Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00336
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 20. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, meldete sich am 16. März 2023 zur Arbeitsvermittlung bei Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und bezog ab 1. Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/162). Ab 18. März 2024 arbeitete sie im Zwischenverdienst für die Y.___ GmbH (Urk. 10/152 ff.). Nach einem Ereignis am 22. April 2025 leistete die Suva Unfalltaggelder (Urk. 10/167 f.), lehnte jedoch (bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 5. November 2025 von 50 %, Urk. 10/160, 10/157 und 10/78) eine Leistungspflicht über den 23. September 2025 hinaus mangels Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwerden ab (Urk. 10/142 f.).
Bereits mit Formular vom 11. September 2025 hatte die Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2. Oktober 2025 ersucht (Urk. 10/171). Mit E-Mail vom 7. November 2025 (Urk. 10/144) und Einschreiben vom 5. Dezember 2025 (Urk. 10/72 f.) verlangte sie von ihr ferner die Ausrichtung von Taggeldern infolge Krankheit für den Zeitraum vom 24. September bis 1. Oktober 2025 gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Mit Verfügung Nr. … vom 21. November 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2025 mangels eines anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfalls (Urk. 10/133 ff.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/79-96, inkl. Beilagen) wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1’037 vom 3. Dezember 2025 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 «Einsprache» bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 1; Beilage Urk. 3). Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab 2. Oktober 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und ihr vom 24. September bis 1. Oktober 2025 Taggelder infolge Arbeitsunfähigkeit zustünden (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 überwies die Arbeitslosenkasse die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung (Urk. 4). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 5) reichte sie mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 (Urk. 6) das Original der Eingabe vom 7. Dezember 2025 samt Beilage und Couvert (Urk. 7) nach. In der Folge setzte das Gericht ihr mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 (Urk. 9), welche der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (vgl. BGE 146 V 112 E. 3.2). Als voller Arbeitstag gilt dabei der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.2 Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.2).
Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist. Die Praxis, von einem Beobachtungszeitraum von 12 Monaten auszugehen, um die Normalarbeitszeit zu ermitteln, steht grundsätzlich im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung. In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (vgl. BGE 146 V 112 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.3 und C 266/06 vom 26. Juli 2007 E. 3.2).
1.3 Endet das Arbeitsverhältnis auf Abruf unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis auf Abruf hingegen fortgesetzt, gilt das vorstehend Ausgeführte (vgl. Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2026, Rz. B95).
Es bleibt der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern notgedrungen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit eingegangen wurde, vom Bundesgericht zunächst als Überbrückungstätigkeit gewertet und nicht als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet wird. In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit BGE 146 V 112 sodann entschieden, dass die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall in solchen Fällen aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu bejahen, aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen ist (Urteil des Bundegerichts 8C_261/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2). Dauert das Arbeitsverhältnis länger, wird es für die Person zur Normalität und der Gedanke der Schadenminderung geht verloren.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei seit 18. März 2024 als Unterhaltsreinigerin auf Abruf («gemäss Einsatzplan und Aufgebot») angestellt gewesen und habe sich per 2. Oktober 2025 zum Leistungsbezug angemeldet. Im (unfallbedingt angepassten) Beobachtungszeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 habe in acht Monaten eine Beschäftigungsschwankung von mehr als 20 % im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden bestanden. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine Wochenarbeitszeit von 8 bzw. 13 Stunden eingehalten worden sei, wobei der das Fixum übersteigende Teil auf Abruf erfolgt sei, was zum gleichen Ergebnis führen würde. Es lasse sich also keine Normalarbeitszeit ermitteln, womit die Beschwerdeführerin keinen Arbeitsausfall erlitten habe. Ferner seien am Ende der [vorangehenden] Leistungsrahmenfrist nicht bezogenen Taggelder verfallen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie habe eine feste, regelmässige und kontinuierliche Tätigkeit bei denselben Kunden ausgeübt, an wiederkehrenden Wochentagen und Zeitblöcken. Es habe sich um eine «kontinuierliche Anstellung mit klar festgelegtem Dienstplan» gehandelt. Arbeit mit «natürlichen Schwankungen» (hier: Urlaub Kunden/eigener, Teilnahme an RAV-Kursen und unfallbedingte Ausfälle) sei gemäss «AVIG-Praxis KSI, Rz. C2-C4» keine Arbeit auf Abruf.
Beim versicherten Verdienst sei der ganze Beschäftigungszeitraum von März 2024 bis Juni 2025 zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Einkommensschwankungen dürften nicht nachteilig ausgelegt werden (Art. 25 Abs. 1 AVIG). Gemäss «SECO Rz. D17» sei der Durchschnitt über volle Monate zu berechnen.
Am 5. November 2025 sei sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zurückgekehrt. Es treffe sie kein Verschulden, dass sie alle Kunden verloren und im November 2025 keine Aufträge erhalten habe, wobei der Arbeitgeber sie nicht über die Gründe der Nichtzuweisung informiert habe. Dies sei ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 und Art. 8 Abs. 1 AVIG.
Im Übrigen habe der Unfallversicherer ihr bis 23. September 2025 Taggelder ausbezahlt, weshalb sie vom 24. September bis 1. Oktober 2025 Anspruch auf «Krankentaggelder» der Arbeitslosenkasse habe. Es lägen Arztzeugnisse vor. Sie verweise auf Art. 21 (Leistungskoordination), Art. 28 (Anspruchsbeginn) und Art. 43 ATSG (Pflicht zur sorgfältigen Feststellung des Sachverhalts; vgl. Urk. 7).
3.
3.1 Gemäss Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Y.___ GmbH vom 18. März 2024 (Urk. 10/152) begann das Anstellungsverhältnis gleichentags, wobei eine Probezeit von drei Monaten und die Kündigungsfristen gemäss Art. 335b Abs. 1 und 335c Abs. 1 des Obligationenrechts vereinbart wurden. Zum «Arbeitsvolumen» wurde festgehalten: «Es wird gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet. Die in der Beilage zu diesem Vertrag genannte Arbeitszeit wird erstmals rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit von den Parteien festgelegt». Unter dem Titel «Betreuung der Kunden» wurde festgehalten: «Es steht der Arbeitnehmerin frei eine neue Haushaltung zu betreuen. Andererseits ist die Y.___ nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin Haushaltungen zuzuteilen. Wurde jedoch eine Haushaltung übernommen, so verpflichtet sich die Arbeitnehmerin diese in ordentlicher und zufriedenstellender Weise auszuführen. Jede Unterbrechung der Arbeit ist der Y.___ und den Kunden unverzüglich zu melden. Im Gegenzug verpflichtet sich die Y.___ der Arbeitsnehmerin das Vorrecht für die übernommenen Kunden zu gewähren».
3.2 In der «Beilage zum Arbeitsvertrag: Minimale Wochenarbeitszeit, Bruttolohn, Ferienanteil und Feiertagsentschädigung», datiert vom 12. Juni 2024, wurden eine minimale Wochenarbeitszeit von 13 Reinigungsstunden (1 Reinigungsstunde = 55 Minuten) und ein Bruttolohn von Fr. 24.85 pro 60 Minuten Reinigungszeit vereinbart (Urk. 10/113). Mit einer weiteren Beilage zum Arbeitsvertrag, unterzeichnet am 19./23. September 2024, wurde die minimale Wochenarbeitszeit - bei sonst unveränderten Verhältnissen - auf 8 Reinigungsstunden reduziert (Urk. 10/114). In beiden Dokumenten findet sich der Zusatz, dass die «mindestgarantierte Wochenarbeitszeit» bei Unterzeichnung und Retournierung innert 10 Tagen gültig wird.
3.3 Da Arbeitsvolumen und damit auch das Einkommen nicht im Voraus feststehen, sondern vom Einsatzplan und Aufgebot durch die Arbeitgeberin abhängen, liegt ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor. Dabei ist zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf zu unterscheiden, die beide zulässig sind.
Bei echter Arbeit auf Abruf kann die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin einseitig abrufen, wobei diese einsatzpflichtig ist. Bei der unechten Arbeit auf Abruf trifft die Arbeitnehmerin indessen keine Einsatzpflicht. Sie hat vielmehr ein Ablehnungsrecht, denn ein Einsatz kommt jeweils durch gegenseitige Vereinbarung zustande. Während die Arbeitgeberin bei der unechten Arbeit auf Abruf keine Pflicht zur Beschäftigung trifft und sie grundsätzlich nicht in Annahmeverzug geraten kann, ist bei der echten Arbeit auf Abruf Gegenteiliges der Fall. Hier verletzt sie den Arbeitsvertrag, wenn sie keine Arbeit bereit stellt, und gerät in Annahmeverzug, wenn sie auf ein Einsatzangebot der Arbeitnehmerin verzichtet. Da die Arbeitnehmerin sich für die Einsätze bei der Arbeitgeberin verpflichtet, soll sie auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten Einsatzquote rechnen können. Die Arbeitnehmerin hat deshalb während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Kündigungsfrist) Anspruch auf Lohn, berechnet anhand des Durchschnitts des erhaltenen Einkommens während einer angemessenen Periode (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.2).
Da die Beschwerdeführerin nicht einsatzpflichtig ist, sondern es ihr vielmehr frei steht, ob sie eine (neue) Haushaltung übernimmt oder (z.B. zugunsten einer anderen Arbeitstätigkeit) ausschlägt, handelt es sich im hier zu beurteilenden Fall um unechte Arbeit auf Abruf mit der Konsequenz, dass grundsätzlich keine Beschäftigungsgarantie besteht. Dies bedeutet indessen nicht, dass zugunsten der Arbeitnehmenden keine abweichende vertragliche Regelung zulässig wäre, wie vorliegend eine «mindestgarantierten Wochenarbeitszeit» und ein «Vorrecht für übernommene Kunden».
3.4 Es ist zudem unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin das während der ab 1. Oktober 2023 kontrollierten Arbeitslosigkeit (Arbeitszeit 100 %; Urk. 10/162) am 18. März 2024 aufgenommene (E. 3.1) und als Zwischenverdienst abgerechnete (Urk. 10/175 ff.) Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der Y.___ GmbH im Zeitpunkt der beantragten Folgerahmenfrist ab 2. Oktober 2025 weiterführte (Urk. 10/171-173). Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt wurde weder behauptet noch belegt, sondern die Beschwerdeführerin kehrte nach eigenen Angaben am 5. November 2025 bei Wiederreichen einer Teilarbeitsfähigkeit an den Arbeitsplatz zurück (Urk. 1 S. 2). Nach der in E. 1.3 dargelegten Rechtsprechung handelt es sich bei besagtem Arbeitsverhältnis auf Abruf somit um das letzte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIG, auf dessen Grundlage sich in der hier zu beurteilenden Folgerahmenfrist der Arbeitsausfall bestimmt. Es dauerte bei Beantragung der Folgerahmenfrist denn auch bereits eineinhalb Jahre und war zur Normalität geworden. Es stellt sich somit die Frage nach einem mehr oder weniger konstanten oder garantierten Einsatz im Sinne der in E. 1.2 erörterten Rechtsprechung (auch Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6).
4.
4.1 Aus den «Bescheinigungen über Zwischenverdienst» der Y.___ GmbH gehen – wie von der Beschwerdegegnerin aufgelistet (Urk. 2 E. 3) - folgende, effektiv geleisteten Arbeitsstunden hervor:
- 56.13 h im Juli 2024 (Urk. 10/213)
- 56.56 h im August 2024 (Urk. 10/203)
- 42.12 h im September 2024 (Urk. 10/199)
- 24.21 h im Oktober 2024 (Urk. 10/195)
- 31.45 h im November 2024 (Urk. 10/193, vgl. Ausstelldatum)
- 29.49 h im Dezember 2024 (Urk. 10/191; vgl. Ausstelldatum)
- 21.61 h im Januar 2025 (Urk. 10/189)
- 40.71 h im Februar 2025 (Urk. 10/187)
- 56.38 h im März 2025 (Urk. 10/185)
- 47.4 h im April 2025 (Urk. 10/183)
- 25.31 h im Mai 2025 (Urk. 10/181)
- 37.2 h im Juni 2025 (Urk. 10/179).
4.2 Der von der Beschwerdeführerin im Prozess aufgelegten «Stundenübersicht 03.2024-06.2025» (Urk. 3) ist ergänzend zu entnehmen, dass sie im März 2024 32.83 h, im April 2024 45.70 h, im Mai 2024 65.18 h und im Juni 2024 68.70 h für die Y.___ GmbH tätig war. Die Schwankungen im Beschäftigungsgrad werden neben der Arbeitsaufnahme erst Mitte März 2024 (vgl. E. 3.1) und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 24. Juni 2025 (vgl. ergänzend die Angaben in der Einsprache, Urk. 10/106 oben) mit jeweils einer Woche Urlaub im Oktober 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 sowie RAV-Kursen im November 2024 und Mai 2025 (dazu Urk. 10/50: 28 Lektionen à 50 Min. vom 29. April bis 22. Mai 2025) begründet. Präzisierend bezog die Beschwerdeführerin gemäss der oben aufgelisteten Zwischenverdienstbescheinigungen Ferien vom 19. September bis 7. Oktober 2024, am 14./15./17. Oktober 2024, am 8./9. sowie vom 23. bis 31. [richtig: 30.] November 2024 und am 11./12./14. Dezember 2024. Insbesondere wurde kein Ferienbezug für Januar 2025 angegeben.
4.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete auf Grundlage des Beobachtungszeitraums von Juli 2024 bis Juni 2025 einen Durchschnitt von 39.05 h geleisteter Arbeitsstunden pro Monat und zeigte auf, dass die Abweichung hiervon in den meisten Monaten deutlich über 20 % beträgt (Urk. 2). Würde aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2025 auf die Monate Juni 2024 bis Mai 2025 abgestellt, betrüge die durchschnittliche effektive Arbeitszeit 41.68 h pro Monat, was nichts daran ändern würde, dass sich aufgrund der grossen Schwankungen keine Normalarbeitszeit eruieren lässt.
Würden stattdessen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin März 2024 (Arbeitsaufnahme), Oktober 2024 bis Januar 2025 sowie Mai 2025 (Ferien, RAVKurse) und Juni 2025 (Arbeitsunfähigkeit) ausser Acht gelassen, ergäbe sich für die verbleibenden 9 Monate mit unbestritten voller zeitlicher Kapazität der Beschwerdeführerin (April-September 2024 und Februar-April 2025) ein Durchschnitt an geleisteten Arbeitsstunden von 53.2 h pro Monat. Selbst in diesem Fall bestünden im Februar 2025 (40.71 h, -23.5 %) und im September 2024 (42.12 h, 20.8 %) Abweichungen von über 20 %. Dabei beträgt die maximal zulässige Beschäftigungsschwankung bei einem Beobachtungszeitraum von nur 6 Monaten gemäss Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2026, Rz. B97 nur 10 % und diese ist bei einem Beobachtungszeitraum zwischen 6 und 12 Monaten proportional anzupassen - bei 9 Monaten entsprechend 15 % (= 20 % : 12 x 9). Auch korrelieren die Ferienbezüge nicht direkt mit den Lohnschwankungen: trotz Abwesenheit vom 19. bis 30. September 2024 leistete die Beschwerdeführerin im besagten Monat 42.12 h, während für Januar 2025 kein Ferienbezug nachgewiesen ist und der behauptete Ferienbezug von einer Woche die geringe Arbeitszeit von nur 21.61 Stunden nicht erklärt. So oder so lässt sich eine über einen längeren Zeitraum regelmässig absolvierte Arbeitszeit wegen der grossen Beschäftigungsschwankungen nicht errechnen.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Urlaube der Kunden bestimmen im Übrigen das Geschäftsvolumen der Arbeitgeberin, von dem letztlich die Normalarbeitszeit abhängt, weshalb sie nicht ausgeklammert werden können. Gemäss Audit Letter TCRD 2017/1 S. 3 sind denn auch nur Arbeitsabsenzen auszuklammern, die nicht auf fehlenden Abruf zurückzuführen sind.
4.4 Allerdings wurde vertraglich eine «mindestgarantierte Wochenarbeitszeit» von 13 Stunden seit Juli 2024 und von 8 Stunden seit Oktober 2024 vereinbart (vgl. E. 3.2), bestätigt in den Zwischenverdienstbescheinigungen (vgl. S. 2 derselben). Unter Berücksichtigung des Ferienbezugs, der RAV-Kurse und arbeitsfreien Feiertage (vgl. E. 4.2) war die Beschwerdeführerin zudem (trotz fehlender Einsatzpflicht, vgl. E. 3.3) bis auf Januar 2025 mindestens in diesem Umfang tätig (vgl. E. 4.1). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der in den Jahren 2024/2025 angegebene Zwischenverdienst bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht voll angerechnet worden wäre, weshalb es sich als stossend erweist, diesen nun ohne konkrete, gegen einen Lohnfluss sprechende Indizien in Frage zu stellen (E. 2.1). Hätte die Beschwerdegegnerin ernsthafte Zweifel gehabt, hätte sie von Amtes wegen Abklärungen zu tätigen gehabt.
Wie bei der echten Arbeit auf Abruf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_534/2017 vom 27. August 2018 E. 4.3 und 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.3) durfte die Beschwerdeführerin somit im Zeitraum vor der Eröffnung der neuen Rahmenfrist auf ein konkretes Arbeitsvolumen (nämlich mindestens 8 Stunden pro Woche) vertrauen, ohne dem Wohlwollen ihrer Arbeitgeberin unterworfen zu sein. Damit lag betreffend diese 8 Stunden ein Arbeitsausfall vor, insoweit als die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2025 (unbestritten) keine Einsätze mehr anbot (Urk. 10/116-121).
4.5 Ob im Rahmen der über den 2. Oktober 2024 hinaus bis 4. November 2025 anhaltend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit trotz fehlender Einsatzpflicht eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin anzunehmen ist, kann offengelassen werden. So ist Zweck der Arbeitslosenversicherung der Ersatz von Erwerbsausfall bei Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 1 AVIG), nicht aber von krankheitsbedingten Lohnausfällen im laufenden Arbeitsverhältnis wegen fehlender oder bereits ausgelaufener Lohnfortzahlungen nach Art. 324a OR.
Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen) ohnehin längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentaggelder. Danach richtet sich der Anspruch nach Art. 28 Abs. 4 AVIG, welcher grundsätzlich den Bezug von Leistungen einer Taggeldversicherung voraussetzt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, war sie ab 24. Juni 2025 (vgl. Urk. 10/80) und damit im Zeitpunkt einer möglichen Folgerahmenfrist zum Leistungsbezug am 2. Oktober 2025 ohne Unterbrechung seit über 90 Tagen arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/175, 10/177 und 10/179). Zudem hatte die Unfallversicherung ihre Leistungen dannzumal eingestellt. Der gesundheitlich bedingte Arbeitsausfall war somit seitens der Arbeitslosenversicherung nicht zu entschädigen.
4.6 Nach eigenen Angaben (Urk. 1 S. 2) kehrte die Beschwerdeführerin sodann am 5. November 2025 mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (= 21 Stunden pro Woche) «an den Arbeitsplatz» zurück. Damit geriet die Arbeitgeberin in Annahmeverzug (vgl. Art. 324 OR), soweit sie der Beschwerdeführerin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine Einsätze von insgesamt mindestens 8 h pro Woche anbot. Es muss daher von einem freiwilligen Verzicht auf Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG und damit der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausgegangen werden. Gleiches würde gelten, hätte die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht trotz bestehendem Arbeitsverhältnis und Teilarbeitsfähigkeit gar kein Interesse an weiteren Einsätzen angegeben bzw. solche gar abgelehnt.
Art. 29 Abs. 1 AVIG, der bei begründeten Zweifeln über Lohnansprüche eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse vorsieht, betrifft gemäss Bundesgericht nur beendete Arbeitsverhältnisse und findet somit auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zudem ist der als Zwischenverdienst zu berücksichtigende Lohn aus einer Teilzeittätigkeit entsprechend der vertraglichen Mindestarbeitszeit und nicht basierend auf der effektiv geleisteten oder entlöhnten Arbeitszeit zu berechnen, zumal es nicht angeht, dass ein Arbeitgeber sein unternehmerisches Risiko auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt. Es besteht also kein Verdienstausfall, insoweit weniger gearbeitet/entlöhnt wird als vertraglich zugesichert ist und folglich eingefordert werden könnte (dazu BGE 150 V 235, vorab E. 7.4.2.3 f. und E. 7.5).
5.
5.1 Anders würde sich die Situation gestalten, hätte die Arbeitgeberin stillschweigend entschieden, der Beschwerdeführerin ab dem 5. November 2025 dauerhaft keine Einsätze mehr anzubieten. Wie das Bundesgericht in BGE 125 III 65 für die echte Arbeit auf Abruf und im Nachgang das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteilen Nr. LA200037 vom 12. Mai 2021 E. III.1.3.2 sowie LA220014 vom 29. Februar 2024 E. IV.3.1 auch für die unechte Arbeit auf Abruf (bei einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses und einer genügenden Regelmässigkeit der Einsätze) erwogen hat, soll mit einer einseitigen Reduktion des Arbeitsvolumens nicht der obligatorische, mit der Kündigungsfrist verbundene Schutz beseitigt werden können. Während der Kündigungsfrist hat die versicherte Person daher Anspruch darauf, dass ihr noch die übliche Arbeit zugewiesen wird, wenn sie die Arbeitsleistung gehörig anbietet. Kein Anspruch auf Arbeitsangebote und damit Lohn während der Kündigungsfrist besteht nur bei unechter Arbeit ohne vereinbarte Mindestanzahl Stunden und ohne während längerer Zeit mehr oder weniger konstant absolvierter Arbeitszeit, woraus auf eine Normalarbeitszeit geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2024 vom 11. November 2024 E. 3.2). Davon kann jedoch nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden.
5.2 Bestätigt der Arbeitgeber deshalb, dass er die arbeitnehmende Person nicht nur vorübergehend weniger oder gar nicht mehr zur Arbeit aufgefordert hat und dass er auch weiterhin nicht beabsichtigt, sie wie bisher zur Arbeit aufzufordern, ist dies gemäss Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2026, Rz. B98, als eine nicht fristgerechte Kündigung anzusehen. Die Arbeitslosenkasse richtet in diesem Fall die Arbeitslosenentschädigung ab dem Beginn der Kündigungsfrist (Arbeitslosigkeit) aus, wobei alle Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse übergehen (Art. 29 AVIG).
5.3 Nachdem die Beschwerdeführerin aufgezeigt hat, dass die Arbeitgeberin sie nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz am 5. November 2025 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2025 weder für November noch Dezember 2025 aufgeboten hatte, wären somit entsprechende Abklärungen bei der Y.___ GmbH zu tätigen gewesen. Dies muss umso mehr gelten, als die Y.___ GmbH am 5. Mai 2026 Teil einer grösseren Fusion war (vgl. www.zefix.ch, Eintrag für die Y.___ AG), sodass eine einseitige Reduktion des Arbeitsangebots durch die Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist.
6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, insoweit darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Oktober bis 4. November 2025 verneint wurde. Indes ist unklar, ob das Arbeitsverhältnis auf Abruf ohne Zutun der Beschwerdeführerin bei Wiedererreichen der Teilarbeitsfähigkeit und noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids faktisch aufgelöst wurde, also noch während sie beim RAV angemeldet war und allenfalls die Kontrollvorschriften erfüllte. Da Gegenstand des angefochtenen Entscheids sowie der diesem zugrundliegenden Verfügung zudem nur der Leistungsanspruch ab 2. Oktober 2025 (Folgerahmenfrist) bildet, ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum vom 24. September bis 1. Oktober 2025 nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. November 2025 zu verfügen ist. Für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 4. November 2025 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Anspruch auf Krankentaggelder vom 24. September bis 1. Oktober 2025).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1’037 vom 3. Dezember 2025 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch für die Zeit ab 5. November 2025 verneint wird, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über die Anspruchsberechtigung ab 5. November 2025 verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Oktober bis 4. November 2025), soweit darauf eingetreten wird (Anspruch auf Krankentaggelder vom 24. September bis 1. Oktober 2025).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti