Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2026.00136
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 4. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, hat vom 1. Februar 2013 bis zum 2. April 2023 bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer und Produzent gearbeitet (vgl. Urk. 6/45, Urk. 6/51-54). In der Folge ist er wegen Krankheit ausgefallen (vgl. Urk. 6/51 f., Urk. 6/67) und hat in der Zeit vom 28. Februar 2024 bis 17. Juni 2025 Krankentaggelder erhalten (vgl. Urk. 6/19 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte vom 2. Juni bis 2. Dezember 2025 Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. Urk. 6/56), welche sie mit Mitteilung vom 21. Januar 2026 und der Feststellung, dass der Versicherte wieder zu 50 % in der Y.___ GmbH arbeite, abschloss (Urk. 6/18).
Am 2. Dezember 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/81) und beantragte am 15. Dezember 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2025 (Urk. 6/65-71). Mit Kassenverfügung vom 9. Februar 2026 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK ZH) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2025 (Urk. 6/37 f.). Die dagegen vom Versicherten am 17. Februar 2026 erhobene Einsprache (Urk. 6/31 f.) wies die ALK ZH – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Versicherten vom 24. März 2026 (Urk. 6/22-26) – mit Entscheid vom 26. März 2026 (Urk. 6/1-4 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2026 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seit 3. Dezember 2025 sei zu bejahen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-81]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht hat (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der Arbeitgeberin eingetragen sei. Als solcher habe er eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AVIG, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Zwar habe der Beschwerdeführer die Stammanteile an Z.___ übertragen und sei im Abtretungsvertrag festgehalten, dass dieser die Funktion des Geschäftsführers und des Vorsitzenden der Geschäftsführung übernehme. Trotzdem könne der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin die betrieblichen Entscheidungen weiterhin massgeblich beeinflussen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit 3. Dezember 2025 wieder bei der Arbeitgeberin tätig sei, was ebenfalls darauf schliessen lasse, dass er weiterhin massgeblich Einfluss auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin nehmen könne. Eine endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung werde erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister kundgetan (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, mit Beginn der Wiedereingliederung ab dem 2. Juni 2025 habe er sämtliche mögliche Massnahmen ergriffen, um seine bisherige Stellung innerhalb der Gesellschaft zu beenden. Er habe die operative Geschäftsführung an Z.___ übertragen und 80 % seiner Gesellschaftsanteile an ihn abgetreten. Dadurch habe sich seine Beteiligung von 50 % auf 10 % reduziert. Zudem habe er sich vollständig aus der operativen Tätigkeit zurückgezogen. Er verfüge über keine operativen Entscheidungsbefugnisse, keine wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, keine Möglichkeit, sich selbst eine Anstellung zu verschaffen, und kein Einkommen aus der Gesellschaft. Die tatsächliche Geschäftsführung liege vollständig bei Z.___. Die verbleibende formelle Organstellung bestehe ausschliesslich aus rechtlichen Gründen, da Z.___ über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und der bisherige Geschäftsführer A.___ aus der Geschäftsführung ausgeschieden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 2. April 2023 bei der Y.___ GmbH gearbeitet hat und in der Folge wegen Krankheit ausgefallen ist (vgl. Urk. 6/51 f., Urk. 6/67). In der Zeit vom 28. Februar 2024 bis 17. Juni 2025 war der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und hat Krankentaggelder erhalten (vgl. Urk. 6/19 f.). In der Folge führte die IV-Stelle vom 2. Juni bis 2. Dezember 2025 Eingliederungsmassnahmen durch und zahlte dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld aus (vgl. Urk. 6/56). Im Handelsregister ist der Beschwerdeführer seit der Gründung im Februar 2013 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien der Y.___ GmbH eingetragen und Inhaber des Stammkapitals in Höhe von anfänglich Fr. 7'000.--, ab Januar 2017 von Fr. 10'500.-- (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zürich aus dem Internet; Urk. 6/16 f.). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Gesellschafter an ihrer Versammlung am 2. Juli 2025 beschlossen haben, dass Z.___ neu Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH mit Kollektivunterschrift zu zweien ist. Der Beschwerdeführer überträgt 84 seiner 105 Stammanteile an Z.___ und verbleibt Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. Urk. 6/7). Seit dem 3. Dezember 2025 ist der Beschwerdeführer wieder bei der Y.___ GmbH in einem 50 %-Pensum tätig (vgl. Urk. 2, Urk. 6/18).
3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.2), haben Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter beziehungsweise als finanziell am Betrieb Beteiligte die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung. Das Bundesgericht hat mit BGE 145 V 200 E. 4.5.3 bekräftigt, dass neben der gesetzlichen Ausgestaltung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung und derjenigen jedes einzelnen Gesellschafters (mit oder ohne Geschäftsführertätigkeit) auch der personenbezogene Charakter der Unternehmung, mit der Gefahr einer abredeweisen Einflussnahme der Gesellschafter untereinander, ein Missbrauchsrisiko darstellt. Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E. 3; 120 V 523 E. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/16 f.) und hat damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Eine mögliche massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Y.___ GmbH ergibt sich dabei bereits aus dem Gesetz (Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]), unabhängig von der Höhe seiner Gesellschaftsanteile (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 4.2). Insofern fällt eine Anspruchsberechtigung ab 3. Dezember 2025 nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.1-4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass er nur deshalb als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sei, weil der neue Geschäftsführer Z.___ nicht in der Schweiz wohnhaft sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wesentlich ist gerade die formelle Eigenschaft als Gesellschafter, da der Gesellschafterversammlung einer GmbH gemäss Art. 804 OR zwingend verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen der Gesellschaft bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zustehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2, vgl. auch BGE 145 V 200 E. 4.5). Kommt hinzu, dass Z.___ nicht einzelzeichnungsberechtigt ist und der Beschwerdeführer damit massgeblich Einfluss auf Entscheidungen nehmen kann. Ein allfälliger Anspruch kann erst mit dem effektiven und endgültigen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Y.___ GmbH entstehen (vgl. E. 1.3).
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember 2025 zufolge arbeitgeberähnlicher Stellung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler