Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00327

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00327


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 20. Juli 2025 beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/119) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/92). Mit Verfügung vom 25. September 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Juli 2025 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall bestehe (Urk. 11/46-48). Die von der Versicherten am 19. Oktober 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/13 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 5. November 2025 ab (Urk. 11/4 ff. = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2025 erhob die Versicherte am 2. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab 21. Juli 2025 zu bejahen (Urk. 1; unterzeichnet: Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG).

    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage 2016, S. 2310 Rz. 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 153).

    Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen).

1.2    Wie dargelegt ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1).

    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1; Nussbaumer, a.a.O., S. 2310 Rz 152).

1.3    Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. B97). In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde höchstrichterlich erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, AVIG-Praxis ALE Rz. B97).

1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitgeberin seit dem 1. Mai 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Stundenlohn stehe. Es sei kein fixes Arbeitspensum vereinbart worden, sondern die Beschwerdeführerin werde je nach Bedarf eingesetzt. Mithin liege ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor. Nur aufgrund des Umstands, dass sie nicht (mehr) das gewünschte Arbeitspensum beziehungsweise den gewünschten Lohn erreiche, erleide sie in einem solchen Arbeitsverhältnis keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AVIG. Denn ohne Vereinbarung einer Normalarbeitszeit trage sie das Risiko, in gewissen Zeiten wenig oder sogar gar nicht arbeiten zu können, grundsätzlich selbst. Anders verhalte es sich bloss im Falle, dass die Beschwerdeführerin vor dem geltend gemachten Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen gearbeitet habe, d.h. wenn eine sogenannte Normalarbeitszeit ermittelt werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin weder anhand der Monatsvergleiche noch bei einem Jahresvergleich der Fall (Urk. 2 S. 2-5). Daraus, dass sie vom 1. März bis 31. Dezember 2024 noch bei der Y.___ gearbeitet habe, könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da sie nur mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit nicht erreicht habe (Urk. 2 S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2025 demgegenüber auf den Standpunkt, eine Normalarbeitszeit sei nicht für alle Branchen umsetzbar. Schwankungen von mehr als 20 % seien in der Tourismusbranche durchaus normal. In dieser Branche sei ein Arbeitsverhältnis auf Abruf angesichts der starken saisonalen Schwankungen verbreitet und ein wichtiges Instrument für die Arbeitgeber. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehmer deswegen trotz ALV-Abzügen vom Lohn keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hätten. Vergleiche man die jeweiligen Monate direkt oder die durchschnittlichen Lohnsummen der jeweils letzten sechs Monate, sei eine Normalarbeitszeit ersichtlich. Auch die Jahresberechnung der Beschwerdegegnerin habe nur eine Überschreitung der Toleranzgrenze um 1 % ergeben. Dabei habe auch ein Unfall eine Rolle gespielt, welcher zum Fehlen eines Einkommens in den Monaten Januar und Februar 2025 geführt habe. Sie befinde sich in einem grossen Dilemma, weil sie ihr Arbeitsverhältnis formell kündigen müsste, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, wodurch sie kein Einkommen mehr hätte. Bei Beibehaltung des Vertrages sei eine weitere Abwärtsspirale zu erwarten und eine spätere Kündigung würde sie in weitere Gefahr bringen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der Anspruchsstellung respektive auch noch gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. August 2025 befand sich die Beschwerdeführerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG (Urk. 11/90). Im Arbeitsvertrag vom 5./9. Mai 2022 und dessen Ergänzung per 1. April 2023 wurde kein fixes Pensum vereinbart (Urk. 11/114-116). Sowohl der Arbeitgeberbescheinigung als auch den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, es handle sich um Arbeit auf Abruf (Urk. 11/87, Urk. 11/90). Dies ist auch aus den Lohnabrechnungen ersichtlich («Per Call», Urk. 11/71-75). Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Hinweise darauf, dass vertraglich ein minimales Arbeitspensum garantiert worden wäre. Folglich ist von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf auszugehen.

3.2    Die von der Beschwerdeführerin für die Z.___ AG ausgeübte Tätigkeit fällt unter die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Bei einem solchen Arbeitsverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeitszeit und somit auch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen (E. 1.2-1.3 vorstehend).

3.3    

3.3.1    Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist nach dem Gesagten zunächst auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses respektive der letzten 12 Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B97) abzustellen und zu prüfen, ob sich aus den monatlichen Arbeitsstunden eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt.

    Grundsätzlich sind daher beim bei der Beschwerdeführerin zunächst durchzuführenden Monatsvergleich zwölf Monate zu berücksichtigen, wovon der Juni 2025 angesichts der im Juli 2025 erfolgten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/119) der letzte zu berücksichtigende Monat ist.

3.3.2    Unberücksichtigt gelassen hat die Beschwerdegegnerin die Monate Januar und Februar 2025, in welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unfallbedingt kein Einkommen erzielt hatte (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 1 a.E., Urk. 11/84). Der Beschäftigungsrückgang in diesen Monaten war nicht auf fehlenden Abruf durch die Arbeitgeberin zurückzuführen, sondern gesundheitsbedingt. Daher lassen die in diesen Monaten (fehlenden) Einkünfte keine Rückschlüsse auf die normale Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zu und sind dementsprechend vom Beobachtungszeitraum auszunehmen (vgl. Audit Letter TCRD 2017/1 S. 3; Urteil des Bundesgerichts C 304/05 vom 20. Januar 2006 E. 2.3).

    Bereits von Ende April 2024 bis und mit Februar 2025 war die Beschwerdeführerin wegen eines Unfalls arbeitsunfähig. Von Ende April 2024 bis am 20. Dezember 2024 leistete die Unfallversicherung Taggelder in einem erheblichen Umfang (Urk. 11/85). Es ist daher offen, wieviel die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum abgerufen worden wäre, wenn sie (voll) arbeitsfähig gewesen wäre. Auch der Zeitraum von Mai 2024 bis Dezember 2024 ist nach dem Gesagten nicht aussagekräftig für die Frage, wie oft die Beschwerdeführerin normalerweise abgerufen wurde respektive ob eine Normalarbeitszeit ermittelbar ist.

    Ab März 2025 war die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig und wurde von der Arbeitgeberin eingesetzt (Urk. 11/85). Im Mai und im Juni 2025 erzielte sie wegen Krankheit und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit nur sehr geringe Einkünfte (Urk. 11/85, Urk. 11/110-113), weshalb auch diese beiden Monate keine Rückschlüsse auf eine allfällige Normalarbeitszeit zulassen und dementsprechend vom Beobachtungszeitraum auszunehmen sind.

    Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2022 bei der Z.___ AG auf Abruf angestellt (Urk. 11/90). Im Juli 2025 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an, da sie nicht mehr eingesetzt/abgerufen wurde bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/92-95, Urk. 11/119). Von Ende April 2024 bis und mit Februar 2025 war sie wegen eines Unfalls (zumindest teilweise) arbeitsunfähig sowie im Mai und Juni 2025 grösstenteils krankheitshalber arbeitsunfähig (Urk. 11/87, Urk. 11/91, Urk. 11/95, Urk. 11/110-113). Die zwölf im Monatsvergleich zu berücksichtigenden Monate sind demnach März und April 2025 sowie die Monate August 2023 bis und mit April 2024. 

    Während des genannten Beobachtungszeitraums erzielte die Beschwerdeführerin gemäss dem Kumulativjournal der Z.___ AG folgende Brutto-Einkommen (Urk. 11/85, vgl. auch Urk. 11/84):

        April 2025:         Fr. 1‘704.45

        März 2025:         Fr. 340.--

        April 2024:         Fr. 1‘538.50

        März 2024:         Fr. 2‘754.--

        Februar 2024:    Fr. 0.--

        Januar 2024:        Fr. 88.--

        Dezember 2023:    Fr. 690.--

        November 2023:    Fr. 1‘580.--

        Oktober 2023:     Fr. 1‘682.95

        September 2023:    Fr. 2‘153.--

        August 2023        Fr. 170.--

    Das durchschnittliche monatliche Einkommen betrug im massgebenden Zeitraum demzufolge Fr. 1‘058.41 brutto (Fr. 12‘700.90 : 12). Der Rahmen einer maximal 20%igen Abweichung liegt damit im Bereich von Fr. 846.73 (0,8 x Fr. 1‘058.41) bis Fr. 1‘270.09 (1,2 x Fr. 1‘058.41). Eine Abweichung um mehr als 20 % lag somit in sämtlichen Monaten des Beobachtungszeitraums vor. Die Beschäftigungsschwankungen überstiegen damit die maximal zulässige Abweichung stets. Es kann somit unter Betrachtung der monatlichen Bruttoeinkünfte nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der allfällige Arbeits- und Verdienstausfall betreffend die Beschäftigung bei der Z.___ AG nicht anrechenbar ist. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin mit ihren Berechnungen, welchen die Monate Mai 2024 bis Dezember 2024 sowie März 2025 bis Juni 2025 zugrunde lagen (Urk. 2 S. 4).

3.3.3    In einem Jahresvergleich wären die besagten Einkünfte in der Höhe von total Fr. 12'700.90 den im vorangegangenen Jahr (August 2022 bis Juli 2023) erzielten Brutto-Einkünften gegenüberzustellen. Letztere betrugen Fr. 4'399.25, Fr. 1'416.50, Fr. 4'214.30, Fr. 2'289.95, Fr. 1'848.90 (Urk. 11/80), Fr. 382.--, Fr. 1'200.--, Fr. 1'469.90, Fr. 3'050.25, Fr. 2'401.80, Fr. 3'196.95, Fr. 1'937.50 (Urk. 11/78) und damit insgesamt Fr. 27'807.30. Der Durchschnitt der beiden Jahre - wiederum ohne Berücksichtigung der Monate, in welchen die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden beziehungsweise erzielten Erwerbseinkünfte aus gesundheitlichen Gründen nicht aussagekräftig sind - liegt bei Fr. 20'254.10 (Fr. 40'508.20 : 2), die Toleranzgrenze nach unten demnach bei Fr. 16'203.28 (0,8 x Fr. 20'254.10) und jene nach oben bei Fr. 24'304.92 (1,2 x Fr. 20'254.10). Folglich war die höchstzulässige Abweichung um 20 % in beiden Jahren überschritten und eine Normalarbeitszeit ist nicht eruierbar.

    Ein Jahresvergleich über drei Jahre ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Mai 2022 und etlichen von Arbeitsunfähigkeiten geprägten Monaten nicht möglich.

    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vergleich von zwei Jahren sowie jener von drei Jahren ergaben beide ebenfalls keine Normalarbeitszeit und keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Urk. 2 S. 4-5).

3.4    Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf starke saisonale Schwankungen in der Tourismusbranche (Urk. 1 S. 1) ist zu bemerken, dass diese beim Jahresvergleich grundsätzlich keine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz ergab sich weder in den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Jahresvergleichen noch im vom Gericht vorgenommenen Jahresvergleich eine Normalarbeitszeit. Um wieviel Prozent die Toleranzgrenze überschritten ist, ist dabei nicht von Belang. Die zudem angesprochene Ungerechtigkeit, dass dennoch ALV-Abzüge vom Lohn vorgenommen wurden (Urk. 1 S. 2), wäre gegebenenfalls politisch beziehungsweise vom Gesetzgeber anzugehen und ändert nichts daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der geltenden Rechtslage vorliegend nicht erfüllt sind.

3.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Juli 2025 zu Recht verneint, da hinsichtlich des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt und hinsichtlich der von März bis Dezember 2024 für die Y.___ ausgeübten Tätigkeit (Urk. 11/88-89, Urk. 11/101) die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer