Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00047 [9C_399/2013]

BV.2011.00047

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichter Hurst


Ersatzrichterin Bänninger Schäppi


Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 22. April 2013

in Sachen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

X.___

 

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich








Sachverhalt:

1.       Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richtete X.___ infolge 100%iger Invalidität ab 28. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 2/9-12). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge einer Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom 24. September 2008 die X.___ am 4. Februar 2004 mit Wirkung ab Januar 2003 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2005 auf eine Viertelsrente reduziert (Urk. 2/13) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese wiedererwägungsweise vorgenommene Herabsetzung der Rentenleistungen mit Urteil vom 16. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.00847, Urk. 2/14) bestätigt hatte, ersuchte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life X.___ um Rückzahlung von Fr. 80‘558.10 für im Zeitraum vom 28. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 zu viel geleistete Renten aus beruflicher Vorsorge (Schreiben vom 8. März 2010, Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 16. April 2010 (Urk. 2/16) reduzierte die Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung einer fünfjährigen Verjährungsfrist ihre Rückforderung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 und damit auf Fr. 53‘352.--. Am 7. Juli 2010 leitete sie die Betreibung ein, wogegen X.___ am 12. Juli 2010 Rechtsvorschlag erhob (Zahlungsbefehl Nr. 640, Urk. 2/1).

2.       Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 (Urk.1) erhob die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage gegen den Versicherten mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 53‘352.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2010 zuzüglich Fr. 100.-- Betreibungskosten zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte schloss mit Klageantwort vom 6. September 2011 (Urk. 6) unter Erhebung der Verjährungseinrede (Urk. 6 S. 9) auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 9. November 2011 (Urk. 12) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest und machte neu für den Fall des Verjährungseintritts die verrechnungsweise Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen mit den laufenden Altersrenten geltend (Urk. 12 S. 6). In seiner Duplik vom 15. Februar 2012 (Urk. 17) hielt der Beklagte an seinem Antrag auf Abweisung der Klage fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, sie sei gestützt auf den Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom Januar/Februar 2004 von einer vollen Invalidität des Beklagten ausgegangen und habe diesem vom 28. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine jährliche reglementarische Invalidenrente in Höhe von Fr. 68‘400.-- pro Jahr ausgerichtet (Urk. 1 S. 4). Nachdem mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 festgestellt worden sei, dass beim Beklagten vom 1. Januar 2005 bis zur Pensionierung am 30. Juni 2006 effektiv nur ein Invaliditätsgrad von 48 % bestanden habe, habe der Beklagte die in diesem Zeitraum zu viel erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 53‘352.-- zurückzuerstatten. Gestützt auf das genannte Gerichtsurteil sei sodann die Gutgläubigkeit zu verneinen und könne von einer grossen Härte nicht ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5). Ergänzend hielt die Klägerin fest, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 sei die Höhe der Invalidenrente rechtskräftig - und damit unabänderlich - festgestellt worden. Das Urteil entfalte eine direkte Rechtswirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, weshalb im vorliegenden Verfahren keinerlei Anlass bestehe, den Invaliditätsgrad erneut zu überprüfen (Urk. 12 S. 3). Was schliesslich den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) betreffe, so dürfe die Vorsorgeeinrichtung - weil sie an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden sei - den rechtskräftigen Revisionsentscheid der IV-Stelle abwarten (Urk. 12 S. 5).

1.2     Hiergegen liess der Beklagte insbesondere vorbringen, dass, auch wenn mit erwähntem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.00847) die Rentenherabsetzung als zu Recht erfolgt beurteilt worden sei, ihm dessen Rechtskraft nicht entgegengehalten werden könne, habe er auf eine Anfechtung des Entscheids doch einzig daher verzichtet, weil der von der Invalidenversicherung geltend gemachte Rückforderungsbetrag infolge Verjährung ohnehin nicht habe zurückerstattet werden müssen (Urk. 6 S. 3-4). Mithin sei im aktuellen Verfahren die Rechtmässigkeit der Rückforderung nochmals zu überprüfen. Weil aus medizinischer Sicht unbestritten sei, dass er vor der Pensionierung nicht mehr arbeitsfähig gewesen und unter Ausscheidung einer Soziallohnkomponente von einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘000.-- auszugehen sei, vertrete er, der Beklagte, nach wie vor die Ansicht, dass der Anspruch auf eine ganze Rente seitens der Invalidenversicherung als auch der Klägerin zu Recht bestanden habe (Urk. 6 S. 4 f.). Die Frage, ob Leistungen der Invalidenversicherung oder der Klägerin zu Unrecht ausbezahlt worden seien, könne indes offen bleiben, sei doch der Rückforderungsanspruch der Klägerin nach Art. 35a BVG ohnehin verjährt. Zwar habe die Vorsorgeeinrichtung nicht bereits dann zu handeln, wenn sie vom Dossier der Invalidenversicherung Kenntnis habe. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 sei aber davon auszugehen, dass sie mit Erlass der Verfügung bezüglich Rückforderung durch die IV-Stelle genügend Informationen besitze. Mithin sei der Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist auf diesen Zeitpunkt festzusetzen (Urk. 6 S. 8). Weil der Klägerin nicht nur der Vorbescheid vom 30. Juni 2008, sondern auch die IV-Verfügung vom 24. September 2008 und diejenige der Ausgleichskasse vom 2. Februar 2009 eröffnet worden seien, habe sie spätestens am 2. Februar 2009 über eine genügende Kenntnis in Bezug auf eine allfällige Rückerstattungsforderung verfügt, weshalb der Fristenlauf spätestens in diesem Zeitpunkt seinen Anfang genommen habe. Die am 7. Juli 2010 angehobene Betreibung sei damit verspätet und der Rückerstattungsanspruch der Klägerin verwirkt (Urk. 6 S. 8). Ergänzend liess der Beklagte vorbringen, mangels schutzwürdigen Interesses habe er das kantonale Urteil vom 16. Dezember 2009 nicht anfechten können, weshalb weder eine Bindungswirkung bestehe noch eine res iudicata vorliege (Urk. 17 S. 3). Soweit die Klägerin schliesslich auf den engen Zusammenhang zwischen BVG und IVG hingewiesen habe, sei daran erinnert, dass gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 (IV.2009.00177) die Verjährungsfrist gegenüber der Ausgleichskasse am 11. Januar 2008, mithin in einem Zeitpunkt, begonnen habe, als noch nicht rechtskräftig festgestanden habe, ob der Rückforderungsanspruch überhaupt zu Recht bestehe (Urk. 17 S. 5). Endlich sei eine Verrechnung verjährter Forderungen mit erst noch fällig werdenden Rentenansprüchen unzulässig, erweise sich der entsprechende Antrag als verspätet und verunmögliche zudem dem Beklagten das Stellen eines Erlassgesuches (Urk. 17 S. 6).

2.

2.1     Es ist aktenkundig und von den Parteien auch anerkannt, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.00847), wonach die rückwirkende Herabsetzung der ab 1. Januar 2003 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sowie auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2005 bis zum Erreichen des Pensionsalters am 30. Juni 2006 zu Recht erfolgte, in Rechtskraft erwachsen ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten gegen eine Bindungswirkung beziehungsweise gegen das Vorliegen einer res iudicata zielen völlig ins Leere. Es ist gänzlich unzutreffend, dass der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des genannten Urteils gehabt hätte, bringt er doch ausdrücklich vor, seiner Ansicht nach habe Anspruch auf eine ganze Rente bis zur Pensionierung bestanden (E. 1.2). Indem der Beklagte auf eine Anfechtung des Urteils verzichtete, akzeptierte er die Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung und die Gewährung nunmehr bloss noch einer halben Rente beziehungsweise einer Viertelsrente durch die Invalidenversicherung. Sodann erfolgte - wie der Beklagte korrekt ausführte (E. 1.2) - ein Einbezug der Klägerin in das IV-Verfahren, war die Festsetzung des Invaliditätsgrades im Prozess IV.2008.00847 entscheidwesentlich, ist der Entscheid der IV-Stelle - bestätigt durch das hiesige Gericht - nicht offensichtlich unrichtig und bestimmt sich die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente in Abhängigkeit des von der Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrades (Art. 5 des Reglements der Klägerin, Urk. 2/7 S. 5). Damit erlangt die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die berufliche Vorsorge uneingeschränkte Bindungswirkung (BGE 132 V 1 E. 3.2) und ist das mit Urteil vom 16. Dezember 2009 im Verfahren IV.2008.00847 abgeurteilte Rechtsverhältnis einer erneuten Beurteilung nicht mehr zugänglich. Infolgedessen steht auch unabänderlich fest, dass es für die von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 die Höhe von 48 % (vgl. Verfügung vom 24. September 2008, Urk. 2/13) übersteigenden Rentenleistungen an einem Rechtsgrund fehlte.

2.2     Gegen die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs von Fr. 53‘352.-- (Urk. 2/16) hat der Beklagte zu Recht keine Einwände vorgebracht, ergeben sich doch solche mit Blick auf die Aktenlage nicht.

         Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Klägerin ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 53‘352.-- zusteht.

3.

3.1     Strittig ist sodann, ob der von der Klägerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch verjährt (E. 1.2) oder entgegen der Ansicht des Beklagten noch durchsetzbar ist (E. 1.1).

3.2     Nach Art. 35a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

         Gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

3.3     Das Reglement der Klägerin (Urk. 2/7) enthält keine Bestimmung zur Frage der Verjährungsregelung bei der Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen, sondern hält einzig fest, dass die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen vorbehalten bleibt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements, Urk. 2/7 S. 6). Damit gelangt diesbezüglich die gesetzliche Bestimmung von Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.2) zur Anwendung, wonach der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Zwar gleicht diese Bestimmung jener von Art. 25 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in weiten Teilen, und es ist ebenso diejenige Rechtsprechung anwendbar, wonach die relative Verjährungsfrist ihren Beginn in dem Zeitpunkt nimmt, in welchem die Verwaltung erkennt oder hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 3). Im Hinblick auf die Regeln der Verjährung hielt das Bundesgericht unter Verweis auf den klar ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, welcher der Vorsorgeeinrichtung weder die Bemessung der Invalidität noch jene der späteren Entwicklung auferlegen wollte, ausdrücklich fest, die Vorsorgeeinrichtung dürfe den Revisionsentscheid der IV-Stelle abwarten, bevor sie sich zur Festlegung oder Änderung des Invaliditätsgrades äussere beziehungsweise eine Betreibung einleite oder Klage erhebe (9C_611/2010 E. 4). War es Ziel des Gesetzgebers, die Vorsorgeeinrichtungen von eigenen, aufwändigen Abklärungen zu entlasten, und steht es ihnen auch im Bereich der revisionsweisen Rentenaufhebung oder -herabsetzung zu, den Entscheid der IV-Stelle - anstelle eigener Abklärungen - nachzuvollziehen (vgl. auch BGE 133 V 67 E. 4.3.2, E. 4.3.5), so kann die relative, einjährige Verjährungsfrist frühestens mit der Rechtskraft des IV-Entscheids in Gang gesetzt werden. Denn vor diesem Zeitpunkt steht noch nicht endgültig fest, ob die Abklärungen der IV-Stelle umfassend getätigt wurden und die Beantwortung der Frage nach einem Revisionsgrund definitiv zulassen. Erst mit der Rechtskraft des Revisionsentscheides steht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch überhaupt besteht. Damit ist für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Revisions- bzw. Wiedererwägungsentscheid in Rechtskraft erwächst.

         Soweit sich der Beklagte für seine gegensätzliche Meinung ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010 (9C_611/210) beruft (E. 1.2), ist darauf hinzuweisen, dass jenem Urteil insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als die Rentenverfügung der IV-Stelle nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildete, sondern unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

         Die Klägerin, welche am 22. Februar 2010 vom Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/14), leitete am 7. Juli 2010 die Betreibung ein (Urk. 2/1). Damit ist die relative Verjährungsfrist von einem Jahr gewahrt.

3.4     Was die absolute, fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.2) betrifft, kann offen bleiben, ob diese - wie in der Lehre teilweise vorgebracht (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in Schneider/Geiser/Gächter, BGV und FZG, Bern 2010, Rz 10 zu Art. 35a BVG) - als Verwirkungsfrist zu begreifen ist. Weil der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat (E. 1.2), ist so oder anders zu prüfen, ob die genannte Frist gewahrt worden ist. Zudem genügt im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Unterbrechung einer Verjährungs- als auch zur Wahrung einer Verwirkungsfrist - vorliegend verjährt nach dem Wortlaut des Gesetzes der Rückforderungsanspruch spätestens mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (E. 3.2) - einzig eine der in Art. 135 OR genannten Handlungen (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

         Im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten hat das Bundesgericht erkannt, dass der Schutz, wonach eine Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchsetzbar sein soll, nach Treu und Glauben von demjenigen nicht in Anspruch genommen werden kann, der aus eigenem, vorwerfbaren Verhalten alleine dafür verantwortlich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme wäre alsdann rechtsmissbräuchlich. Mithin erfolge bei vorwerfbarem Verhalten des Schuldners ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlange. Mit Blick auf die zehnjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Vertragsverletzung und für Deliktsansprüche hat sich das höchste Gericht indes gegen die rückwirkend unbegrenzte Durchsetzbarkeit der originären Beitragsforderung ausgesprochen und eine Verjährung auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen anerkannt (Urteil 9C_173/2009 vom 25. Januar 2010, E. 4.2 f.)

         Diese Rechtsprechung hat vorliegend analog zur Anwendung zu kommen. Es liegt alleine in der Verletzung der Auskunftspflicht und damit im vorwerfbaren Verhalten des Beklagten begründet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009, IV.2008.00847, S. 5), dass die Klägerin mangels Kenntnis der vom Beklagten in erheblichem Umfang erwirtschafteten Erwerbseinkünfte auf den Entscheid der Invalidenversicherung vom 4. Februar 2004 abstellend zu hohe Rentenleistungen gewährte. Erst mit Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 7. Januar 2008 erhielt die IV-Stelle - und mit Vorbescheid vom 30. Juni 2008 (Urk. 7/1) auch die Klägerin - davon Kenntnis, dass der Beklagte im Jahr 2005 Erwerbseinkünfte von brutto Fr. 112‘700.-- und in den Jahren 2003 und 2004 Einkommen in ähnlicher Höhe erzielt hatte (Urk. 7/3). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte damit in analoger Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ein zeitlicher Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Rentenzahlungen und hat die Klägerin demnach mit der Einleitung der Betreibung am 7. Juli 2010 (Urk. 2/1) die fünfjährige Frist für die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu viel erbrachten Leistungen gewahrt.

3.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückforderung der Klägerin nicht verjährt beziehungsweise nicht verwirkt ist.

4.       Angesichts dessen, dass die Rentenaufhebung und -herabsetzung Folge einer Meldepflichtverletzung des Beklagten war, sind der gute Glaube und damit auch die Möglichkeit des Erlasses (E. 3.2) zusammen mit der Klägerin (Urk. 1 S. 5) ohne Weiteres zu verneinen. Diesbezügliche Weiterungen (Urk. 17 S. 6-7) erübrigen sich daher.

5.       Mangels reglementarischer Bestimmung hinsichtlich einer Verzugszinspflicht gelangen vorliegend die obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. OR und hierbei insbesondere Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 1127; Urteil des Bundesgerichts 9C_35/2011 vom 6. September 2011, E. 6.6). Demnach hat der Beklagte die Rückforderung vom Tag der Anhebung der Betreibung am 7. Juli 2010 (Urk. 2/1) an mit 5 % zu verzinsen.

         Demgegenüber dürfen die eingeklagten Kosten der Betreibung Nr. 640 des Betreibungsamtes Y.___ rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 53‘352.-- schuldet, welcher ab dem 7. Juli 2010 mit 5 % zu verzinsen ist, was zur teilweisen Gutheissung der Klage führt. Im Mehrbetrag (Zins von 5 % vom 1. bis 6. Juli 2010 und Fr. 100.-- Betreibungskosten) wird die Klage abgewiesen.

7.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Andererseits ist das Obsiegen des Beklagten derart marginal, dass ihm keine Prozessentschädigung zusteht.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 53‘352.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2010 zu bezahlen.

           Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).