Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2026.00141

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00141



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1965 geborene X.___ war ab dem 6. März 2023 als Mitarbeiter Sicherheitskontrollen am Y.___ erwerbstätig (Urk. 7/110). Infolge trotz Wiederholung nicht bestandener Rezertifizierung wurde das Arbeitsverhältnis mit Austrittsverfügung vom 25. Juli 2025 per 31. Oktober 2025 beendet (Urk. 7/66, Urk. 7/110). Am 5. September 2025 stellte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung bei einem möglichen Stellenantritt per 1. November 2025 (Urk. 7/123). Mit Antrag vom 4. Dezember 2025 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 (Urk. 7/102 ff.).

1.2    Mit Abrechnung vom 23. Januar 2026 per Januar 2026 stellte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten bei 22 kontrollierten Tagen eine Auszahlung von Fr. 0.- in Aussicht (Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 wies sie ihn an, weitere Unterlagen betreffend seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern sowie eine Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen (Urk. 7/53). Mit Schreiben vom 13. März 2026 erfolgte die Mahnung hinsichtlich der bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2026 angeforderten Unterlagen (Urk. 7/34). In der Folge reichte der Versicherte das Formular Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein (Urk. 7/32 f.). Mit Schreiben vom 1. April 2026 verlangte er bezüglich der Abrechnung per Januar 2026 eine formelle Verfügung, insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes (Urk. 7/27).


2.    Am 4. Mai 2026 erhob der Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und materieller Leistungsunterlassung und forderte insbesondere die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2025 sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Abrechnung vom 23. Januar 2026 (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 4'658.-- fest (Urk. 7/3) und forderte mit Schreiben gleichen Datums erneut die Einreichung der bereits mehrfach angeforderten Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten (Urk. 7/1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei; zudem sei keine Parteientschädigung auszurichten (Urk. 4). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).

1.2    Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass er sich im September 2025 arbeitslos gemeldet und im Oktober 2025 sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Für Dezember 2025 liege noch immer keine Abrechnung vor, zudem habe er am 1. April 2026 eine anfechtbare Verfügung zur Abrechnungsperiode Januar 2026 verlangt. Die ausbleibende Reaktion stelle eine Rechtsverzögerung dar. Zudem liege eine materielle Leistungsunterlassung vor, da trotz anerkanntem Anspruch keine Leistungen ausgerichtet würden (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer trotz vierfacher Aufforderung bis dato die Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Die Verzögerung des Leistungsentscheids sei dabei weder unangemessen noch sei diese auf Handlungen oder Unterlassungen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Die verlangte Verfügung sei zudem am 12. Mai 2026 ergangen, sodass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 4).


3.

3.1    Soweit sich die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend versicherten Verdienst bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2026 einen entsprechenden Entscheid getroffen und den versicherten Verdienst auf Fr. 4'658.-- festgesetzt hat (Urk. 7/3). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin den Ansinnen des Beschwerdeführers pendente lite nachgekommen, weshalb die Sache diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.

3.2    Was die Leistungszusprache ab Dezember 2025 betrifft, ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer - zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und entgegen seinen Aussagen - nicht alle für die Anspruchsprüfung wesentlichen Unterlagen eingereicht hat. So wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 5. Februar 2026 auf die Einreichung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht sowie der Selbständigkeit hingewiesen (Urk. 7/53), eine entsprechende Mahnung erging am 13. März 2026 (Urk. 7/34). In der Folge reichte der Beschwerdeführer lediglich das Formular Unterhaltpflichten gegenüber Kindern ein (Urk. 7/32) und musste betreffend die Angaben zur Selbständigkeit mit Schreiben vom 12. Mai 2026 erneut gemahnt werden. Hinzuweisen ist dabei, dass der Thematik Selbständigkeit bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung durchaus Bedeutung zukommt, dies etwa bei der Klärung der Vermittlungsfähigkeit oder der Frage nach einer arbeitgeberähnlichen Stellung. Die Beurteilung der Anspruchsberechtigung wird somit durch das säumige Verhalten des Beschwerdeführers verzögert und eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.3    Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty