BV.2011.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8010 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch Advokatin Simone Emmel
Anwaltsgemeinschaft
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi
Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1962, verfügte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank über ein Säule 3a-Konto (Urk. 2/5). Am dd.mm 2010 schied er aus dem Leben. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Mutter, X.___, sowie zwei Geschwister (Urk. 2/2). In der Folge beanspruchten sowohl seine seinerzeitige Lebenspartnerin, Y.___, als auch X.___ das Säule 3a-Guthaben. Eine Einigung kam nicht zustande (Urk. 2/3, 2/5-8, 22/13).
2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 liess X.___ gegen die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank Klage erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr das Vorsorgekapital des Säule 3a-Kontos des verstorbenen Z.___ nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen (Urk. 1). Die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank stellte in der Klageantwort vom 28. März 2012 den Antrag, sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der mit rechtskräftigem Urteil in vorliegender Streitsache berechtigten Person das Sparen 3-Guthaben des am 30. April 2010 verstorbenen Z.___ im Betrag von Fr. 67‘500.-- zuzüglich dem auf Sparen-Guthaben jeweils geltenden Zinssatz bis dato Hinterlegung auszubezahlen. Das Begehren der Klägerin betreffend Verzinsung des Sparen 3-Guthabens mit 5 % sei abzuweisen. Weiter ersuchte die Beklagte um Ermächtigung, den Betrag von Fr. 67‘500.-- zuzüglich dem auf Sparen 3-Guthaben geltenden Zinssatz bis dato für die Dauer des Verfahrens auf einem vom Sozialversicherungsgericht Zürich zu bezeichnenden Konto zu hinterlegen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Ferner wurde dem Hinterlegungsgesuch der Beklagten entsprochen (Urk. 12). Die Hinterlegung erfolgte am 14. Mai 2012 nach Abzug von 8 % Verrechnungssteuer (Urk. 14, 15, 20). Die Beigeladene liess sich zur Sache mit Stellungnahme vom 8. Juni vernehmen (Urk. 21). Ihr (am 29. Mai 2012) gestelltes Begehren um Beiladung der Notarin A.___, der B.___ Kantonalbank und des Konkursamtes des Kantons V.___ wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2012 abgewiesen (Urk. 16, 23). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 27, 33, 37).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung auf das Sparen 3a-Guthaben von Z.___ sel. bei der Beklagten im Betrag von Fr. 67‘500.-- (Urk. 44/1-3). Auf dieses Guthaben erheben sowohl die Klägerin als auch die beigeladene Y.___ Anspruch. Die Wirkung der Beiladung erschöpft sich in materieller Hinsicht weitgehend darin, dass sich die Beigeladene in anderen Verfahren den rechtskräftigen Entscheid entgegenhalten lassen muss (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 31 zu § 14 GSVGer mit Hinweis; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 77 zu Art. 61 ATSG). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 502; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG, Zürich 2009, N 23 zu Art. 73 BVG, je mit Hinweisen). Zu klären ist mithin in diesem Verfahren einzig der Anspruch der Klägerin. Der Entscheid darüber bedingt indessen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die vorfrageweise Überprüfung eines allfälligen Anspruchs von Y.___.
2. Beim auf Z.___ sel. lautendem Vorsorgekonto bei der Beklagten handelt es sich um eine anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3). Art. 2 BVV3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in einer Kaskadenfolge.
Basis für die Vorsorgevereinbarung zwischen Z.___ sel. und der Beklagten bildete das Stiftungsreglement. Dieses Reglement enthält unter Art. 13 dieselbe Kaskadenfolge wie Art. 2 BVV3. Die besagte Bestimmung lautet wie folgt (Urk. 11/2):
Art. 13 Begünstigte im Todesfall
Im Falle des Todes des Vorsorgenehmers haben folgende Personen Anspruch auf das Vorsorgekapital, wobei - vorbehältlich der Bestimmung von Abs. 2 hienach - das Vorhandensein von Begünstigten aus einer vorangehenden Kategorie die jeweils nachfolgenden ausschliesst:Kategorien:
a) der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner
b) die direkten Nachkommen sowie Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die übrigen gesetzlichen oder vom Vorsorgenehmer durch letztwillige Verfügung eingesetzten und der Stiftung gemeldeten Erben
Der Vorsorgenehmer kann durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung
- einen oder mehrere in der Kategorie lit. b aufgeführten Personen als Begünstigten oder als Begünstigte bestimmen,
- die Reihenfolge der Kategorien lit. c-e abändern und/oder
- das Ausmass der einzelnen Ansprüche der Begünstigten in der jeweils berechtigten Kategorie näher bezeichnen.
Liegt keine anderslautende Anordnung des Vorsorgenehmers vor, wird das Guthaben innerhalb der berechtigten Kategorie zu gleichen Teilen auf die Begünstigten aufgeteilt.
Die Stiftung leistet mit befreiender Wirkung an diejenigen Personen, die aus diesem Reglement beziehungsweise allfälligen schriftlichen Mitteilungen des Vorsorgenehmers an die Stiftung als Begünstigte hervorgehen. Sind mehrere Personen berechtigt und die ihnen zustehenden Anteile nicht eindeutig bestimmt, so haben sie die Leistung gemeinsam zu beziehen oder die Verteilung unter Zustimmung sämtlicher Berechtigten festzulegen.
3.
3.1 Die Klägerin macht geltend, ein Anspruch von Y.___ auf das Vorsorgekapital bestehe nicht. Z.___ sel. und die Beigeladene seien ab Oktober 2007 befreundet gewesen. Damit habe die Lebensgemeinschaft bis zum Tod von Z.___ von Vornherein weniger als fünf Jahre betragen. Gemeinsame Kinder bestünden nicht. Auch habe der Verstorbene die Beigeladene nicht in einem erheblichen Mass unterstützt. In Anwendung von Art. 13 des Stiftungsreglements falle das Vorsorgekapital somit an sie als überlebende Mutter (Urk. 1, 27).
3.2 Die Beigeladene weist darauf hin, dass sie gemeinsam mit dem Verstorbenen am 5. März 2010 eine Liegenschaft erworben habe. Es sei beabsichtigt gewesen, das Säule 3a-Guthaben bei der Beklagten für den Hauskauf vorzubeziehen. Zur Auszahlung sei es wegen eines Formfehlers nicht gekommen. Der nun strittige Anspruch stehe daher der Konkursmasse des liquidierten Nachlasses des Verstorbenen zu. Subsidiär erhebe sie selber Anspruch auf das Vorsorgekapital. Für den Fall des Unterliegens behalte sie sich Schadenersatzansprüche gegenüber der Notarin A.___ beziehungsweise gegenüber der B.___ Kantonalbank vor. Ihr eigener Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass sie in einem erheblichen Mass vom Verstorbenen unterstützt worden sei. Überdies hält die Beigeladene das Verhalten der Klägerin für rechtsmissbräuchlich. Diese habe den Nachlass ausgeschlagen, beanspruche aber gleichzeitig das Todesfallkapital (Urk. 16, 21, 37).
3.3 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich sowohl für die Anspruchsberechtigung der Klägerin als auch der Beigeladenen Indizien finden liessen. Eine befreiende Leistung gemäss Art. 13 des Stiftungsreglements sei ausgeschlossen, weshalb sie die Klägerin und die Beigeladene auf den Rechtsweg habe verweisen müssen. Sie anerkenne, dass eine der beiden Anspruch auf Ausrichtung des im Streit stehenden Vorsorgekapitals habe (Urk. 10, 33).
4.
4.1 Zum Zeitpunkt des Todes von Z.___ hatte ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten in der bisherigen Form bestanden. Daran ändert nichts, dass der Verstorbene zuvor versucht hatte, das Vorsorgekapital für den Liegenschaftserwerb vorzubeziehen. Massgebend für die Verteilung des vorhandenen Kapitals ist mithin die Bestimmung von Art. 13 des Stiftungsreglements. Allfällige Schadenersatzansprüche aus dem gescheiterten Vorbezug gegenüber Dritten bilden nicht Gegenstand des vorliegenden vorsorgerechtlichen Verfahrens.
4.2 Z.___ sel. hat unbestrittenermassen keine Begünstigungserklärung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Stiftungsreglements abgegeben. Demzufolge gilt die Kaskadenfolge gemäss Art. 13 Abs. 1 des Reglements. Mithin geht ein allfälliger Anspruch von Y.___ jenem von X.___ vor. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob aus Art. 13 Abs. 1 lit. b des Stiftungsreglements ein Anspruch von Y.___ abgeleitet werden kann.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass die Lebensgemeinschaft zwischen Y.___ und Z.___ sel. weniger als fünf Jahren gedauert hat und dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind (Urk. 1 S. 3, 21 S. 4 f.). Fraglich und strittig ist, ob Y.___ von Z.___ sel. in einem den Anspruch auf das Todesfallkapital begründenden Mass unterstützt worden war. Laut Y.___ wurde sie vom Verstorbenen ab Mitte 2008 unterstützt. Zunächst habe er die Beträge bar übergeben, später habe er sie per Bank überweisen lassen (Urk. 21 S. 5). In den Akten sind denn auch Zahlungen ab Anfang 2009 ausgewiesen (Urk. 22/2). Die Klägerin bestreitet, dass es sich hierbei um Unterstützungsleistungen gehandelt habe. Selbst wenn dem so wäre, stellten diese keine wesentliche Unterstützung im Sinne des Reglements dar (Urk. 27 S. 10).
5.2 Der Begriff der „Unterstützung in erheblichem Mass“ ist auslegungsbedürftig. Im Reglement wird er nicht näher umschrieben. Beide Parteien gehen zutreffenderweise davon aus, dass die Unterstützung finanzieller Natur zu sein hat. Das Bundesgericht hat bislang offen gelassen, was unter dem Begriff „Unterstützung in erheblichem Mass“ genau zu verstehen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hatte in einem in der SZS 1998 S. 75 publizierten Entscheid im Zusammenhang mit der Auslegung einer reglementarischen Bestimmung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge festgehalten, die verstorbene Versicherte habe die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Partnerin nicht im Sinne des Vorsorgereglements "regelmässig unterstützt" ("soutenu régulièrement"), weil die Lebenshaltungskosten jeweils hälftig aufgeteilt worden seien. Darauf bezugnehmend sowie in Auseinandersetzung mit in der Literatur vertretenen Auffassungen erläuterte das Bundesgericht in BGE 131 V 27, daraus könne nicht geschlossen werden, dass eine Unterstützung nur dann als "massgeblich" beziehungsweise "erheblich" betrachtet werden könne, wenn der Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkomme. Vielmehr lasse sich aus dem genannten Urteil für die Beantwortung bloss folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der verstorbene Vorsorgenehmer mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben müsse. Um wie viel höher dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen habe, damit von einer "Unterstützung in erheblichem Masse" gesprochen werden könne, lasse sich aus dem in SZS 1998 S. 72 ff. wiedergegebenen Urteil nicht ableiten. Weiter führte es hinsichtlich des in BGE 131 V 27 zu beurteilenden Falles aus, es könne auch hier offen bleiben, ob der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufgekommen sein müsse, oder ob bereits genüge, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten geleistet habe, damit von einer „Unterstützung in erheblichem Mass“ gesprochen werden könne (E. 5.1). Auf letztere Erwägung verwies das Bundesgericht sodann in BGE 138 V 98. In jenem Fall war ebenfalls eine Reglementsbestimmung zu beurteilen, welche eine Unterstützung in erheblichem Mass für die Leistungsberechtigung des Lebenspartners zur Voraussetzungen machte. Indessen setzte das Reglement zusätzlich eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus, was das Bundesgericht für zulässig erachtete, so dass es den Begriff der erheblichen Unterstützung nicht selber auszulegen brauchte.
6.
6.1 Das Bundesgericht hat zwar die Frage bisher nicht geklärt, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten „in erheblichem Masse unterstützt“ zu gelten hat. Jedoch geht aus seiner Rechtsprechung hervor, dass es zwei Konstellationen vor Augen hat: eine Unterstützung, die mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person ausmacht, oder ein überwiegender Beitrag an die gemeinsamen Lebensunterhaltskosten. Im ersten Fall ist eine Unterstützung in erheblichem Mass ohne Weiteres zu bejahen. Im zweiten Fall ist sie fraglich. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass hinsichtlich der zweiten Variante eine Haushaltsgemeinschaft vorausgesetzt ist. Dies war bei Y.___ und Z.___ sel. nicht beziehungsweise nur während einem Monat der Fall (Urk. 37 S. 5). Damit verbleibt die erste Variante. Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Veranlassung, vom Erfordernis einer hälftigen Unterstützung abzuweichen.
6.2 Sämtliche Verfahrensbeteiligte gehen davon aus, dass für die Bestimmung des Umfangs der finanziellen Unterstützung auf die Zahlen des Jahres 2009 abzustellen ist. Aus dem eingereichten Kontoauszug der Beigeladenen geht hervor, dass ihr der Verstorbene im Jahr 2009 Fr. 27‘750.-- überwiesen hatte (Urk. 22/2). Die Beigeladene macht zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 4‘350.-- geltend. Bei diesen ist indessen der Auftraggeber nicht ersichtlich, weshalb sie auch nicht Z.___ sel. zugeordnet werden können. Gemäss Steuererklärung 2009 wies die Beigeladene als Selbständigerwerbende Einkünfte von Fr. 35‘206.-- aus. Weiter erhielt sie Fr. 12‘360.-- an Alimenten für den minderjährigen Sohn, die Wertschriftenerträge beliefen sich auf Fr. 726.-- und der Eigenmietwert für ihr Einfamilienhaus wurde mit Fr. 11‘062.-- beziffert, was ein Total von Fr. 59‘354.-- ergab (Urk. 22/3). Grundlage der Berechnungen der Parteien bildeten diese Einkommensverhältnisse, jedoch ohne Anrechnung des Eigenmietwerts. Das Bundesgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass das individuelle steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person am besten widerspiegle. Es erfasse sämtliche Einkommensbestandteile und die zwingenden Aufwendungen. Zu berücksichtigen sei dabei auch ein allfälliger Eigenmietwert (BGE 138 V 103 E. 6). So ist auch vorliegend zu verfahren. Das steuerbare Einkommen der Beigeladenen betrug Fr. 37‘381.-- (Urk. 22/3). Mit den Fr. 27‘750.-- steuerte Z.___ sel. somit höchstens 43 % an den Lebensunterhalt bei (Fr. 27‘750.-- / Fr. 65‘131.-- [= Fr. 37‘381.-- + Fr. 27‘750.--] x 100), was unterhalb der 50 %-Grenze liegt, die erforderlich ist, damit eine die Hälfte übersteigende Unterstützung vorliegt, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob es sich bei den geleisteten Zahlungen effektiv um Unterstützungsleistungen gehandelt hatte (vgl. etwa BGE 138 V 98 E. 6, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 135/05 vom 6. September 2006 E. 4).
6.3 Nach dem Gesagten erfüllt die Beigeladene die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dies führt dazu, dass die Klägerin das bessere Recht auf das Todesfallkapital besitzt. In der Literatur ist strittig, ob Leistungen aus der Säule 3a in den Nachlass fallen oder nicht (Daniel Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, N 5 zu Art. 476 ZGB mit Hinweisen; Harold Grüninger, Kurzkommentar ZGB, N 2 zu Art. 476 ZGB mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich dazu noch nicht geäussert. BGE 129 III 305, wonach dies nicht der Fall ist, betrifft Leistungen aus der 2. Säule. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn entgegen Ansicht der Beigeladenen geht weder aus Art. 2 BVV3 noch aus Art. 13 des Stiftungsreglements hervor, dass für die Anspruchsberechtigung der begünstigten Person eine materielle Erbenstellung notwendig ist. So besteht die Tatsache, dass X.___ überlebender Elternteil beziehungsweise Mutter des Verstorbenen ist, losgelöst von ihrer Erbenstellung. Sodann spricht auch die Systematik von Art. 2 BVV beziehungsweise Art. 13 des Stiftungsreglements gegen das Erfordernis einer materiellen Erbenstellung, zumal der überlebende Lebenspartner Begünstigter sein kann, obschon diesem aufgrund der gesetzlichen Ordnung, vorbehältlich einer testamentarischen Berücksichtigung, keine Erbenstellung zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem (unbestritten gebliebenen) Umstand, dass die Klägerin als Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hat, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Abgesehen davon vermöchte die Beigeladene aus rechtlicher Sicht daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Verneinung der Anspruchsberechtigung der in der Kaskadenordnung nachfolgenden Mutter nicht zu einer entsprechenden Berechtigung ihrerseits führen würde.
7.
7.1 Nach Abzug der Verrechnungssteuer von 8 % respektive von Fr. 5‘424.85 hinterlegte die Beklagte bei der Kasse des Sozialversicherungsgericht mit Valuta vom 14. Mai 2012 den Betrag von Fr. 62‘385.52 (Urk. 14, 15, 20). Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist strittig, ob der Verrechnungssteuerabzug zwingend ist. Die Klägerin bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, die Hinterlegung sei nicht vollständig erfolgt. Im Betrag des Verrechnungssteuerabzugs sei die Beklagte nach wie vor säumig (Urk. 27 S. 2, Urk. 33 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verrechnungssteuer ist akzessorisch zum hinterlegten Betrag. Entscheidend ist, dass der Schuldner mittels Hinterlegung die Sache seiner „Sphäre“ entrücken kann (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Auflage, N 63 zu Art. 92). Dies gilt sowohl für den bei der Kasse des Sozialversicherungsgerichts hinterlegten Betrag als auch für den Verrechnungssteuerabzug. Denn für die Rückerstattung dieses Abzugs bedarf es des Formulars 566/23. Dieses wurde dem Sozialversicherungsgericht eingereicht (Urk. 15) und wird von diesem ausgehändigt, wenn die begünstigte Person rechtskräftig feststeht. Damit ist von einer gültigen Hinterlegung auch in Bezug auf die Verrechnungssteuer auszugehen.
7.2 Die Klägerin fordert einen Verzugszins von 5 % auf dem Todesfallkapital ab 16. Juli 2010 (Urk. 1 S. 2). Art. 12 des Stiftungsreglements bestimmt, dass das Vorsorgekapital mit dem Tod des Vorsorgenehmers fällig wird und den Anspruchsberechtigten zwingend ausbezahlt werden muss. Präzisierend wird in Art. 13 in fine des Stiftungsreglements festgehalten, dass die Stiftung mit befreiender Wirkung an diejenige Person leistet, die aus diesem Reglement beziehungsweise allfälligen schriftlichen Mitteilungen des Vorsorgenehmers an die Stiftung als Begünstigte hervorgeht (Urk. 11/2). Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Beklagte erst dann mit befreiender Wirkung leisten darf, wenn die Anspruchsberechtigung geklärt ist. Erst dann tritt auch die Fälligkeit der Forderung ein. Dies ist bislang nicht der Fall gewesen, weshalb auch keine Verzugszinspflicht eingetreten ist. Hingegen hat die Beklagte das Sparen 3-Guthaben von Z.___ sel. mit dem jeweils hiefür geltenden Zinssatz zu verzinsen, mithin vom 30. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit 1,750 %, vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 mit 1,625 % und vom 1. März 2012 bis 14. Mai 2012 mit 1,500 % (vgl. Urk. 10 S. 9). Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung besteht aufgrund ihrer befreienden Wirkung für eine Verzinsung des Kapitals keine Grundlage mehr (vgl. 125 III 121 E. 2a, 82 II 466 f. E. 2, Bundesgerichtsurteil 9C_488/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 5).
8. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt. Im Falle einer freiwilligen Zahlung an eine der Prätendentinnen wäre sie Gefahr gelaufen, doppelt leisten zu müssen. Sie hat deswegen auf einer gerichtlichen Beurteilung der Sache bestanden und den strittigen Betrag (abzüglich Verrechnungssteuerabzug) hinterlegt. Die Hinterlegung beziehungsweise deren befreiende Wirkung ändert aber nichts daran, dass sich die Klage nach wie vor gegen die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank als Beklagte richtet. Diese ist daher zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin in Anwendung von § 34 GSVGer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapital von Fr. 67‘500.-- zuzüglich Zins von 1,750 % vom 30. April 2010 bis 28. Februar 2011, von 1,625 % vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 und von 1,500 % vom 1. März 2012 bis 14. Mai 2012 auszuzahlen, dies unter Berücksichtigung, dass die Beklagte ein Todesfallkapital im Betrag von Fr. 62‘385.52 bei der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hinterlegt hat, welche es der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zusammen mit dem Formular 566/23 (Urk. 15) für den Antrag auf Rückerstattung des Verrechnungssteuerabzugs in der Höhe von Fr. 5‘424.85 herausgeben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Advokatin Simone Emmel
- Fürsprecher Marcel Aebi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft:
- Gerichtskasse (zur Auszahlung des hinterlegten Betrags [vgl. Urk. 20])
- Zustellung von Urk. 15 an Rechtsanwalt Kaspar Saner
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).