Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00303

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00303


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 2. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin bei der Y.___ AG, ehe diese das Arbeitsverhältnis am 25. März per 30. Juni 2025 auflöste (Urk. 12/3, Urk. 12/4 Ziff. 1-3 und Ziff. 10).

    Am 14. Juli 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 22. Juli 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2, Urk. 12/10 Ziff. 2).

    Mit Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 12/18) lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ihres Ehemannes ab. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/19) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 12/22 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 21. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1), welche sie innert der mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2025 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 verbesserte, wobei sie sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosentenschädigung sei zu bestätigen (Urk. 7).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass mangels vorliegenden Scheidungsurteils davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit Z.___ verheiratet sei. Dieser sei gemäss Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, womit ihm von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person sei vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ausgeschlossen (S. 3 Rz. 8-9).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie vom 1. Dezember 2011 bis zu ihrer Kündigung am 30. Juni 2025 als Teilzeit-Finanzsekretärin bei der Y.___ AG tätig gewesen sei. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen habe sie keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsentscheidungen. Sie lebe von ihrem Ehepartner seit Juni 2024 getrennt. Damit sei die Annahme, dass sie einen fortdauernden arbeitgeberähnlichen Status habe, nicht zutreffend. Sie habe nachgewiesen, dass sie keinen Einfluss auf das Unternehmen ihres Ehepartners oder seinen privaten Reichtum habe. Der Ehevertrag könne beweisen, dass sie keinen finanziellen Entscheidungseinfluss im Unternehmen habe. Sie habe alle notwendigen Dokumente bereitgestellt. Den Nachweis der Scheidung könne sie zurzeit nicht vorlegen, da noch über den Trennungsvertrag verhandelt werde. Sie bitte darum, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, da sie der Überzeugung sei, die gesetzlichen Anforderungen für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.


3.

3.1    Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ AG in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin angestellt war, wobei das Arbeitsverhältnis am 25. März 2025 durch den Praxisinhaber Z.___ per 30. Juni 2025 beendet wurde (Urk. 12/3).

    Dem Auszug aus dem Handelsregister zur Y.___ AG lässt sich entnehmen, dass Z.___ seit dem 19. Juni 2019 bis heute als Mitglied des Verwaltungsgrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist. Mangels bislang rechtkräftig erfolgter Ehescheidung handelt es sich bei Herrn Z.___ immer noch um den Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1).

3.2    Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen zukomme (vorstehend E. 2.1), erweist sich als rechtens. Damit ist im vorliegenden Fall ohne weitere Prüfungen von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen (vorstehend E. 1.2).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 12/19/6) bleibt ohne Relevanz, ob sie selbst auf das Unternehmen hat Einfluss nehmen können oder nicht. Da die Y.___ AG gemäss Handelsregister aktiv ist und sich auch nicht in Liquidation befindet (vgl. zur Stellung von Liquidatoren und deren Ehepartner, Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2), und auch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, ist die Beschwerdeführerin infolge der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehemannes (vorstehend E. 1.3) als ehemals im Betrieb mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vorstehend E. 1.1-2).

3.3    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zufolge ihrer Ausschlusseigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person verneint hat.    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan