Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2026.00062

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00062



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Lagerstrasse 107, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989, war von Februar 2016 bis Oktober 2023 als leitender Physiotherapeut beim Y.___ und von Mai 2024 bis September 2025 als Physiotherapeut bei Z.___ Kanton A.___ und B.___ tätig (Urk. 9/3, Urk. 9/2). Der Versicherte wird vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich bei der Stellensuche unterstützt und bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Rahmenfrist 1. November 2025 bis 31. Oktober 2027; vgl. Urk. 9/1).

1.2    Am 1. Dezember 2025 stellte der Versicherte beim RAV ein Gesuch um die Übernahme der Kurskosten von Fr. 9'400.-- für ein Certificate of Advanced Studies (CAS) in Teampsychologie am C.___ der D.___ (Urk. 9/8). Dabei handelte es sich um 16 Kurstage im Zeitraum vom 19. Mai 2026 bis 24. November 2026.

    Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wies das Amt für Arbeit (AFA) des Kantons Zürich das Gesuch ab (Urk. 9/9). Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/10) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2026 ab (Urk. 9/11 = Urk. 2).


2.     Der Versicherte erhob am 5. Februar 2026 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2026 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 8. Dezember 2025 seien aufzuheben und die Kostenübernahme für den CAS Teampsychologie sei als arbeitsmarktliche Massnahme gemäss Art. 59 AVIG zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung unter vollständiger Sachverhaltsabklärung und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 3. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 4). Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2026 einen Nachtrag zur Beschwerde (Urk. 6/1-6/2) ein.

    Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 8). Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Mai 2026 (Urk. 11) und reichte weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 13/1-3). Dies wurde dem Beschwerdegegner am 18. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).


1.3    Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

    Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungsmassnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese Anspruchsvoraussetzung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente; objektiv ist nach dem aktuellen Bedarf des (inländischen) Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften zu fragen, subjektiv nach der Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit für das Bundesgericht, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereithält, und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation muss sodann die konkret ins Auge gefasste Massnahme dazu geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich zu verbessern (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2026, Rz. A24).

1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 Nr. 26 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

1.5    Die versicherte Person hat Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Barbara Kupfer Bucher, in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 60 S. 307 f.)

    In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. eigentliche Grundausbildungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt. Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist sodann derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der Versicherten zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.1–2; Barbara Kupfer Bucher, Art. 60 S. 306 f.).

1.6    Dass eine beantragte Weiterbildung die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 4.2).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch ohne den beantragten CAS grundsätzlich gegeben sei, da weiterhin passende Stellen verfügbar seien. Wäre die Argumentation des Beschwerdeführers zutreffend, müsste die Arbeitslosenversicherung allen Stellensuchenden einen CAS- oder MAS-Abschluss ermöglichen, was finanziell nicht möglich sei. Solche Weiterbildungen gälten als sozialübliche Massnahmen und lägen in der Eigenverantwortung der betroffenen Person. Vor diesem Hintergrund rechtfertige die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt keine automatische Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung (S. 3). Die Inhalte des CAS in Teampsychologie stünden in keinem Zusammenhang mit dem bisherigen Berufsfeld der Physiotherapie. Der Lehrgang richte sich an Personen, die psychologische Teamprozesse begleiten möchten - ein Bereich, der über die bisherige Berufspraxis des Beschwerdeführers hinausgehe. Die beantragte Massnahme diene überwiegend persönlichen Interessen zur beruflichen Neuorientierung und nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der bisherigen Arbeitsmarktfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in den letzten acht bis zehn Jahren nicht in diesem Berufsfeld tätig gewesen. Der Kurs schliesse daher keine konkrete arbeitsmarktlich relevante Qualifikationslücke im bisherigen Tätigkeitsfeld. Gemäss Art. 59 AVIG und der Rechtsprechung beschränke sich die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung auf die Sicherung zwingend erforderlicher Fähigkeiten zur Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Eine Neuqualifizierung oder Umschulung in ein neues Tätigkeitsfeld, wie der beantragte CAS verfolge, falle nicht in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung. Der beantragte CAS sei nicht erforderlich, um die bestehende berufliche Tätigkeit auszuüben oder die Arbeitsmarktfähigkeit im bisherigen Berufsfeld zu erhalten (S. 4).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Unterlagen seit 2016 über ausgewiesene Berufserfahrung als Physiotherapeut verfüge. Von Februar 2016 bis Oktober 2023 sei er gemäss Arbeitszeugnissen zunächst als Physiotherapeut und ab Mai 2018 als Standortverantwortlicher beim Y.___ tätig gewesen. In dieser Funktion sei er insbesondere Ansprechperson für die interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie für das vor Ort tätige Kader in operativen Belangen gewesen. Zu seinen weiteren Aufgaben hätten die Organisation sowie die fachliche Anleitung des Personals im Therapiebereich eines Alterszentrums sowie die Protokollführung bei Sitzungen gezählt. Zudem sei er von Mai 2024 bis September 2025 als Physiotherapeut bei Z.___ tätig gewesen. Auch in dieser Funktion habe die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegefachpersonen und weiteren Diensten zu seinem Aufgabenbereich gehört. Eine eigentliche personelle Führungsverantwortung sei den vorliegenden Unterlagen insgesamt nicht zu entnehmen (S. 5). Der Beschwerdeführer verfüge über einen Bachelor of Science in Physiotherapie der D.___. Seine fachlichen Kenntnisse habe er durch Weiterbildungen ergänzt, insbesondere durch die erfolgreich abgeschlossenen CAS «Manuelle Therapie Basic» (2022) sowie «Personalführung im Gesundheitswesen» (2021). Letzterer richte sich neben Führungspersonen auch an Fachkräfte ohne direkte Personalverantwortung. Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer über aktuelle und solide Qualifikationen sowie über fundierte Berufserfahrung, die sowohl den gängigen Stellenausschreibungen als auch dem Berufsbild des Physiotherapeuten auf Fachhochschulniveau entsprächen. Stellenausschreibungen würden überwiegend einen Abschluss als Physiotherapeut in der Schweiz oder einen vom SRK anerkannten ausländischen Abschluss verlangen. Auch gemäss den einschlägigen Berufsanforderungen sei ein Bachelorabschluss in Physiotherapie vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfülle der Beschwerdeführer. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um entsprechende Stellen benachteiligt sei. Die objektive wie auch die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation seien daher nicht erfüllt (S. 6). Der beantragte Kurs richte sich zudem primär an Fachpersonen aus den Bereichen Sport, Medizin, Bildung und Beratung. Das Berufsprofil des Beschwerdeführers sei dem Gesundheitswesen zuzuordnen, weise jedoch lediglich Schnittstellen zur Medizin auf. Der CAS vermittle insbesondere Methoden aus der Sozialpsychologie, Sportpsychologie sowie der Erlebnispädagogik. Diese Inhalte würden sich im Abgleich mit dem bisherigen beruflichen Werdegang sowie den ausgewiesenen Kompetenzen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend zielgerichtet erweisen und begründeten keine Qualifikationslücke infolge technischen oder strukturellen Wandels des Arbeitsmarktes. Eine spezifische Vertiefung im Bereich der Teamprozesse könne daher nicht als notwendige Weiterbildung im arbeitsmarktlichen Sinne qualifiziert werden (S. 7). Das vom Beschwerdeführer mit dem beantragten CAS verfolgte Ziel, den MAS-Abschluss zu erlangen und sich damit für Führungspositionen zu qualifizieren, sei insgesamt auf eine bildungsmässige, soziale und wirtschaftliche Besserstellung ausgerichtet und sei daher als karrierefördernd zu qualifizieren (S. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der beantragte CAS Teampsychologie sei keine isolierende Einzelmassnahme. Er sei ein notwendiger nächster Baustein eines bereits begonnenen, modular aufgebauten Qualifikationspfads im Bereich Führung. Er habe bereits grundlegende Weiterbildung im Bereich Personalführung absolviert. Der CAS Teampsychologie sei ein zwingendes Aufbaumodul, um die bisherigen Qualifikationen inhaltlich zu vertiefen, formal zu versvollständigen und arbeitsmarktlich verwertbar zu machen. Ohne dieses Modul bleibe der bereits investierte Weiterbildungsweg fragmentiert und im Bewerbungsprozess weniger nutzbar. Der CAS werde nicht als akademischer Selbstzweck beantragt, sondern als arbeitsmarktlich erforderlicher Kompetenznachweis, um nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit zu sichern und wiederholte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Vorinstanz beurteile seine Vermittlungsfähigkeit abstrakt, ohne die konkrete arbeitsmarktliche Realität zu würdigen. Im relevanten Arbeitsmarkt würden CAS-/MAS- beziehungsweise vergleichbare formale Nachweise zunehmend als Mindestvoraussetzung verlangt. Damit liege ein konkretes Vermittlungshemmnis vor. Die Qualifikation des CAS als allgemeine beziehungsweise rein private Weiterbildung greife zu kurz. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung (CAS), sondern die Funktion im konkreten Einzelfall. Der CAS Teampsychologie sei praxisnah, funktionsbezogen (Führung/Teamkontexte) und schliesse eine konkret identifizierte Qualifikationslücke, die die Wiedereingliederung aktuell erschwere (S. 2).

    In seiner Eingabe vom 9. März 2026 (Urk. 6/2) ergänzte der Beschwerdeführer, der heutige Arbeitsmarkt verlange zunehmend neben fachlicher Qualifikation auch Kompetenzen in den Bereichen Teamführung, Kommunikation und Organisationsentwicklung. Der beantragte CAS vermittle genau diese Kompetenzen und baue direkt auf seinen Erfahrungen auf und vertiefe Kompetenzen, die in modernen Organisationen zunehmen verlangt würden. Es handle sich daher nicht um eine Umschulung oder einen Berufswechsel, sondern um eine arbeitsmarktgerechte Weiterentwicklung seiner bestehenden Qualifikation.

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der streitgegenständliche CAS arbeitsmarktlich indiziert war und ob dessen Kosten von Fr. 9'400.-- somit vom Beschwerdegegner zu übernehmen sind.     


3.

3.1    Hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation des vom Beschwerdeführer beantragten «CAS in Teampsychologie C.___» ist ausschlaggebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält (objektive Komponente) und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und ein Anpassungsbedarf seines Profils an die Marktnachfrage besteht (subjektive Komponente; vorstehend E. 1.3).

3.2    Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk. 9/2) sowie aus den vorliegenden Arbeitszeugnissen (Urk. 9/3) geht hervor, dass er nach seiner Matura von 2012 bis 2016 einen Bachelor of Science in Physiotherapie bei E.___ und an der D.___ in B.___ absolvierte und hernach von Februar 2016 bis Oktober 2023 als leitender Physiotherapeut beim Y.___ tätig war. Von Mai 2024 bis September 2025 war er als Physiotherapeut bei Z.___ im Kanton A.___ und B.___ tätig. Der Beschwerdeführer schloss seit 2013 kontinuierlich verschiedene Weiterbildungen ab, so zur manuellen Lymphdrainage, reflective Practice&Research, Evidence-based Health Care sowie einen CAS Manuelle Therapie und einen CAS Personalführung im Gesundheitswesen. Er verfügt zudem über gute Fremdsprachenkenntnisse in Italienisch und Englisch.

3.3    Betreffend die objektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist einzig die Frage zu beantworten, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält. Dies ist in Anbetracht der sich zahlreich in den Akten befindenden Stelleninserate mit Stellenbeschreibungen als Physiotherapeut klar zu bejahen (vgl. Urk. 9/4). Als Profil wird in sämtlichen Stelleninseraten eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut (mit SRK-Anerkennung) vorausgesetzt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist keinem der beigelegten Stelleninserate zu entnehmen, dass als Mindestvoraussetzung ein CAS-/MAS- oder ein vergleichbarer formaler Nachweis verlangt wird. Der Beschwerdeführer verfügt demnach ohne Zweifel über die entsprechende, gemäss Stelleninseraten und -beschreibungen verlangte Ausbildung und kann zudem eine jahrelange, erfolgreiche Praxiserfahrung im Beruf als Physiotherapeut nachweisen.

3.4    Im Rahmen der zu prüfenden subjektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation stellt sich allein die Frage, ob mit Blick auf die unter E. 3.2 dargelegte Ausbildungs- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers eine Anpassungsbedürftigkeit an die bestehende Nachfrage an Stellenangeboten besteht (vorstehend E. 1.3).

    In Anbetracht der Ausbildung, der beruflichen Erfahrungen sowie der vorzüglichen Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers, lässt sich eine schwere Vermittelbarkeit im Rahmen der rechtsprechungemäss vorzunehmenden Beurteilung der konkreten Situation im Einzelfall nicht begründen.

    In seinen bisherigen Funktionen war der Beschwerdeführer nebst seiner Tätigkeit als Physiotherapeut Ansprechperson in der interdisziplinären Zusammenarbeit und für das Kader vor Ort in allen operativen Themen. Zu seinen weiteren Aufgaben zählten auch die Organisation und fachliche Führung des Personals sowie die Protokollierung von Sitzungen innerhalb des Therapiebereichs und die Verantwortung und Organisation des Informationsflusses und des Alltagsbetriebs des Alterszentrums. Eine eigentliche personelle Führungsverantwortung ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um entsprechende Stellen benachteiligt ist.

    Zusammenfassend mangelt es damit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausbildung und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers klar an einer Anpassungsbedürftigkeit seines Profils an die bestehende Nachfrage des Arbeitsmarktes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Dass eine Weiterbildung im Bereich des Wünschbaren einzuordnen ist, vermag keinen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würde sich seine Vermittelbarkeit mit dem Besuch des «CAS Teampsychologie C.___» nicht wesentlich verbessern, da ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner guten Qualifikationen auch ohne diese ein genügend grosses Spektrum an möglichen Arbeitsstellen offensteht. Es ist durchaus möglich, dass sich der Besuch des Lehrgangs - wie im Übrigen jede andere berufliche Weiterbildung auch - grundsätzlich positiv auf die Vermittlungsfähigkeit auswirkt. Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 E. 5.2.2).

    Eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für den «CAS Teampsychologie C.___» ist damit zu verneinen. Entsprechend erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Massnahme geeignet wäre, seine Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen respektive, ob es sich hierbei um eine von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmende berufs- und betriebsübliche respektive sozialübliche Weiterbildung handelt oder nicht.

3.5    Aufgrund des Gesagten ist eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme der Kosten für den «CAS Teampsychologie C.___» zu verneinen. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


4.

4.1    Das Verfahren ist kostenlos.

4.2    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

    Trotz seines entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen wird.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.



4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach