Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00284
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 20. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Lagerstrasse 107, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ war als Geschäfts- und Projektleiterin bei der Non-Profit-Organisation Y.___ angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 20. September 2024 wurde per 1. Oktober 2024 infolge der durch die Covid-19-Pandemie verursachten finanziellen Einbussen eine Reduktion des Pensums auf 40 % vereinbart (Urk. 6/91 in Prozess AL.2025.00082). Am 20. September 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/5) und beantragte im November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/3). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2025 (Urk. 8/8 und Urk. 9/6). In der Folge beantragte die Versicherte beim RAV die Übernahme der Kosten von Fr. 3'500.-- für das Seminar «Stiftungsrat» der C.___-Z.___ Executive Programs an der Universität Z.___ vom 26. bis 28. Juni 2025 (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde ihr Gesuch abgewiesen (Urk. 8/2). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kosten des Seminars «Stiftungsrat» zu übernehmen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2026 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (Urk. 11), was dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Im weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. AL.2025.00082 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ergeht das Urteil ebenfalls am heutigen Tag.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
1.3
1.3.1 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Eine Weiterbildung ist nicht bereits deshalb arbeitsmarktlich indiziert, weil sie die Chancen der versicherten Person im bisherigen Tätigkeitsgebiet erhöht oder das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 4.2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, das beantragte Seminar «Stiftungsrat» könne nicht als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden. Arbeitsmarktliche Massnahmen dienten der Erhaltung, Auffrischung oder Aktualisierung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Gemäss den Unterlagen verfüge die Beschwerdeführerin bislang über keine Berufserfahrung als Stiftungsrätin. Ein entsprechender Kurs würde somit keine bestehende Qualifikation ergänzen, sondern vielmehr den Einstieg in ein neues Tätigkeitsfeld ermöglichen. Zudem handle es sich bei Stiftungsratsmandaten in der Regel nicht um klassische Arbeitsverhältnisse, sondern um Neben- oder Ehrenämter mit beschränkter oder lediglich symbolischer Entschädigung. Laut der von SwissFoundations in Zusammenarbeit mit dem A.___ (A.___) der Universität B.___ und den C.___-Z.___ Executive Programs der Universität Z.___ publizierten Honorierungsstudie für Förderstiftungen lägen die Entschädigungen auf einem sehr bescheidenen Niveau; im Median betrage die Jahrespauschale Fr. 3'000.--. Eine Anstellung, die lediglich mit einer sehr geringen Entlöhnung verbunden sei, führe nicht zu einer tatsächlichen und dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit. Sie vermöge daher die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht sicherzustellen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Argumentation sei nicht verstanden worden. Das im Seminar vermittelte Wissen sei unabdingbar, um eine Stelle in ihrem Bereich zu finden. Im Seminar würden aktualisierte rechtliche Aspekte, Netzwerke im Stiftungswesen, Finanzierung sowie der Prozess des Fundraisings vermittelt. Der Kurs diene der Aktualisierung dieses Wissens und stelle eine Vertiefung ihrer beruflichen Kernkompetenzen dar, da es sich um Inhalte ihres Berufs handle. Sie verfolge nicht das Ziel, Stiftungsrätin zu werden. Vielmehr gehe es darum, ihr Wissen entsprechend den Anforderungen des Arbeitsmarktes aktuell zu halten und dadurch eine Stelle zu erhalten (Urk. 1).
2.3 Der Beschwerdegegner ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Lebenslauf über langjährige Berufserfahrung als Geschäftsführerin/CEO in einer Non-Profit-Organisation (Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Non-Profit-Bereich sei davon auszugehen, dass sie auch über ein belastbares berufliches Netzwerk verfüge, welches sie im Rahmen ihrer Stellensuche gezielt einsetzen könne. Das Alter als solches stelle kein eigenständiges Kriterium dar, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren; vielmehr sei stets die individuelle Situation im Einzelfall massgebend. Den eingereichten Arbeitsbemühungen sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen bewerbe und auch im Alter von 62 Jahren zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werde (Urk. 8/6). Dies belege, dass ihre beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt würden. Eine relevante Qualifikationslücke sei im beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Insofern könne ihre Vermittelbarkeit nicht ohne Weiteres als unmöglich oder erheblich erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden (Urk. 7 S. 4-9). Zwar sei die Argumentation in der ablehnenden Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Seminar «Stiftungsrat» ein neues Berufsfeld anstrebe, nicht vollumfänglich haltbar. Es sei jedoch der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung beizupflichten, dass es sich beim Stiftungsrat um ein Organmandat und nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis im Sinne des Obligationenrechts handle. Die Funktion als Stiftungsrat stelle grundsätzlich ein strategisches Ehren- oder Nebenamt dar und begründe kein eigenständiges Berufsfeld. Die Arbeitslosenversicherung fördere grundsätzlich keine arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ausschliesslich auf eine nebenamtliche Tätigkeit ausgerichtet seien. Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen sei vielmehr die Wiedereingliederung der stellensuchenden Personen in den Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und unter Berücksichtigung des angegebenen Vermittlungsgrades. Eine hauptberufliche Tätigkeit im Stiftungsbereich sei beispielsweise die Funktion als Geschäftsführerin. Den vorliegenden Arbeitsbemühungen und Akten lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang auf Geschäftsführungspositionen von Stiftungen beworben und dabei die Rückmeldung erhalten hätte, dass ausschliesslich Kenntnisse des Stiftungsrechts für eine Anstellung fehlten (Urk. 8/6). Selbst wenn entsprechende Kenntnisse für eine Anstellung erforderlich wären, stelle sich die Frage, ob der beantragte Kurs angesichts des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin geeignet wäre, ihre Vermittelbarkeit wesentlich zu verbessern, zumal sie nicht als erschwert vermittelbar einzustufen sei (Urk. 7 S. 6-9).
3.
3.1 Der Seminarbeschreibung der University of C.___ und der Universität Z.___ zum Seminar «Stiftungsrat» ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Anforderungen an Stiftungsräte in den letzten Jahren stark gestiegen seien. Damit habe auch das Bedürfnis nach einer Professionalisierung des obersten Stiftungsorgans zugenommen. Das Seminar des C.___-Z.___ Executive Programs greife dieses Bedürfnis auf und vermittle als eines der ersten schweizweit auf Hochschulniveau angebotenen Weiterbildungsprogramme für Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten das notwendige theoretische und praktische Rüstzeug, um die anstehenden Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen. Das Seminar fokussiere auf gemeinnützige Stiftungen und behandle Vorsorgestiftungen lediglich am Rande (Urk. 8/1).
3.2 Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie zunächst Biochemie an der Universidad D.___ (D.___) in E.___ in Bolivien studierte. Anschliessend absolvierte sie mehrere Studiengänge an der Universität F.___ (Sprachstudien, Biochemie, Master in Soziologie und Politikwissenschaften) sowie während eines Jahres ein Doktoratsstudium in Philosophie an der Universität G.___. Sie sammelte umfangreiche Erfahrung im Projektmanagement, teilweise mit Bezug zum Arbeitsmarkt. Von 2002 bis 2004 war sie bei der H.___ tätig, wo sie unter anderem eine explorative Studie zu den Bedürfnissen des Zürcher Arbeitsmarktes durchführte und das Projekt «Sustainable Work» erfolgreich umsetzte. Seit Oktober 2004 ist sie bei der Non-Profit-Organisation Plattform Y.___ als Projekt- und Geschäftsleiterin tätig und absolvierte daneben verschiedene Weiterbildungen. Sie verfügt im Weiteren über sehr gute Kenntnisse in Deutsch, Englisch und Spanisch sowie über gute Kenntnisse in Italienisch sowie Portugiesisch und Grundkenntnisse in Französisch (Urk. 8/3).
3.3 Im Zwischenzeugnis ihrer Arbeitgeberin Plattform Y.___ vom 30. April 2021 wird ferner ausgeführt, hervorzuheben seien das ausgezeichnete Fachwissen der Beschwerdeführerin und ihre langjährige Erfahrung, die sie in ihrer täglichen Arbeit einsetze. Sie bilde sich aus eigener Initiative laufend weiter und halte ihr Fachwissen auf dem neuesten Stand. Bei der effizienten und zielorientierten Ausführung ihrer Aufgaben kämen ihr sowohl ihre ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit als auch ihr grosses Netzwerk zugute. Speziell zu erwähnen sei zudem ihre ausgeprägte Akquisitionsfähigkeit und ihre kundenorientierte Kontaktpflege (Urk. 8/5).
3.4 Der Beschwerdegegner reichte die von der Beschwerdeführerin für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember 2025 nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie sich im Juni auf neun Stellen und in den übrigen Monaten jeweils auf zehn Stellen bewarb. Die Bewerbungen erfolgten unter anderem auf Stellen als Senior Consultant, HR Business Partner, Projektmitarbeiterin bzw. Projektmanagerin, auf Tätigkeiten im Bereich Fundraising, Akquisition und Stellenvermittlung, darunter auch auf leitende Positionen sowie auf ein Mandat als Verwaltungsrätin. Grundsätzlich wurde sie in den einzelnen Monaten von einem oder zwei potenziellen Arbeitgebern, im Oktober von vieren, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen (Urk. 8/6).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das Seminar «Stiftungsrat» gemäss der Seminarbeschreibung der C.___-Z.___ Executive Programs insbesondere an Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte richtet. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, sie verfolge nicht das Ziel, Stiftungsrätin zu werden (E. 2.2), sind die objektive und die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation anhand ihrer aktuellen beruflichen Situation als Geschäfts- und Projektleiterin im Bereich der Arbeitsintegration zu beurteilen und nicht im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Stiftungsrätin.
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht nur über eine höhere Berufsbildung und sehr gute Kenntnisse in mehreren Sprachen, sondern auch über langjährige Berufserfahrung im Bereich der Arbeitsintegration. Zudem eignete sie sich in ihrer über 20jährigen Tätigkeit bei der Plattform Y.___ fundierte Fachkenntnisse als Geschäfts- und Projektleiterin in einer Non-Profit-Organisation an (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Damit verfügt sie über ein Qualifikationsprofil, das auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich gut verwertbar ist. Dies zeigt sich auch darin, dass sie sich im Schnitt auf zehn Stellen pro Monat bewirbt und regelmässig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wird (vgl. E. 3.4). Die Stellen, auf die sich die Beschwerdeführerin bewarb (u.a. Senior Consultant, HR Business Partner, Projektmitarbeiterin bzw. Projektmanagerin, Fundraising, Akquisition, Stellenvermittlung sowie verschiedene leitende Positionen) weisen hingegen keinen unmittelbaren Bezug zu den Inhalten des Seminars «Stiftungsrat» auf. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das im Seminar «Stiftungsrat» vermittelte Wissen sei unabdingbar, um eine Stelle in ihrem Tätigkeitsbereich zu finden (E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Absolvierung dieses Seminars ihre Bewerbungschancen bei einzelnen Stellen, unter anderem als Geschäftsleiterin einer Stiftung, allenfalls erhöhen oder das Bewerbungsfeld erweitern könnte. Erforderlich wären aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund des Fehlens dieser Weiterbildung im Wettbewerb um geeignete Stellen benachteiligt ist. Weder den dokumentierten persönlichen Arbeitsbemühungen ist ein entsprechender Absagegrund zu entnehmen, noch legte die Beschwerdeführerin dar, dass erhaltene Absagen auf das Fehlen des Seminars «Stiftungsrat» zurückzuführen wären. Die gesamten Umstände sprechen demnach auch mit Blick auf ihr Alter gegen eine erschwerte Vermittelbarkeit, zumal das Alter als solches kein eigenständiges Kriterium darstellt. Vielmehr ist die Vermittelbarkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2).
4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation nicht erfüllt sind. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Übernahme der Kosten des Seminars «Stiftungsrat» der C.___-Z.___ Executive Programs daher zu Recht ab. Das Seminar stellt demnach eine rechtlich nicht anspruchsbegründende allgemeine Weiterbildung dar.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung, ob das Seminar «Stiftungsrat» die Vermittelbarkeit in erheblichem Masse verbessert.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubWantz