Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00337

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00337


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 27. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, war ab dem 1. Dezember 2023 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt (Urk. 6/228 f.). Am 28. August 2024 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2024 auf (Urk. 6/237), wobei der Versicherten zuletzt der Lohn für den Monat Juli 2024 ausgerichtet wurde (Urk. 6/231, 6/240). Nachdem die Arbeitgeberin die ausstehenden Löhne für August und September 2024 trotz mehrfacher Kontaktaufnahme durch die Versicherte (vgl. Urk. 6/207-209) nicht beglichen hatte, leitete diese am 24. Oktober 2024 eine Betreibung über Fr. 10'346.30, zuzüglich Zins seit 1. August 2024, ein (Urk. 6/166 f.). Die ehemalige Arbeitgeberin erhob am 21. November 2024 für die gesamte Forderung Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal vom 11. November 2024 in der Betreibung Nr. 48299, Urk. 6/226 f.). Am 23. Juni 2025 gelangte die Versicherte mit einem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt Wila, wobei sie insgesamt Fr. 11'687.50 von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin forderte (Urk. 6/223-225).

Am 26. Juni 2025 ordnete das Bezirksgericht Pfäffikon ZH die Liquidation der Y.___ AG nach den Vorschriften über den Konkurs an (vgl. Urk. 6/202), worauf das Friedensrichteramt Wila das hängige Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom 28. Juli 2025 sistierte (Urk. 6/146).

Am 15. August 2025 hat die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 8'892.30 (Urk. 6/245-248) gestellt. Am 26. August 2025 gab sie eine Forderung von Fr. 12'796.50 beim Konkursamt Turbenthal ein (Urk. 6/234 f.). Am 17. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Pfäffikon ZH den Konkurs über die Gesellschaft und stellte das Konkursverfahren gleichentags gegen die Y.___ AG mangels Aktiven ein (Handelsregisterauszug vom 24. März 2026, Urk. 9, vgl. Urk. 6/198).

    Mit Verfügung vom 13. November 2025 verneinte die ALK einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen (Urk. 6/183-186). Die von der Versicherten dagegen am 17. November 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/131 f.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 6/125-129).


2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung zu verpflichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

2.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

    Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). Dabei ist die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichgestellt (BGE 141 V 372).

2.3.2    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

    Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

    Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2025, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 ein Betreibungsbegehren eingereicht habe, welches am 21. November 2024 von der Arbeitgeberin mit Rechtsvorschlag beantwortet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin während rund fünfeinhalb Monaten keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl ihre früheren Kontaktversuche erfolglos geblieben seien und bereits ein erheblicher Lohnausstand bestanden habe. Erst am 23. Juni 2025 habe sie ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Trotz klarer Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten der Arbeitgeberin und deutlicher Hinweise auf die Gefährdung ihrer Lohnforderungen habe die Beschwerdeführerin somit die gebotenen weiteren rechtlichen Schritte unterlassen. Angesichts der Dauer des Untätigbleibens, der Höhe des Lohnausstandes sowie der bereits erfolgten formellen Bestreitung ihrer Forderung durch Rechtsvorschlag sei dieses Verhalten nicht mehr als einfache Nachlässigkeit, sondern als grobfahrlässig zu qualifizieren. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten seien nicht geeignet, dieses Unterlassen zu entschuldigen, zumal der Beschwerdeführerin genügend Zeit und zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, um sich beraten oder unterstützen zu lassen. Auch ihr Vorbringen, dass sie sich bei verschiedenen Ämtern erkundigt habe, ersetze die erforderlichen rechtlichen Schritte nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihr diese Stellen namentlich die Arbeitslosenkasse nahegelegt haben dürften, den notwendigen Rechtsweg einzuschlagen. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei somit zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei trotz sprachlicher Hindernisse und einer schwierigen finanziellen Situation zu keinem Zeitpunkt untätig gewesen. Verzögerungen könnten nicht ihr angelastet werden, sondern seien durch falsche Informationen, fehlende Unterlagen der Arbeitgeberin und deren fehlende Erreichbarkeit entstanden. Sie habe in mündliche Zusicherungen der Arbeitgeberin vertraut und kontinuierlich mit Behörden kommuniziert. Überdies habe sie gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Beschwerdegegnerin alle ihre Pflichten erfüllt (Urk. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob sie ihrer Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist.


4.

4.1    Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 286-292) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. vorstehende E. 2.3), wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz. B38).

4.2    Nach der Rechtsprechung verlangt die Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht, dass die versicherte Person sofort Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den ehemaligen Arbeitgeber einleitet. Vielmehr soll verhindert werden, dass sie untätig bleibt und die Konkurseröffnung über ihren Arbeitgeber abwartet. Insofern ist die versicherte Person, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu verlieren, gehalten, konsequent und kontinuierlich Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu unternehmen, die sodann in Zwangsvollstreckungsmassnahmen münden müssen. Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrerer Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C 167/2004 vom 29. Dezember 2006 E. 3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 25. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2023 bis 30. September 2024 bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 6/228 f., 6/237). Angesichts der vorliegenden Lohnabrechnungen (Urk. 6/174-181, 6/240-243) und dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 4. November 2024 (Urk. 6/231) ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführerin zuletzt am 26. Juli 2024 der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn von Fr. 4'250.-- brutto für den Monat Juli 2024 ausgerichtet wurde. Für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses erhielt die Beschwerdeführerin keine Gegenleistung für die von ihr erbrachte Arbeit.

4.3.2    Nachdem die Lohnzahlungen für August und September 2024 ausgeblieben waren, nahm die Beschwerdeführerin zwar zeitnah (erfolglos) Kontakt mit ihrem Vorgesetzten auf, wobei in diesem Zusammenhang mehrere im September 2024 verfasste WhatsApp-Nachrichten dokumentiert sind (Urk. 6/208). Im weiteren Verlauf leitete sie am Oktober/November 2024 die Betreibung über die offenen Lohnforderungen ein (Urk. 6/166, 6/226 f.). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend feststellte, initiierte die Beschwerdeführerin danach erst im Juni 2025 mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt Wila (Urk. 6/223-225) weitere rechtliche Schritte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin. Die während rund eines halben Jahres unterlassene Geltendmachung der Lohnausstände stellt in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar (vorstehende E. 4.2; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 3.2.4).

    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. So kann diese Nachlässigkeit mangels eines sachlichen Zusammenhangs nicht dadurch aufgewogen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung all ihren Pflichten gegenüber dem RAV und der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung nachgekommen ist. Ebenso wenig lassen sich die unterlassenen juristischen Vorkehrungen durch eine kontinuierliche Kommunikation mit diversen Behörden und der ehemaligen Arbeitgeberin ersetzen, soweit eine solche denn überhaupt rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. Des Weiteren ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch und per WhatsApp mit ihrem Vorgesetzten in Kontakt trat, nachdem die Lohnzahlungen ausgeblieben waren. Daraus vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da ihr selbst bei mündlich zugesicherten Zahlungen spätestens nach der formellen Bestreitung der Forderung mit Rechtsvorschlag vom 21. November 2024 (Urk. 6/227) hätte klar sein müssen, dass zur Realisierung der Lohnansprüche die zeitnahe Ergreifung weiterer rechtlicher Massnahmen indiziert gewesen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 3), kann das mehrmonatige Untätigbleiben im Übrigen auch nicht durch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten entschuldigt werden, da sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf auch an eine fachkundige Drittperson hätte wenden können bzw. müssen.

    Gesamthaft ist es ex ante betrachtet auch unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin subjektiv herausfordernden Umstände nicht zu rechtfertigen, dass sie nach Einleitung der Betreibung während rund eines halben Jahres keine weiteren Schritte unternahm, um den Lohnausstand einzutreiben. Damit hat sie sich jedenfalls nicht wie von ihr zu erwarten gewesen wäre so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Mithin nahm sie das Risiko eines erheblichen Lohnverlusts auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kauf, indem sie nicht konsequent und kontinuierlich gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin vorging.

4.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin ihren Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG erfüllt wären.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterWürsch