Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00042
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. September 2024
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war seit dem Jahr 2001 beim Z.___ in einem Rahmenarbeitsvertragsverhältnis angestellt. Er tätigte jedes Jahr einen Einsatz, welcher jeweils zwischen vier und sechs Monaten dauerte (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich im Prozess Nr. AH190036-L vom 30. Januar 2020, Urk. 2/3 E. II.1). Es war kein fixes Arbeitspensum vereinbart. X.___ hatte jeweils die Möglichkeit, einen Arbeitseinsatz abzulehnen. Die einzelnen Arbeitseinsätze erfolgten stets in gegenseitigem Einverständnis der Parteien (Urk. 2/3 E. IV.4.2). Sein Aufgabengebiet umfasste verschiedene Tätigkeiten in der Organisation des Popmusikfestivals A.___ sowie der Planung, Redaktion und Produktion des B.___ (Urk. 2/3 Dispositiv Ziff. 1). Als Mitarbeiter des Z.___ war er für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Y.___ versichert. Im Jahr 2010 erzielte X.___ beim Z.___ ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 25'200.-- (Urk. 14/62/12). Weitere AHV-beitragspflichtige Einkommen erzielte er im Jahr 2010 bei der C.___ AG im Umfang von Fr. 28'947.-- (Urk. 14/62/15) bei einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 28/25) sowie bei der D.___ AG im Umfang von Fr. 8’862.-- (Urk. 14/62/13). Den letzten Einsatz beim Z.___ leistete er vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 (Urk. 2/3 E. II.1.). Die C.___ AG löste das Arbeitsverhältnis am 22. März 2011 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten, mithin also per Ende Mai 2011, auf (Urk. 28/26). Am 1. Juni 2011 trat X.___ eine Arbeitsstelle als Marketingleiter und Texter zu einem Pensum von 80 % bei der E.___ GmbH an (Urk. 20/18). Für die E.___ GmbH hatte er bereits in den Monaten April und Mai 2011 in einem kleineren Umfang gearbeitet (Urk. 28/27). Er teilte dem Z.___ am 7. September 2011 mit, dass er für das kommende Jahr nicht mehr zur Verfügung stehe. Für den Zeitraum 2011/2012 wurde in der Folge kein separater Einsatzvertrag mehr vereinbart (Urk. 2/3 E. II.2). Am 27. August 2012 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie davon ausging, dass der Versicherte seit dem 7. November 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist (Urk. 14/33, Urk. 14/37). Die Y.___ verneinte einen Anspruch auf Invalidenleistungen, da das Arbeitsverhältnis beim Z.___ per 30. September 2011 beendet worden und die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst danach eingetreten sei (Urk. 2/5). Sie erstellte am 14. Januar 2014 eine Austrittsabrechnung per 30. September 2011 und überwies das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten in der Höhe von Fr. 22'913.30 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 10/4). Am 7. März 2019 reichte X.___ beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen den Z.___ ein. Das Arbeitsgericht Zürich entschied unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung durch X.___ am 7. September 2011 entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht per sofort, sondern unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten erst per 31. Dezember 2011 geendet habe und verpflichtete den Z.___, dies im Arbeitszeugnis des Versicherten entsprechend festzuhalten (Urk. 2/3 Dispositiv Ziff. 1). Die Y.___ hielt in der Folge daran fest, dass sie dem Versicherten keine Invalidenleistungen schulde, da die vorsorgerechtliche Situation unabhängig von der arbeitsrechtlichen zu betrachten sei. Das Versicherungsverhältnis sei bereits per Ende März 2011 beendet worden, womit X.___ bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 7. November 2011 nicht mehr bei der Y.___ versichert gewesen sei (Urk. 2/11).
2. Am 24. Mai 2023 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Matthias Horschik gegen die Y.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ab dem 01.02.2013, zzgl. Verzugszins von 5 %, auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2023 beantragte die Beklagte durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 11) zog das Gericht die IV-Akten des Klägers bei (Urk. 14/1-85). Der Kläger hielt mit Replik vom 19. Februar 2024 vollumfänglich an seiner Klage fest (Urk. 19). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 10. Juni 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 25). Der Kläger reichte am 14. Juli 2024 eine weitere Eingabe ein, mit welcher er Stellung zur Duplik nahm (Urk. 27). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (richtig: 31. Juli 2024) teilte Rechtsanwalt Horschik mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete und reichte eine Zusammenstellung über seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren im Umfang von insgesamt Fr. 8'285.95 (Aufwand von total 34.9 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) ein (Urk. 29, Urk. 30). Die Beklagte nahm zur Eingabe vom 14. Juli 2024 am 14. August 2024 Stellung (Urk. 32). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. August 2024 zugestellt (Urk. 33). Am 6. September 2024 folgte eine weitere Eingabe des Klägers (Urk. 34).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.2 Das Versicherungsverhältnis endet u.a. mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nicht nur in der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 2 BVG), sondern auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (BGE 115 V 27 E. 5; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5.4.2). Dabei kommt es praxisgemäss darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren; nicht massgeblich ist die effektive Arbeitsausübung oder niederlegung (BGE 118 V 35 E. 2a). Entscheidend ist somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zivilrechtlichen Regeln gemäss Art. 334 ff. des Obligationenrechts (OR) mit der Folge, dass das Versicherungsverhältnis in der Regel bei Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist endet. Unerheblich ist, ob der tatsächliche Dienstaustritt schon früher erfolgt ist (BGE 115 V 27 E. 5 in fine). Das Versicherungsverhältnis bleibt insbesondere auch bestehen, wenn während der Kündigungsfrist noch Ferien bezogen werden (Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 507 N 72). Anderseits wird die Dauer des Versicherungsverhältnisses nicht dadurch erstreckt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Entschädigungen für nicht bezogene Ferientage erhält (Art. 329d Abs. 2 OR e contrario; Markus Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 47). Vorbehalten bleibt die Nachversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG (BGE 120 V 15 E. 2a, vgl. auch Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 10 Abs. 2 S. 24 f. mit Hinweis).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
1.5 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/99 vom 10. Oktober 2001 E. 4 und B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).
1.6 Eine echte Doppelversicherung liegt vor, wenn vorsorgerechtlich der gleiche Lohn für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit versichert wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherte für das gleiche Risiko bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert ist. Echte Doppelversicherungen sind ausgeschlossen (BGE 120 V 15 E. 3b und 4a).
1.7 In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2). In BGE 129 V 132 E. 3 hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50 % ausübt und bei beiden Tätigkeiten die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG erreicht, bei den Vorsorge-einrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch zu versichern ist. In einem anderen Fall wurde die Versicherungspflicht bei drei Teilzeiterwerbstätigkeiten mit einem Pensum von 50, 30 und 20 % für jede dieser Tätigkeiten bejaht (BGE 136 V 390 E. 3.1).
1.8 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2008 der Beklagten (Urk. 10/9) sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen versicherungspflichtig, die
-ein Gesamteinkommen pro Jahr beziehen, welches den jeweiligen BVG-Mindestlohn übersteigt
-einen unbefristeten oder einen auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben
-nicht anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch
versichert sind
- keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung haben
-das ordentliche Pensionierungsalter der Kasse noch nicht erreicht haben.
Sinkt das mutmassliche Gesamteinkommen pro Kalenderjahr vorübergehend unter den BVG-Mindestlohn, bleibt die Versicherungspflicht bestehen (Art. 5 Abs. 2 Vorsorgereglement 2008).
Sinkt das mutmassliche Gesamteinkommen pro Kalenderjahr nach vorangegangener Versicherung dauernd unter den BVG-Mindestlohn, kann die Versicherung mit Zustimmung des Unternehmens bestehen bleiben (Art. 5 Abs. 3 Vorsorgereglement 2008).
Die Versicherung erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente oder eine ordentliche Altersrente der Kasse besteht (Art. 8 Abs. 1 Vorsorgereglement 2008). Ausgetretene Versicherte bleiben während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Risiken Tod und Invalidität versichert, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist ein neues Arbeitsverhältnis antreten (Art. 8 Abs. 2 Vorsorgereglement)
2.
2.1 Das Arbeitsgericht Zürich hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2020 (Urk. 2/3) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Z.___ vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2011 gedauert hat. Der Z.___ hat der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Streit verkündet (Urk. 2/3 E. 1.2, Urk. 2/6). Dem Urteil kommt damit gegenüber der Beklagten Bindungswirkung zu (Art. 80 i.V.m. Art. 77 Zivilprozessordnung, ZPO), was diese nicht bestreitet.
2.2 Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist am 7. November 2011 und damit während dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Z.___ eingetreten (Urk. 2/4). Wie sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. Januar 2020 ergibt, leitete der Kläger aber aus dem Umstand, dass er während dem Arbeitsverhältnis erkrankt ist, keine arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Z.___ ab. Er übte am 7. November 2011 effektiv keine Erwerbstätigkeit mehr für den Z.___ aus und bezog dementsprechend seit Anfang April 2011 von diesem keinen Lohn mehr. Ebenso wenig leistete er Beiträge an die Beklagte. Weder verlangte er vom Z.___ eine Lohnfortzahlung während Krankheit noch eine Verlängerung der Kündigungsfrist um die Sperrfrist von 180 Tagen im Sinne von Art. 336 Abs. 2 i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. b Obligationenrecht (OR). Im vorliegenden Verfahren beruft er sich aber darauf, dass er am 7. November 2011 bei der Beklagten versichert gewesen sei, weshalb ihm diese Invalidenleistungen zu erbringen habe, was von der Beklagten bestritten wird.
2.3 Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kommt es bei der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die effektive Arbeitsniederlegung an, sondern auf die rechtliche Beendigung (vgl. E. 1.2). Entgegen seiner Ansicht folgt aber aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Z.___ rechtlich bis zum 31. Dezember 2011 gedauert hat, nicht ohne Weiteres, dass auch das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten so lange gedauert hat. Die obligatorische Versicherung endet nämlich nicht nur bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern unter anderem auch dann, wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG). Die Beklagte sieht in ihrem Reglement zwar ein Weiterbestehen der Versicherung bei Absinken des Gesamteinkommens pro Kalenderjahr unter den BVG-Mindestlohn vor, allerdings lediglich dann, wenn dies vorübergehender Natur ist.
2.4 Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Klägers ergibt sich, dass er beim Z.___ im Jahr 2011 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 13'500.- erzielt hat (Urk. 14/62/12). Mithin erreichte er den Mindestlohn von Fr. 20'880.- im Jahr 2011 nicht mehr. Der Umstand, dass der Kläger den Mindestlohn im Jahr 2011 nicht mehr erreichen würde, stand spätestens am 7. September 2011 fest, als der Kläger dem Z.___ mitteilte, dass er keine weiteren Einsätze mehr leisten werde. Der Kläger erreichte nach Beendigung seines letzten Arbeitseinsatzes per Ende März 2011 das Mindesteinkommen nicht mehr, womit die reglementarische Versicherungspflicht endete, die letzten Beiträge an die Beklagte leistete der Kläger im März 2011. Vorsorgerechtlich nicht massgeblich ist, dass der Kläger auch nach ausgesprochener Kündigung am 7. September 2011 weiterhin für den Z.___ gewisse Aufgaben übernommen hat, da er keinen beitragspflichtigen Lohn mehr erzielt hat. Der Z.___ hat letztmals für den März 2011 Lohn bezahlt, Anspruch auf Lohnzahlungen für die Zeit danach machte der Kläger nicht geltend, insbesondere auch nicht im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
2.5 Durch die Akten nicht belegt ist, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis im September 2011 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst hat. Die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers bestanden seit vielen Jahren und gaben im September 2011 keinen Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der gesundheitsbedingte Einbruch, welcher zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte, erfolgte erst im November 2011. Tatsächlich ergibt sich aber aus den Akten, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der E.___ GmbH nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit beim Z.___ weiter auszuüben. Der Kläger befand sich laut Angaben des behandelnden Psychiaters med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2012 (Urk. 14/15/6) bei der E.___ GmbH in einem «ungünstigen Arbeitsumfeld», in dem der Arbeitgeber alles oder nichts verlangte und gemäss dem Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 14/15/16) führten die dortigen «extremen Arbeitsanforderungen» beim Kläger bald zu Dauerstress, Schlafstörungen und Erschöpfung. Dies widerspricht den Behauptungen des Klägers, wonach er im zwingenden Interesse beider Arbeitgeberinnen gar keinen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Z.___ gehabt habe (Urk. 19 S. 4). Vielmehr verhielt es sich so, dass der Kläger mit seinem Arbeitspensum von 80 % bei der E.___ GmbH sowie mit seiner Tätigkeit als freischaffender Journalist bei der D.___ AG vollständig ausgelastet war. Es bestanden bereits seit Jahren psychische Beeinträchtigungen, welche dem Kläger zwar erlaubten, in rentenausschliessendem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aber in einem Ausmass, welches über ein normales Arbeitspensum von 100 % hinausging.
2.6 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht bereits per Ende März 2011 oder spätestens per 30. September 2011 beendet gewesen wäre, sondern bis zum 31. Dezember 2011 gedauert hatte, wäre die Leistungspflicht der Beklagten für die am 7. November 2011 eingetretene Invalidität zu verneinen, da eine echte Doppelversicherung vorliegen würde. Davon spricht man, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber dem früheren Arbeitnehmer noch einen Lohnanspruch hat, vom neuen Arbeitgeber bereits den vollen Lohn bezieht und er grundsätzlich für beide Bezüge berufsvorsorgerechtlich versichert ist. Vorsorgerechtlich handelt es sich dann um den gleichen Lohn für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit (vgl. E. 1.6). Der Kläger nahm bei der E.___ GmbH eine neue Haupttätigkeit zu einem Pensum von 80 % auf und er wäre nicht in der Lage gewesen, daneben die Tätigkeit beim Z.___ weiterzuführen und ein versicherungspflichtiges Jahreseinkommen von mindestens Fr. 20'880.-- zu erzielen. Die bisherigen hauptberuflichen Tätigkeiten beim Z.___ und bei der C.___ AG im Umfang von gesamthaft rund 80 % wurden abgelöst durch die neue hauptberufliche Tätigkeit bei der E.___ GmbH. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis antritt, ohne das bisherige aufzulösen, führt vorsorgerechtlich nicht dazu, dass er für das gleiche Risiko mehrfach versichert ist, was insbesondere dann gelten muss, wenn er im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses gar keinen beitragspflichtigen Lohn mehr erzielt. Die Beklagte ist somit nicht dazu verpflichtet, dem Kläger obligatorische Invalidenleistungen zu erbringen.
