Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00332
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 17. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1966 geborene X.___ meldete sich am 6. Oktober 2023 erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung. Ab dem 1. November 2023 war der Versicherte als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH angestellt, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 30. April 2024 kündigte; aufgrund einer anschliessenden befristeten Anstellung endete das Arbeitsverhältnis schliesslich per 30. Juni 2024.
1.2 Am 25. März 2024 stellte sich der Versicherte erneut der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und beantragte am 19. Juli 2023 (richtig: 2024) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024. Nach erfolgten Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Beitragszeit – verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. August 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2024 und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 fest. Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2025 (vgl. Prozess Nr. AL.2024.00195; Urk. 7/289 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2025 nicht ein (Urk. 7/1077 ff.).
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2024 für die Z.___SA einer befristeten Tätigkeit nachgehen konnte (Urk. 7/220 ff.), ist er nun ab 1. Januar 2025 bei der A.___ AG als Mitarbeiter Sicherheit angestellt, dies mit einem Pensum nach Vereinbarung und Einsatzplanung (Urk. 7/382). Am 4. September 2025 stellte der Versicherte erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/248 ff.). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen entsprechenden Anspruch (Urk. 7/147 ff.) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, für die Monate September und Oktober 2025 Arbeitslosenentschädigung auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer weiter sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024, da die Anspruchsvoraussetzung erfüllt seien (Urk. 10 f.). Am 20. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer sein Recht auf Akteneinsicht wahr (Urk. 12). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers betreffend Einarbeitungszuschüsse sowie fehlende zumutbare Arbeit im Zeitraum von September 2025 bis Februar 2026 erfolgten am 23. Februar, 14. März und 6. Juli 2026 (Urk. 13 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2310 Rz. 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der
Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist. In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. September 2025 und der vorliegenden Tätigkeit auf Abruf der Arbeits- und Verdienstausfall anhand der Monate Januar bis August 2025 zu prüfen sei. Dabei würden sich in den Monaten Februar und Mai 2025 Schwankungen von 15 % ergeben, was bei einer bei acht Monaten Beschäftigung zulässigen Schwankungsbreite von 13 % dazu führe, dass keine Normalarbeitszeit ermittelt werden könne. Der Beschwerdeführer habe ab dem 4. September 2025 keinen Arbeitsausfall erlitten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in den Monaten September und Oktober 2025 nur rund 68-70 Stunden pro Monat habe leisten können, was eine Unterbeschäftigung darstelle. Damit würden die tiefsten Werte um mehr als 20 % nach unten vom Durchschnitt abweichen und die nach der Rechtsprechung zulässige Schwankungsbreite deutlich unterschreiten. Diese Abweichungen seien nicht von ihm zu vertreten, womit ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliege (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2025 auf Abruf für die A.___ AG erwerbstätig ist. In den Monaten Januar bis August 2025 leistete der Beschwerdeführer durchschnittlich 149.10 Stunden pro Monat, was bei einer üblichen monatlichen Stundenleistung von 182.28 Stunden (21.7 x 8.4) bei einem Pensum von 100 % einem Arbeitspensum von rund 80 % entspricht. Auch wenn bei dieser Konstellation grundsätzlich kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliegt, kann von diesem Grundsatz rechtsprechungsgemäss bei geringen Schwankungen der Arbeitszeit abgewichen werden.
Wurde eine Person während einer gewissen Zeit (Beobachtungszeitraum) mehr oder weniger regelmässig zur Arbeit aufgefordert, ist der Arbeitsausfall anrechenbar. Als Beobachtungszeitraum zu wählen sind die letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses oder die gesamte Dauer, sofern es zwischen 6 und 12 Monate gedauert hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate gedauert, kann keine Normalarbeitszeit ermittelt werden. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten beträgt die maximale zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Bei einem Beobachtungszeitraum zwischen 6 und 12 Monaten ist die maximale zulässige Beschäftigungsschwankung proportional anzupassen, d. h. bei einem Beobachtungszeitraum von z. B. 8 Monaten beträgt diese 13 % (20 % : 12 x 8). Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE, B97).
3.2 Im Rahmen des Einspracheentscheids ermittelte die Beschwerdegegnerin die monatlichen Arbeitszeiten zugunsten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Fehltage infolge einiger kurzer Arbeitsunfähigkeiten; diese Aufstellung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 3). Bei einem Beobachtungszeitraum von 8 Monaten ging die Beschwerdegegnerin zutreffend von einer zulässigen Schwankungsbreite von 13 % aus. Diese Bandbreite verfehlte der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und Mai 2025 (Urk. 2 S. 3) und damit in den ersten sechs Monaten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dabei ein deutlich geringerer Verdienst in einem Monat nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; vielmehr kann bei deutlichen Schwankungen - wie hier - keine Normalarbeitszeit ermittelt werden, sodass vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass bezüglich des konkreten Arbeitsverhältnisses kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliegt.
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Hinweis, dass er in den Monaten September und Oktober 2025 nur rund 68-70 Stunden pro Monat habe leisten können, nichts zu seinen Gunsten ableiten (der Lohnabrechnung per Oktober 2025 ist gar nur eine Stundenleistung von 54 Stunden zu entnehmen; vgl. Urk. 7/86). Denn angesichts der schwankenden Einsätze in den Vormonaten ist keine Normalarbeitszeit erstellt und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.
3.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem allfälligen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2024 betrifft (Urk. 10), ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2025 im Prozess Nr. AL.2024.00195, Urk. 7/289 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2025, Urk. 7/1077 ff.). Hinsichtlich der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 13 f.) ist zuletzt anzumerken, dass das hiesige Gericht diese Streitsache mit Urteil vom 18. Dezember 2025 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urteil im Prozess Nr. AL.2025.00097).
4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Aufgrund der Kostenlosigkeit des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahrens (Art. 61 lit. fbis ATSG) wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-16
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty