Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2023.00071

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00071


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 23. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


VORSORGE Y.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

HMV Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war seit dem 1. August 1998 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der A.___ (Rechtsvorgängerin der Pensionskasse Z.___ [vgl. Eintrag unter www.zefix.ch]; diese wiederum Rechtsvorgängerin der VORSORGE Y.___) vorsorgeversichert (Urk. 22/21), wobei das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2013 aufgelöst wurde (Urk. 22/28). Nachdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumorektomie durchgeführt worden war (Urk. 22/24/11 f.), meldete X.___ sich am 27. Juni 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 22/11). Zur Klärung des Rentenanspruchs tätigte die IV-Stelle daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Versicherte am 17. Juli 2013 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 22/46). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2014 ab (Urk. 22/59). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.01101 vom 25. November 2015 ab (Urk. 22/71).

1.2    Am 1. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 22/77). Nach Einholung zweier bidisziplinärer Gutachten bei der C.___ AG in den Fachrichtungen Psychiatrie und Onkologie (Urk. 22/119) sowie Orthopädie und Neurologie (Urk. 22/120), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 22/142). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 13. März 2019 aufhob und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens mit zumindest den Disziplinen Onkologie, Psychiatrie und Neurologie sowie zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Versicherten zurückwies (Urk. 22/147). In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und gab am 7. März 2022 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Medizinische Onkologie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie beim Zentrum D.___ in Auftrag (Urk. 22/171). Letzteres erstattete das Gutachten am 14. Juli 2022 (Urk. 22/179). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 zu (Urk. 22/192, 197).

1.3    Am 17. Januar 2023 sowie am 3. Februar 2023 (Urk. 2/1) ersuchte die Versicherte bei der Pensionskasse Z.___ um Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 28. August 2023 lehnte die VORSORGE Y.___ als Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse Z.___ eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/3).


2.    Mit Eingabe vom 26. September 2023 erhob die Versicherte Klage gegen die VORSORGE Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und statutarischen Erwerbsunfähigkeitsleistungen/Rente inklusive Prämienbefreiung samt 5 % Zins nach Massgabe der IV-Verfügung vom 16. Januar 2023 auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas (Urk. 1 S. 2), wobei sie letzteres Gesuch mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 wieder zurückzog (Urk. 6). Die VORSORGE Y.___ beantragte mit Klageantwort vom 20. Februar 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15), wobei die Klägerin mit Replik vom 14. Mai 2024 an ihren Anträgen festhielt (Urk. 18). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 20) und mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde der Beklagten die Replik der Klägerin vom 14. Mai 2024 zugestellt (Urk. 23), woraufhin die Beklagte mit Duplik vom 9. Juli 2024 ebenfalls an ihren Anträgen festhielt (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat die Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 29 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).

    In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4. f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe, als sie noch bei der Z.___ AG tätig gewesen sei, ein Mammakarzinom beidseits erlitten, welches letztendlich die Ursache für den Rentenerhalt gewesen sei. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 26. September 2014 die psychischen Beschwerden zwar als nicht invalidisierend betrachtet, welche Meinung auch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. November 2015 geschützt habe. Allerdings sei dieses Urteil auf Basis des vormaligen Gutachtens ergangen, welches in der Folge durch das D.___ habe korrigiert werden müssen (Urk. 1).

    An diesen Ausführungen hielt die Klägerin replicando im Wesentlichen fest (Urk. 18).

2.2    Die Beklagte wandte hingegen ein, dass der Rentenanspruch mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. September 2014 und Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. November 2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei, wobei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund anhaltender somatischer oder psychischer Beschwerden verneint worden sei. Das Gutachten von Dr. B.___ sei durch das Gutachten des D.___ nicht korrigiert worden. Letzteres habe eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Dezember 2016 – und damit knapp 4 Jahre nach dem Austritt der Klägerin bei der Beklagten – festgehalten. Mithin habe zumindest von November 2012 bis April 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden, womit der zeitliche Konnex zwischen der ursprünglich eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heute bestehenden Invalidität unterbrochen worden sei. Ohnehin sei bei allen veranlassten medizinischen Gutachten eine erhebliche Aggravation festgestellt worden, weshalb fraglich erscheine, ob tatsächlich eine invalidisierende Gesundheitsschädigung angenommen werden könne. Im Übrigen sei auch der sachliche Konnex zu verneinen, nachdem der Gutachter Dr. B.___ mit Gutachten vom 8. April 2014 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe und aus somatischer Sicht im Jahre 2016 eine neue Erkrankung anzunehmen sei (Urk. 13).

    An diesen Ausführungen hielt die Beklagte duplicando im Wesentlichen fest (Urk. 26).


3.    

3.1    Mit Verfügung vom 26. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente. Sie erwog, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe aufgrund der somatischen Erkrankung (Brustkrebs) vom 26. Januar 2012 bis und mit Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund des somatischen Leidens nicht. Die psychiatrischen Diagnosen (Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung) würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 22/61). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 25. November 2015 fest, die IV-Stelle habe den Leistungsanspruch der Klägerin zu Recht verneint. Dr. E.___, Oberärztin am F.___, Klinik für Gynäkologie, habe im September 2012 auf eine nach abgeschlossener Radiotherapie progressive Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und damit vollständige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 geschlossen (Urk. 22/25). Bei unauffälliger Nachsorgekontrolle habe Dr. G.___, Oberärztin am F.___, Klinik für Gynäkologie, im März 2013 bestätigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Mammakarzinoms nicht mehr bestehe (Urk. 22/33). Für die in diesem Zeitpunkt dennoch geklagten Beschwerden und Einschränkungen habe sich in der Folge keinerlei Pathologie somatischen Ursprungs finden lassen (Urk. 22/34). In psychiatrischer Hinsicht stellte das Sozialversicherungsgericht Zürich wie die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. B.___ ab, welcher kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (Urk. 22/46/12; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2015 E. 4 [Urk. 22/71/7 f.]).

3.2    

3.2.1    Ein Entscheid der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 134 V 434 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (unter Vorbehalt der erwähnten offensichtlichen Unhaltbarkeit) entgegenhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2.2    Da die Beklagte (respektive die A.___ als ihre Rechtsvorgängerin; vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1) damals in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren involviert war, ihr mithin der Vorbescheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 22/49) wie auch die Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 22/61) zugestellt wurden, und sie sich überdies auf den IV-Entscheid beruft, muss sich die Klägerin diesen nach dem Gesagten entgegenhalten lassen, soweit die Begründungselemente für die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.2.3    Die Frage nach dem Vorliegen einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit war für die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 26. September 2014 zweifellos entscheidend und wurde von Letzterer gestützt auf die Behandlerberichte sowie das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ verneint. Der abschlägige Rentenentscheid der IV-Stelle wurde sodann mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 22/71) bestätigt. Eine offensichtliche Unhaltbarkeit des IV-Entscheids ist anhand der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. September 2014) präsentierte (vgl. E. 3.3.1 hiervor), ohne Weiteres zu verneinen und wurde auch von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan.

    Soweit die Klägerin geltend machte, dass dem IV-Entscheid vom 26. September 2014 respektive dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2015 zugrundeliegende Gutachten von Dr. B.___ sei durch das D.___ korrigiert worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. So ergeben sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten keine Hinweise darauf, dass das Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahre 2014 respektive seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beanstandet worden wäre. Zwar führte die psychiatrische D.___-Gutachterin, Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, aufgrund der Angaben der Versicherten, der Akten und der Angaben in den beiden vorangegangenen Begutachtungen sei zu sagen, dass bezüglich der psychischen Situation die Zeit quasi stehen geblieben sei und sich seit Jahren dieselben Befunde zeigen würden. Die Chronifizierung habe jedoch zugenommen, was durch die dysfunktionalen Bewältigungsstrategien zu erklären sei (Urk. 22/179/80). Daraus lässt sich jedoch keine seit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nach dem von der Rechtsprechung geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herleiten. Dies gilt umso mehr, als die D.___-Gutachter eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst ab Dezember 2016 – und damit knapp vier Jahre nach dem Austritt der Klägerin bei der Beklagten (dazu sogleich E. 3.3) – attestierten (Urk. 22/179/11 f.).

    Damit ist das von der Klägerin angerufene D.___-Gutachten nicht geeignet, in Bezug auf die im Rahmen der ersten IV-Verfügung vom 26. September 2014 beurteilte Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen und bietet damit auch keinerlei hinreichende Handhabe für eine prozessuale Revision (vgl. E. 3.2.1 hiervor ).

3.3    Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Z.___ AG dauerte bis am 31. Januar 2013 (Urk. 22/28). Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG war sie somit bis am 28. Februar 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2013 [Urk. 14/17]). Aus der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2014 ergibt sich, dass die Klägerin ab November 2012 – spätestens aber ab der Untersuchung durch Dr. B.___ im Juli 2013 (vgl. Urk. 22/46/13, wonach die Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit spätestens ab dem 17. Juli 2023 gelte) – bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. September 2014 (massgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung durch die Gerichte; vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) – und damit über ein Jahr – in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war.

    Nach dem Gesagten ist auch im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren von dieser Feststellung auszugehen. Damit wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 S. 4, Urk. 18 S. 4) – unterbrochen, weshalb offenbleiben kann, ob diesbezüglich ein sachlicher Konnex zu bejahen wäre. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos.

4.2    Die Beklagte beantragte eine Prozessentschädigung (Urk. 13 S. 2). In ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht ihr trotz ihres Obsiegens keine solche zu (BGE 128 V 124 E. 5b).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippR. Müller