2.7 Gemäss Art. 331a Abs. 1 OR beginnt der Vorsorgeschutz mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt. Mit der betreffenden - relativ zwingenden (Art. 362 OR) - Vorschrift wurden Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes auch im überobligatorischen Vorsorgebereich gesetzlich geregelt und mit der für den obligatorischen Bereich massgebenden Bestimmung des Art. 10 BVG in Einklang gebracht (BGE 130 V 9 E. 5.2.1 S. 16; Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.3.1).
Im überobligatorischen Bereich ist es im Rahmen von Art. 49 BVG sowie unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit weiteren Hinweisen) zulässig, über das durch das BVG-Obligatorium definierte verfassungsrechtliche Minimalziel hinauszugehen. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV steht hier mithin einer Doppelversicherung grundsätzlich nicht entgegen. Namentlich spricht der Umstand, dass eine versicherte Person im Falle der Doppelversicherung für das gleiche Risiko zweimal Beiträge zu bezahlen und damit einen doppelten Leistungsanspruch hätte, im Bereich der vertraglich begründeten weitergehenden Vorsorge, anders als im Obligatoriumsbereich (BGE 120 V 15 E. 4a S. 23), nicht gegen die Zulässigkeit einer Doppelversicherung. Eine solche verstösst auch nicht bereits im Grundsatz gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV): Bei der überobligatorischen Doppelversicherung dürfte es sich insgesamt um seltene Fälle handeln, die einzig dort praktisch relevant sind, wo bei der ersten Vorsorgeeinrichtung eine höhere (überobligatorische) Leistung versichert ist als bei der hinzutretenden zweiten Versicherung. Bezahlt die versicherte Person während der ganzen Dauer des noch laufenden ersten Arbeitsvertrags und des damit verknüpften (ersten) Vorsorgeverhältnisses tatsächlich die entsprechenden Risikoprämien u.a. für den Invaliditätsfall, lässt sich auch sachlich (und versicherungstechnisch) rechtfertigen, wenn sich dies in höheren Leistungen niederschlägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.3.1).
2.8 Laut Art. 5 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2008 der Beklagten sind nur jene Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen versicherungspflichtig, welche nicht anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. Die Beklagte schliesst damit echte Doppelversicherungen reglementarisch aus. Sie versichert keine (überobligatorischen) Leistungen, welche zusätzlich zur Versicherung der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit gewährt werden. Es verhält sich vorliegend auch nicht so, dass der Kläger doppelte Beiträge bezahlt hat, sondern nach Aufnahme der neuen hauptberuflichen Tätigkeit bei der E.___ GmbH hat er an die Beklagte keinerlei Beiträge mehr geleistet. Es besteht damit auch keine reglementarische Verpflichtung der Beklagten, Invalidenleistungen für den Kläger zu erbringen. Wie bereits erwähnt, war vorliegend auch die reglementarische Voraussetzung eines jährlichen Gesamteinkommens, welches den BVG-Mindestlohn übersteigt, nicht mehr erfüllt. Wohl sieht das Reglement der Beklagten die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung vor, allerdings nur unter der Voraussetzung, der Zustimmung des Unternehmens. Im Falle des Klägers liegt keine Zustimmung des Unternehmens zur Weiterführung der Versicherung vor. Eine Weiterführung der Versicherung wäre ohnehin nur dann in Frage gekommen, wenn das Arbeitsverhältnis weitergeführt worden wäre und der Kläger somit weiterhin ein Erwerbseinkommen bei einem Unternehmen erzielt hätte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, bestand dagegen kein Anlass, das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten weiterzuführen. Wie bereits erwähnt, bestand auch kein Anlass zur Weiterführung der Versicherung, weil der Kläger im Rahmen seines neuen Arbeitsverhältnisses bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Z.___ bereits anderweitig vorsorgeversichert war.
2.9 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat, was zur Abweisung der Klage führt.
3.
3.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
3.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143
E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.
Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage eines Doppels von Urk. 34
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger