Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2026.00043

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00043


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 17. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    Die 1983 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2020 als Dentalhygienikerin/Praxisverantwortliche bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 7/66) sowie ab dem 25. Juli 2023 zusammen mit ihrem Ehemann Mitglied deren Verwaltungsrates (Urk. 7/14). Am 26. August 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende Oktober 2025 (Urk. 7/70), woraufhin sie den Verwaltungsrat der Arbeitgeberin im September 2025 verliess (Urk. 7/14). Ihr Ehemann verblieb gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 16. Dezember 2025 als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin (Urk. 7/14).

    Am 16. Oktober 2025 meldete sich X.___ beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 3. November 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 (Urk. 7/59-65). Mit Verfügung vom 19Dezember 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab November 2025 unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung ihres Ehegatten (Urk. 7/1 ff.). Die von der Leistungsansprecherin dagegen am 29. Dezember 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 f.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026 ab und stellte fest, dass die Einsprecherin ab dem 1. November 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/72-76 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026 erhob X.___ am 31. Januar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 10. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

    Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass er als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen sei, von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine mitarbeitende Ehegattin im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zukomme, seien die konkreten Verhältnisse nicht zu prüfen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit Kaufvertrag vom 17. September 2025 seien die Aktiven der Arbeitgeberin verkauft worden. Die Käuferin habe alle Arbeitsverträge ausser ihrem, den Mietvertrag und das gesamte Praxis-Inventar übernommen. Ihr Ehemann sei für weitere zwei Jahre ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Zudem sei ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot vereinbart worden. Im Falle des definitiven Ausscheidens des Arbeitnehmers bestehe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach ihrer Entlassung habe keine arbeitgeberähnliche Funktion bestanden. Unterdessen sei auch ihr Ehemann aus der Unternehmung ausgeschieden und im Handelsregister gelöscht worden (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2025 (Urk. 7/13-14) war der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt seit deren Eintragung 2014 im Verwaltungsrat der Arbeitgeberin - vom 25. Juli 2023 (Tagesregisterdatum) bis zum 11. September 2025 (Tagesregisterdatum) zusammen mit der Beschwerdeführerin, ansonsten als deren einziger Verwaltungsrat. Vom 1. Januar 2020 bis Ende Oktober 2025 war die Beschwerdeführerin als Dentalhygienikerin/Praxisverantwortliche bei der Arbeitgeberin angestellt (Urk. 7/66). Sie selber war am 1. November 2025 die Arbeitgeberin betreffend nicht mehr im Handelsregister eingetragen.

3.2    Ihrem noch als Verwaltungsrat eingetragenen Ehemann kam hingegen von Gesetzes wegen zwingend eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zu, weshalb grundsätzlich keine Prüfung des Einzelfalls erforderlich war (E. 1.2 vorstehend). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 26. Januar 2026 (Tagesregisterdatum) - und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 8. Januar 2026 (Urk. 2) - als Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 3/3). Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Austritt zu prüfen, ob dieser bereits vor der Löschung aus dem Handelsregister definitiv und ohne die Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2024 vom 11. Juni 2025 E. 4.2 a.E., E. 5 und E. 7.3). Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Ziff. B25, Stand: 1. Januar 2026). Dies kann beispielsweise beim Verkauf des Betriebes mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung oder bei Kündigung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung der Fall sein (AVIG-Praxis ALE Ziff. B27). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister (SHAB-Publikation) für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem HR-Eintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann z. B. der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z. B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson) nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend. Das Ausscheiden aus der Firma muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt übrig lassen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, E. 1.3 vorstehend). Die Arbeitgeberin hatte zwar etliche Aktiven verkauft und ihren Mietvertrag auf eine andere Aktiengesellschaft übertragen. Eine Vermögens- oder Geschäftsübertragung im Sinne von Art. 181 OR, bei welcher ein Geschäft gesamthaft (mit Aktiven und Passiven) übernommen wird, fand indes explizit nicht statt (Urk. 7/80-82). Nach diesem Verkauf verfügte die Arbeitgeberin über liquide Mittel in der Höhe von mindestens Fr. 1'600'000.--, welche als sofortig zahlbarer Anteil des Kaufpreises vereinbart worden waren (vgl. Urk. 7/82). Die Arbeitgeberin hatte zwar ihr Hauptgeschäft verkauft respektive übertragen, jedoch existierte sie weiter und verfügte dabei über erhebliche finanzielle Mittel. Es fehlt an Hinweisen darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine weiterhin vorhandene formelle Stellung als Verwaltungsrat und die damit verbundene arbeitgeberähnliche Stellung bereits vor seiner Löschung aus dem Handelsregister am 26. respektive 29. Januar 2026 definitiv aufgegeben hätte. Daher ist davon auszugehen, dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung weiterhin benutzen und seine Ehefrau an einem anderen Arbeitsort und nötigenfalls (vgl. das vereinbarte Konkurrenzverbot, Urk. 7/84) in einer anderen Funktion wieder hätte anstellen können. Nach dem Gesagten liegt kein Fall vor, in welchem zufolge eines zweifelsfrei früheren definitiven Austritts von der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemanns vom Eintrag im Handelsregister abzuweichen wäre. Mithin hatte der Ehemann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2026 noch arbeitgeberähnliche Stellung inne. Solange dem Ehemann eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, hatte auch die Beschwerdeführerin als seine Ehegattin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1 vorstehend, AVIG-Praxis ALE Ziff. B21).

    Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippWidmer