Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00274
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 15. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Kantonales Arbeitersekretariat Schaffhausen
Walther-Bringolf-Platz 7, Postfach 146, 8201 Schaffhausen
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, war ab 1. Februar 2022 als Mitarbeiterin Verkauf Imbiss-Stand bei der Z.___ AG angestellt (bis 27. Juni 2023: A.___ AG, vgl. Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Zürich, Urk. 10 Urk. 7 S. 22). Ab 1. Juni 2023 erhielt sie keinen Lohn mehr. Ihr letzter Arbeitstag war der 8. August 2023 (Urk. 7 S. 19). Ihre in der Folge angestrengte Lohnklage hiess das Kantonsgericht Schaffhausen mit Urteil vom 2. Juli 2024 gut und verpflichtete die Z.___ AG zur Bezahlung von Fr. 6'818.70 brutto und zur Ausstellung von Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2023 sowie einer Arbeitsbestätigung. Zudem beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Kloten (Urk. 7 S. 32-33). Bereits am 13. Dezember 2023 waren die betroffenen Personen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) unter Hinweis darauf, dass die Z.___ AG keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine verwertbaren Aktiven mehr habe, aufgerufen worden, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen (Urk. 11). Am 17. Januar 2025 wurde die ehemalige Arbeitgeberin von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 7 S. 30, Urk. 10).
Am 10. Juni 2025 stellte X.___ Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 6'818.70 (Urk. 7 S. 18-21). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung mangels Vorliegens eines Insolvenztatbestandes (Urk. 7 S. 15-17). Die Einsprache der Versicherten vom 22. August 2025 (Urk. 7 S. 8-9) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. September 2025 ab (Urk. 7 S. 1-6 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. Ausserdem sei von Amtes wegen abzuklären, von welcher Amtsstelle der angefochtene Entscheid erlassen worden sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Am 9. Dezember 2025 nahm das Gericht von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2025 betreffend die gelöschte Z.___ AG als Urk. 10 und die Aufforderung des SHAB nach Art. 934 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 13. Dezember 2023 als Urk. 11 zu den Akten.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon-kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a).
1.3.2 Im Falle von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geltend zu machen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Die Person, welche das Konkursbegehren gestellt hat, nimmt in jedem Fall Kenntnis vom unbenützten Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (AVIG-Praxis IE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Juli 2024, Rz. B26).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung zusammengefasst damit, dass keiner der im Gesetz abschliessend aufgeführten Insolvenztatbestände vorliege (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführern stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, der Insolvenztatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG sei erfüllt, müsse doch aus der von Amtes wegen erfolgten Löschung einer AG auf deren offensichtliche Überschuldung geschlossen werden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Auch ergebe sich die offensichtliche Überschuldung der ehemaligen Arbeitgeberin aus deren Verhalten in den vorangegangenen Prozessschritten, sei sie doch sowohl im arbeitsgerichtlichen Forderungsprozess als auch in den Betreibungsschritten völlig passiv geblieben (S. 4 Ziff. 5). Ein Konkursbegehren wäre zum Vornherein aussichtslos gewesen, sei doch die offensichtliche Überschuldung bewiesen gewesen und aus weiteren – näher dargelegten Gründen – offensichtlich gewesen (S. 5 f. Ziff. 8).
In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen geltend, sei der angefochtene Entscheid doch offensichtlich von einer unzuständigen Bundesstelle in Bern anstelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitslosenkasse erlassen worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort zur geltend gemachten Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen, der streitige Entscheid sei von ihr erlassen, jedoch zentral in Bern gedruckt und versandt worden (Urk. 6 S. 1).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1).
3.2 Zuständig für den Erlass des angefochtenen Entscheids ist gemäss Art. 1 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 AVIG sowie mit Art. 77 AVIV die öffentliche Kasse des Kantons (Art. 77 AVIG), die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, und damit vorliegend unbestritten die Beschwerdegegnerin. Was die Eröffnung des Einspracheentscheides anbelangt, bestehen im Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen respektive Einspracheentscheide zustellen sollen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1).
3.3 Dass der angefochtene Entscheid nicht von Winterthur, der Adresse der Beschwerdegegnerin, versandt, sondern, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, zentral in Bern gedruckt und versandt wurde (E. 2.3, vgl. Aufdruck zur Sendungsverfolgung auf Urk. 2 S. 1), widerspricht demgemäss keiner formellen Zustellvorschrift. Sonstige Anhaltspunkte, welche darauf schliessen, der mit dem Briefkopf der Beschwerdegegnerin, deren Absender und Signatur versehene Entscheid sei nicht von ihr erlassen, finden sich keine. Das Zustellcouvert mit dem behaupteten Schweizerwappen als Absender (E. 2.2) wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der angefochtene Entscheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.
4.
4.1 In materieller Hinsicht steht fest, dass der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin nicht eröffnet wurde und damit Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt ist. Der Konkurs kann auch künftig nicht herbeigeführt werden, weil die Z.___ AG bereits am 17. Januar 2025 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht wurde (Urk. 10). Denn mangels eines betreibungsfähigen Rechtssubjekts ist nach der Löschung des Eintrags der AG die Anhebung oder die Fortsetzung der Betreibung nicht mehr möglich (BGE 131 V 196 E. 4.2.1).
Unter den vorliegenden Umständen kommt als Insolvenztatbestand einzig Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG in Frage.
4.2 Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG setzt im Sinne einer doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers (BGE 131 V 196 E. 4.1.1 mit Literaturhinweisen).
Damit sich ein Gläubiger in einem konkreten Fall entscheiden kann, ob er gewillt ist, einen Kostenvorschuss im Hinblick auf die Konkurseröffnung zu leisten, muss er überhaupt erst vor diese Wahl gestellt worden sein. Mit anderen Worten ergibt sich allein schon aus der Gesetzesbestimmung, dass das Konkursverfahren bis ins Stadium nach Erlass einer Kostenvorschussverfügung durch das Konkursgericht gediehen sein muss, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstehen zu lassen. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht deshalb erst in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von einer Bezahlung des Kostenvorschusses, durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution, absehen (BGE 134 V 88 E. 6.2 und E. 6.3).
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt Kloten am 26. August 2024 aufgrund der Forderungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 6'818.70 eine Konkursandrohung gemäss Art. 159 SchKG an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erliess (Urk. 7 S. 25-26). Den nächsten vollstreckungsrechtlichen Schritt, ein Konkursbegehren im Sinne von Art. 166 SchKG zu stellen, nahm die Beschwerdeführerin nicht anhand, entsprechend kann Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG nicht als erfüllt gelten.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von Amtes wegen vorgenommene Löschung der Gesellschaft mangels verwertbarer Aktiven sei dem Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG gleichzusetzen, da die Überschuldung offensichtlich sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
In der SHAB-Mitteilung vom 13. Dezember 2023 wurden unter Hinweis darauf, dass die Z.___ AG keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und über keine Aktiven mehr verfüge in Anwendung von Art. 934 Abs. 2 OR alle betroffenen Personen aufgefordert, innert 30 Tagen seit Erscheinen der Publikation dem zuständigen Handelsregisteramt ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft mitzuteilen (Urk. 11). Die zuvor in aArt. 89 der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelte Löschung einer Gesellschaft mangels verwertbarer Aktiven wurde aufgrund der materiellrechtlichen Bedeutung per 1. Januar 2008 auf Gesetzesstufe geregelt und in der HRegV konkretisiert, zunächst in Art. 938a OR in Verbindung mit Art. 155 HRegV (Eckert, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage 2012 N 1 zu Art. 938a OR), seit 1. Januar 2021 in Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 152 HRegV.
Ein begründetes Interesse seitens eines Dritten liegt vor, wenn dieser glaubhaft macht, dass gegen die Gesellschaft noch eine Forderung besteht und deshalb ein Interesse an der Beibehaltung der Gesellschaft besteht (Eckert/Enzler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Auflage 2024 N 4 zu Art. 934 OR). Die Beschwerdeführerin hätte daher Anlass gehabt, ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft anzumelden, welches in der Perpetuierung der Möglichkeit bestand, das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin fortzuführen (vgl. BGE 131 V 196 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2). Indem sie und andere Interessierte diese Gelegenheit nicht genutzt haben, konnte der Insolvenztatbestand nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG nicht mehr erfüllt werden.
Eine Gleichsetzung der Löschung der Gesellschaft mit dem Tatbestand des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_410/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) schon deshalb ausser Betracht, weil im Rahmen der Löschung nach aArt. 89 HRegV der Anschein, wonach keine verwertbaren Aktiven mehr vorhanden sein sollen, ausreicht. Hieran ändert sich auch unter der neuen Rechtslage nichts. Zwar weist das Vorliegen von definitiven Verlustscheinen (vgl. dazu Vorbringen der Beschwerdeführerin in: Urk. 1 S. 6 Ziff. 9, Urk. 3/4) darauf hin, dass eine Rechtseinheit ohne Aktiven ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden (Eckert/Enzler, a.a.O., N. 2 zu Art. 934 OR; Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Auflage 2021, N. 642 zu Art. 152 HRegV).
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt sich der Hinweis auf die offensichtliche Überschuldung aus dem Umstand, dass das Konkursgericht gemäss Art. 169 SchKG vor der Eröffnung des Konkurses einen Kostenvorschuss verlangt (BGE 134 V 88 E. 6.2). Demgegenüber lässt sich aus der Löschung der ehemaligen Arbeitgeberin im Handelsregister nach Art. 934 OR keine Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG ableiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2; 8C_410/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2).
Dasselbe gilt für das Schreiben der Z.___ AG an das Kantonsgericht Schaffhausen vom 14. Dezember 2023 (Urk. 3/2) und das passive Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin (E. 2.2), aus welchen die Beschwerdeführerin schliesst, dass eine Überschuldung offensichtlich gewesen sei, mithin keine weiteren zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte notwendig und zumutbar seien. Auch hieraus kann der Schluss auf eine Überschuldung nicht gezogen werden. Sodann kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.3). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung denn auch zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass keiner der im Gesetz abschliessend aufgezählten Insolvenztatbestände erfüllt ist.
4.5 Anzufügen ist ausserdem, dass sich bei einer Gleichsetzung der Löschung der Gesellschaft mangels verwertbarer Aktiven mit dem Tatbestand von Art. 51 Abs. lit. b AVIG die Frage nach der Frist zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung stellen würde. Im Falle vom Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG geltend zu machen (E. 1.3.2). Mit Blick auf die Publizitätswirkung der Handelsregistereinträge (BGE 123 III 220 E. 3a) und deren elektronische Veröffentlichung im SHAB, welche zur Wirksamkeit führt (Art. 936a Abs. 1 OR), muss sich die Beschwerdeführerin die Kenntnis der Löschung der Z.___ AG per 17. Januar 2022 ab 22. Januar 2025 anrechnen lassen (Urk. 7 S. 30). Im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Insolvenzentschädigung am 10. Juni 2025 wäre folglich die Frist von 60 Tagen längstens verwirkt gewesen.
4.6 Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerGasser Küffer