Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2023.00054

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00054


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer

Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern


gegen


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beklagte



Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1961 geborene X.___ war als Stellenleiterin Fachstelle für Aidsfragen angestellt und arbeitete zusätzlich als selbständige Beraterin im Bereich Bildung & Entwicklung (Urk. 11/7/14, Urk. 11/24, Urk. 11/25, Urk. 11/210). Nachdem sie im Januar 1999 bei einem Sturz beim Snowboardfahren eine Commotio cerebri und ein indirektes HWS-Trauma erlitten hatte, stürzte sie am 11. Februar 2001 beim Snowboardfahren aufs Kinn (Urk. 11/13/3, Urk. 11/13/8, Urk. 11/22.4). Am 13. September 2001 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (Urk. 11/12). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach X.___ mit Verfügung vom 22. März 2006 eine vom 1. Februar 2002 bis 31. März 2003 befristete halbe Rente zu (Urk. 11/99).

    Ab 2003 arbeitete X.___ bei Y.___. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 11/210). Daneben war sie weiterhin als selbständige Beraterin im Bereich Bildung & Entwicklung tätig (Urk. 11/122, Urk. 11/210). Im März 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/121; vgl. auch Urk. 11/117). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der Z.___ AG ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 11/192, Urk. 11/204), welches am 30. Mai 2022 erstattet wurde (Urk. 11/243). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 11/248), stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen (Urk. 11/251), auf welche PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Fallkoordinator, am 8. August 2022 antwortete (Urk. 11/259). Am 24. August 2022 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ dazu Stellung (Urk. 11/261). X.___ liess der IV-Stelle am 12. Dezember 2022 einen Bericht von Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP, vom 3. Dezember 2022 zukommen (Urk. 11/269). Gleichentags stellte die IV-Stelle lic. phil. D.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin FSP, bei welcher X.___ in Behandlung stand, Fragen (Urk. 11/272). Lic. phil. D.___ antwortete am 22. Dezember 2022 (Urk. 11/273). Nachdem RAD-Arzt Dr. A.___ am 21. Januar 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 11/275), sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/280) mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (Urk. 11/284) ab 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 70 % ausging.

1.2    Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ am 14. Juni 2023 mit, dass sie ab dem 21. Oktober 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % habe (Urk. 2/4). X.___ ersuchte die Sammelstiftung Vita daraufhin um Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 2/5). Im nachfolgenden Schriftverkehr konnten X.___ und die Sammelstiftung Vita keine Einigung erzielen (Urk. 2/6-7).


2.    Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben und beantragen (Urk. 1):

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Zuspruchs der IV-Rente mindestens eine halbe PK-Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, mindestens aber nach BVG, nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auszurichten.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 7. März 2014 – bzw. ab dem Zeitpunkt des Zuspruchs der IV-Rente – eine Beitragsbefreiung zu gewähren.

3.    Das Replikrecht wird ausdrücklich vorbehalten und es sei ein 2. Rechtsschriftenwechsel anzuordnen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der Beklagten.

    Die Beklage beantragte mit Klageantwort vom 23. August 2023 die Abweisung der Klage (Urk. 6). Nachdem von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren (Urk. 8, Urk. 11/1-294), erklärte die Klägerin am 27. September 2023, auf das Erstatten einer Replik zu verzichten (Urk. 14), was der Beklagten mit Verfügung vom 28. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 15).

    Mit Beschluss vom 2. September 2024 (Urk. 16) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Aussicht genommen habe, bei der E.___, M.___, ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie einzuholen, wobei es ins Ermessen der Sachverständigen zu stellen sein werde, bei Gebotenheit Spezialisten anderer Fachrichtungen beizuziehen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die beabsichtigte Fragestellung informiert und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Nachdem die Parteien keine Änderungen oder Ergänzungen der Fragestellung beantragt hatten, wurde mit Beschluss vom 12. November 2024 (Urk. 20) über die Fragestellung definitiv entschieden und die E.___ mit der Begutachtung beauftragt. Am 11. März 2025 teilte die E.___ die für die Begutachtung vorgesehenen Gutachterpersonen mit (Urk. 28). Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die in Aussicht genommenen Gutachterpersonen (Urk. 29, Urk. 32), worauf die Gutachterpersonen mit Beschluss vom 29. April 2025 ernannt wurden (Urk. 33). Am 19. November 2025 wurde das E.___-Gutachten erstattet (Urk. 40/1-7). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 41, Urk. 45), was ihnen mit Verfügung vom 11. Februar 2026 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 46). Mit Verfügung vom 25. März 2026 (Urk. 47) wurde die Beklagte aufgefordert, folgende Unterlagen dem Gericht einzureichen: den Vorsorgeplan, der im Falle des Vereins für Jugendfragen bzw. der Klägerin anwendbar ist; allfällige weitere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, ab wann im Falle der Klägerin die Invalidenrente von einer Altersrente abgelöst wird und das zu jenem Zeitpunkt anwendbare Vorsorgereglement. Die Beklagte liess sich mit Stellungnahme vom 9. April 2026 (Urk. 51) vernehmen und reichte die eingeforderten Unterlagen ein (Urk. 52/1-3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend ab März 2014 bzw. Oktober 2019 bzw. Oktober 2020 strittigen Leistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen jedoch vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).

    Nach Ziffer 4.6.1 Abs. 3 des vorliegend grundsätzlich anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/12) besteht Anspruch auf die vollen reglementarischen Leistungen, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 % und 69 % wird eine Dreiviertelsrente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 60 % werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad entrichtet. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Gemäss Ziffer 4.6.2 des Vorsorgereglements der Beklagten setzt die Rente nach 12 Monaten Erwerbsunfähigkeit ein. Der Anspruch wird aufgeschoben, solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder entsprechende Ersatzleistungen besteht. Als Ersatzleistungen gelten insbesondere Krankentaggelder oder Taggelder der Unfall- oder Militärversicherung.

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Die Klägerin erklärte zu Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), das Gutachten der Z.___ sei von Seiten des Neurologen PD Dr. B.___ als Fallkoordinator mit Schreiben vom 8. August 2022 willkürlich angepasst worden. Ein absoluter Gutachterfehler stelle zudem dar, dass nicht alle Gutachter in diese Korrektur miteinbezogen worden seien. PD Dr. B.___ habe alleine ohne Einbezug des begutachtenden Psychiaters und der begutachtenden Neuropsychologin, auf deren Schlüsse die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung beruhe, den interdisziplinären Schluss umgestossen. Das Z.___-Gutachten könne ohnehin erst ab den entsprechenden Untersuchungen, also ab März 2022, Gültigkeit haben. Vorher gälten die echtzeitlichen Arztberichte.

    Sie habe keinen Anlass gehabt, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten, da der IV-Grad auf 70 % festgesetzt worden sei und sie somit rechtlich gar nicht beschwert gewesen sei. Im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung müsse der medizinische Sachverhalt jedoch noch einmal geprüft werden. Ihre Arbeitsunfähigkeit liege in angestammter und auch in angepasster Tätigkeit höher, als von PD Dr. B.___ nachkorrigiert. Dies müsse gutachterlich mittels eines neutralen medizinischen Obergutachtens geklärt werden.

    Ihrer Ansicht nach könne jedoch auf eine nähere Abklärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet werden. Es gelte eine absolute Bindungswirkung von Seiten der Beklagten gegenüber der IV-Grad-Berechnung der IV-Stelle. Es liege kein Anwendungsfall der gemischten Methode vor. Sie sei 100 % erwerbstätig gewesen, nebst der unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sie als Selbständigerwerbende tätig gewesen. In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben gemäss BVG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der IV-Grad im Sinne der Bindungswirkung ebenfalls auf 70 % festzusetzen. Die Argumentation der Beklagten, dass sie berechtigt sei, lediglich das hälftige Valideneinkommen im Rahmen des 50%-Pensum im unselbständigen Bereich anrechnen zu dürfen, andererseits jedoch das volle Invalideneinkommen, welches sie als gesundheitlich beeinträchtigte Person theoretisch noch erzielen könnte, gehe fehl. Die Erzielung eines entsprechenden Einkommens wäre ihr gar nicht möglich, brauche sie doch erklärtermassen zur Erzielung dieses theoretischen Invalideneinkommens in zeitlicher Hinsicht ein 100%-Arbeitspensum. In der hälftigen Zeit könne sie logischerweise auch lediglich die Hälfte des Invalideneinkommens erwirtschaften.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 6), die IV-Verfügung vom 31. Mai 2023 sei ihr zugestellt worden, womit sie rechtmässig ins Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden sei. Ferner seien die konkreten Fragestellungen für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend gewesen bzw. habe es sich nicht um eine verspätete Anmeldung gehandelt. Die Feststellungen der Invalidenversicherungen seien auch in keiner Weise offensichtlich unhaltbar. Aufgrund der Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in Einklang mit der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2023 davon auszugehen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit (50 % in der angestammten und 30 % in einer adaptieren Tätigkeit) am 22. Oktober 2018 und somit während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten sei. Ihre grundsätzliche Leistungspflicht bestreite sie nicht. Die Klägerin hätte ihre Rügen, insbesondere das Absprechen des Beweiswertes des Gutachtens der Z.___, bereits im Verfahren der IV vorbringen müssen. Dass sie im IV-Verfahren rechtlich nicht beschwert gewesen sei, sei nicht korrekt. Insbesondere halte die Invalidenversicherung in ihrem Entscheidprotokoll ja gerade fest, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab der Begutachtung vom 11. - 15. März 2022 gelte, da der rückwirkende Verlauf nicht habe festgelegt werden können. Mache die Klägerin nun im vorliegenden Klageverfahren geltend, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine höhere massgebende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann hätte sie das im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung geltend machen müssen. Denn wäre die massgebende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von durchschnittlich mindestens 40 % bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, dann würde eine verspätete Anmeldung vorliegen und die Klägerin hätte bereits früher (frühestens ab September 2019) Anspruch auf eine Invalidenrente. Insofern wäre die Klägerin im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren beschwert gewesen und hätte die IV-Verfügung und die medizinischen Feststellungen anfechten müssen. Es könne im Übrigen auch sein, dass eine IV-Verfügung im Hinblick auf die Auswirkungen in der 2. Säule angefochten werden müsse, insbesondere wenn die Richtigkeit eines medizinischen Gutachtens, auf welches sich die Invalidenversicherung abstütze und das nicht als offensichtlich unhaltbar zu qualifizierten sei, bestritten werde.

    Die Klägerin sei bezüglich eines ausgeübten Pensums von 50 % bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Für die selbständige Tätigkeit, welches sie stundenweise ausgeübt habe, habe keine berufliche Vorsorgeversicherung bestanden. Da die Klägerin zwei Beschäftigungen ausgeübt habe, von denen jedoch nur eine vorsorgerechtlich versichert gewesen sei, sei für den Anspruch auf Invalidenleistungen nur die Invalidität bezogen auf die versicherte Tätigkeit massgebend. Da die Berechnung der Invalidenversicherung auf einer Vollzeitbeschäftigung als Supervisorin basiere und die Klägerin bei ihr bis zum Austrittsdatum am 30. September 2019 nur im Umfang eines 50%-Pensums versichert gewesen sei, sei der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit – und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit – zu bemessen.


3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten vor:

3.2    Die Z.___-Sachverständigen nannten in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2022 (Urk. 11/243) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/243.2/3):

- in Anlehnung an die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung (Frei et al. 2016) «leichte bis mittelgradige» bis «mittelgradige» Störung, multifaktoriell aufrechterhalten

- auf der Basis einer Schmerzverarbeitungsstörung, einer depressiven Störung und bei Einnahme von opiathaltigen Medikamenten

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen (Urk. 11/243.2/3-4):

- chronische rezidivierende Cervicocephalgien (ICD-10 M54.02)

- myofasziales Syndrom (ICD-10 M79)

- beginnende Fingerpolyarthrose (ICD-10 M17)

- leichte mediale Gonarthrose bds. (ICD-10 M15)

- Zustand nach MTBI am 25.01.1999 im Rahmen eines Sturzes beim Snowboardfahren mit kurzzeitiger (aktenanamnestisch ca. 1 Minute) Bewusstlosigkeit (ICD-10 S06.70)

- im cCT vom 17.03.1999 kein Hinweis für eine strukturelle Läsion, im Schädel-MRT (1.5 Tesal) vom 14.07.2021 keine trauma-assoziierten Veränderungen, im Schädel-MRT (3 Tesal) vom 28.03.2022 keine trauma-assoziierten Veränderungen

- ohne in den Akten oder aktuell darauf zurückführbares fokal-neurologisches Defizit

- nach IHS-Kriterien nicht eindeutig klassifizierbarer Kopf- und Gesichtsschmerz (ICD-10 G44.8)

- mit anamnestisch berichtetem i) rezidivierendem «Thunderclap»/Donnerschlag Kopfschmerz, mit nachfolgenden vegetativen Symptomen, ii) mit einem Grundkopfschmerz vom Spannungstyp, iii) mit von nuchal ausgehenden Kopfschmerzen und iv) Gesichtsschmerzen im Oberkiefer- und Wangenbereich bds.

- z.T. sind die Kopfschmerzen nach dem MTBI vom Jahre 1999 und nach erneutem Sturzereignis im Jahre 2001 aufgetreten, zudem bestehe ein Medikamentenübergebrauch, bei Einnahme von Oxynorm und Targin seit ca. sechs Jahren und Einnahme von Tilur 90 mg Retard seit ca. 15 Jahren.

- akzentuierte kombinierte (anankastische, selbstunsichere und ängstlich-vermeidende, histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Opiate (regelmässige Opiatanalgetikaeinnahme; ICD-10 F11.1)

    Aus internistischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht sei die Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitszeit. Aufgrund der durch die Depression und die Schmerzstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 %. Die Leistungseinschränkung sei alleinig auf die affektive Symptomatik zurückführbar, die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungsminderung werde hierbei nicht berücksichtigt. Es bestehe somit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Angabe gelte seit der aktuellen Untersuchung. Es sei somit seit der Rentenaufhebung im Jahre 2006 zu einer Verschlechterung aufgrund der Depression und der Schmerzstörung gekommen. Punktuell würden höhergradige Arbeitsunfähigkeiten im Verlauf für möglich gehalten, im Verlauf gemittelt sei aber eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar. Eine genaue Verlaufsbeurteilung könne nicht erfolgen, da auf die fachärztlichen Befunde in den Akten, die von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien, nicht abgestellt werden könne. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Stellenleiterin, Projektleiterin, als Durchführerin von Schulungen und Supervisionssitzungen wegen der oben beschriebenen kognitiven Störungen und Einschränkungen eine vergleichsweise höhere Einschränkung von 50 % bis 60 %. Für den Teil Erarbeitung von Schulungsmaterialien, -inhalten, Konzepten sei die Einschränkung neuropsychologisch geringer, geschätzt 30 %. Da der zweite Teil einen deutlich geringeren Anteil an der Gesamtarbeitstätigkeit ausmache, werde die Einschränkung der Leistung auf 50 % geschätzt, eine Einschränkung der Arbeitszeit liege nicht vor. Gesamthaft ergebe sich somit aus neuropsychologischer Sicht eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei zwar davon auszugehen, dass sich die kognitive Leistungseinschränkung im groben Vergleich zu den Befunden in den Jahren 2001 und 2003 akzentuiert habe, es sei jedoch aus den Berichten nicht ersichtlich, welche Testverfahren verwendet worden seien, und deshalb sei eine seriöse Einschätzung des Verlaufes der neuropsychologisch fassbaren Einschränkungen nicht möglich (Urk. 11/243.2/10 f.).

    In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus internistischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien alle somatisch und neuropsychologisch angepassten Tätigkeiten zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Aufgrund der durch die Depression und der Schmerzstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 %. Die Leistungseinschränkung sei alleinig auf die affektive Symptomatik zurückführbar, die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungsminderung werde hierbei nicht berücksichtigt. Es bestehe somit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Angabe gelte seit der aktuellen Untersuchung. Aus neuropsychologischer Sicht werde in einer den Möglichkeiten und Grenzen der Klägerin angepassten beruflichen Tätigkeit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % geschätzt. Die Einschränkung begründe sich mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit, der mangelnden Fähigkeit zu aktivem, spontanem Vorgehen und der reduzierten Daueraufmerksamkeit und Ausdauer. Eine angepasste Tätigkeit sollte die Klägerin in ruhiger und stressfreier Umgebung ausführen können, die Aufgaben sollten ohne Zeitdruck ausgeführt werden können, keine höheren Anforderungen an sehr schnelles und exaktes Arbeiten beinhalten, auch nicht an ein spontanes, pro-aktives Handeln und auch nicht an eine hohe Daueraufmerksamkeit und Durchhaltefähigkeit. Es bestehe somit aus neuropsychologischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 11/243.2/11 f.).

    Es bestehe eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 %. Massgeblich sei die Einschätzung im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten, wobei im psychiatrischen Teilgutachten explizit erwähnt werde, dass die Einschätzung der Leistungsminderung alleinig auf die affektive Symptomatik zurückführbar sei und die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungsminderung hierbei nicht berücksichtigt worden sei, sodass die ausgewiesenen Leistungsminderungen in beiden Teilgutachten zu addieren seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 11/243.2/12).

3.3    Am 13. Juni 2022 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ zum Gutachten Stellung und erklärte (Urk. 11/248), das Gutachten sei unter Würdigung der Voraktenlage, Anamnese, Befunde und Diagnosen schlüssig hergeleitet. Die Beurteilung einer vordergründigen depressiven Störung sei gemäss fachärztlich psychiatrischen Leitkriterien hergeleitet und die funktionellen Auswirkungen - untermauert mit Mini-ICF - seien konklusiv nachvollziehbar. Diesbezüglich würden die sozialen und persönlichen Faktoren (inkl. Ressourcen und Persönlichkeitsakzentuierungen) im Abgleich mit den Lebensbereichen berücksichtigt. Die kognitive Leistungsminderung sei in der neuropsychologischen Untersuchung in der Konsensbeurteilung diskutiert und im Gesamtkontext relativiert worden; sie sei entsprechend in der psychiatrisch zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Gesamtbeurteilung unberücksichtigt geblieben. Die Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden, stehe die attestierte Gesamtarbeitsfähigkeit doch im augenfälligen Kontrast zur vorgängigen differenzierten Beurteilung. Es sollte nachgefragt werden, ob es sich dabei um ein Versehen handle bzw. wie diese Abweichung begründet werde.

3.4    Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 erklärte der Fallkoordinator der Z.___, PD Dr. B.___, (Urk. 11/259) gemäss der in den Teilgutachten dokumentierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus internistischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht und unter isolierter Betrachtung der affektiven Symptomatik bestehe eine 30%ige Leistungseinschränkung, wobei explizit vermerkt werde, dass die kognitive Leistungsminderung nicht berücksichtigt worden sei. Begründet werde die Leistungseinschränkung von 30 % im Psychiatrie-Teilgutachten durch die «Depression und die schmerzstörungs-bedingte erhöhte Ermüdbarkeit». Aus neuropsychologischer Sicht werde aufgrund der nachgewiesenen kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsminderung von 50 % ausgegangen. Begründet würden dabei die aktuellen Leistungseinschränkungen durch die «nach dem 2. Unfall entwickelte Schmerzverarbeitungsstörung ... (und) ... sind im Verlaufe wohl substantiell konfundiert durch die depressive Störung.»

    Auch wenn von psychiatrischer Seite in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit «die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungsminderung ... hierbei nicht berücksichtigt (werde)», würden von neuropsychologischer Seite die nachgewiesenen Einschränkungen durch die im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen begründet, sodass in der Tat eine Addition der Leistungsminderungen nicht adäquat erscheine und die funktionellen Auswirkungen durch die Einschätzung im neuropsychologischen Teilgutachten vollumfänglich abgebildet würden. Diese Einschätzung gelte sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit. Aus den vorgängigen Ausführungen gehe somit hervor, dass letztlich die in der neuropsychologischen Beurteilung ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit, die funktionellen Einschränkungen der im psychiatrischen Teilgutachten genannten Diagnosen vollumfänglich abbilde und daher primär auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten abgestellt werden könne und eine additive Betrachtung die Gesamtsituation in der Tat nicht adäquat abbilde. Die ausgewiesene Gesamtarbeitsfähigkeit müsse deshalb revidiert werden. Es bestehe eine Gesamtarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % und ein einer angepassten Tätigkeit von 70 %.

3.5    Mit Stellungnahme vom 24. August 2022 erklärte RAD-Arzt Dr. A.___ (Urk. 11/261), die offensichtlichen Inkonsistenzen hätten vom Gutachter als solche nachvollzogen werden können und seien nunmehr gut nachvollziehbar erklärt und bereinigt. Es könne mit den beantworteten Rückfragen nunmehr auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

3.6    Dr. phil. C.___ erklärte mit Bericht vom 3. Dezember 2022 (Urk. 11/269), aufgrund der insgesamt als mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Funktionsstörung sei gemäss Leitlinien der Fachgesellschaft (SVNP) von einer 50-70%igen Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, je nach Ausmass der kognitiven Anforderungen. Da die kognitiven Anforderungen an den Beruf einer Stellen- und Projektleiterin (einer Beratungsstelle, in Kaderposition) resp. als selbständigerwerbende Erwachsenenbildnerin/Coach/Supervisorin (Durchführerin von Schulungen und Supervisionssitzungen) als hoch zu bewerten seien, bestehe aus rein neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von 60 bis 70 %, resp. eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % in angestammter Tätigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste auf die Minderleistungen im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen sowie auf die Schwierigkeiten im Bereich der Exekutivfunktionen Rücksicht nehmen. Konkret würde die Klägerin von einer ablenkungsarmen, ruhigen und gut strukturierten Arbeitsatmosphäre ohne Mehrfachbelastung, ohne Zeit- bzw. Termindruck und ohne Hektik profitieren. Auch ein gezieltes Pausenmanagement bzw. flexible Arbeitszeiten sowie ein wohlwollender Arbeitgeber und ein verständnisvolles Arbeitsumfeld wären sicher hilfreich. In einer derart angepassten Tätigkeit wäre aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung von 40 bis 50 % gegeben, resp. eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %. Eine allfällige weitere Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund der beklagten und dokumentierten Schmerzproblematik und der psychiatrischen Gesundheitseinschränkungen müsse ausserdem von ärztlicher bzw. psychiatrischer Seite beurteilt und bei der Festlegung einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden.

3.7    Lic. phil. D.___ erklärte mit Stellungnahme zu Händen der IV-Stelle vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/273), die Klägerin sei seit dem 7. Juni 2022 in ihrer Behandlung. Es seien bisher 10 Sitzungen spezifische Traumatherapie durchgeführt worden. Als Diagnosen führte lic. phil. D.___ an:

- komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Differentialdiagnostisch müssten die auffälligen somatischen Beschwerden weiter abgeklärt werden und ob bzw. wie ein Zusammenhang zur komplexen Traumafolgestörung bestehe.

    Mit der Therapie werde die Aufarbeitung eines sehr schmerzhaften Traumas, das nie habe überwunden werden können, bezweckt: Der Vater der Klägerin habe immer wiederholt, dass sie zu dick sei. Dieses Thema habe für sie die Dynamik in der Herkunftsfamilie bestimmt und die Stimmung dominiert. Die heutigen Schwierigkeiten mit der Schwester seien ebenfalls sehr auf diese eiternde Wunde und andere Familiendynamiken zurückzuführen. Weiter möchte die Klägerin diverse sexuelle Übergriffe, auch als Kind, aufarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass wenn die genannten Themen verarbeitet und integriert werden könnten, die körperliche Befindlichkeit der Klägerin sich verbessern könnte.

    Körperliches Arbeiten sei für die Klägerin unmöglich. Längeres Sitzen oder Stehen bringe Körperschmerzen. Bei Computer-Tätigkeiten zeigten sich bereits nach kurzer Zeit Gelenk- und Muskel- sowie Arm- und Nackenbeschwerden. Die Gesichtsschmerzen seien ausserordentlich zermürbend und anstrengend. Manchmal möchte Klägerin lieber nicht aufstehen und nichts mehr spüren müssen.

    Eine gesundheitliche Verbesserung sei ihres Erachtens vor allem mit der Tibetischen Energiearbeit möglich. Da die Schmerzen bereits chronifiziert seien, werde eine Verbesserung der Schmerzsyndrome aber sicher länger auf sich warten lassen. Eine Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit erachte sie aus heutigem Blickwinkel als sehr schwierig. Wenn überhaupt sehe sie nur eine äusserst langsame Herangehensweise an eine Wiedereingliederung. Ob eine solche sinnvoll sei, bezweifle sie.

3.8    Am 21. Januar 2023 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ zu den Berichten von lic. phil. D.___ und Dr. phil. C.___ Stellung. Aus dem Bericht von Dr. phil. C.___ ergäben sich im Hinblick auf die fachärztlich bekannten Befunde, Diagnosen und deren funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine neuen Aspekte. Die psychotherapeutische Behandlung schliesse sich der bekannten psychiatrischen Aktenlage schlüssig an (Urk. 11/275).

3.9    Die E.___-Gutachter stellten mit Gerichtsgutachten vom 19. November 2025 (Urk. 40/1) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 f.):

- chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62)

- chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit (ICHD-3 2.3.1)

- täglicher Kopfschmerz holozephal drückend, mit leichter Übelkeit und Lärmempfindlichkeit

- Kernspintomographie März 2022 ohne Nachweis einer somatischen Ursache der Kopfschmerzen

- primärer Donnerschlagkopfschmerz (ICHD-3 4.4)

- plötzlich auftretender starker, kurz dauernder holozephaler Kopfschmerz

- anhaltender idiopathischer Gesichtsschmerz (ICHD-3 1.3.1.2)

- Gesichtsschmerz für > 3 Monate und täglich wiederkehrend sowie schwer zu lokalisieren und nicht im Versorgungsgebiet eines peripheren Nervs folgend

- klinisch-neurologische Untersuchung unauffällig

- DD Kopfschmerz, zurückzuführen auf einen Opiat-Übergebrauch (ICHD-3 8.2.4)

- Medikation mit Oxycodon und Tramadol über Jahre

    Als Diagnose mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine chronifizierte depressive Störung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, heute leichtgradig (ICD-10 F33.1), an (S. 15).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 15):

- chronisch rezidivierende Cervicocephalgien (ICD-10 M 54.02), Erstdiagnose 1999

- myofasziales Syndrom (ICD-10 M79), Erstmanifestation 2015, Erstdiagnose 2022

- beginnende Fingerpolyarthrose (ICD-10 M17), Erstdiagnose 2022

- leichte mediale Gonarthrose beidseits (ICD-10 M15), Erstdiagnose 2017

- anamnestisch Reizblase

- anamnestisch Allergie gegen Pflaster, Kiwi und Nüsse

- anamnestisch hyperreagibles Bronchialsystem

- Bedarfsmedikation mit Asthmaspray

- anamnestisch Status nach Venenstripping vor etwa 18 Jahren bei chronisch venöser Insuffizienz

- Übergewicht bei aktuell BMI von 27,6 kg/m2

    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erklärten die Gutachter, die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Pflegefachfrau könne die Klägerin aufgrund der Einschränkungen auf rheumatologischem Fachgebiet nicht mehr ausüben. Diese habe sie bereits im Kontext der 1999 und 2001 erlittenen Unfälle aufgegeben. In der zuletzt ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeit als Fachfrau Suchtprävention bestünden Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Die leichtgradige Leistungsminderung aufgrund der chronifizierten Kopfschmerzsymptomatik sei bei der psychiatrisch definierten Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt. Gesamthaft könne die Klägerin aus psychiatrischen Gründen an zwei Tagen in der Woche zwei Stunden am Tag arbeiten. Hieraus resultiere eine 10%ige Arbeitsfähigkeit (S. 15).

    In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit bestünden auf somatischem Fachgebiet keine Einschränkungen der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen wirkten sich in angepasster Tätigkeit vergleichbar aus wie in der angestammten Tätigkeit, sodass keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es bestehe auch in optimal angepasster Tätigkeit aufgrund des im Vordergrund stehenden psychiatrischen Krankheitsbildes eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden am Tag an zwei Tagen in der Woche, entsprechend eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 10 %.

    Aus rheumatologischer Sicht habe sich seit dem Zeitpunkt des Vorgutachtens nichts Wesentliches verändert. Aus neurologischer Sich sei es zu einer weiteren Chronifizierung der Kopfschmerzen gekommen, sodass sie in Abweichung zur Vorbeurteilung nun von einer leichten Leistungsminderung in der kognitiv anspruchsvollen angestammten Tätigkeit ausgingen. Psychiatrisch könne grundsätzlich auf das Vorgutachten der Z.___ abgestellt werden, die damalige Leistungsbeurteilung sei aus heutiger Sicht plausibel. Allerdings sei seit 2022 eigen- wie auch fremdanamnestisch eine Verschlechterung und ein weiterer Leistungsabfall ersichtlich, woraus sich die Differenz der Arbeitsfähigkeit seit der Vorbegutachtung ergebe. 2003 bis 2019 habe die Klägerin als Fachfrau für Suchtprävention, Früherkennung und Frühintervention bei Y.___ gearbeitet. Zusätzlich sei sie selbständig als Beraterin/Coach im Bereich Bildung und Entwicklung tätig gewesen. Zumindest für diesen Zeitraum sei rückblickend keine höhergradige anhaltende krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (ausgenommen hiervon seien stationäre Aufenthalte). 2016 sei durch den damals behandelnden Psychiater Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Gemäss Angaben der Klägerin habe sie diese im Rahmen der angestellten Tätigkeit umgesetzt und über einen längeren Zeitraum langsam die selbständige Tätigkeit als Beraterin/Coach bis auf ein etwa 10%-Pensum im Jahr 2019 reduziert. Eine Verschlechterung des allgemeinen Befindens ab Ende 2018 habe dann der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht von 13. März 2019 attestiert. Er weise aus, dass er die Klägerin bereits seit 2006 betreut habe und dass eine engmaschige ärztliche Behandlung erfolgt sei, dass sich jedoch der psychische Zustand trotz wiederholter Aufenthalte verschlechtert habe. Der Hausarzt weise auch in weiteren Berichten einen hohen Grad der funktionellen Beeinträchtigung aus und beschreibe eine «anhaltende depressive Verstimmung mit deutlichen negativen Gedanken». Die klinisch führende Diagnose sei eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren sowie eine chronische generalisierte Schmerzstörung. Die Prognose sei «schwer abzusehen.» Die Funktionseinschränkungen seien durch eine starke Erschöpfung, die depressive Symptomatik und generalisierte Schmerzen bedingt. Die vonseiten der ambulanten Behandler ausgewiesenen Diagnosen würden auch vonseiten des RAD nachvollzogen. Trotz adäquater Behandlung habe kein anhaltend stabiler Zustand erreicht werden können. Im Gutachten der Z.___ sei dann gemäss revidierter Einschätzung vom 8. August 2022 im Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 70 % in einer Verweistätigkeit ausgewiesen worden. Aus heutiger Sicht sei die angenommene Arbeitsfähigkeit plausibel, jedoch gingen sie heute davon aus, dass bereits ab 2016, als durch den damals behandelnden Psychiater Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten seien somit (mit Ausnahme der Beurteilung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit) nachvollziehbar, wobei sie heute in Übereinstimmung mit den Akten zusätzlich ab Oktober 2018 die aus psychiatrischen Gründen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Hospitalisation in der Klinik H.___ nachvollziehen könnten. Seit dem Gutachten sei in der Rückschau eine weitere Verschlechterung erfolgt, bis zum heutigen Gutachten, hier sei von einer graduellen Verschlechterung auszugehen, die nicht näher differenziert werden könne.

    Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Suchtprävention zwischen März 2014 und 2016 mit Ausnahme stationärer Aufenthalte nicht eingeschränkt gewesen. 2016 werde nachvollziehbar durch den damals behandelnden Psychiater Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Ab Oktober 2018 sei dann aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, es sei zur Hospitalisation in der Klinik H.___ in I.___ gekommen. Nach dem stationären Aufenthalt sei die durch die Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Gutachtens der Z.___ vom Mai 2022 nachvollziehbar. Danach sei es zu einer konsekutiven Verschlechterung gekommen, sodass ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt die aktuell definierte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 16 f.).


4.    Aus rechtlicher Sicht ist zwischen den Parteien strittig, wie der berufsvorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad der Klägerin zu berechnen ist. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 11/284). Bei der der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin war die Klägerin in einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 11/122, Urk. 11/136).

    Zur Frage, wie der berufsvorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad von einer versicherten Person, welche zwar vollzeitlich erwerbstätig war, aber lediglich im Rahmen eines Teilzeitpensums berufsvorsorgeversichert ist, zu bestimmen ist, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert (vgl. BGE 144 V 63, Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025, 9C_123/2023 vom 1. Februar 2023 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023). Das Bundesgericht erwog dabei, dass die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads so vorzunehmen ist, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt, wobei das Invalideneinkommen nicht herabzusetzen ist.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Berechnung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrades das Valideneinkommen der Klägerin basierend auf einer 50%igen Erwerbstätigkeit und das Invalideneinkommen entsprechend der noch zumutbaren Tätigkeit zu bemessen ist.


5.    Die IV-Stelle ging bei der Verfügung vom 31. Mai 2023 (Urk. 11/284) mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 22. Oktober 2018 verschlechtert habe und die einjährige Wartezeit am 21. Oktober 2019 erfüllt gewesen sei. Gestützt auf das Z.___-Gutachten sei eine leidensangepasste Tätigkeit seither noch zu 70 % zumutbar. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall errechnete die IV-Stelle unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 70 %.

    Die Klägerin hatte sich am 19. März 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/121; vgl. auch Urk. 11/117). Die IV-Stelle verneinte eine verspätete Anmeldung explizit (Urk. 11/283/1), wobei bei einer verspäteten Anmeldung die Rentenzusprache denn auch bereits ab 1. September 2019 hätte erfolgen müssen. Nachdem neben der Klägerin auch die Beklagte ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden war (Urk. 11/280, Urk. 11/284), besteht betreffend Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2023. Zu beachten gilt es jedoch, dass die Klägerin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zwar beschwerdeweise einen früheren Rentenbeginn, jedoch nicht einen höheren Invaliditätsgrad hätte geltend machen können, da hierfür aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein Rechtsschutzinteresse bestand (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts IV.2021.00280 vom 12. Mai 2022 und IV.2020.00811 vom 15. September 2021). Entsprechend kann ihr im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren, in welchem der Invaliditätsgrad basierend auf dem versicherten 50%-Pensum zu berechnen ist, der invalidenversicherungsrechtlich festgestellte Invaliditätsgrad nicht entgegengehalten werden, weshalb dieser frei zu prüfen ist.


6.

6.1    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).

6.2    Das E.___-Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten. So beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Klägerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. BGE 148 V 301 E. 4.5.2 mit Hinweisen) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Aus den übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichten ergibt sich nichts, was das Gerichtsgutachten infrage stellen würde. So stimmen die Gerichtsgutachter denn grundsätzlich auch mit den Beurteilungen von Z.___-Fallkoordinator PD Dr. B.___ (E. 3.4) und RAD-Arzt Dr. A.___ (E. 3.5) im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ überein. Das Gutachten wird auch von den Parteien nicht infrage gestellt.

    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das E.___-Gerichtsgutachten vom 19. November 2025 (Urk. 40) erstellt, dass die Klägerin ab Oktober 2018 bis Januar 2019, mithin dem Austritt aus der Klinik H.___ (Urk. 11/138/20-25), zu 100 % arbeitsunfähig war. Hernach bestand in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 40/1 S. 17 mit Verweis auf die Beurteilung von Fallkoordinator PD Dr. B.___). Seit der E.___-Begutachtung, welche im Juli 2025 stattfand (Urk. 40/1 S. 2), ist die Klägerin sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit noch zu 10 % arbeitsfähig.


7.

7.1    Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei besteht keine Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung, war es der Klägerin doch – wie dargelegt – nicht möglich, den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich anzufechten. Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Der (hypothetische) Rentenbeginn ist grundsätzlich Oktober 2019, ging die Klägerin doch bis Oktober 2018 ihrer Arbeitstätigkeit bei Y.___ im Wesentlichen nach (vgl. Urk. 11/136; Urk. 7/12 Ziff. 4.6.2). Zu beachten gilt es allerdings, dass – wie dargelegt (E. 1.3) - gemäss Ziffer 4.6.2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/12) der Anspruch aufgeschoben wird, solange Krankentaggelder bezogen werden. Die Klägerin bezog bis am 20. Oktober 2020 Taggelder der Krankenversicherung (Urk. 11/289/5). Sie hat daher erst ab 21. Oktober 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten (vgl. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

7.2    Bei Y.___ erzielte die Klägerin im Jahr 2019 im Rahmen ihres 50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 56'311. (Urk. 11/136/6). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Q) entspricht dies im Jahr 2020 einem Einkommen von Fr. 57'028.70 (Fr. 56'311. : 102 x 103,3).

7.3    Die Klägerin war im Oktober 2020 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 6.2).

    Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 2020 im Median Fr. 4'276.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) für eine 70%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 37'444.95 (Fr. 4‘276.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,7) bzw. unter Berücksichtigung eines vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % ein Einkommen von Fr. 31'828.20 (Fr. 37'444.95 x 0,85) ergibt.

7.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'028.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'828.20 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'200.05 (Fr. 57'028.70 - Fr. 31'828.20) und ein Invaliditätsgrad von 44,18 % (Fr. 25'200.05 : Fr. 57'028.70). Die Klägerin hat daher ab 21. Oktober 2020 Anspruch auf eine Rente von 44 % einer ganzen Rente (vgl. E. 1.3).

7.5    Ab Juli 2025 war die Klägerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 10 % arbeitsfähig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 10 % in angestammter und angepasster Tätigkeit resultiert ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von über 70 %, weshalb die Klägerin ab Juli 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

    Gemäss Ziffer 9.5 des Vorsorgereglements der Beklagten, Ausgabe 1/2025, (Urk. 52/3) wird für invalide Frauen, deren invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit nach der 1. BVG-Revision jedoch vor der Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; AHV 21) per 1. Januar 2024 eingetreten ist, das Pensionierungsalter 64 Jahre beibehalten. Nachdem die Invalidität der Klägerin nach der 1. BVG-Revision jedoch vor dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, wird ihre Invalidenrente per 1. Oktober 2025 (Urk. 52/1, Urk. 52/2 Ziffer 4.6.2, Urk. 52/3 Ziffer 2.2.1) durch eine Altersrente abgelöst.

    Nach dem Gesagten hat die Beklagte der Klägerin ab 21. Oktober 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und ab 1. Juli 2025 bis zur Ablösung durch eine Altersrente per 1. Oktober 2025 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist praxisgemäss die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).


8.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Das Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 7/12) sieht in Ziff. 4.2.4 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 9.4 einen Verzugszinssatz entsprechend dem BVG-Mindestzins plus einem Prozent vor. Der BVG-Mindestzinssatz betrug im Jahr 2023 1 %, seit dem 1. Januar 2024 beträgt er 1,25 % (Art. 12 lit. j und k BVV 2). Die Klägerin erhob am 7. Juli 2023 Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum bis 31. Dezember 2023 Verzugszinsen von 2 % und ab dem 1. Januar 2024 Verzugszinsen von 2,25 % zuzusprechen sind.


9.    Laut Ziff. 4.6.4 des Vorsorgereglements der Beklagten sind nach Massgabe des Invaliditätsgrades keine Beiträge mehr zu bezahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person länger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist (Urk. 7/12) dauert. Die Befreiung von der Beitragszahlung dauert, solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens aber bis zur reglementarischen Pensionierung oder bis zum Tod der versicherten Person.

    Infolgedessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nach Ziff. 4.6.4 des Vorsorgereglements die Beitragsbefreiung zu gewähren. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung wird von der Beklagten nicht infrage gestellt (Urk. 6 S. 17).


10.    

10.1    Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Im Bereich des BVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht anwendbar. Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung die im invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu Art. 45 ATSG ergangenen Grundsätze analog heranzuziehen, wenn sich die Erhebungen einer Vorsorgeeinrichtung als lückenhaft oder ungenügend erweisen und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel zu beheben in der Lage ist und wenn zwischen diesen Mängeln und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ein kausaler Zusammenhang besteht. Diesfalls sind die Kosten entsprechender gutachterlicher Abklärungen durch das Berufsvorsorgegericht der Vorsorgeeinrichtung zu überbinden (BGE 151 V 219 E. 6.3.2).

10.2    Das Gericht erachtete die Einholung eines Gerichtsgutachtens für angezeigt (Urk. 16). Das in der Folge eingeholte E.___-Gerichtsgutachten bezeichnete die von den Z.___-Sachverständigen bzw. PD Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten als plausibel (Urk. 40/1 S. 17). Gleicher Ansicht war bereits RAD-Arzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.5). Bei dieser Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie keinen eigenen Abklärungen tätigte. Die Kosten des Gerichtsgutachtens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.


11.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Marco Unternährer, machte mit Honorarnote vom 30. März 2026 (Urk. 50) einen zeitlichen Aufwand von 31 Stunden 20 Minuten sowie Pauschalspesen von 3 % geltend.

    Der von Rechtsanwalt Marco Unternährer geltend gemachte Aufwand für Akten- und Rechtsstudium erweist sich der Streitsache nicht mehr als angemessen. So war zwar zur Klärung des relevanten Sachverhalts die Einholung eines Gerichtsgutachtens angezeigt, es stellten sich jedoch keine schwierigen Rechtsfragen, die umfassendere rechtliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Anstelle des bis zur Erstattung der Klage geltend gemachten Aufwands von 19 Stunden 15 Minuten erweist sich für Instruktion, Aktenstudium und Verfassen der Klageschrift lediglich ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen (1 Stunde Instruktion, 4 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden Verfassen der Klageschrift). Ansonsten erweist sich der geltend gemachte Aufwand, namentlich in Anbetracht der Notwendigkeit sich im Rahmen der Begutachtung mehrmals mit der Streitigkeit auseinanderzusetzen und der damit verbundenen überdurchschnittlichen Prozessdauer der Streitsache, als angemessen. Folglich erscheint gesamthaft ein zeitlicher Aufwand von rund 22 Stunden als angemessen.

    Die Klägerin obsiegt betreffend Rentenanspruch bis 30. Juni 2025 nur zu einem kleinen Teil. Lediglich für die Monate Juli bis September 2025 hat sie Anspruch auf eine wesentlich höhere Invalidenrente als von der Beklagten vorprozessual anerkannt. Angesichts dieses nur teilweisen Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'300. (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 21. Oktober 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und ab 1. Juli 2025 bis zur Ablösung durch eine Altersrente per 1. Oktober 2025 eine ganze Rente auszurichten; zuzüglich Verzugszins von 2 % für die Zeit vom 7. Juli bis 31. Dezember 2023 und von 2,25 % ab 1. Januar 2024, für die bis 7. Juli 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Unternährer unter Beilage je einer Kopie von Urk. 51 und Urk. 52/1-3

- Sammelstiftung Vita unter Beilage einer Kopie von Urk. 50

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaWyler