbeitet (Urk. 68 Ziff. 52-57).
Der Kläger sei vor Begründung des Versicherungsverhältnisses arbeitsunfähig und invalid gewesen. Ein versuchter Missbrauch sei offensichtlich (Urk. 23 Ziff. 38-44 und 61; Urk. 36 Ziff. 53 f. und 75-77; Urk. 68 Ziff. 35 und 72 f.; zu den medizinischen Unterlagen im Detail: Urk. 23 Ziff. 22-28 und 32; Urk. 36 Ziff. 69-74). Der Kläger habe denn auch mit widersprüchlichen Begründungen versucht, verschiedene Leistungen zu erhalten (Urk. 36 Ziff. 38-42; Urk. 68 Ziff. 14 f.), und sein Bruder, obschon Geschäftsführer, sei nicht bei ihr versichert gewesen (Urk. 36 Ziff. 36).
Als weitere Beweismittel offerierte die Beklagte etwa den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen C.____ (Urk. 68 Ziff. 62) sowie diesen, D.___ und den Treuhänder der Z.___ GmbH als Zeugen (Urk. 36 Ziff. 62).
3.
3.1 Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (vgl. Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet mitunter, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (vgl. Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, soweit vorher kein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (vgl. Abs. 3).
3.2 Die Z.___ GmbH schloss mit der Beklagten per 1. November 2020 den Anschlussvertrag Nr. …, «Vita Classic» ab, der mit der Konkurseröffnung per 21. September 2022 endete (Urk. 16/1 bzw. 16/2, Ziff. 16; Urk. 24/2). Die Massgeblichkeit des Vorsorgereglements «Vita Classic» der Beklagten ist dementsprechend unbestritten. Die Anmeldung des Klägers bei der Beklagten erfolgte per 1. November 2020 (Urk. 16/3 und 14/6), wobei letztere das Zustandekommen eines Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien unter verschiedenen Gesichtspunkten verneinte. So machte sie geltend, der Kläger sei am 1. November 2020 gar nicht arbeitsfähig gewesen, habe daher nie eine Beschäftigung für die Z.___ GmbH ausgeübt und auch ein Lohnfluss sei nicht ausgewiesen.
3.3 Hinsichtlich der Überprüfbarkeit dieser Einwände ist vorab festzuhalten, dass ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage insbesondere in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021) resp. Art. 24a (in Kraft seit Anfang 2022) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (Urteil des Bundegerichts 9C_465/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Unter dem Gesichtspunkt der entscheidenden Bedeutung ist etwa der von der IVStelle ermittelte Invaliditätsgrad in einem Bereich unterhalb von 40 % für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, weil der Invaliditätsgrad insoweit nicht genau bestimmt werden muss; mangels Erheblichkeit in der Invalidenversicherung sind auch allfällige Feststellungen der IV-Stelle über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) unverbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1).
3.4 Mit Verfügung vom 14. August 2023 sprach das SVZ Thurgau, IV-Stelle, dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2022 zu. Dazu erwog es, bei Ablauf der gesetzlichen, am 27. Juli 2021 zu laufen begonnenen Wartefrist (Eintritt des Versicherungsfalls) bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Stelle man dem Einkommen mit Invalidität von Fr. 0.-- dasjenige ohne Invalidität von Fr. 101'101.80 (= Fr. 100'200.-- x 1.009 [Nominallohnentwicklung im Jahr 2022]) gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/1).
Die Beklagte bestreitet, an diesen Entscheid gebunden zu sein bzw. lässt sich diesen nicht freiwillig entgegenhalten (vgl. E. 2.2). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch des Klägers konnte aufgrund der IV-Anmeldung vom 16. Dezember 2021 (eingegangen am 23. Dezember 2021, Urk. 6/55/1-9) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Juli 2022 entstehen, weshalb sich die IV-Stelle mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) lediglich für den Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 interessierte. Wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung davor auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirkte und ob die Arbeitsfähigkeit am 1. oder 27. besagten Monats eintrat (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), hatte die IV-Stelle mangels Relevanz für den Rentenanspruch nicht zu prüfen. Soweit die Beklagte somit eine bis vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. November 2020 und damit bis vor Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von 20 % geltend macht, war sie nicht legitimiert, ein Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Aus diesem Grund gilt der invalidenversicherungsrechtliche Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (auch Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3).
Bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und damit eines Einkommens mit Invalidität von Fr. 0.-- ebenfalls irrelevant für die Invaliditätsbemessung war die Höhe des Einkommens ohne Invalidität. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- besteht bei einer als im Gesundheitsfall vollerwerbstätig qualifizierten versicherten Person immer ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Statusfrage, nämlich ob der Kläger als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich nicht danach, ob er zuletzt effektiv eine tatsächliche Beschäftigung ausübte, sondern was er [bei Rentenbeginn] bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1).
3.5 Die Einwände der Beklagten (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Versicherungsbeginn, keine effektive Beschäftigung bei der Z.___ GmbH und fehlender Nachweis eines aus bvg-rechtlicher Sicht massgebenden Lohnes) können somit frei überprüft werden; die Verfügung vom 14. August 2023 entfaltet diesbezüglich keine Bindungswirkung.
4.
4.1 Wie eingangs dargetan, gilt nach Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn. Was den Realisierungszeitpunkt anbelangt, ist ein Einkommen – unabhängig davon, ob eine Auszahlung erfolgt ist – in jenem Moment als erzielt anzusehen, in dem der Rechtsanspruch darauf erworben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 11/01 vom 4. April 2002 E. 4a).
4.2 Gemäss den vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 bzw. vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassungen der nachfolgend genannten Bestimmungen betrug die Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht, der sog. Koordinationsabzug, Fr. 21'330.-- im Jahr 2020 bzw. Fr. 21'510.-- im Jahr 2021 (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 BVG). Obligatorisch zu versichern war der Teil des Jahreslohnes der Arbeitnehmenden von Fr. 24’885.-- bis maximal Fr. 85’320.-- bzw. von Fr. 25'095.-- bis und mit Fr. 86'040.--; dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV] 2). Betrug der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'555.-- im Jahr 2020 bzw. Fr. 3'585.-- im Jahr 2021 musste dementsprechend auf diesen Betrag aufgerundet werden.
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, kann nicht unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind. Es ist daher für die Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsäch-lichen Lohnbezügen, nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszu-gehen. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes-umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr.
Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2, 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4 und B 67/06 vom 9. Mai 2007 E. 3). Der tatsächliche Geldfluss ist somit vor allem massgeblich für die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes, nicht aber für die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt (soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_389/2009 E. 2.2).
4.4 Für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist - ergänzend zum in E. 1.1 Ausgeführten – letztlich entscheidend, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber eine unselbständige Tätigkeit ausübt und dafür ein Entgelt erhält (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_389/2009 E. 2.3; ergänzend E. 1.1). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. dazu im Detail BGE 149 V 57 E. 6.1-4).
5.
5.1 Ein Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ GmbH und dem Kläger liegt nicht auf. Der AHV wurde ein Stellenantritt per 1. August 2019 mitgeteilt (Urk. 18/10). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Ehefrau des Klägers ein Lohnausweis der Z.___ GmbH ab Februar 2020 (Urk. 45/4.1) aufliegt, weshalb zu vermuten ist, dass es sich bei den Gutschriften des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau zwischen dem 9. Juli 2019 und 21. Februar 2020 auf dem Privatkonto der Bank O.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau (Urk. 50/2), um Arbeitslosenentschädigung für sie handelte. Ohnehin aber würde sich am Gesamtbild nichts ändern, wären sie dem Kläger zuzuschreiben.
5.2 Zum Nachweis einer effektiven Tätigkeit (und Arbeitsfähigkeit) zu Beginn des strittigen Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. November 2020 legte der Kläger zahlreiche Geschäftsunterlagen auf. Wie von ihm selbst dargetan (Urk. 44 Ziff. 8), betreffen Urk. 45/31-35 und 45/37-49 die Y.___ GmbH, welche vom … 2018 bis … 2019 im Handelsregister eingetragen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und in den Unterlagen zumeist auch namentlich erwähnt wird. Urk. 45/36 ist die Titelseite einer Broschüre des E.___ ohne ersichtlichen Bezug zum Kläger oder zu seinen Arbeitgeberinnen. Urk. 45/14-30 stammen aus dem Zeitraum August 2019 bis Mai 2020; der Kläger oder die Z.___ GmbH werden darin nur selten explizit erwähnt. Dessen ungeachtet eigenen sich diese wie auch die älteren Unterlagen von vornherein nicht, um zu belegen, dass der Kläger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH per 30. September 2020 (mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung für Oktober 2020 [Urk. 7/18] und Überweisung seines Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto [Urk. 18/11.3]) ab 1. November 2020 tatsächlich erneut eine unselbständige Tätigkeit bei der Z.___ GmbH aufnahm.
5.3 Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende, den (soweit ersichtlich) C.___ am 7. Februar 2022 zuhanden der Invalidenversicherung ausfüllte, war der Kläger ab 1. August 2019 bis 26. Juli 2021 vollzeitig als Versicherungsberater Aussendienst (erhält Termine, fährt zur Beratung zu den Kunden und schliesst Verträge ab; keine andere Arbeitsmöglichkeit) tätig. Das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt, jedoch sei der Kläger seit 27. Juli 2021 arbeitsunfähig. Der monatliche AHV-pflichtige Lohn habe von August bis Dezember 2019 Fr. 7'023.05, von Januar bis September 2020 Fr. 8'100.--, im November und Dezember 2020 Fr. 8'550.-- (an anderer Stelle Fr. 8'350.--), von Januar bis Juli 2021 Fr. 8'350.-- und für August 2021 Fr. 4'175.-- betragen (Urk. 6/46).
Nichts anders bezüglich Funktion, Anstellungsdauer und aktuellem Bruttoeinkommen ergibt sich aus dem Meldeformular zur Früherfassung, ausgefüllt am 7. Oktober 2021 von B.___ (Urk. 6/60).
5.4 Nach eigenen Angaben arbeitete der Kläger bei der Z.___ GmbH indessen mehr im Innen- als im Aussendienst. Er sei vorab für die Führung und Betreuung des Aussendienstes zuständig gewesen, konkret für die Terminverteilung, die Termineintragung online, die Prospektverteilung, die Offertenrechnung, die Überwachung der Vertragsvermittlung und Kundenberatung im Aussendienst (welche Verträge wurden abgeschlossen, warum wurde kein Vertrag abgeschlossen), die Kunden-Lead-Terminierung, das E-Mailing, die Pflege der Verwaltung der Kundenbeziehungen und die Vertragsabteilung (Verträge der Berater kontrollieren, speichern, eingeben und Brokern schicken). Im Aussendienst sei er mehr zu zweit mit Beratern als allein unterwegs gewesen, habe Kunden besucht und dabei vor allem Krankenkassen vermittelt (Urk. 44 Ziff. 7).
5.5 Zum Lohn des Klägers finden sich in den Akten diverse im Namen der Z.___ GmbH ausgestellte Unterlagen. Die monatlichen Lohnabrechnungen datieren jeweils am Ende des abgerechneten Monats. Der monatliche Bruttolohn betrug von Januar bis September 2020 Fr. 7'200.-- (abweichend zum Fragebogen für Arbeitgebende von Fr. 7'023.05, vgl. E. 5.3). Von November 2020 bis September 2021 wurde ein solcher von Fr. 8'350.-- bescheinigt. Im Übrigen handelte es sich explizit um Monatslöhne; Hinweise auf (hinsichtlich Entstehungszeitpunkt und Höhe unregelmässige) Provisionsansprüche finden sich keine. Ebenso wenig werden Kinderzulagen erwähnt (vgl. Urk. 16/8 und 24/9). Gemäss Aufstellung der Krankentaggeldversicherung vom 2. November 2022 zahlte sie erstmals am 25. Oktober 2021 und erbrachte dabei Taggelder rückwirkend ab 11. August 2021. Insgesamt löste sie bis 23. November 2021 Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'600.-- für die Zeit vom 11. August bis 30. November 2021 aus (Urk. 18/9). Es erschliesst sich nicht, weshalb Ende August und September 2021 bei laufendem Krankheitsfall mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 18/9) und ohne entsprechende Zahlungen auszulösen, unveränderte Lohnabrechnung ausgestellt und nie korrigiert wurden.
Die Lohnausweise 2019 bis 2021 liegen jeweils in Versionen ohne Unterschrift und mit (deckungsgleicher) Unterschrift von A.___ vor. Dabei wurde die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung am 3. Juni 2021 und damit vor dem Ausstelldatum der Lohnausweise 2020 und 2021 im SHAB publiziert (vgl. www.zefix.ch). Gemäss Lohnausweis vom 11. Januar 2020 verdiente der Kläger von August bis Dezember 2019 brutto insgesamt Fr. 35'115.-- (Urk. 18/5, 31/2 und 45/1). Für das Jahr 2020 wurde im Lohnausweis vom 6. Juni 2021 ein Bruttolohn von Fr. 81'700.-- bescheinigt (Urk. 6/18 und 45/2; leicht abweichend zu den Lohnabrechnungen über Fr. 81'500.--). Schliesslich wurde dem Kläger mit Datum vom 30. November 2021 ein Lohnausweis für Januar bis November 2021 über einen Bruttolohn von Fr. 93'250.-- ausgestellt (Urk. 8/18, 31/2 und 45/3). Dieser Betrag übersteigt den Bruttolohn für 11 Monate à Fr. 8'350--. Zudem bezog der Kläger vom 11. August bis 30. November 2021 Krankentaggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von insgesamt Fr. 24'600.-- (Urk. 18/9). Addiert man dazu für Januar bis Juli 2021 den angegebenen Monatslohn von Fr. 8'350.--, resultiert für Januar bis November 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr. 83'050.--. Die noch in die Wartezeit fallenden ersten 10 Tage im August 2021 vermögen die Differenz von Fr. 10'200.-- nicht zu erklären, wobei mit Datum vom 1. September 2021 auch noch eine Vaterschaftsentschädigung separat überwiesen (Urk. 50/2 S. 128) und im IK-Auszug ausgewiesen wurde (Urk. 45/13.1).
Im IK-Auszug des Klägers vom 17. November 2023 finden sich folgende Einträge für die Z.___ GmbH: August bis Dezember 2019 Fr. 34'115.--, Januar bis Dezember 2020 Fr. 16'300.-- und Januar bis September 2020 Fr. 63'000.--, insgesamt also Fr. 79'300.-- für das Jahr 2020 (Urk. 31/1). Zusätzlich findet sich im IK-Auszug vom 28. Januar 2025 ein Nachtrag für die Monate Januar bis November 2021 über Fr. 93'250.-- (Urk. 45/13.1). Selbst wenn die Diskrepanzen zu den Lohnausweisen in den Jahren 2019 und 2020 entgegen den Lohnabrechnungen durch nicht ahv-pflichtige Kinderzulagen bedingt wären oder im IKAuszug für das Jahr 2021 ebenfalls nicht ahv-pflichtige Krankentaggelder mitausgewiesen worden wären (dazu Art. 6 Abs. 2 lit. b und f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), muss doch klar festgestellt werden, dass sich nach dem Ausgeführten mit Bezug auf die Aufgaben des Klägers bei der Z.___ GmbH und auf die bescheinigten Löhne Ungereimtheiten ergeben.
5.6 Zum Nachweis des Geldflusses legte der Kläger Auszüge verschiedener Bankkonten auf (insbesondere Urk. 50/1-3). Weiter reichte er Quittungen «über die Lohn- & Gehaltsauszahlung» für die Arbeitnehmer «X.___ + F.___» auf, allesamt unterzeichnet von A.___ («Arbeitgeber») sowie dem Kläger und seiner Ehefrau (Urk. 45/6.1-10). Nachstehend findet sich eine Aufstellung der von der Z.___ GmbH auf das Privatkonto bei der Bank O.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau, erfolgten Zahlungen (vgl. Urk. 16/7, 31/5, 45/5.1-18 und 50/2) sowie der quittierten Barzahlungen (vgl. Urk. 45/6.1-10). Ergänzend werden mit Blick auf Datum, Höhe oder Zweck auffällige Gutschriften und Belastungen des soeben genannten Privatkontos mitaufgelistet (Urk. 50/2).
Jahr 2019
14.10.2019 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 6'000.00 |
25.10.2019 | Bancomat-Bezug | Fr. | -2'800.00 |
20.11.2019 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 6'000.00 |
02.12.2019 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
04.12.2019 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 6'000.00 |
06.12.2019 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
Jahr 2020
07.02.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 6'000.00 |
11.02.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
13.02.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -2'000.00 |
09.03.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 300.00 |
18.03.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 6'000.00 |
18.03.2020 | Bancomat-Bezug (15.17 Uhr) | Fr. | -3'950.00 |
18.03.2020 | Auszahlung Kasse (15.38 Uhr) | Fr. | -1'800.00 |
31.03.2020 | Barzahlung für März 2020 | Fr. | 8'100.00 |
06.04.2020 | Z.___ GmbH, «Unfalltaggeld» | Fr. | 4'544.40 |
16.04.2020 | Z.___ GmbH, - | Fr. | 1'151.90 |
23.04.2020 | Z.___ GmbH, «FEB/MAERZ/APRIL LOHN» | Fr. | 19'510.95 |
30.04.2020 | Barzahlung Lohn April 2020 | Fr. | 5'300.00 |
18.05.2020 | Auszahlung Kasse | Fr. | -15'000.00 |
31.05.2020 | Barzahlung Lohn Mai 2020 | Fr. | 2'000.00 |
09.06.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -1'960.00 |
11.06.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 10'974.15 |
11.06.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
16.06.2020 | Bancomat-Bezug (13.25 Uhr) | Fr. | -3'260.00 |
16.06.2020 | Auszahlung Kasse (13.31 Uhr) | Fr. | -1'700.00 |
13.07.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 10'951.10 |
13.08.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 11'332.00 |
07.09.2020 | Z.___ GmbH, «Lohn» | Fr. | 11'352.65 |
02.10.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
05.10.2020 | Auszahlung Kasse | Fr. | -8'500.00 |
06.10.2020 | Z.___ GmbH, «Restlohn X.___ + F.___» | Fr. | 28'444.90 |
10.10.2020 | Barzahlung Lohn Oktober 2020 | Fr. | 348.90 |
27.10.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -3'000.00 |
29.10.2020 | Belastung e-banking, G.___ | Fr. | -15'000.00 |
29.10.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -1'500.00 |
04.11.2020 | Belastung e-Banking, G.___ | Fr. | -5'000.00 |
04.11.2020 | Auszahlung Kasse | Fr. | -8'800.00 |
19.11.2020 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
20.11.2020 | Automateneinzahlung | Fr. | 1'600.00 |
30.11.2020 | Barzahlung Lohn November 2020 | Fr. | 15'500.00 |
30.11.2020 | Einzahlung Kasse | Fr. | 20'000.00 |
02.12.2020 | Belastung e-banking, H.___ | Fr. | -20'000.00 |
07.12.2020 | Gutschrift, X.___, I.___ | Fr. | 20'000.00 |
18.12.2020 | Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___» | Fr. | 9'480.20 |
31.12.2020 | Barzahlung Lohn Dezember 2020 | Fr. | 6'069.30 |
Jahr 2021
11.01.2021 | Belastung e-banking, A.___ | Fr. | -3'000.00 |
21.01.2021 | Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___» | Fr. | 12'440.00 |
31.01.2021 | Barzahlung Lohn Januar 2021 | Fr. | 3'110.00 |
02.02.2021 | Belastung e-banking, X.___ u/o F.___ | Fr. | -20'000.00 |
10.02.2021 | Gutschrift, A.___ | Fr. | 5'000.00 |
11.02.2021 | Belastung e-banking, «J.___» | Fr. | -10'000.00 |
19.02.2021 | Gutschrift, X.___ u/o F.___ | Fr. | 10'000.00 |
22.02.2021 | Belastung e-banking, K.___ | Fr. | -9'123.17 |
23.02.2021 | Gutschrift, X.___ u/o F.___ | Fr. | 3'000.00 |
23.02.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -3'000.00 |
24.02.2021 | Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___» | Fr. | 12'114.05 |
25.02.2021 | «WITHDRAWAL FROM K.___» | Fr. | 4'454.18 |
28.02.2021 | Barzahlung Februar 2021 | Fr. | 3'435.95 |
09.03.2021 | Belastung e-banking, A.___ | Fr. | -5’000.00 |
09.03.2021 | Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___» | Fr. | 14'335.60 |
12.03.2021 | Gutschrift, «J.___», «L.___» | Fr. | 10'000.00 |
23.03.2021 | Belastung e-banking, K.___ | Fr. | -4'484.40 |
23.03.2021 | Belastung e-banking, K.___ | Fr. | -7'870.00 |
31.03.2021 | Barzahlung Lohn März 2021 | Fr. | 1'214.40 |
16.04.2021 | Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___» | Fr. | 12'440.00 |
16.04.2021 | Gutschrift, X.___ u/o F.___ | Fr. | 7'000.00 |
16.04.2021 | Belastung e-banking, K.___ | Fr. | -14'564.35 |
30.04.2021 | Barzahlung Lohn April 2021 | Fr. | 3'110.00 |
20.05.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -4'000.00 |
10.06.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -3'000.00 |
14.06.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -2’640.00 |
06.07.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -1’467.44 |
04.08.2021 | Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ + F.___» | Fr. | 3'000.00 |
01.09.2021 | SVZ Thurgau, Vaterschaftsentschädigung | Fr. | 2'568.35 |
01.09.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -1'400.00 |
22.09.2021 | Belastung e-banking, key vision development limited | Fr. | -1'888.31 |
15.10.2021 | Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___» | Fr. | 19'940.90 |
25.10.2021 | Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___» | Fr. | 11'202.00 |
27.10.2021 | Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___» | Fr. | 2'636.00 |
29.10.2021 | «ADVANCED CASH LIMITED», WITHDRAWAL FROM X.___ ACCOUNT» | Fr. | 6'478.84 |
08.11.2021 | Belastung e-banking, Key vision development | Fr. | -26'900.00 |
25.11.2021 | Z.___ GmbH, «Krankentaggeld lohn X.___» | Fr. | 10'762.00 |
25.11.2021 | Bancomat-Bezug | Fr. | -1'540.00 |
Jahr 2022
11.04.2022 | Einzahlung Kasse | Fr. | 2'680.00 |
09.05.2022 | Auszahlung Kasse | Fr. | -1'190.00 |
Die Auszüge der Konten bei der Bank P.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau, betreffen die Monate Juli 2022 bis Januar 2023. Diesen sind keine zusätzlichen Informationen betreffend Beschäftigung und Lohn bei der Z.___ GmbH zu entnehmen (Urk. 50/3). Der Auszug des Privatkontos des Klägers bei der BANK Q.___ (Urk. 50/1) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Belang, da besagtes Konto per 17. Mai 2019, mithin mehr als ein Jahr vor Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit der Beklagten, saldiert wurde (E. 3.2).
5.7 Obenstehende Aufstellung zeigt, dass die angegebenen Zahlungen der Z.___ GmbH keine Rückschlüsse auf den für den Kläger in den aufgelegten Unterlagen dokumentierten «Monatslohn», der netto erst Fr. 6'503.80 und später Fr. 7'734.20 (vgl. Urk. 16/8 und 24/9) betragen haben soll, erlauben. Nichts anders gilt in Kombination mit dem Nettolohn der Ehefrau von Fr. 6'503.75 (vgl. Urk. 45/4.12). Die Zahlungen müssen sowohl mit Bezug auf den gewählten Zeitpunkt, die veranschlagte Höhe wie auch die wechselnden Zahlungsmethoden als willkürlich bezeichnet werde. Ein sachlicher Grund für die Barzahlungen ist nicht ersichtlich, zumal es nicht als üblich gelten kann, dass Versicherte oder Versicherer den Versicherungsvermittlern im grossen Stil Bargeld aushändigen. Während die Quittungen für die Barzahlungen stets für einen bestimmten Monat ausgestellt wurden (aber dennoch betraglich variieren und nicht den Nettolöhnen entsprechen, wie etwa der Barlohn November 2020 von Fr. 15'500.-- nach Überweisung eines «Restlohns» bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per September 2020), lassen sich die wenigsten Gutschriften auf dem Konto einer konkreten Zeitperiode zurechnen. Nur die Überweisungen vor und nach dem Arbeitsverhältnis der Ehefrau sind eindeutig dem Kläger zuordbar. Die erste Zahlung an ihn erfolgt bei gemeldetem Anstellungsbeginn am 1. August 2019 erst am 14. Oktober 2019. Die unmittelbar bei Publikation des Verkaufs erfolgte Gutschrift vom 15. Oktober 2021 erweckt den Anschein, erst durch den Verkaufserlös der GmbH möglich geworden zu sein (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), nachdem während der sechs vorangegangenen Monate nur zwei kleinere Teilzahlungen angegeben wurden. Bei den Überweisungen vom 25. und 27. Oktober sowie 25. November 2021 handelt es sich offensichtlich, wovon auch die Beklagte ausgeht (Urk. 23 Rz. 17), um weitergeleitete Krankentaggelder (vgl. Urk. 18/9: Fr. 4'613.-- + Fr. 6'589.--, Fr. 2'636.--, Fr. 4'173.-- + Fr. 6'589.-).
Darüber hinaus wurden zahlreiche Bargeldbezüge von besagtem Privatkonto getätigt, die hinsichtlich ihrer Höhe (z.B. am 18. Mai 2020 Fr. 15'000.--) oder ihres Zeitpunkts ungewöhnlich sind (z.B. am 18. März und 6. Juni 2020 an der Kasse und am Automaten; Bezug mehrere Tausend Franken am 2. Oktober 2020 und erneut nur drei Tage später). Dies ergibt umso weniger Sinn, als das Ehepaar M.___ dem Konto wiederum sehr hohe Beträge gutschreiben liess (z.B. die in kurzen Abständen erfolgten hohen Belastungen und Gutschriften zwischen dem 2. und 23. Februar 2021). Im Übrigen flossen auch grössere Summen innerhalb der Verwandtschaft. Die übrigen auffälligen Belastungen/Gutschriften hängen mit Firmen wie K.___ zusammen, die im Handel mit Kryptowährungen tätig sind.
Mit seinen Erläuterungen vermag der Kläger den tatsächlichen Geldfluss für das bescheinigte Entgelt für Arbeit nicht zu plausibilisieren. Er räumte selbst ein, ihm und seiner Ehefrau seien für die Jahre 2019 und 2020 in Nachachtung der Lohnausweise (Nettolöhne von Fr. 31'000.-- [Urk. 45/1] + Fr. 139'771.-- [Urk. 45/2 und 45.4.1-2]) mit den Banküberweisungen (Fr. 18'000.-- + Fr. 120'042.25 [vgl. Aufstellung E. 5.6]) sowie den Barzahlungen (Fr. 37'318.70 [vgl. Aufstellung E. 5.6) Fr. 4'589.95 zu viel ausbezahlt worden. Im Jahr 2021 sei die Ehefrau bis September 2021 angestellt gewesen, habe netto Fr. 6'503.80 pro Monat verdient und von Mai bis August 2021 Mutterschaftsentschädigung bezogen (Urk. 45/7.5). Da die Z.___ GmbH ihr keinen Lohnausweis ausgestellt habe, habe er dies selbst und leider falsch gemacht. So betrage ihr Nettolohn wegen des Mutterschaftsurlaubs nur Fr. 32'519.--, nicht Fr. 47'710.--. Folglich seien in Nachachtung der Lohnausweise 2021 (Nettolöhne von korrigiert Fr. 32'519.-- [nicht aktenkundig] + Fr. 81'153.-- [Urk. 45/3]) mit den Banküberweisungen (Fr. 98'870.55 [vgl. Aufstellung E. 5.6]), den Barauszahlungen (Fr. 10'870.35 [vgl. Aufstellung E. 5.6]) sowie dem Überschuss aus den Vorjahren von Fr. 4'589.95 höchstens Fr. 658.85 zu viel Lohn ausbezahlt worden (vgl. Urk. 44 Rz 2). Demnach ist unbestritten, dass bereits im Jahr 2019 Fr. 13'000.-- zu wenig ausbezahlt wurden, während die Zahlungen im Jahr 2020 das bescheinigte Einkommen um Fr. 17'589.95 überstiegen. Der für das Jahr 2021 bescheinigte Bruttolohn von Fr. 93'250.-- dürfte, wie in E. 5.5 erörtert, zudem zu hoch sein. Derjenige für die Ehefrau müsste vom 1. Januar bis 30. September 2021 abzüglich des Mutterschaftsurlaubs von 98 Tagen (= 3.3 Monate) rund Fr. 37'000.-- (= 5.7 x Fr. 6'503.75) betragen. Es bestand somit keine Kongruenz zwischen den angegebenen Zahlungen und dem vereinbarten Lohn; dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger den Lohn für den Lohnausweis 2021 seiner Ehefrau berechnete und nicht anhand effektiver Zahlungen der Z.___ GmbH ausstellte.
Im Übrigen ist der Beklagten beizupflichten, dass die Z.___ GmbH ab Gründung massgebliche Gewinne abgeworfen haben müsste, um die Löhne des Ehepaares M.___ (zuzüglich des Anteils der Arbeitgeberin an den Sozialabgaben und die Löhne weiterer Mitarbeiter im vom Kläger geleiteten Aussendienst, Urk. 59/1) finanzieren zu können. Die Covid-19-Pandemie, der Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Oktober 2020 sowie die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Oktober 2022 indizieren indessen kein gut laufendes Geschäft.
5.8 In der Gesamtbetrachtung ist es nicht verboten, den Lohn in bar auszuhändigen, und ist die Regelung der finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich Privatsache. Soweit jedoch Sozialversicherungsleistungen im Raum stehen, ist der bestimmten Konstellationen innewohnenden, objektiv betrachtet grossen Gefahr eines missbräuchlichen Leistungsbezugs Rechnung zu tragen. Eine solche Konstellation liegt hier vor. A.___, der Bruder des Klägers, liess die Z.___ GmbH unmittelbar vor der Anstellung des Klägers ab August 2019 ins Handelsregister eintragen, nachdem dieser seine eigene GmbH gerade aufgegeben hatte. A.___ war dabei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, nicht bei der Beklagten bvg-versichert und er übertrug die Stammanteile später innerhalb der Familie; der Kläger war vorübergehend auch einzelzeichnungsberechtigt. Nach nur einem Jahr bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2-3). Seine Ehefrau (Einreise in die Schweiz, Heirat und Geburt des ersten Kindes im Jahr 2018, Urk. 6/20/5 oben und 6/55/2 f.) nahm ihre Tätigkeit bei der Z.___ GmbH im Februar 2020 trotz massiven Lohnausständen gegenüber ihrem Ehemann auf, wobei auch für sie zwei Lohnausweise für das Jahr 2020 ausgestellt wurden – der eine deckt den Zeitraum bis 30. September 2020 und betragsmässig wurden insgesamt 11 Monatslöhne à Fr. 7'200.-- bescheinigt (Urk. 45/4.1-2). Nach der Geburt des zweiten Kindes im Mai 2021 bezog die Ehefrau bis August 2021 Mutterschaftsentschädigung und trat per Ende September 2021 aus der Beklagten aus. Der Kläger wurde ab Ende Juli 2021 krankgeschrieben. Die Z.___ GmbH wurde umgehend verkauft (vgl. Urk. 37/2; Sachverhalt Ziff. 1.2 und 1.3). Beide Ehegatten waren danach nicht mehr arbeitstätig (etwa Urk. 6/23/23 aktuelle Situation). Bei einem solchen Familien-unternehmen, das nur für kurze Zeit geführt wurde und von Anfang an (ohne verwertbare Berufserfahrung) hohe Löhne bescheinigte, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im Rahmen der familiären Bindungen Löhne fingiert wurden. Es ist in Betracht zu ziehen, dass Löhne nicht vollständig ausgerichtet wurden oder das Geld nur vorübergehend überlassen wurde, vorab weil die Löhne unrealistisch hoch waren oder keine/weniger Arbeit geleistet wurde.
Die Erläuterungen des Klägers sowie die beigebrachten Unterlagen vermögen diese Missbrauchsgefahr nicht einzudämmen. Die inkonsistenten Angaben zu seinem Tätigkeitsfeld, die Ungereimtheiten in den Lohnunterlagen, die unsystematisch ausgerichteten und nicht zuordbaren Lohnzahlungen kombiniert mit hohen Bezügen vom Privatkonto und spät substantiierten Barzahlungen wecken vielmehr erhebliche Zweifel am effektiven Lohnfluss. Damit ist nicht gesagt, dass der Kläger während der Dauer des Anschlussvertrages mit der Beklagten nicht für die Z.___ GmbH tätig war, was offenbleiben muss, zumal die Unterlagen hierüber keinen Aufschluss geben und der Umstände halber auf eine Einvernahme der offerierten Zeugen (Urk. 49) verzichtet werden kann, zumal diese möglicherweise über eine Arbeitstätigkeit, aber jedenfalls nicht über die tatsächlichen Lohnzahlungen an den Kläger im Bild sein dürften. Der Lohnfluss ist in jeder Hinsicht intransparent. Es ist also nicht nur fragwürdig, ob ein Barlohn in der quittierten Höhe ausgerichtet wurde, sondern auch, ob der Kläger (und seine Ehefrau) diesen sowie das auf ihr Privatkonto überwiesene Geld vollumfänglich für eigene Zwecke verwendeten, etwa ihren Lebensunterhalt daraus bestritten. Es ist ebenso gut möglich, dass nie/weniger in bar ausbezahlt wurde, Geld bloss zu Anlagezwecken (also nicht als Entgelt für Arbeit) auf das Privatkonto überwiesen wurde oder die hohen Bargeldbezüge vom Konto an die Z.___ GmbH zurückflossen, insbesondere für weitere Lohnzahlungen.
Daran würde sich nichts ändern, wenn N.___ als Zeuge - wie vom Kläger ausgeführt – bestätigen könnte, selbst Lohnzahlungen in bar erhalten zu haben (Urk. 49). Ein Zeuge, der bei den Barzahlungen an den Kläger und seine Ehefrau anwesend war, wurde nicht offeriert. Die ergänzenden Abklärungen des Gerichts zum Geldfluss blieben ergebnislos. Gemäss Auskunft des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2025 musste das Konkursverfahren der Z.___ GmbH in Liquidation mangels Aktiven eingestellt werden; es lägen keine Akten über die Firma vor und C.___ habe die Einvernahme nach kurzer Zeit beendet; man habe Strafanzeige eingereicht (Urk. 60). Das SVZ Thurgau, Ausgleichskasse, legte auf Aufforderung, die Unterlagen der Z.___ GmbH im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Kläger einzureichen, vorab die Lohndeklarationen 2019 bis 2021 auf (Urk. 59/1-2). Jene für das Jahr 2019 und 2020 wurden gleichzeitig mit den Lohnausweisen erstellt, die Lohndeklaration 2021 erst am 21. Mai 2024 von A.___ unterzeichnet nachgereicht. Im Rahmen der am 16. November 2022 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle konnte zudem nur festgestellt werden, dass C.___ im Gefängnis sei und auf jede Frage die Antwort verweigert habe. Es sei auch keine Buchhaltung mehr geführt worden, seit er die Gesellschaft übernommen habe. Bereits beim letzten Kontrollversuch am 24. Februar 2022 sei niemand angetroffenen worden (Urk. 59/6). Aus den Akten der Ausgleichskasse (Urk. 59/1-6) ergeben sich insgesamt keine neuen Erkenntnisse, ausser die Gewissheit, dass die Z.___ GmbH neben dem Kläger einzig im Jahr 2020 zwei weitere Mitarbeitende beschäftigte, nämlich die Ehefrau des Klägers sowie N.___ von August bis Dezember (Urk. 59/1). Es bestätigt sich lediglich, was auch der Kläger bereits monierte (Urk. 73), nämlich dass C.___ die Mitwirkung auch gegenüber den Behörden verweigerte und er keine Unterlagen herausgab (vgl. Urk. 73). Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass er im vorliegenden Prozess als Zeuge mitwirken würde und wenn doch, wären seine Aussagen von geringem Beweiswert, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.) von seiner Einvernahme abzusehen ist.
6. Nach dem Ausgeführten lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob und in welchem Umfang der Kläger ab 1. November 2020 tatsächlich einen Lohn über der Eintrittsschwelle bezog und infolgedessen bvg-versichert war. Eine Leistungspflicht der Beklagten für die ab Juli 2021 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers fällt daher ausser Betracht. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner verspätet eingereichten Eingabe vom 1. März 2025 samt Beilagen. Bei diesem Prozessausgang kann offen bleiben, ob bereits vor möglichem Versicherungsbeginn am 1. November 2020 eine bvg-relevante Leistungseinbusse von 20 % bestand, die sachlich und zeitlich mit der gemäss Invalidenversicherung im Juli 2022 eingetretenen Invalidität zusammenhängt, und ob der Kläger nach dem 1. November 2020 effektiv eine Beschäftigung bei der Z.___ GmbH ausübte.
7. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Eine Ausnahme ist nur in sehr spezifischen Fällen möglich, etwa wenn aufgrund der Komplexität ein externer Anwalt beigezogen werden muss (vgl. BGE 106 V 123 E. 3).
Die aufliegenden Unterlagen (vorab Privatkontoauszüge, Barquittungen, Versicherungsanträge, Kundenlisten sowie die üblichen medizinischen Unterlagen) bieten weder besondere Verständnisschwierigkeiten noch sind sie in ihrem Umfang aussergewöhnlich. Ein Beweisverfahren gehört zudem grundsätzlich zum Verfahren dazu, begründet also noch keine Ausnahme im obgenannten Sinne. Insoweit ist ohne Belang, dass der unvertretene Kläger erst unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Beweislosigkeit weitere Unterlagen auflegte. Der Beklagten ist daher trotz entsprechendem Antrag (Urk. 68 Ziff. 75 ff.) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti