Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2025.00267

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00267


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 12. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

c/o Z.___ AG


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, war vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2024 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ SA, B.___, angestellt (Urk. 6/7-8 Ziff. 2-3). Am 4. November 2024 meldet er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/13) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2025 (Urk. 6/9 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 7. August 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten aufgrund Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), nämlich unentschuldigtes Fernbleiben vom Beratungsgespräch, ab 31. Januar 2025 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/44-45). Auf die dagegen am 25. September 2025 erhobene (Urk. 6/42-43) und am 29. September 2025 der Post übergebene (Urk. 6/46) Einsprache trat das AFA mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 infolge Verspätung nicht ein (Urk. 6/40-41 = Urk. 2).


2.    Am 21. Oktober 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 und beantragte dessen Aufhebung und die Auszahlung der einbehaltenen Taggelder (Urk. 1 S. 1). In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).


    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Einstellungsverfügung vom 7. August 2025 sei gleichentags verschickt worden. Die dagegen erhobene Einsprache sei am 30. September 2025 eingegangen und somit nicht innert Frist erhoben worden. In der Einsprache seien keine Gründe für eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einreichung geltend gemacht worden. Zudem sei die Einsprache nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen und es habe keine Vollmacht für den Vertreter vorgelegen, weshalb die Einsprache auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe (S. 1-2). Daran hielt der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 5) fest.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), auf ein verspätetes Rechtsmittel könne eingetreten werden, wenn ein klarer Amtsfehler oder eine offensichtliche Falschauskunft einer Behörde vorliege, die den Betroffenen in seiner Rechtsausübung behindert habe. Er sei durch eine fehlerhafte mündliche Auskunft der RAV-Mitarbeiterin in die Irre geführt worden. Bei Personen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen müsse die Verwaltung besondere Sorgfalt walten lassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Tue sie dies nicht, so dürfe der betroffenen Person gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben daraus kein Nachteil erwachsen (Urk. 1 S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner wegen verspäteter Einsprache zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.    

3.1    Die Verfügung betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 7. August 2025 wurde gemäss dem darauf angebrachten Versandstempel am gleichen Tag und uneingeschrieben verschickt (Urk. 6/44). Aus den Akten ergibt sich nicht, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung effektiv zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich dazu nicht.

3.2    Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs. 3 ATSG ist lediglich vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Art. 38 Abs. 2bis ATSG regelt die Zustellfiktion und sieht vor, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, ohne jedoch vorzuschreiben, wann eine Mitteilung nur gegen Unterschrift zu versenden ist. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet die Rechtsprechung grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen).

     Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).

    Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).

3.3    Es bestehen vorliegend weder konkrete Anhaltspunkte dafür noch wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die vom Beschwerdegegner am 7. August 2025 verschickte Verfügung nicht innert der üblichen postalischen Frist (bei A-Post am nächsten Werktag, bei B-Post innert maximal 3 Werktagen, vgl. www.post.ch) zugestellt worden wäre. Ginge man analog der Zustellungsfiktion von Art. 38 Abs. 2bis ATSG, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, von einer Zustellung der Verfügung vom 7. August 2025 nach sieben Tagen, mithin am 14. August 2025 aus, so war die 30-tägige Einsprachefrist unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Fristenstillstandes am 15. September 2025 abgelaufen. Die am 29. September 2025 der Post übergebene Einsprache (vgl. Urk. 6/42-43 in Verbindung mit Urk. 6/46) erfolgte damit verspätet. Dass er die Verfügung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit fehlt es diesbezüglich an einer abweichenden Darstellung des Empfängers und es kommen keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners auf. Der Beschwerdeführer bestreitet denn in seiner Beschwerde auch nicht, dass die Einsprache verspätet war (vgl. Urk. 1 S. 2).

    An dieser Beurteilung ändern die vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsurteile BGE 138 V 86 E. 5.2 und 119 V 214 E. 3c (Urk. 1 S. 2) nichts, denn diese sind für die sich hier stellenden Fragen nicht einschlägig.

    Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (Art. 41 ATSG) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

3.4    Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf den Vertrauensschutz, da er durch eine fehlerhafte mündliche Auskunft der RAV-Beraterin in die Irre geführt worden sei (Urk. 1 S. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

3.5    In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 7. August 2025 wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, wie, wo und innert welcher Frist Einsprache erhoben werden kann, und es wurde der vom 15. Juli bis 15. August dauernde Fristenstillstand erwähnt (vgl. Urk. 6/45). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, dies nicht gewusst zu haben. Dies gilt umso mehr, als niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtskenntnis ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 4.2). Wenn er die Rechtsmittelbelehrung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden haben sollte, so wäre es ihm zumutbar gewesen, sich diese erklären zu lassen.

    Im Weiteren bestehen keine Hinweise dafür, dass seine RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer eine unrichtige Auskunft erteilt (vgl. das prozessorientierte Beratungsprotokoll, Urk. 6/25-32) oder durch ein anderweitiges Verhalten bewirkt hätte, dass dieser seine Einsprache nicht innert Frist einreichen konnte. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation hinsichtlich des Vertrauensschutzes auf die Frage beziehen sollte, ob das Verpassen des Beratungstermins Folge eines Missverständnisses war (vgl. Urk. 6/42-43, Urk. 1 S. 2), so handelt es sich hierbei um die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Diese bildet jedoch nicht Verfahrensgegenstand (E. 1.3 hiervor), weshalb auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.

3.6    Da die Einsprache nach dem Gesagten verspätet eingereicht wurde, trat der Beschwerdegegner zu Recht nicht darauf ein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3), welcher sinngemäss auf die Gewährung einer vorsorglichen Auszahlung der infolge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entrichteten Taggelder abzielt, als gegenstandslos.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard