Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00273
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 16. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ arbeitete ab 20. Juni 2022 wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ AG (Urk. 9/5, 9/6, 9/16). Nach am 25. Juni 2024 mündlich ausgesprochener Kündigung (vgl. Urk. 9/4) und einer vom 24. bis 25. Juni 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urk. 9/25 S. 1 Ziff. 13 und Schreiben vom 27. August 2024, in Urk. 9/26) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 22. August 2024 per 30. September 2024 (Schreiben vom 22. August 2024, in Urk. 9/26). X.___ hatte sich bereits am 10. Juli 2024 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ab 1. September 2024 angemeldet (Urk. 9/1). Per 1. Februar 2025 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen Fernbleibens von der Beratung (Urk. 9/15). Nach einem vom 12. Dezember 2024 bis 30. April 2025 dauernden Auslandaufenthalt (Urk. 9/19) meldete sich der Versicherte am 5. Mai 2025 neuerlich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/17) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung ab 5. Mai 2025, weil der Versicherte in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 lediglich 11.887 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (Urk. 9/44). Die Einsprache des Versicherten vom 7. Juli 2025 (Urk. 9/45) wies die Unia mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 ab (Urk. 9/53 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Beitragszeit (Urk. 1 S. 1 und 2; unterzeichnete Beschwerde; Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 2025 im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 beitragspflichtige Beschäftigungszeiten von nur 11.887 Monaten aufweisen könne und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten knapp nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 15). Angesichts der beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Z.___ AG vom 25. August bis 12. September 2025 sei zudem der Anspruch ab 13. September 2025 geprüft worden. Indes führe eine Neufestsetzung der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. September 2023 bis 12. September 2025 zu einer Beitragszeit von lediglich 8.307 Monaten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Auch liege kein Grund für die Befreiung von der Mindestbeitragszeit vor, sei doch der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres krankheitsbedingt verhindert gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Andere Befreiungsgründe von der Mindestbeitragszeit seien nicht festzustellen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 20).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung der korrekten Beitragszeiten vom 1. Mai bis 30. November 2023, 2. Mai bis 30. September 2024 und vom 25. August bis 12. September 2025 weise er eine Mindestbeitragszeit von 12.6 Monaten auf und sei folglich anspruchsberechtigt (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 5. Mai 2025 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 fest.
Als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen gilt der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse (BGE 112 V 225 E. 2b; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 27). So ist für den Beginn der Rahmenfrist nicht das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare massgebend, sondern - wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG gegeben sind - der Tag, an welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollvorschriften auf dem Arbeitsamt meldet (BGE 122 V 261 E. 4a; ARV 1990 Nr. 13 S. 81 E. 4b). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag beginnen, da nur an solchen Werktagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (Urteil des Bundesgerichts C 148/01 vom 29. November 2002 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 10. Juli 2024 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1), mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch bis Ende September 2024 in einem Arbeitsverhältnis stand und die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. a AVIG nicht erfüllte. Vom 17. Juli bis 28. November 2024 war er zu 100 % krankgeschrieben, anschliessend bis 31. Dezember 2024 zu 80 % (Urk. 9/3, 9/8, 9/14). Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Oktober 2024 hätte folglich bei gegebenen Voraussetzungen ein Taggeldanspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG entstehen können und wäre damit einhergehend die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2022 zu eröffnen gewesen.
Jedoch bezog der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 Krankentaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 62'400.-- (Urk. 9/32, 9/34), welcher dem von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst ausgehend von der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 nahezu entsprach (Urk. 9/41: 12 x Fr. 5'203.-- = Fr. 62'436.--). Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG festgelegten subsidiären Charakters der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen ALV-Leistungen nur insoweit in Betracht, als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020 E. 6.3.3). Mit Blick auf die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- monatlich (Art. 40 AVIV) vermag ein um Fr. 36.-- höherer versicherte Verdienst folglich keine Taggeldleistungen gestützt auf Art. 28 AVIG zu begründen.
Entsprechend stand der Eröffnung der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2024 die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) entgegen. Ab 30. November 2024 war er zu 20 % arbeitsfähig. Indes erfüllte er gemäss Aktenlage keine Kontrollvorschriften (Urk. 9/13-15) und hielt sich vom 12. Dezember 2024 bis 30. April 2025 im Ausland auf, während welcher Zeit er keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/19) und die Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AIVG unbestritten ebenfalls nicht erfüllte. Dies tat er erst wieder mit seiner neuerlichen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 5. Mai 2025 (Urk. 9/17), weshalb die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend am 5. Mai 2025 eröffnete und entsprechend diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre zuvor, am 5. Mai 2023.
3.2 Unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom 20. Juni bis 30. November 2022 (Urk. 9/5), vom 2. Mai bis 30. November 2023 (Urk. 9/16) und vom 2. Mai bis 30. September 2024 (Urk. 9/6; Schreiben vom 22. August 2025, in Urk. 9/26) als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ tätig war beziehungsweise in beitragspflichtigen Anstellungsverhältnissen stand. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Arbeitsverhältnisse im angefochtenen Entscheid als saisonale Anstellungen und nicht als eine unzulässige Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 4.3.2). Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und ist insbesondere angesichts der zeitlich nicht eng aufeinanderfolgenden Einsätze nicht in Frage zu stellen.
3.3 Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 stand der Beschwerdeführer folglich vom 5. Mai bis 30. November 2023 und vom 2. Mai bis 30. September 2024 in beitragspflichtigen Beschäftigungen. Nicht angerechnet werden können die vor der Rahmenfrist liegenden Beschäftigungstage vom 2. bis 4. Mai 2023. Die Beschwerdegegnerin errechnete hieraus zutreffend eine Beitragszeit von 11.887 Monaten, ergeben sich für den Zeitraum vom 5. bis 31. Mai 2023 doch aufgerundet 0.887 Monate (19 Werktage x 1.4/30; BGE 121 V 165 E. 2b).
3.4 Da die für einen vollen Beitragsmonat erforderlichen 30 Kalendertage nur ganz knapp um einen Bruchteil verfehlt werden, ist die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monate präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage ermittelten Umrechnungsfaktor zu überprüfen (BGE 125 V 42 E. 3c, 122 V 256 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.5 mit weiteren Hinweisen). In concreto ergibt dies das Folgende:
6.85 Beitragsmonate (5. Mai bis 30. November 2023; 5. bis 31. Mai 2023, tatsächliche Arbeitstage 17; effektiv mögliche Arbeitstage Mai 2023: 20; 17 x [30:20] : 30 = 0.85; Juni bis November: 6 Beitragsmonate);
5.00 Beitragsmonate (2. Mai bis 30. September 2023; 2. Mai bis 31. Mai 2024, tatsächliche Arbeitstage 20; effektiv mögliche Arbeitstage Mai 2024: 20, daher Mai bis September: 5 Beitragsmonate).
Hieraus resultieren 11.85 Beitragsmonate, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 dauernden Rahmenfrist nicht erfüllt ist.
3.5 Zu Recht unbestritten blieb vom Beschwerdeführer, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2024 anzurechnen ist und bis 28. November 2024, mithin weniger als ein Jahr dauerte und er demzufolge nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. dazu: Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Ein anderer Befreiungsgrund (E. 1.3) wird nicht geltend gemacht und es bestehen keine Anhaltspunkte hierfür.
3.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine vom 25. August bis 12. September 2025 dauernde Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG (vgl. dazu: Urk. 3/2) sei als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen (Urk. 1), was eine Neufestsetzung der Rahmenfristen bedingte. Nach der Eröffnung der Rahmenfristen dürfen diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden. Stellt sich aber nachträglich heraus, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt waren, ist eine Aufhebung oder allenfalls eine Neufestsetzung der Rahmenfristen vorzunehmen. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist steht somit unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (BGE 127 V 475).
Die Beschwerdegegnerin prüfte die Mindestbeitragszeit unter Berücksichtigung der Tätigkeit bei der Z.___ AG und setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit hierfür vom 13. September 2023 bis 12. September 2025 fest, woraus eine Beitragszeit vom 8.307 Monaten resultierte (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass die vom 1. Mai bis 30. November 2023 dauernde Beschäftigung bei der Y.___ AG erst ab Beginn der ab 13. September 2023 neu festzusetzenden Rahmenfrist für die Beitragszeit zu berücksichtigen wäre und dementsprechend die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten auch unter Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Z.___ AG nicht erfüllt wäre. Damit ist von einer Neufestsetzung der Rahmenfristen ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen gemäss BGE 127 V 475 abzusehen.
3.7 Die Beitragszeit in der massgeblichen Rahmenfrist vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 ist knapp nicht erfüllt (E. 3.4). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3a ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6). Dieses Ergebnis erscheint im vorliegenden Fall zweifellos als hart, doch behalten die Erwägungen in den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 2025 und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensGasser Küffer