Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00325
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 3. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Lagerstrasse 107, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, war in den letzten Jahren wiederholt arbeitslos (vgl. Urk. 5/10). Nachdem sie sich am 4. November 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum gestellt hatte (Urk. 5/10 Eintrag vom 18. November 2024), beantragte sie mit Gesuch, eingegangen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon am 22. Oktober 2025, eine Übernahme der Kurskosten und Prüfungsgebühr für den praktischen Teil des Führerscheines der Kategorie B (Urk. 5/1).
Mit Verfügung Nr. 348763934 vom 29. Oktober 2025 lehnte das Amt für Arbeit (AFA), Qualifizierung für Stellensuchende das Gesuch ab (Urk. 5/2). Daran hielt es auch mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenversicherung zu verpflichten, die Kosten für den Führerschein der Kategorie B zu übernehmen (Urk. 1). Das AFA schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Versicherten (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setze der Versicherten eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Replik an (Urk. 6; Zustellbeleg Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde dem AFA mitgeteilt, dass sich die Versicherte nicht mehr hatte vernehmen lassen (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet die Kostenübernahme für den praktischen Teil des Führerausweises der Kategorie B von Fr. 1'780.-- für die Kurskosten und Fr. 254.-- für die Prüfungsgebühr (vgl. Urk. 5/2). Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 Nr. 26 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für den Führerausweis der Kategorie B verneinte. Dabei ist auf den bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_67/2018 E. 3).
3.2 Der Beschwerdegegner erwog, die Beschwerdeführerin gelte nicht als erschwert vermittelbar. So sei sie gehalten, eine Arbeit im bisherigen Tätigkeitsbereich aufzunehmen. Dabei verfüge sie über langjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und habe aktuell Weiterbildungen absolviert. Die Gründe, weshalb sie seit einem Jahr nicht mehr zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, lägen ausserhalb des Arbeitsmarktes, wovon auch die aktuelle Arbeitszusage zeuge. Sozialübliche Weiterbildungen seien zudem nicht Sache der Arbeitslosenversicherung; der Erwerb des besagten Führerausweises gehöre daher nach der Bewilligungspraxis des Kantons Zürich nicht zu den förderfähigen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Auch habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Anstellungen als Versicherungs- und Kundenberaterin seit Jahren damit rechnen müssen, dass innerhalb ihres Tätigkeitsgebiets ein Führerausweis vorausgesetzt werde. Es sei unklar, weshalb sie diesen nicht erworben habe. Abgesehen davon, dass kein Arbeitsvertrag vorliege, könne der angegebene Stellenantritt mit einer Kostenübernahme nicht gewährleistet werden, da kein fixer Zeitraum terminiert werden könne und keine Garantie bestehe, dass die Fahrprüfung bestanden werde. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei zu beanstanden, dass die Anzahl der Lernfahrstunden offen sei – weder Kosten noch Kursdauer könnten so abgeschätzt werden. Die beantragten Kosten seien auch nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 2 und Urk. 4 S. 4-6)
3.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe lange vor der Lohnpfändung sämtliche Schritte für den Erwerb des fraglichen Führerausweises unternommen (Theorieprüfung bestanden, Verkehrskundeunterricht absolviert, Lernfahrausweis besorgt). Es fehle einzig die praktische Prüfung, die sie ohne finanzielle Unterstützung nicht absolvieren könne. Dabei verfüge sie über eine verbindliche Arbeitszusage ab Februar 2026; die Stelle hänge jedoch vom Besitz des Führerausweises ab. Auch sei sie schwer vermittelbar; sie erhalte sei Monaten keine Einladungen zu Vorstellungsgesprächen (Urk. 1).
4.
4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, absolvierte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die Matura. In der Folge arbeitete sich als Sachbearbeiterin. Im Jahr 2021 erwarb sie (mit finanzieller Unterstützung der Arbeitslosenversicherung, Urk. 5/10 Eintrag vom 7. Oktober 2020) den Eidgenössischen Fachausweis als Direktionsassistentin. Hernach war sie als Kunden-/Versicherungsberaterin in der Versicherungsbranche tätig und besitzt seit Ende 2024 auch ein Zertifikat als Versicherungsvermittlerin VBV, wobei die Ausbildung die Sparten Kranken-, Sach-, Vermögens- und Lebensversicherungen umfasste (vgl. Urk. 5/3, 5/6 und 5/1 Schreiben vom 20. Oktober 2025).
4.2 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit mehrjähriger Berufserfahrung als Sachbearbeiterin und Kundenberaterin vorab in der Versicherungsbranche, aber auch anderen Bereichen, und zwei in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Ausbildungen im Alter von 33 Jahren schwer vermittelbar sein soll. Wie ihr Lebenslauf bestätigt, hat sie in den letzten zwei Jahren denn auch regelmässig neue Stellen gefunden (vgl. Urk. 5/3), was auf für den Arbeitsmarkt ausreichende berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten schliessen lässt. Dem entgegenstehende Kündigungen, Arbeitszeugnisse oder Stellenabsagen liegen keine auf.
Die Beschwerdeführerin selbst machte auch gar nicht geltend, dass sie keine Arbeitsstelle finde, weil sie keinen Führerausweis der Kategorie B besitze, sondern dass ihre Zeugnisse nicht vollständig seien und sie keinen einwandfreien Betreibungsregisterauszug vorlegen könne, weshalb kein seriöser Arbeitgeber sie einstelle und ein Wiedereinstieg im Versicherungsbereich nicht möglich sei. Daran würde indessen der Erwerb des Führerausweises der Kategorie B nichts ändern. Administrative und organisatorische Tätigkeiten in einem Büro (sei es als Direktionsassistentin, kaufmännische Angestellte oder Sachbearbeiterin) sind auch nicht per se an besagten Führerschein gebunden und auf dem Arbeitsmarkt immer in grosser Anzahl nachgefragt. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Absagen erhält, weil sie als überqualifiziert gilt, wird ein Führerausweis der Kategorie B nicht ändern. Dieser würde ihr weder ein relevantes neues Bewerbungsfeld eröffnen, noch helfen, sich den neuen Entwicklungen in der (bei Betreibungen ohnehin nicht in Frage kommenden) Versicherungsbranche anzupassen. Ein relevanter persönlicher Nachteil auf dem Arbeitsmarkt, der mit dem Führerausweis der Kategorie B ausgeglichen werden könnte, besteht somit nicht. Wie die Beschwerdeführerin darlegte, hat sie auch schon vor langer Zeit mit den nötigen Vorkehren für den Erwerb desselben begonnen.
4.3 Eine arbeitsmarktliche Indikation (E. 2.4) ist somit zu verneinen, d.h. der Arbeitsmarkt hält genügend Jobs zur Verfügung, für welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Erwerbsbiografie geeignet ist und die keinen Führerausweis der Kategorie B erfordern. Der Erwerb desselben würde ihre Vermittelbarkeit auch nicht in relevantem Ausmass fördern; insbesondere vermöchte dieser die von ihr genannten persönlichen Umstände nicht zu mindern/aufzuwiegen. Damit fehlt es an der arbeitsmarktlichen Indikation und folglich der Grundvoraussetzung für die Übernahme der entsprechenden Kosten.
4.4 Dass der Beschwerdeführerin von einem Bekannten eine Stelle zugesagt wurde unter der Bedingung, dass sie bis Februar 2026 den Führausweis der Kategorie B erwirbt, reicht für sich allein für eine Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung nicht aus. Ist eine erschwerte Vermittelbarkeit (bisher) nicht ausgewiesen (und nur dieser Fall ist vorliegend zu entscheiden), hat sich die Beschwerdeführerin auf die in ausreichender Menge vorhandenen Stellen im kaufmännischen Bereich zu bewerben, für welche sie die beruflichen und privaten Voraussetzungen mitbringt. Andernfalls hätte sie es in der Hand, sich eine von ihr gewünschte Weiterbildung oder berufliche Neuorientierung von der Arbeitslosenversicherung finanzieren zu lassen, ohne dass hierfür aufgrund des Arbeitsmarktes eine Notwendigkeit bestünde. Es kommt hinzu, dass die Anzahl der benötigen Fahrstunden individuell ist und aus dem Gesuch nicht nachvollzogen werden kann. Die Kursdauer hängt ferner nicht nur vom Willen der Beschwerdeführerin ab, sondern auch von der Kapazität der Fahrlehrperson, den freien Prüfungsterminen und dem Bestehen der Fahrprüfung. Würde der Führerausweis nicht rechtzeitig erworben oder bestünde die Beschwerdeführerin nach dem Stellenantritt die Probezeit nicht, würde die mit einer einzelnen Stellenzusage begründete Massnahme ihre Wirkung verlieren.
5. Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner eine Übernahme der Kosten des praktischen Teils im Rahmen des Erwerbs des Führerausweises der Kategorie B zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Praxisgemäss ist dem Beschwerdegegner daher trotz entsprechendem Antrag (Urk. 4 S. 2) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
KüblerBonetti