Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2026.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 7. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, meldete sich erneut per 1. Juni 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentraum (RAV) Fehraltorf zur Stellenvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2025 (vgl. Urk. 6/322).
Mit Verfügung vom 15. August 2025 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2025 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/237-239).
Auf die vom Versicherten am 12. November 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/134-135) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 19. November 2025 nicht ein (Urk. 6/130-132 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Januar 2026 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2025 (Urk. 2) und beantragte unter anderem sinngemäss, dass dieser aufzuheben und auf seine Einsprache zufolge Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrundes einzutreten sei (Urk. 1 S. 4 unten, 7 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1.3 Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung (SK ATSG-Kommentar-Kieser, Rz 13 f. zu Art. 41).
1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2025 datiere und gleichentags an den Beschwerdeführer versendet worden sei. Sie sei ihm am 16. August 2025 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist habe am 17. August 2025 angefangen zu laufen und am 15. September 2025 geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2025 sei klar nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden und damit verspätet (S. 2 Rz. 2).
Soweit er geltend mache, aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen zu sein, die Einsprache rechtzeitig einzureichen und mehrere ärztliche Zeugnisse vorlege, sei vor dem Hintergrund der attestierten teilweise bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, ihr gegenüber bis zum 15. September 2025 kundzutun, dass er mit der Verfügung vom 15. August 2025 nicht einverstanden sei oder zumindest eine Vertretung dafür zu organisieren (S 2 f. Rz. 4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge deshalb nicht zu überzeugen und stelle kein Rechtfertigungsgrund für sein Versäumnis dar. Die Frist zur Erhebung der Einsprache könne damit nicht wiederhergestellt werden (S. 3 oben)
2.2 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er seit dem 4. August 2025 bis Ende September 2025 an einer schweren depressiven Episode mit Urteils- und Handlungsfähigkeit hinsichtlich Verfügungen gelitten habe. Diese Urteils- und Handlungsunfähigkeit habe vor und während der Frist der Verfügung bestanden sowie darüber hinaus. Trotz mehrfachen Hinweisen und entsprechender Beweisführung habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die entsprechenden Fakten zu berücksichtigen und die Frist nach Art. 41 ATSG wiederherzustellen. Sie habe es zudem verpasst, eigene Nachforschungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG anzustellen (S. 3 unten, S. 5 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerde keine wesentlichen neuen Elemente enthalte, die zu einem anderen Entscheid führen könnten (S. 2 Rz. 1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Urteilsunfähigkeit sei festzuhalten, dass das ärztliche Zeugnis vom 4. November 2025, ausgestellt durch den Hausarzt, erst rund dreieinhalb beziehungsweise eineinhalb Monate nach den massgebenden Zeitpunkten vom 4. August 2025 beziehungsweise 25. September 2025 erstellt worden sei, weshalb diesem Zeugnis nur eingeschränkter Beweiswert zukomme. Abzustellen sei vielmehr auf die zeitnah ausgestellten Arztzeugnisse (S. 2 Rz. 2). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen einen Antrag auf materielle Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2025 im vorliegenden Prozess stelle, sei darauf nicht einzutreten (S. 2 Rz. 3).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vorstehend E. 1.4). Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die Verfügung vom 15. August 2025 (Urk. 6/237-239), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, gleichentags versendet. Die per A-Post versendete Verfügung sei ihm am 16. August 2025 zugestellt worden und die 30-tägige Frist habe demnach am 17. August 2025 zu laufen begonnen und am 15. September 2025 geendet (vorstehend E. 2.1). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig, dass seine am 12. November 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/134-135) nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen erhoben wurde und damit verspätet war (vorstehend E. 2.2).
3.2 Zu prüfen bleibt demnach, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E. 1.3) vorliegt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass bei ihm im relevanten Zeitraum der laufenden Einsprachefrist mit einer schweren depressiven Episode eine Krankheit vorgelegen habe, die ihn im Sinne der Rechtsprechung daran gehindert habe, innert Frist zu handeln, zumal sie eine Urteils- und Handlungsunfähigkeit in Bezug auf den ergangenen Entscheid der Beschwerdegegnerin und seine Rechte bewirkt habe (vorstehend E. 2.2).
Dagegen machte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Atteste geltend, dass im Zeitraum der Einsprachefrist keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, innert Frist zu handeln (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).
3.3 Rechtsprechungsgemäss kann eine Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1-2).
Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3-4 jeweils mit Hinweise). Abgewiesen wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, da ohnehin bloss eine vollständige Handlungsunfähigkeit als Hinderungsgrund massgeblich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1-5.3.2; vorstehend E. 1.3).
3.4 Aus dem Austrittsbericht des Y.___ vom 15. August 2025 (Urk. 3/8) geht hervor, dass betreffend den Beschwerdeführer von den behandelnden Fachpersonen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und als Nebendiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde. Der Klinikaufenthalt dauerte vom 4. bis am 7. August 2025.
Dem Austrittsbericht lässt sich nicht entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Handlungsunfähigkeit vorgelegten hätte, welche in der Folge ein fristgerechtes Handeln nach Erhalt der Verfügung vom 15. August 2025 (Urk. 6/237-239) verunmöglich hätte. Die Fachpersonen führten zum psychopathologischen Befund bei Eintritt zwar aus, dass sich ein geminderter Antrieb gezeigt habe, jedoch wurde gleichzeitig festgehalten, dass der Patient wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei mit ungestörter Auffassung und Konzentration. Festgehalten wurde weiter, dass sich keine relevanten Gedächtnisstörungen und keine formalen Denkstörungen gezeigt hätten (Urk. 3/8 S. 2 Mitte). Die Entlassung erfolgte gemäss Angaben im Austrittsbericht in gebessertem, stabilem Zustand (S. 3 oben und unten).
Konkret bezogen auf den Zeitraum der vom 17. August bis 15. September 2025 laufenden Einsprachefrist attestierte der Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer in seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. August 2025 (Urk. 6/202) aufgrund von Krankheit vom 11. bis 24. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % einer 80%-Stelle (entsprechend 16.8 Stunden/Woche).
Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem ärztlichen Zeugnis vom 21. August 2025 (Urk. 6/203) rückwirkend seit dem 18. August 2025 infolge Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, gültig bis Ende August 2025. In seinem Arztzeugnis vom 27. August 2025 (Urk. 6/234) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer dann aufgrund von Krankheit seit dem 1. September 2025 gültig bis Ende September 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %.
Damit lässt sich, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, aus den echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten entnehmen, dass in dem den Fristenlauf betreffenden Zeitraum vom 17. August bis 15. September 2025 von fachärztlich psychiatrischer Seite zumindest bis am 24. August 2025 eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert worden ist. Diesen Zeitraum überlappend wurde dann vom Hausarztes Dr. A.___, ohne dies näher zu begründen, rückwirkend ab dem 18. Augst 2025 bis zum Ende des Monats eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für den Monat September 2025 wurde jedoch eine Teilarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % festgehalten.
Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.3), ist rechtsprechungsgemäss bei Bestehen einer Teilarbeitsfähigkeit die Annahme einer vollständigen Handlungsunfähigkeit ausgeschlossen. Das mit seiner Einsprache vom 12. November 2025 (Urk. 6/134-135) vom Beschwerdeführer eingereichte, nachträglich verfasste Schreiben des Hausarztes Dr. A.___ vom 4. November 2025 (Urk. 6/136), wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Störung (ICD-10 F32.2) vom 4. August bis 25. September 2025 hinsichtlich der Beurteilung und Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Arbeitslosenkasse bezüglich Verfügungen und mögliche Einsprachen vorübergehend nicht urteilsfähig und nicht handlungsfähig gewesen und es ihm aufgrund der Symptomatik auch nicht möglich gewesen sei, eine mögliche Vertretung mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen, ändert in Anbetracht der rechtsprechungsgemäss streng zu handhabenden Beurteilung des Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrundes nichts. Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bestätigungsschreiben von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2025 (Urk. 6/137), zumal sich der Beschwerdeführer auch erst seit dem 2. September 2025 in seiner Behandlung befand und sich lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Oktober 2025 (Urk. 6/193) in den Akten findet, mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % für den Monat Oktober 2025.
Von einer im hier relevanten Zeitraum der laufenden Einsprachefrist von Mitte August bis Mitte September 2025 bestehenden kompletten Handlungs- und Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Krankheit kann mit Blick auf die gemäss der geltenden Rechtsprechung genannten Beispiele (vorstehend E. 3.3) nicht ausgegangen werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2025 (Urk. 6/134-135) gegen die Verfügung vom 15. August 2025 (Urk. 6/237-239) verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan